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{'item': 'LVwG-AV-1150/002-2017'}

Obsah (11)§ 11§ 28§ 25aArt. 133§ 4§ 10§ 3§ 1a§ 24§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1150/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 11Abs. 2 i

Vm § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verpflichtet wurde, den Betrag von € 24.719,10 bis 15. September 2017 zu bezahlen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der Verlassenschaft nach A, verstorben am ***, vertreten durch den mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 11.03.2016, Zl. *** bestellten Verlassenschaftskurator B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.08.2017, Zl. ***, mit dem die Verlassenschaft nach A

Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verpflichtet wurde, den Betrag von € 24.719,10 bis

  1. September 2017 zu bezahlen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als die Verlassenschaft nach A, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B, ***, ***

§ 11Abs. 1 i

Vm § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verpflichtet wird, anstatt des Betrages von € 24.719,10 den Betrag von € 20.979,42 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Verlassenschaft nach A, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B, ***, ***

Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verpflichtet wird, anstatt des Betrages von € 24.719,10 den Betrag von € 20.979,42 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfasungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfasungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.08.2017, Zl. *** wurde die Verlassenschaft nach A, vertreten durch Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B, ***, ***,

§ 11Abs. 1 i

Vm § 4 Abs. 2 VVG verpflichtet, den Betrag von € 24.719,10 bis 15.09.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.08.2017, Zl. *** wurde die Verlassenschaft nach A, vertreten durch Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B, ***, ***,

Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, VVG verpflichtet, den Betrag von € 24.719,10 bis 15.09.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.04.2008 gegenüber A, die mit Schreiben vom 05.04.2006 angedrohte Ersatzvornahme, nämlich die mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996, ***, auferlegte Verpflichtung, die hergestellten Teile der Abstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** abzubrechen, angeordnet worden sei. A sei verpflichtet worden als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 175.614,-- zu bezahlen. Diesem Bescheid seien Kostenvoranschläge der C Baugesellschaft mbH vom 22.11.2006 sowie der D Elektro- Installations gesmbH vom 03.07.2007 betreffend der Stillegung der Stomleitungen zu Grunde gelegen. Seitens des Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** sei zum Kostenvoranschlag vom 22.11.2006 mit Gutachten vom 13.02.2007 festgehalten worden, dass die Abbruchleistungen aus dem Kostenvoranschlag mit dem Auftrag aus dem Abbruchbescheid übereinstimmen würden und dass der Preis für diesen als angemessen zu bewerten sei. Am 13.12.2010 sei der offene Betrag entsprechend dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einbezahlt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 sei E, ***, *** die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Allzweckhalle auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt worden. Es sei damit begonnen worden dieses Vorhaben unter Berücksichtigung des bisherigen Bestandes zu realisieren. Um dieses Bauvorhaben nicht zu verzögern (welches den Abbruch der Abstellhalle nicht mehr notwendig gemacht hätte) sei im August 2014 der Betrag von € 3.739,68 an das damals ausführende Unternehmen F e.U. ausbezahlt worden. Im September 2014 sei jedoch gegenüber der Baubehörde und der Bezirkshauptmannschaft Tulln bekannt gegeben worden, dass Frau E für alle Verfügungen die Zustimmung des Grundeigentümers benötige. Der Grundeigentümer A habe bekannt gegeben, dass alle Baumaßnahmen nur mehr mit seiner persönlichen Zustimmung vorgenommen werden dürften und alle Rechnungen aus den Baumaßnahmen nur von ihm persönlich an das Stadtamt zur Verrechnung weitergeleitet werden würden. Am 10.09.2014 habe Herr A erklärt, der Ausbezahlung des Betrages von € 3.739,68 an die F e.U. nachträglich zuzustimmen und dass der Betrag für den Fall, dass der Abbruch der Halle durchgeführt werden müsse, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde wieder einbezahlt werde. Da in der Folge kein neuer Bauführer namhaft gemacht worden sei, sei das Vollstreckungsverfahren zum Abbruch der Abstellhalle wieder aufgenommen worden. In der Folge sei die C Baugesellschaft mbH beauftragt worden unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages vom 22.11.2006 die Abbrucharbeiten durchzuführen. Am *** sei der Grundstückseigentümer A verstorben. In der Folge sei die Verlassenschaft aufgefordert worden den Betrag von € 3.739,68 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu überweisen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09.12.2015 sei die C Bau GesmbH beauftragt worden, die Arbeiten zum Abbruch der gegenständlichen Halle in der Zeit vom

