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{'item': 'LVwG-AV-739/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-739/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, Frau B, des mj. C, der mj. D, des mj. E, des mj. F und des mj. G, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, Frau B, des mj. C, der mj. D, des mj. E, des mj. F und des mj. G, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 1.6.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte II. bis VII. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: „II. Dem Antrag von Frau B, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau B erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 480,
  2. III. Dem Antrag des mj. C, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. C erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,43.römisch drei. Dem Antrag des mj. C, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. C erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,
  3. IV. Dem Antrag von der mj. D, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. D erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,
  4. römisch vier. Dem Antrag von der mj. D, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. D erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,
  5. V. Dem Antrag des mj. E, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. E erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,43.römisch fünf. Dem Antrag des mj. E, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. E erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,
  6. VI. Dem Antrag von des mj. F, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. F erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,
  7. römisch sechs. Dem Antrag von des mj. F, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. F erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,
  8. VII. Dem Antrag von des mj. G, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. G erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,43.“römisch sieben. Dem Antrag von des mj. G, vertreten durch Herrn A, vom 7.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. G erhält daher ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 147,43.“
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  10. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1.6.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 7.4.2017 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von Herrn A bezogenen Einkommens wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 1.500,00 gewährt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1.6.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 7.4.2017 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von Herrn A bezogenen Einkommens wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 1.5.2017 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 1.500,00 gewährt.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Höhe der gewährten Leistungen. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Höhe der gewährten Leistungen. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 b, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 13.6.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 26.3.2018 wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 30.4.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. Die Beschwerdeführer wurden darin aufgefordert bis spätestens 20.4.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollten bis spätestens 20.4.2018 diverse Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 26.3.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurden mit E-Mail vom 4.4.2018 die geforderten Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Die Beschwerdeführer kamen der an sie gerichteten Aufforderung mit Schreiben vom 9.4.2018, eingelangt am 17.4.2017 nach, indem aktuelle Kontoauszüge und Mitteilungen der NÖ Gebietskrankenkasse betreffend das Frau B ab 1.6.2017 zustehende Kinderbetreuungsgeld sowie des AMS *** betreffend die Herrn A gebührende Notstandshilfe übermittelt wurden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
  13. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl *** wurde Frau B der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AyslG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Herr A und die minderjährigen Beschwerdeführer sind österreichische Staatsangehörige.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl *** wurde Frau B der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AyslG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Herr A und die minderjährigen Beschwerdeführer sind österreichische Staatsangehörige. Im verfahrensrelevanten Zeitraum lebten die Beschwerdeführer gemeinsam in einer Wohnung an der Adresse ***, ***, für welche monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 1.082,80 zu tragen waren. Herr A bezog im Monat Mai 2017 ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.020,- (€ 884,- vom AMS + € 136,- Krankengeld von den NÖGKK) sowie im Monat Juni 2017 eine AMS Leistung in der Höhe von € 1.054,-, ansonsten verfügten die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über keinerlei Einkommen. Das Frau B ab 1.6.2017 gebührende Kinderbetreuungsgeld wurde erst im Juli 2017 ausbezahlt. Herr A war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitslos gemeldet. Frau B war im verfahrensrelevanten Zeitraum schwanger, der errechnete voraussichtliche Geburtstermin war der ***. Am 7.4.2017 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
  14. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund des nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die Wohnkosten für die Wohnung ***, *** konnten aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge sowie den Angaben in der Beschwerde getroffen werden. Die Feststellungen betreffend Einkommen ergeben zum einen ebenfalls aus den übermittelten Kontoauszügen und zum anderen aus dem übermittelten Bescheid der NÖGKK. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohnverhältnissen ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde und wurde diesen von den Beschwerdeführern auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die Meldung des Herrn A beim AMS konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal getroffen werden. Der errechnete voraussichtliche Geburtstermin der Frau B ergibt sich aus ebenfalls im Akt der belangten Behörde befindlichen Mutter-Kind-Pass. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
