GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Werbetafel, mit welcher in der Zeit vom 1.9.2016 bis 6.12.2017, 10:00 Uhr, in der KG ***, im Grünland, auf dem Grundstück Nr. ***, geworben (für „*** 1000 Vignetten gewinnen“) wurde, zur Sicherung des Verfalls
G iVm § 36 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz zu Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Werbetafel, mit welcher in der Zeit vom 1.9.2016 bis 6.12.2017, 10:00 Uhr, in der KG ***, im Grünland, auf dem Grundstück Nr. ***, geworben (für „*** 1000 Vignetten gewinnen“) wurde, zur Sicherung des Verfalls
Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz zu Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde entsprechend der Aktenlage Herrn B einerseits und der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) andererseits nachweislich zugestellt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde infolge einer Berufung durch die A Ges.m.b.H. mit Bescheid der Landesregierung vom
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde infolge einer Berufung durch die A Ges.m.b.H. mit Bescheid der Landesregierung vom
Vm § 36 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eingeleitet.Seitens der belangten Behörde wurde auf Grund eines Strafantrages vom 6. Dezember 2017, ***, gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer (Herrn B) der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 eingeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.
G) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
G hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Abs. 1 oder 3 keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 39, Absatz 6, VStG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Absatz eins, oder 3 keine aufschiebende Wirkung.
4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
Paragraph 36, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss (vgl. im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss vergleiche im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185). Die Beschlagnahme ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Eine Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (VwGH vom 21.6.1989, 89/03/0172).
1 Z 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 3).
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,).
1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde: die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde: die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder. Auf Grund des vorgelegten Aktes, ergibt sich, dass der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin eine Werbetafel (geworben wurde für "*** 1000 Vignetten gewinnen") errichtet und betrieben hat ohne eine behördliche Bewilligung erwirkt zu haben. Es liegt somit der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung
Vm § 36 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 vor. Indem einerseits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorlag, andererseits für diese der Verfall von Gegenständen vorgesehen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor und erging der angefochtene Bescheid zu Recht. Das tatsächliche Vorliegen einer Übertretung wird erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu beurteilen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.122.001.2018
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