  1. Februar bis zum
  2. März 2016 durchzuführen. Die Verlassenschaft sei darauf hingewiesen worden, dass den Mitarbeitern des Bauunternehmens der Zutritt zu ermöglichen sei und etwaig abgestellte Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Anhänger, etc. und Lagerungen bis 22.02.2016, 08.00 Uhr ersatzlos zu entfernen seien, damit die Arbeiten auftragsgemäß und ohne weitere Kosten durchgeführt werden könnten. Am
  3. Februar 2016 sei diese Forderung wiederholt worden. Am
  4. Februar 2016 sei ein Autoschlüssel seitens des Verlassenschaftskurators vorgelegt worden um ein Fahrzeug zu entfernen. Am
  5. Februar 2016 sei die C Bau GesmbH damit beauftragt worden, sämtliche in der gegenständlichen Halle befindlichen Geräte, Baumaschinen und Fahrzeuge ohne Beschädigung derselben aus der Halle zu bringen, damit die Bauarbeiten für den Abbruch beginnen könnten. Am gleichen Tag seien von der D Elektro-Installationsgesellschaft mbH der Abschluss der Elektroleitungen durchgeführt worden. Am 23.02.2016, 24.02.2016, 25.02.2016, 26.02.2016, 29.02.2016, 01.03.2016, 02.03.2016 und am 03.03.2016 seien Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Abfälle und Lagerungen aus der Halle transportiert worden und auf den nächstgelegenen Grundstücken der Verlassenschaft nach A abgestellt oder zwischengelagert worden. In diesem Zeitraum seien 212 Stunden von „Helfern“ geleistet worden, 60 Stunden eines Maschinisten am Hydraulikbagger (27 Tonnen) und 34,5 Stunden von einem Maschinisten am LKW (4-Achser inkl. Ladekran). Diese Arbeiten seien notwendig gewesen um aus der Halle auf dem Grundstück Nr. ***, KG-***, landwirtschaftliche Geräte sowie Maschinen, Eisenteile, Schrott, Holz, Baumaterial, Holzabfälle, Teile eines Baugerüstes, Plastikabfälle, Holzabfälle, Stroh, verschiedene gefährliche Abfälle und auch nicht gefährliche Abfälle aus der abzubrechenden Halle zu entfernen und im Nahbereich abzustellen oder zwischenzulagern. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, Lagerungen und die Abfälle seien ins Freie transportiert und im Wesentlichen unverändert im Freien abgestellt oder zwischengelagert worden. Lediglich für Ziegel die in der Halle bis Ende Februar 2016 gelagert gewesen wären, sei keine Umlagerung ins Freie veranlasst worden, weil alleine für diese Umlagerung zusätzliche Kosten in der Höhe von € 19.696,34 vom Bauunternehmen in Rechnung gestellt worden wären. Die Kosten der Umlagerung hätten somit den Wert der Ziegel bei weitem überschritten. Es sei daher einem Abtransport mit Ladekran zugestimmt worden um die Abbrucharbeiten weiterführen zu können. In der Folge seien die Ziegel unbrauchbar geworden und seien daher als Abfall entsorgt worden. Von all dem sei der Verlassenschaftskurator in Kenntnis gesetzt worden. Die Bauarbeiten zum Abbruch der Halle seien in der Folge in der Zeit vom
  6. März 2016 bis
  7. März 2016 vorgenommen worden. Am
  8. März 2016 sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** entsprochen worden sei. Von der D Elektro-Installationsgesellschaft mbH sei für den Abschluss der Elektroleitungen ein Betrag von € 109,80 in Rechnung gestellt worden. Von der C Baugesellschaft mbH sei am 12.04.2016 die Rechnung für das Ausräumen der Abstellhalle vorgelegt worden. Als Leistungszeitraum sei Februar 2016 bis März 2016 angegeben und sei eine Rechnungssumme von brutto € 21.283,62 ermittelt worden. Der Rechnung sei eine Zusammenstellung über die Regiearbeiten angeschlossen gewesen, nämlich für 212 Helferstunden, für 60 Stunden Hydraulikbagger mit 27 Tonnen, für 34,5 Stunden LKW (4-Achser inkl. Ladekran) und für Fremdleistungen. Die Gesamtkosten für die Räumung der Halle seien somit € 21.283,62 gewesen und hätte ohne die Räumung der Halle der Abbruch nicht durchgeführt werden können. Die Abrechnung der C wurde seitens des Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** beurteilt und von diesem ausgeführt worden, dass die vorgelegten Rechnungen frei von Rechenfehlern und schlüssig seien. Der nunmehr vorgeschriebene Betrag setze sich wie folgt zusammen: Bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln sei der Betrag von € 175.614,-- einbezahlt worden. Davon sei der Betrag von € 3.739,68 für eine Bauweiterführung im August 2014 ausbezahlt worden. Entgegen der Zusage des A sei dieser Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist an die Bezirkshauptmannschaft Tulln überwiesen worden. Der Restbetrag von € 171.874,32 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln im Rahmen des anhängigen Vollstreckungsverfahrens hinterlegt gewesen. Von der C Bau GesmbH sei der Betrag von € 175.200,-- für einen Abbruch der Abstellhalle in Rechnung gestellt worden und für die Räumung der Halle der Betrag von € 21.283,62 sowie von der D Elektro-Installationsgesellschaft m.b.H. der Betrag von € 109,
  9. Für die im Zuge des Abbruchs der Halle angefallenen Kosten in der Höhe von insgesamt € 196.593,42 wäre daher der hinterlegte Betrag von € 171.874,32 zur Verfügung, sodass der Betrag von € 24.719,10 aushafte und daher von der Verlassenschaft nach A zu bezahlen sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von der Beschwerdeführerin Verlassenschaft nach A, vertreten durch B als bestelltem Verlassenschaftskurator Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durch die Behörde nach dem AVG und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und rechtsrichtige Anwendung dieser Bestimmungen verletze. Im Jahr 2006 seien mehrere Bauunternehmen ersucht worden Kostenvoranschläge für den gegenständlichen Abbruch zu erstellen. Lediglich von der C Bau GmbH sei ein Kostenvoranschlag erstellt worden. Hierzu wurde vorgebracht, dass es einen groben Verfahrensmangel darstelle, wenn nur ein einziger nicht detaillierter Kostenvoranschlag eingeholt werde. Mit einem derartig umfangreichen Ersatzvornahmevorhaben sei es notwendig, seitens der Behörde jedenfalls mehrere Unternehmen zur Anbotslegung aufzufordern, allenfalls durch eine öffentliche Ausschreibung. Vorgebracht werde, dass dies nicht erfolgt sei. Wenn, wie offenbar geschehen, der Kostenvoranschlag 2006 lediglich eingeholt worden sei, um den Umfang einer aufzutragenden Vorauszahlung der Kosten zu erheben, so wäre jedenfalls vor konkreter Durchführung der Leistungen eine aktuelle Ausschreibung bzw. Kostenermittlung vorzunehmen gewesen. Zwischen dem Kostenvoranschlag vom 22.11.2006 und der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme im Frühjahr 2016 seien fast zehn Jahre gelegen, sodass dieser nicht mehr heranzuziehen gewesen wäre. Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung der Behörde, dass die Vornahme von Abbrucharbeiten zehn Jahre nach Anbotslegung jedenfalls teurer sei und daher eine neue Überprüfung der Angemessenheit der beauftragten Leistung nicht notwendig gewesen wäre, ergäbe sich schon aus den vom erblichen Sohn I junior vorgelegten Kostenvoranschlägen, dass im Jahr 2016 um deutlich weniger als die Hälfte des 2006 nur von einem Unternehmen angebotenen Betrages die Durchführung des Abbruches möglich gewesen wäre. In diesen zehn Jahren hätten sich die Abbruchkosten u.a. durch Einsatz effizienterer Maschinen generell verbilligt. Gerade der Umstand, dass 2016 Anbote mit signifikant geringeren Kosten für die Durchführung derartiger Arbeiten gegenüber 2006 vorgelegen seien, hätte die Behörde verpflichtet, im Hinblick auf die geringe Aktualität und die Singularität des seinerzeitigen Anbotes und vor allem auch im Hinblick darauf, dass damals ein einziges Anbot mit Pauschalsummen ohne innere Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzung zu Grunde gelegt worden sei, eine neue Ausschreibung zur Ermittlung der tatsächlich 2016 angemessenen Kosten der Durchführung der Ersatzvornahme durchzuführen, um die aktuelle Preisbasis zu ermitteln und dann einen Auftrag zu aktuellen Preisen zu erteilen, die viel geringer gewesen wären.Im Jahr 2006 seien mehrere Bauunternehmen ersucht worden Kostenvoranschläge für den gegenständlichen Abbruch zu erstellen. Lediglich von der C Bau GmbH sei ein Kostenvoranschlag erstellt worden. Hierzu wurde vorgebracht, dass es einen groben Verfahrensmangel darstelle, wenn nur ein einziger nicht detaillierter Kostenvoranschlag eingeholt werde. Mit einem derartig umfangreichen Ersatzvornahmevorhaben sei es notwendig, seitens der Behörde jedenfalls mehrere Unternehmen zur Anbotslegung aufzufordern, allenfalls durch eine öffentliche Ausschreibung. Vorgebracht werde, dass dies nicht erfolgt sei. Wenn, wie offenbar geschehen, der Kostenvoranschlag 2006 lediglich eingeholt worden sei, um den Umfang einer aufzutragenden Vorauszahlung der Kosten zu erheben, so wäre jedenfalls vor konkreter Durchführung der Leistungen eine aktuelle Ausschreibung bzw. Kostenermittlung vorzunehmen gewesen. Zwischen dem Kostenvoranschlag vom 22.11.2006 und der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme im Frühjahr 2016 seien fast zehn Jahre gelegen, sodass dieser nicht mehr heranzuziehen gewesen wäre. Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung der Behörde, dass die Vornahme von Abbrucharbeiten zehn Jahre nach Anbotslegung jedenfalls teurer sei und daher eine neue Überprüfung der Angemessenheit der beauftragten Leistung nicht notwendig gewesen wäre, ergäbe sich schon aus den vom erblichen Sohn römisch eins junior vorgelegten Kostenvoranschlägen, dass im Jahr 2016 um deutlich weniger als die Hälfte des 2006 nur von einem Unternehmen angebotenen Betrages die Durchführung des Abbruches möglich gewesen wäre. In diesen zehn Jahren hätten sich die Abbruchkosten u.a. durch Einsatz effizienterer Maschinen generell verbilligt. Gerade der Umstand, dass 2016 Anbote mit signifikant geringeren Kosten für die Durchführung derartiger Arbeiten gegenüber 2006 vorgelegen seien, hätte die Behörde verpflichtet, im Hinblick auf die geringe Aktualität und die Singularität des seinerzeitigen Anbotes und vor allem auch im Hinblick darauf, dass damals ein einziges Anbot mit Pauschalsummen ohne innere Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzung zu Grunde gelegt worden sei, eine neue Ausschreibung zur Ermittlung der tatsächlich 2016 angemessenen Kosten der Durchführung der Ersatzvornahme durchzuführen, um die aktuelle Preisbasis zu ermitteln und dann einen Auftrag zu aktuellen Preisen zu erteilen, die viel geringer gewesen wären. Der Umstand, dass einer der von I junior vorgelegten Kostenvoranschläge auf Basis eines mündlichen Anbotes bzw. einer mündlichen Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten erfolgt sei, mache dieses Anbot nicht unbeachtlich. Nur dann, wenn die mündlich erteilten Angaben unrichtig gewesen wären, wäre ein solches Anbot nicht geeignet zum Nachweis der aktuellen Unrichtigkeit und Überhöhung des Anbotes C Bau. Ein solcher Umstand sei im Beweisverfahren nicht vorgekommen. Es sei mit C Bau nicht einmal der Hintergrund der Divergenz der Anbotssummen abgeklärt worden.Der Umstand, dass einer der von römisch eins junior vorgelegten Kostenvoranschläge auf Basis eines mündlichen Anbotes bzw. einer mündlichen Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten erfolgt sei, mache dieses Anbot nicht unbeachtlich. Nur dann, wenn die mündlich erteilten Angaben unrichtig gewesen wären, wäre ein solches Anbot nicht geeignet zum Nachweis der aktuellen Unrichtigkeit und Überhöhung des Anbotes C Bau. Ein solcher Umstand sei im Beweisverfahren nicht vorgekommen. Es sei mit C Bau nicht einmal der Hintergrund der Divergenz der Anbotssummen abgeklärt worden. Dass das zweite Anbot (G) mit unter € 70.000,-- ohne Asbestplattenrisiko bzw. Asbestzuschläge gelegt worden wäre, führe ebenfalls nicht dazu, dass dieses Anbot unbeachtlich sei. Die Behörde könne wohl nicht davon ausgehen, dass der Mehrbetrag durch Asbestplattenrisiko einer Summe von fast € 100.000,-- Differenz zum C Bau entspreche, vor allem wenn sie dem gegenüber zum Anbot C Bau argumentiere, dass in diesem die Kosten der Asbestentsorgung zum Zeitpunkt der Anbotsstellung noch gar nicht bekannt gewesen wären und das Anbot trotzdem unbedenklich sei und aufrecht erhalten werde. Gerade dieser Umstand, dass nur ein einziger Punkt, nämlich die fehlende Asbestentsorgung, die Differenz des Leistungsumfanges ausmache und trotzdem ein Differenzbetrag von annähernd € 100.000,-- vorliege, hätte die Behörde zur Notwendigkeit der neuerlichen Ausschreibung bzw. Erhebung der angemessenen Kosten der Ersatzvornahme veranlassen müssen. Darüber hinaus sei laut Akt keinerlei Gefahr in Verzug gegeben gewesen. Bei einer derart umfangreichen Maßnahme hätte die Behörde vor tatsächlicher Durchführung der Abbrucharbeiten Erhebungen anstellen müssen, um die 2016 aktuellen angemessenen Kosten der Maßnahme festzustellen und dann den Bestbieter beauftragen müssen oder mit der C Bau vor Auftragserteilung verhandeln müssen. Eine Pauschalvergabe an ein Unternehmen zehn Jahre nach Stellung eines Anbotes, wobei ein Anbot nur von einem Unternehmen vorgelegen habe und nicht nachvollziehbar gegliedert sei, erscheine nicht zulässig und stelle einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten der Behörde dar, die bei der Ersatzvornahme auch die Interessen des Verpflichteten wahrzunehmen hätte und nicht berechtigt sei, ohne entsprechende Erhebungen Pauschalaufträge zu weit überhöhten Kosten zu erteilen. Dass hier offenbar eine weit überhöhte Verrechnung der Arbeiten vermutlich schon im Anbot 2006 vorgelegen habe ergebe sich schon daraus, dass die Firma C nicht bereit gewesen wäre oder nicht in der Lage gewesen wäre für die durchgeführten Abbruchleistungen zum Nachweis der Angemessenheit der von ihr hier verlangten € 175.200,-- Unterlagen zu erbringen, wie Arbeitsblätter und Entsorgungskosten. Solche Unterlagen seien nur für die neu verrechneten Zusatzarbeiten (Räumung) vorgelegt worden. Auch der Umstand, dass diese Zusatzarbeiten von den tatsächlichen Arbeitstagen her nur einige Tage länger gedauert hätten wie die Abbrucharbeiten selbst, jedoch nur ungefähr ein Neuntel der Kosten derselben ausgemacht hätten, ergäbe bereits, dass ganz offensichtlich weit überhöhte Kosten für den Abbruch verrechnet worden wären. Mit den Transport- und Entsorgungskosten lasse sich dies nicht rechtfertigen. Es sei kein entsprechender Nachweis des Aufwandes durch die Firma C Bau vorgelegt worden, sodass der Betrag völlig intransparent sei. Bezeichnend sei das Ergebnis des SV-Gutachtens, der die Angemessenheit der Verrechnung hätte