  15. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
  1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
  2. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […]
  3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; 2.Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 3.pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;3.pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;4.Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten; 5.in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
  2. Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
  3. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
  4. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
  1. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
  2. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%,
  3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro;
(3)[…]
  1. Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 b, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, wenngleich Frau B nicht österreichische Staatsbürger ist, sie dennoch asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, wenngleich Frau B nicht österreichische Staatsbürger ist, sie dennoch asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr A im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau B wurde festgestellt, dass diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der *** war. Auf sie ist die Bestimmung des § 7 Abs. 6 NÖ MSG anzuwenden wonach auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen ist. Aufgrund ihrer Schwangerschaft durfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr A im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau B wurde festgestellt, dass diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der *** war. Auf sie ist die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ MSG anzuwenden wonach auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen ist. Aufgrund ihrer Schwangerschaft durfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Da den Beschwerdeführern somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführer haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft gewohnt. Auf Herrn A und Frau B kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den fünf minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSV.Die Beschwerdeführer haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft gewohnt. Auf Herrn A und Frau B kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den fünf minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten monatlich € 1.082,80 betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 559,48 liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten monatlich € 1.082,80 betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 559,48 liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Herrn A und Frau B stehen somit im Zeitraum von 1.5.2017 bis zum 30.6.2017, vor Berücksichtigung eines Einkommens, grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 und den minderjährigen Kindern jeweils € 194,23 monatlich zu. Es wurde festgestellt, dass das Frau B ab 1.6.2017 gebührende Kinderbetreuungsgeld im Folgemonat ausbezahlt wurde. Diese als Einkommen zu wertenden Leistung ist für das Monat zu berücksichtigen, in welchem diese Leistung tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Aus diesem Grund war das Kinderbetreuungsgeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Herr A hat im Mai 2017 ein Einkommen in der Höhe von € 1.020,- (€ 884,- vom AMS + € 136,- Krankengeld von den NÖGKK) und im Juni 2017 in der Höhe von € 1.054,- (AMS) bezogen. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG verringert sich der ihm zustehende Anspruch um das von ihm bezogene Einkommen. Da gegenständlich das Einkommen die ihm theoretisch zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übersteigt, war sein Antrag vom 7.4.2017 abzuweisen. Herrn A und Frau B stehen somit im Zeitraum von 1.5.2017 bis zum 30.6.2017, vor Berücksichtigung eines Einkommens, grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 und den minderjährigen Kindern jeweils € 194,23 monatlich zu. Es wurde festgestellt, dass das Frau B ab 1.6.2017 gebührende Kinderbetreuungsgeld im Folgemonat ausbezahlt wurde. Diese als Einkommen zu wertenden Leistung ist für das Monat zu berücksichtigen, in welchem diese Leistung tatsächlich zugeflossen ist vergleiche Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Aus diesem Grund war das Kinderbetreuungsgeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Herr A hat im Mai 2017 ein Einkommen in der Höhe von € 1.020,- (€ 884,- vom AMS + € 136,- Krankengeld von den NÖGKK) und im Juni 2017 in der Höhe von € 1.054,- (AMS) bezogen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG verringert sich der ihm zustehende Anspruch um das von ihm bezogene Einkommen. Da gegenständlich das Einkommen die ihm theoretisch zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übersteigt, war sein Antrag vom 7.4.2017 abzuweisen. Der Überschuss, also die Differenz zwischen den ihm theoretisch zustehenden Leistungen und seinem Einkommen betrug im Mai 2017 € 386,65 sowie im Juni 2017 € 420,
  2. Dieser Überschuss ist im Verhältnis der den restlichen Familienmitgliedern zustehenden Mindeststandards aufzuteilen und anzurechnen. Die Frau B vor Berücksichtigung des Überschusses des Herrn A theoretisch zustehenden Leistungen betragen € 633,35 und die der fünf minderjährigen Kindern, jeweils € 194,23 monatlich. Auf die Leistungen der Frau B war somit ein Betrag in der Höhe von € 152,64 und bei den minderjährigen Kindern jeweils ein Betrag von € 46,80 auf die ihnen theoretisch zustehenden Leistungen anzurechnen. Frau B war also für den Zeitraum vom 1.5.2017 bis zum 30.6.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 480,71 und den fünf minderjährigen Kindern eine Geldleistung in der Höhe von jeweils € 147,43 monatlich zu gewähren. Da das Einkommen des Herrn A höher war, als die ihm theoretisch zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wurde sein Antrag seitens der belangten Behörde zu Recht abzuweisen.
  3. Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts: Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.739.001.2017

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