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{'item': 'LVwG-S-122/001-2018'}

Obsah (8)§ 50Art. 133§ 39§ 35§ 7Art. 130§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-122/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Werbetafel, mit welcher in der Zeit vom 1.9.2016 bis 6.12.2017, 10:00 Uhr, in der KG ***, im Grünland, auf dem Grundstück Nr. ***, geworben (für „*** 1000 Vignetten gewinnen“) wurde, zur Sicherung des Verfalls

§ 39Abs. 1 VSt

G iVm § 36 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz zu Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Werbetafel, mit welcher in der Zeit vom 1.9.2016 bis 6.12.2017, 10:00 Uhr, in der KG ***, im Grünland, auf dem Grundstück Nr. ***, geworben (für „*** 1000 Vignetten gewinnen“) wurde, zur Sicherung des Verfalls

Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz zu Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde entsprechend der Aktenlage Herrn B einerseits und der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) andererseits nachweislich zugestellt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

  1. Jänner
  2. In dieser führte sie Folgendes aus: „Wir erheben Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid, der von der Behörde völlig falsch argumentiert wird.Es ist nicht richtig, dass wir auf diesem mobilen Ständer ein Plakat der *** affichiert haben.Dieser mobile Ständer ist nur für Wahlwerbung aufgestellt worden. Die Behörde kann aufgrund der Wahlankündigungen keine Beschlagnahme des mobilen Ständers veranlassen.Wenn sie sich schon auf die Ersatzvornahme vom 21.03.2012 stützt hätte, die Behörde uns im Jahr 2017 eine Aufforderung schicken müssen, dass diese Tafel zu entfernen wäre.Der Zeitraum von 2012-2017 sind immerhin 5 Jahre und die Behörde ist verpflichtet bevor sie eine Beschlagnahme durchführt mit einem Bescheid zu verständigen. „Wir erheben Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid, der von der Behörde völlig falsch argumentiert wird., Es ist nicht richtig, dass wir auf diesem mobilen Ständer ein Plakat der *** affichiert haben., Dieser mobile Ständer ist nur für Wahlwerbung aufgestellt worden. Die Behörde kann aufgrund der Wahlankündigungen keine Beschlagnahme des mobilen Ständers veranlassen., Wenn sie sich schon auf die Ersatzvornahme vom 21.03.2012 stützt hätte, die Behörde uns im Jahr 2017 eine Aufforderung schicken müssen, dass diese Tafel zu entfernen wäre., Der Zeitraum von 2012-2017 sind immerhin 5 Jahre und die Behörde ist verpflichtet bevor sie eine Beschlagnahme durchführt mit einem Bescheid zu verständigen. Wahlankündigungsflächen sind laut Verfassung von allen Gesetzen ausgenommen und dürfen sechs Wochen vorher und zwei Wochen nachher aufgestellt sein. Wir haben gegen das Verbot des Naturschutzgesetzes keine Verwaltungsübertretung begangen und die Behörde hat nicht das Recht fremdes Eigentum zu beschlagnahmen.Die Behörde hat eine völlig falsche Rechtsmeinung in dieser Causa und deshalb beantragen wir den Beschlagnahmebescheid aufzuheben.Sollte die Behörde uns diesen mobilen Ständer nicht übergeben, werden wir Schadenersatzansprüche geltend machen.“Wir haben gegen das Verbot des Naturschutzgesetzes keine Verwaltungsübertretung begangen und die Behörde hat nicht das Recht fremdes Eigentum zu beschlagnahmen., Die Behörde hat eine völlig falsche Rechtsmeinung in dieser Causa und deshalb beantragen wir den Beschlagnahmebescheid aufzuheben., Sollte die Behörde uns diesen mobilen Ständer nicht übergeben, werden wir Schadenersatzansprüche geltend machen.“ Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, , ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Am 10.05.2010 wurde von der belangten Behörde als Naturschutzbehörde festgestellt, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, eine Werbeanlage, bestehend aus einer Stahlkonstruktion mit 4 Streben und einer Abmessung von ca. 5 m Breite und 2,5 m Höhe im Grünland außerhalb des Ortsbereiches der Marktgemeinde *** konsenslos errichtet worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Juli 2011, ***, wurde der C Ges.m.b.H. die Entfernung einer näher umschriebenen, von dieser GmbH aufgestellten/betriebenen Werbetafel auf Grst. Nr. ***, KG ***,

§ 35Abs.