prüfen sollen. Der Sachverständige habe zu der Angemessenheit der Kosten 2016 keine Stellungnahme abgegeben. Auf die an ihn gerichtete Fragestellung habe der Sachverständige keine konkrete Antwort geben können. Der in der Entscheidung herangezogene Baukostenindex habe mit der Höhe von Abbruchkosten nichts zu tun. Es hätte daher bei Durchführung eines den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden und auf die Belange des Verpflichteten Bedacht nehmenden Verfahrens der Abbruch mit ganz deutlich geringeren Kosten durchgeführt werden können, sodass die hier gegenständliche Nachforderung von Abbruchkosten nicht nötig wäre und vielmehr noch ein Teil des vorher eingezogenen Erlages zur Rückzahlung an die Beschwerdeführerin zur Verfügung stünde. Bei ordnungsgemäßer Vergabe der Leistungen wären die angemessenen Kosten der Räumung der Halle aus dem Erlag abzudecken gewesen. Es stehe der Firma C Bau für die tatsächlich von ihr durchgeführten Abbruchleistungen kein Betrag in der Höhe der Kostenschätzung von 2006 zu, sondern hätte diese ihre Forderungen vielmehr überprüfbar und aufgeschlüsselt belegen müssen, da ein zehn Jahre alter Kostenvoranschlag zur Beurteilung der Angemessenheit der Forderung nicht ausreichend sei. Die Durchführung der Abbrucharbeiten seien zu Unrecht erfolgt. Die Behörde habe ungeachtet des Umstandes, dass die Grundlagen für den Abbruchbescheid bereits weggefallen gewesen wären, was laut Bescheidbegründung auch bekannt gewesen wäre, die Abbrucharbeiten durchgeführt. Das Vollstreckungsverfahren wäre rechtsrichtig einzustellen gewesen, sodass dessen Kosten nicht zu ersetzen seien. Der angefochtene Bescheid stelle Seite 7 bis 9 selbst dar, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.11.2013 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Allzweckhalle erteilt worden sei. Grundlage des Vollstreckungsverfahrens sei gewesen, dass eine nicht baubehördlich bewilligte Halle errichtet worden wäre. Der Bescheid vom 21.11.2013 sei in Rechtskraft erwachsen, der Baubeginn sei in der Folge angezeigt worden. Damit sei dem gegenständlichen Abbruchauftrag die Grundlage entzogen gewesen. Es sei dann auch mit den Umbauarbeiten begonnen worden und das Gebäude wesentlich verändert worden. In der Folge sei das Bauansuchen nicht zurückgezogen worden, vielmehr sei Herr A sen. als Bauwerber in das Bauverfahren eingetreten. Der Umstand, dass der beauftragte Bauführer während der Bauausführungsfrist die Bauführung zurückgelegt habe, rechtfertige nicht den Abbruch der Halle ohne einen neuen Abbruchbescheid zu erlassen. Es habe die Stadtgemeinde *** noch mit Schreiben vom 21.04.2014 bekannt gegeben, dass das Ersuchen um Vollstreckung des Abbruchauftrages nicht aufrecht erhalten werde, wenn die im Bescheid der Baubehörde vom 18.03.2014 vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden würden. Die Nichterfüllung dieser Auflagen bzw. die Beendigung bzw. Nichtweitererfüllbarkeit von Auflagen oder Verstreichen einer Frist sei in weiterer Folge der Behörde nicht mitgeteilt worden. Es sei auch kein neuer Abbruchbescheid erlassen worden. Die Vorlage von Nachweisen an die BH Tulln sei nicht vorgesehen und für den Bauwerber auch nicht erforderlich gewesen. Es sei das Abbruchverfahren daher von der Behörde ohne gesetzliche Deckung durchgeführt worden. Auch der Umstand, dass A im *** verstorben sei, ändere nichts daran, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes aufrecht gewesen wäre und die Bauausführungsfristen noch offen gewesen wären, sodass der Bestand des Gebäudes im Rahmen der rechtskräftigen Baubewilligung und offenen Ausführungsfrist rechtmäßig gewesen wäre und der durchgeführte Abbruch ohne Deckung und rechtswidrig erfolgt sei. Warum ungeachtet dieses Umstandes der Abbruch der Halle vorgenommen worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Der Vollstreckungsbehörde sei aus dem Akt bekannt gewesen, dass durch den rechtskräftigen Baubescheid die Grundlagen des Vollstreckungsverfahrens weggefallen seien. Auch das Fehlen eines neuen Bauführers ändere nichts an einer rechtskräftigen Baubewilligung. Eine bescheidmäßige Aufhebung der Baubewilligung sei nicht erfolgt. Es sei daher die Beauftragung der C Bau GmbH mit Schreiben der BH Tulln vom 09.12.2015 in rechtswidriger Weise ohne Titel für die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt. Von der C Bau seien entgegen den Darstellungen im Bescheid auch nicht alle Arbeiten durchgeführt worden, die im Anbot enthalten gewesen wären. Aufgrund der fehlenden Aufschlüsselung und Nachvollziehbarkeit der Leistungen lasse sich der dadurch erzielte verringerte Aufwand nicht nachvollziehen. Es seien insbesondere auch keine Verfüllung von Kellern vorgenommen worden, die Baustelle nicht abgesichert worden und Müll auf der Liegenschaft abgelagert und Materialien verbracht worden unter der Behauptung der „Entsorgung“ ohne Nachweis derselben. Zu verweisen sei auch darauf, dass die Brückenwaage – entgegen dem Auftrag der Behörde - zerstört worden sei. Die Ermittlung des angemessenen Preises nur auf Grund der Formblätter der C Bau durch den Sachverständigen sei mangelhaft. Es hätte der Amtssachverständige des Gebietsbauamtes untersuchen müssen, ob die Preise als angemessen zu bewerten seien. Der Sachverständige habe dazu allerdings keine näheren Erhebungen angestellt. Es sei auch der Kostenvoranschlag der Firma C Bau für die Zusatzarbeiten der Beschwerdeführerin niemals zugestellt worden. (Eine Zustellung hätte nach Ableben des Herrn A sen. nur an den Verlassenschaftskurator, allenfalls die erbserklärten Erben ergehen dürfen, dieser sei jedoch nicht in das Verfahren bezüglich des Kostenvoranschlages einbezogen worden und hätte daher im Verfahren die Rechte der Verlassenschaft nicht vertreten können, insbesondere durch Gegenangebote oder Prüfung des Anbotes). Der Sachverständige habe weder Vergleichsanbote, noch die seinerzeitigen Ausschreibungsunterlagen erhalten und darauf verwiesen, dass er keinerlei über den Akteninhalt hinausgehenden Erhebungen über die Preisangemessenheit durchgeführt habe. Er habe keine Vergleichsanbote einholen können. Damit würden die Grundlagen zur Beurteilung fehlen. Auf Grund dieser Ausführungen ergebe sich, dass der Amtssachverständige zur Beantwortung der Gutachtensfragen nicht in der Lage gewesen wäre. Es hätte daher von der Behörde ein geeigneter behördenfremder Gutachter herangezogen werden müssen. Insoweit sei das Verfahren mangelhaft geblieben, die Einholung eines solchen Gutachtens hätte ergeben, dass sowohl der Abbruch der Halle selbst als auch die durchgeführten Räumungsmaßnahmen zu einem nicht angemessenen, weit überhöhten Preis verrechnet worden wären, in diesem Umfang nicht zu bezahlen seien und auch keine Zusatzzahlungen erforderlich seien. Die Behörde habe, obwohl nur ein Anbot und noch dazu ein Pauschalanbot aus dem Jahr 2006 zur Ermittlung der auferlegten Kosten der Ersatzvornahme vorgelegen sei, vor Erteilung des Abbruchauftrages ungeachtet der vorliegenden Anbote anderer Unternehmungen die Firma C Bau beauftragt, ohne die Angemessenheit des Anbotes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung zu prüfen. Die Behörde habe keinerlei Maßnahmen in diese Richtung getroffen. Aus welchen Umständen heraus im Jahr 2006/2007 nur ein Anbot erstattet worden sei, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Es sei dann freihändig auf Preisbasis von 2006 – trotz der Kostenvoranschläge aus 2016 mit weit geringeren Abbruchkosten – der Auftrag an die C Bau GmbH erteilt worden. Der Umstand, dass ein Vorauszahlungsbescheid rechtskräftig werde, rechtfertige nicht beliebige Kosten für die Durchführung der Vollstreckung. Die Vorlage von Normlisten über Preise sage nichts über die tatsächlichen ortsüblichen Preise für Leistungen aus. Die bescheidmäßig aufgetragenen Beträge seien daher zur Zahlung der rechtsrichtigen und angemessenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht notwendig. Die Behörde habe, obwohl nur ein Anbot und noch dazu ein Pauschalanbot aus dem Jahr 2006 zur Ermittlung der auferlegten Kosten der Ersatzvornahme vorgelegen sei, vor Erteilung des Abbruchauftrages ungeachtet der vorliegenden Anbote anderer Unternehmungen die Firma C Bau beauftragt, ohne die Angemessenheit des Anbotes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung zu prüfen. Die Behörde habe keinerlei Maßnahmen in diese Richtung getroffen. Aus welchen Umständen heraus im Jahr 2006 aus 2007, nur ein Anbot erstattet worden sei, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Es sei dann freihändig auf Preisbasis von 2006 – trotz der Kostenvoranschläge aus 2016 mit weit geringeren Abbruchkosten – der Auftrag an die C Bau GmbH erteilt worden. Der Umstand, dass ein Vorauszahlungsbescheid rechtskräftig werde, rechtfertige nicht beliebige Kosten für die Durchführung der Vollstreckung. Die Vorlage von Normlisten über Preise sage nichts über die tatsächlichen ortsüblichen Preise für Leistungen aus. Die bescheidmäßig aufgetragenen Beträge seien daher zur Zahlung der rechtsrichtigen und angemessenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht notwendig. Auch für die Räumungskosten seien keine weiteren Kostenvoranschläge eingeholt und den Parteien keine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden. Die Kosten würden weder der Höhe noch dem Grunde nach zustehen, dem Grund nach deswegen nicht, weil die Abbrucharbeiten ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt worden wären, da durch Erteilung der Baubewilligung der Abbruchbescheid nicht mehr dem Rechtsbestand als durchsetzbarer Bescheid angehört habe. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Akteninhaltes hat das Landesverwaltungsgericht am
  10. April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung nachstehender Unterlagen, die als Beilage./B der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden: - Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014, AZ ***Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014, , AZ *** - Schreiben der E vom 04.09.2014 - Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996, AZ ***Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996, , AZ *** - Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, AZ ***Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, , AZ *** Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996, Zl. *** wurde A und H, beide ***, ***, der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der bereits hergestellten Teile der Abstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 01.08.1996, Zl. *** insofern Folge gegeben, als die Frist zum Abbruch bis 30.09.1996 verlängert wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996, , Zl. *** wurde A und H, beide ***, ***, der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der bereits hergestellten Teile der Abstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 01.08.1996, Zl. *** insofern Folge gegeben, als die Frist zum Abbruch bis 30.09.1996 verlängert wurde. In Folge wurde im Mai 2005 seitens der Baubehörde die nunmehr belangte Behörde um Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages ersucht. A gab in der Folge der Vollstreckungsbehörde bekannt, dass er nach dem Tod seiner Frau alleiniger Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG *** ist. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.04.2006 die Ersatzvornahme des Abbruches der gegenständlichen Abstellhalle angedroht und als Frist für die Erbringung der Leistung der 30.06.2006 bestimmt. In der Folge wurden Bauunternehmen ersucht Kostenvoranschläge für den gegenständlichen Abbruch zu erstellen. Lediglich die C Bau GesmbH hat den Kostenvoranschlag datiert mit 22.11.2006 vorgelegt, der wörtlich wie folgt lautete: „Abbruch Maschinenhalle (73,80 m x 28 m x 9,80 m) Verladen, Abtransportieren und Entsorgen des anfallenden Bauschuttes 1 Pauschale 146.000,00 Euro Entsorgen von eventuell noch vorhandenem Sperrmüll 1 to á € 290,00 Regiezeit für Laden des vorhandenen Sperrmülls in den Container 1 Std á € 80,00 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Angebotssumme netto 146.000,00 Euro Mehrwertsteuer 20 % 29.200,00 Euro Angebotssumme brutto 175.200,00 Euro Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen wie Strom, Wasser, Telefon etc. müssen vorher getrennt sein. Der Mistplatz und die Jauchegrube müssen vorher entleert sein. Der Abbruch erfolgt bis zum bestehenden Niveau. Vorhandene Gruben und Vertiefungen werden mit anfallendem Bauschutt verfüllt und planiert.“ Dieser Kostenvoranschlag wurde seitens des NÖ Gebietsbauamtes begutachtet und festgestellt, dass die Abbruchleistungen aus dem Kostenvoranschlag mit dem Auftrag aus dem Abbruchbescheid übereinstimmen und zusätzlich noch die Stilllegungskosten für die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas) und die Entleerung der Jauchegrube bzw. Räumung des Mistplatzes hinzukommen können. Der Preis für die im Kostenvoranschlag veranschlagten Abbruchkosten wurden als angemessen bewertet. Dieser wurde A zur Kenntnis gebracht und wurde dazu keine Äußerung abgegeben. Bezüglich der Stilllegungen der Elektroinstallationen wurde ein Kostenvoranschlag über den Betrag von € 414,-- seitens der D Elektro-Installationsgesellschaft mbH übermittelt. Auch dieser Preis wurde seitens des Amtssachverständigen für angemessen angesehen. Insgesamt wurden sohin Gesamtkosten für die Umsetzung des gegenständlichen baubehördlichen Abbruchauftrages mit € 175.614,-- angegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.04.2008, *** wurde die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und wurde A verpflichtet als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 175.614,-- zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29.05.2008, Zl. *** als unbegründet abgewiesen und wurden letztlich, nach Eintreibung der Kosten im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens diese im Dezember 2010 vom Bezirksgericht *** an die Bezirkshauptmannschaft Tulln überwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Tulln vom 21.11.2013, AZ ***, abgeändert durch den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014, AZ ***, wurde E als Bauwerberin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Allzweckhalle in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Von der nunmehr belangten Behörde wurde in der Folge im Zuge der Bauausführung ein in Rechnung gestellter Betrag von € 3.739,68 von der im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geleisteten Kostenvorauszahlung (€ 175.614,--) an das damals bauausführende Unternehmen F e.U. mit Zustimmung der Baubehörde ausbezahlt. Mit Schreiben vom 04.09.2014 hat E als Bauwerberin schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde *** als Baubehörde bekanntgegeben, dass sie ihre Anträge betreffend der erteilten Baubewilligung zurückzieht und den Baubewilligungsbescheid als erloschen betrachtet. Im November 2014 hat der beauftragte Bauführer die Bauführung zurückgelegt und es ist auch kein neuer Bauführer namhaft gemacht worden. Die Baubehörde hat in der Folge die nunmehr belangte Behörde ersucht das eingeleitete Vollstreckungsverfahren wieder aufzunehmen. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 13.08.2015 sowohl der C Bau GesmbH als auch der D Elektro-Installationsgesellschaft mbH, die angaben die Arbeiten zu dem im Kostenvoranschlag von 2006 angeführten Preis durchführen zu können, der Auftrag erteilt, die Arbeiten im Zeitraum 21.09.2015 bis 02.10.2015 durchzuführen. Auf Grund des Todes des A wurde um Aufschub des Abbruches der Halle seitens des Verlassenschaftskurators ersucht. Letztlich wurde die C Bau GesmbH am 23.02.2016 beauftragt sämtliche in der gegenständlichen Halle befindlichen Geräte, Baumaschinen, Fahrzeuge, etc. ohne Beschädigung derselben aus der Halle zu bringen, damit die Bauarbeiten für den Abbruch beginnen können und wurde auch der Abschluss der Elektroleitungen durch die D Elektro-Installationsgesellschaft mbH durchgeführt. Zuvor wurde der Verlassenschaftskurator darüber informiert, dass die Genehmigung eines Aufschubes der Vollstreckung nicht vorgesehen ist, und dass den Mitarbeitern des Bauunternehmens Zutritt zu der Liegenschaft zu ermöglichen ist und die Abstellhalle zu Beginn der Arbeiten vollständig geräumt sein muss. Diese Aufforderung wurde sowohl am 09.12.2015 als auch am 10.02.2016 ausgesprochen. Im Zuge einer Überprüfung seitens der Baubehörde wurde im März 2016 festgestellt, dass dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996 Rechnung getragen wurde und dieser als erfüllt angesehen wird. Für das Ausräumen der gegenständlichen Abstellhalle wurde seitens der C Bau GesmbH mit Schreiben vom 12.04.2016, Rechnungsnummer *** gelegt. Als Leistungszeitraum wurde Februar 2016 bis März 2016 angegeben und wurde eine Rechnungssumme in der Höhe von € 21.283,82 ermittelt. Aus dieser Rechnung ist ersichtlich, dass 212 Helferstunden zu je € 39,13, 60 Stunden Einsatz Hydraulikbagger mit 27 Tonnen zu je € 105,55, 34,5 Stunden Einsatz des LKW 4-Achser inklusive Ladekran zu je € 82,86 und 1,14 Stunden Fremdleistungen zu einem Preis von insgesamt € 245,97 notwendig waren. Aus einem Aufmaßblatt ergeben sich die einzelnen Arbeitsstunden und die Tage, an denen die Arbeiten durchgeführt wurden, nämlich am 23.02.2016, 24.02.2016, 25.02.2016, 26.02.2016, 29.02.2016, 01.03.2016, 02.03.2016 und 03.03.
  11. Für das Ausräumen der gegenständlichen Abstellhalle wurde seitens der C Bau GesmbH mit Schreiben vom 12.04.2016, Rechnungsnummer *** gelegt. Als Leistungszeitraum wurde Februar 2016 bis März 2016 angegeben und wurde eine Rechnungssumme in der Höhe von € 21.283,82 ermittelt. Aus dieser Rechnung ist ersichtlich, dass 212 Helferstunden zu je € 39,13, 60 Stunden Einsatz Hydraulikbagger mit 27 Tonnen zu je € 105,55, 34,5 Stunden Einsatz des LKW , 4-Achser inklusive Ladekran zu je € 82,86 und 1,14 Stunden Fremdleistungen zu einem Preis von insgesamt € 245,97 notwendig waren. Aus einem Aufmaßblatt ergeben sich die einzelnen Arbeitsstunden und die Tage, an denen die Arbeiten durchgeführt wurden, nämlich am 23.02.2016, 24.02.2016, 25.02.2016, 26.02.2016, 29.02.2016, 01.03.2016, 02.03.2016 und 03.03.
  12. Weiters ist ein „Aufmaßblatt“ angeschlossen, aus welchem die einzelnen Arbeitsstunden, welche von Helfern, Hydraulikbagger (27 Tonnen) und LKW (4 – Achser inkl. Ladekran), jeweils jeden Tag geleistet wurden. Für die Tage
  13. Februar 2016,
  14. Februar 2016,
  15. Februar 2016,
  16. Februar 2016,
  17. Februar 2016,
  18. März 2016,
  19. März 2016,
  20. März 2016 ist jeweils eine Auflistung der erbrachten Leistungen und Zuordnung von Mitarbeitern, die vor Ort gearbeitet haben, angeschlossen. Im „Aufmaßblatt“ für den Abbruch der Abstellhalle sind für
  21. Februar 2016 insgesamt 38 Helferstunden und 9,5 Stunden Einsatz des LKW – 4 – Achsers inkl. Ladekran ausgewiesen, für den
  22. Februar 2016 insgesamt 38 Helferstunden, 9,5 Stunden Einsatz des Hydraulikbagger mit 27 Tonnen und 9,5 Stunden Einsatz des LKW – 4 – Achser inkl. Ladekran, für den
  23. Februar 2016 insgesamt 38 Einsatzstunden von Helfern, 9,5 Stunden Einsatz eines Hydraulikbaggers 27 Tonnen und 9,5 Stunden Einsatz des LKW – 4 – Achsers inkl. Ladekran, für den
  24. Februar 2016 insgesamt 24 Helferstunden, 4 Stunden Einsatz des Hydraulikbaggers 27 Tonnen und 6 Stunden Einsatz des LKW – 4 – Achsanhängers inkl. Ladekran, für den
  25. Februar 2016 insgesamt 17 Helferstunden, 8,5 Stunden Einsatz des Hydraulikbaggers mit 27 Tonnen, für den
  26. März 2016 insgesamt 19 Helferstunden und 9,5 Stunden des Einsatzes des Hydraulikbaggers mit 27 Tonnen, für den
  27. März 2016 insgesamt 19 Helferstunden und 9,5 Stunden des Einsatzes des Hydraulikbaggers und für den
  28. März 2016 insgesamt 19 Helferstunden und 9,5 Stunden für den Einsatz des Hydraulikbaggers 27 Tonnen ausgewiesen. Ebenso wurde die Rechnung für den Abbruch der Halle seitens der C Bau GesmbH vorgelegt und wurde der Betrag von € 175.200,-- fällig gestellt. Angeschlossen war dieser Rechnung das Ergebnis der Berechnung der Gegenüberstellung der Baukosten des Baukostenindexes der Gesamtbaukosten von 2006 und 2016 auf Grund des Informationsmanagers der Statistik Austria wurde eine Veränderungsrate von 21,4 % gegenüber dem Jahr 2006 ermittelt. Konkret wurden nach Abschluss der Arbeiten nachstehende Rechnungen gelegt: - Rechnungsnummer *** der C Baugesellschaft mbH vom 11.4.2016, betreffend den Abbruch der Abstellhalle als Pauschale über Euro 146.000 (exkl. Mwst.) – sohin Euro 175.200 (inklusive Ust.) - Rechnungsnummer *** der C Baugesellschaft mbH vom 11.4.2016 betreffend die Räumung der Abstellhalle über Euro 17.736,35 (exkl. Mwst.) – sohin Euro 21.283, 62 (inklusive Ust.) - Rechnungsnummer *** vom 3.3.2016 der D Elektro- Installationsgesellschaft m.b.H betreffend die Demontage von Anschlüssen zwischen Haus und Halle über Euro 91,50 (exkl. Mwst.) - sohin Euro 109,80 (inklusive Ust.) Diese Rechnungen wurden einem bautechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung übermittelt und hat dieser in einem ausführlichen Gutachten am 14.06.2016 die durchgeführten Arbeiten als notwendig und die vorgelegten Rechnungen als nachvollziehbar, frei von Rechenfehlern und als angemessen qualifiziert. Bezüglich der Angemessenheit der Abbruchkosten hat er auf die im Verfahren bereits erstellte Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen vom 13.2.2007 verwiesen. Dabei hat der Amtssachverständige explizit darauf hingewiesen, dass bezüglich des Abbruches Preisanpassungen entsprechend dem Baupreisindex (Erhöhung um 21 %) aufgrund des Zeitablaufes zwischen Angebotslegung