2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde infolge einer Berufung durch die A Ges.m.b.H. mit Bescheid der Landesregierung vom

  1. November 2011, ***, bestätigt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Landesregierung wurde nicht eingebracht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Juli 2011, ***, wurde der C Ges.m.b.H. die Entfernung einer näher umschriebenen, von dieser GmbH aufgestellten/betriebenen Werbetafel auf Grst. Nr. ***, KG ***,

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde infolge einer Berufung durch die A Ges.m.b.H. mit Bescheid der Landesregierung vom

  1. November 2011, ***, bestätigt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Landesregierung wurde nicht eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  2. März 2012, wurde die A Ges.m.b.H. aufgefordert, ihrer Verpflichtung zur Entfernung der genannten Werbetafel binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzukommen. Andernfalls würde von der belangten Behörde veranlasst, dass die Entfernung der Werbetafel auf Gefahr und Kosten dieser GmbH durchgeführt werde. Da die Werbetafel weiterhin nicht entfernt wurde, wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.07.2015, ***, die mit Schreiben vom 21.03.2012 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der C GmbH wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  3. September 2017, LVwG-AV-1102/001-2015 abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wird festgehalten, dass die C GmbH jedenfalls bis zum Ablauf des
  4. April 2012, dem Ablauf der vierwöchigen Paritionsfrist, Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Werbetafel war. Weiters wird festgehalten, dass mit Schreiben der A GmbH vom
  5. Dezember 2016 behauptet wurde, dass das Eigentum an der Werbetafel zunächst am
  6. Juli 2009 an die „D GmbH“ und sodann am
  7. September 2016 an die „A GmbH“ übergegangen sei. Am 06.12.2017 um 10 Uhr wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015, ***, angedrohte Ersatzvornahme vollstreckt. Zu diesem Zeitpunkt war die Werbeanlage noch immer aufgestellt und mit Werbung für „Kronen Zeitung 1.000 Vignetten gewinnen“ beidseitig plakatiert. Die Werbeanlage wird seit der Demontage am Bauhof der Marktgemeinde *** gelagert. Eigentümer und Betreiber der Werbeanlage ist der Aktenlage seit dem
  8. September 2016 die Beschwerdeführerin. Seitens der belangten Behörde wurde auf Grund eines Strafantrages vom
  9. Dezember 2017, ***, gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer (Herrn B) der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung

§ 7Abs. 1 Z. 3 i

Vm § 36 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eingeleitet.Seitens der belangten Behörde wurde auf Grund eines Strafantrages vom 6. Dezember 2017, ***, gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer (Herrn B) der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 eingeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.

§ 39Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

§ 39Abs. 6 VSt

G hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 1 oder 3 keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 39, Absatz 6, VStG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz eins, oder 3 keine aufschiebende Wirkung.

§ 36Abs.

4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.

Paragraph 36, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss (vgl. im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss vergleiche im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185). Die Beschlagnahme ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Eine Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (VwGH vom 21.6.1989, 89/03/0172).

§ 36Abs.

1 Z 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 3).

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,).

§ 7Abs.

1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde: die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde: die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder. Auf Grund des vorgelegten Aktes, ergibt sich, dass der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin eine Werbetafel (geworben wurde für "*** 1000 Vignetten gewinnen") errichtet und betrieben hat ohne eine behördliche Bewilligung erwirkt zu haben. Es liegt somit der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung

§ 7Abs. 1 Z. 3 i

Vm § 36 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 vor. Indem einerseits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorlag, andererseits für diese der Verfall von Gegenständen vorgesehen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor und erging der angefochtene Bescheid zu Recht. Das tatsächliche Vorliegen einer Übertretung wird erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu beurteilen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.122.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.