(2006)und Auftragserfüllung
(2016)nicht aufgeschlagen wurden; ebenso wurden für einzelne Baurestmassen, die mittlerweile gestiegenen Entsorgungskosten, nicht in Rechnung gestellt. Diesbezüglich hat er sich auch auf das Begleitschreiben der C Baugesellschaft mbH zur Rechnungsnummer *** vom 11.04.2016 bezogen. In der Folge wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, mit dem der Betrag von € 24.719,10 vorgeschrieben wurde. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhalts, vor allem aufgrund der im Akt der belangten Behörde befindlichen Bescheiden, dem einliegenden Schriftverkehr und den im Akt einliegenden Rechnungen, aber auch aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, die als Beilage ./B der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Zudem wurde dieser Sachverhalt im Wesentlichen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 4Abs.

1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10

VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der

  1. und
  2. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 10, VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der

  1. und
  2. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11Abs.

1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind

§ 3

einzutreiben.

Paragraph 11, Absatz eins, VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind

Paragraph 3, einzutreiben.

§ 11Abs.

2 VVG sind, wurde die Vollstreckung

§ 1aAbs.

2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

Paragraph 11, Absatz 2, VVG sind, wurde die Vollstreckung

Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

§ 11Abs.

3 VVG zählt, wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

Paragraph 11, Absatz 3, VVG zählt, wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

§ 11Abs.

4 VVG zählen - soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist - zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.

Paragraph 11, Absatz 4, VVG zählen - soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist - zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.

§ 24Abs. 1 NÖ Bauordnung erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1), wenn

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn

  1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht - binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder - binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
  2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
  3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1 oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 werden dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins,, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Z 1 der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder Ziffer eins, der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder Z 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Ziffer 2, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Verlassenschaft nach A Kosten nach § 11 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 VVG vorgeschrieben. Eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG setzt eine entsprechende, wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung voraus. Eine Vollstreckungsverfügung setzt wiederum einen rechtskräftigen Titelbescheid voraus.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Verlassenschaft nach A Kosten nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, VVG vorgeschrieben. Eine Kostenvorschreibung nach Paragraph 11, Absatz eins, VVG setzt eine entsprechende, wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung voraus. Eine Vollstreckungsverfügung setzt wiederum einen rechtskräftigen Titelbescheid voraus. Als Titelbescheid liegt im gegenständlichen Fall der baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.02.1996, *** in der Fassung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 01.08.1996, Zl. *** vor, mit dem die Verpflichteten (nach dem Tod des A und seiner Gattin nunmehr die Verlassenschaft nach A) zum Abbruch der bereits auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** hergestellten Teile der Abstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder verpflichtet wurden. Auf Grund der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem rechtskräftigen Abbruchbescheid durch A wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.04.2008, ***, die mit Schreiben vom 05.04.2006 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet (Vollstreckungsverfügung) und wurde A verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von eingeholten Kostenvoranschlägen der D Elektro- Installationsgesellschaft m.b.H und der C Baugesellschaft mbH den Betrag von € 175.614,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einzuzahlen. Diese Vollstreckungsverfügung ist ebenso wie der Kostenvorauszahlungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Auch der vorgeschriebene Betrag wurde der Bezirkshaupt-mannschaft Tulln (nach Eintreibung im Wege eines Zwangsversteigerungs-verfahrens) überwiesen. Mehrmals wurde die Verpflichtete zur Räumung der Halle aufgefordert (letztmalig mit Schreiben vom 09.12.15 und 10.02.2016) und ihr die Möglichkeit einräumt, den rechtskräftigen Abbruchbescheid zu erfüllen bzw. die vorherige Räumung der Halle vorzunehmen. Aufgrund der Nichterfüllung durch die Verpflichtete wurde am 23.02.2016 die C Baugesellschaft mbH mit der Räumung der Halle beauftragt, um letztlich auch den Abbruch (Ersatzvornahme) durchzuführen. In der Folge wurden sämtliche Abbrucharbeiten im Zeitraum Februar bis März 2016 vollendet. Am 29.03.2016 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass dem baupolizeilichen Auftrag Rechnung getragen wurde und dieser als erfüllt anzusehen ist. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht ein Kostenersatzanspruch

§ 11Abs.

1 VVG gegenüber dem Verpflichteten. Daran und an den Kostenvorauszahlungsbescheid anknüpfend ist der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden, mit dem die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet wurde, wobei diesbezüglich keine Bindung an den Vorauszahlungsauftrag besteht. Zwar wurde der zuvor erlassene Kostenvorauszahlungsbescheid durch die nunmehr erfolgte Kostenvorschreibung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt, allerdings wurde die sich aus dem Vorauszahlungsauftrag ergebende Zahlungspflicht von der aus dem nunmehr endgültigen Kostenfestsetzungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht verdrängt. Die Höhe der Kostenvorschreibung kann somit zur Gänze und nicht nur in dem den Betrag des Vorauszahlungsauftrages übersteigenden Ausmaß bekämpft werden. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht ein Kostenersatzanspruch

Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten. Daran und an den Kostenvorauszahlungsbescheid anknüpfend ist der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden, mit dem die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet wurde, wobei diesbezüglich keine Bindung an den Vorauszahlungsauftrag besteht. Zwar wurde der zuvor erlassene Kostenvorauszahlungsbescheid durch die nunmehr erfolgte Kostenvorschreibung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt, allerdings wurde die sich aus dem Vorauszahlungsauftrag ergebende Zahlungspflicht von der aus dem nunmehr endgültigen Kostenfestsetzungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht verdrängt. Die Höhe der Kostenvorschreibung kann somit zur Gänze und nicht nur in dem den Betrag des Vorauszahlungsauftrages übersteigenden Ausmaß bekämpft werden. Zu prüfen ist daher auch die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach § 4 VVG.Zu prüfen ist daher auch die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach Paragraph 4, VVG. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeter Weise hinausgehen (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050 und vom 23.11.2009, 2007/05/0198).Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeter Weise hinausgehen vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050 und vom 23.11.2009, 2007/05/0198). Die Kostenvorschreibung hat demnach so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (vgl. VwGH vom 27.02.2002, Zl. 2001/05/0304).Die Kostenvorschreibung hat demnach so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben vergleiche VwGH vom 27.02.2002, Zl. 2001/05/0304). Diese Möglichkeit zur Überprüfung war der nunmehr beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall eingeräumt. Wenn nun die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kosten zu hoch gewesen wären und sohin nicht angemessen gewesen wären und sich diesbezüglich auch auf im Jahr 2016 von I junior eingeholte Anbote stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keines dieser Anbote mit den von der belangte Behörde eingeholten vergleichbar ist.Diese Möglichkeit zur Überprüfung war der nunmehr beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall eingeräumt. Wenn nun die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kosten zu hoch gewesen wären und sohin nicht angemessen gewesen wären und sich diesbezüglich auch auf im Jahr 2016 von römisch eins junior eingeholte Anbote stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keines dieser Anbote mit den von der belangte Behörde eingeholten vergleichbar ist. Sämtliche vorgelegten Rechnungen, der den Abbruch durchgeführt habenden Firmen [der C Baugesellschaft mbH: Rechnungsnummer *** vom 11.4.2016, betreffend den Abbruch der Abstellhalle als Pauschale über Euro 146.000 (exkl. Mwst.) – sohin Euro 175.200 (inklusive Ust.) und Rechnungsnummer *** vom 11.4.2016 betreffend die Räumung der Abstellhalle über Euro 17.736,35 (exkl. Mwst.) – sohin Euro 21.283, 62 (inklusive Ust.) sowie der D Elektro- Installationsgesellschaft m.b.H, Rechnungsnummer *** vom 3.3.2016 betreffend die Demontage von Anschlüssen zwischen Haus und Halle über Euro 91,50 (exkl. Mwst.) - sohin Euro 109,80 (inklusive Ust)], wurden von dem beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und Angemessenheit überprüft; bei dieser Prüfung wurde auch festgestellt, dass die Arbeiten in dem Titelbescheid ihre Deckung finden. Die detaillierte Auflistung sämtlicher Positionen in den Rechnungen, insbesondere hinsichtlich der Räumung ermöglichen auch eine Überprüfung der jeweils erbrachten Leistungen und der verrechneten Kosten. Ein konkretes Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin, nämlich konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit, wurde nicht erstattet. Insbesondere wurde auch ein der fachlichen Ebene der im Verfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen entsprechendes Beweismittel, wie beispielsweise ein Sachverständigengutachten, dass diese Kosten nicht angemessen wären, im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erbracht (vgl. VwGH vom 29.09.2016, Zl. 2017/07/0092). Ein konkretes Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin, nämlich konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit, wurde nicht erstattet. Insbesondere wurde auch ein der fachlichen Ebene der im Verfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen entsprechendes Beweismittel, wie beispielsweise ein Sachverständigengutachten, dass diese Kosten nicht angemessen wären, im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erbracht vergleiche VwGH vom 29.09.2016, Zl. 2017/07/0092). Im Übrigen trägt der Verpflichtete - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat- in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko der Tragung erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119).Im Übrigen trägt der Verpflichtete - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat- in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko der Tragung erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119). Die Beschwerdeführerin kann auch keine Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (vgl. VwGH vom 26.03.2009, Zl. 2008/07/024).Die Beschwerdeführerin kann auch keine Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht vergleiche VwGH vom 26.03.2009, Zl. 2008/07/024). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand. Dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu. Dass es sich beim beauftragten Unternehmen um den einzigen Bieter

den Ausschreibungsbestimmungen handelte, macht das Angebot nicht ungültig bzw. die Beauftragung nicht rechtswidrig. Auch bedurfte es – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - keines eigenen Vollstreckungsverfahrens bezüglich der aufgelaufenen Räumungskosten, da diese notwendige Kosten waren, um den Titelbescheid zu vollstrecken. Im Übrigen stand es der beschwerdeführenden Partei frei, bis zum Beginn der Durchführung der Ersatzvornahme die aufgetragenen Arbeiten selbst vorzunehmen und auch die Räumung der Halle selbst zu bewerkstelligen und damit Kosten zu sparen. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz im Übrigen nicht vorgesehen (VwGH vom 29.04.2005, Zl. 2003/05/0238). Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme und die Berechtigung der Ersatzvornahme selbst können im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung grundsätzlich nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide; auch hier gilt, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung des Beschwerdeführers in diesem Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden kann (VwGH vom 15.11.1999, 97/10/0117, vom 16.02.2017, Zl. RA2017/05/0013 sowie vom 24.02.1992, 91/10/0260 und vom 18.03.1994, 92/07/0055). Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Grundlagen für den Abbruchbescheid (Titelbescheid) weggefallen gewesen wären, da mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, Zl. ***, die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Allzweckhalle erteilt worden sei und daher dem Abbruchauftrag die Grundlage entzogen worden sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Wie oben festgestellt hat die Bauwerberin E mit Schreiben vom 04.09.2014 schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde *** als Baubehörde bekanntgegeben, dass sie ihre Anträge betreffend der ihr erteilten Baubewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, Zl. ***, in Verbindung mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014, Zl. ***) zurückzieht und den Baubewilligungsbescheid als erloschen betrachtet. Durch diesen schriftlichen Verzicht der Bauwerberin auf die erteilte Baubewilligung ist diese im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich erloschen. So hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass für den Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Möglichkeit eines wirksamen Verzichts auf Ansprüche besteht (VfGH 29.11.1986, B 648/84). Ferner hat der Verfassungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung klargestellt, dass aufgrund der freien Dispositionsbefugnis eines Bauwerbers auch in beliebiger Weise ein Verzicht auf die Rechte aus einer baubehördlichen Bewilligung geleistet werden kann und etwa auch die Zurückziehung eines Bauansuchens nach rechtskräftiger Baubewilligung als ein solcher Verzicht zu deuten ist (VfGH 23.2.2009, B1294/07). In der gleichen Weise ist in der RZ 7 zu § 24 Abs. 1 NÖ BO 2014 des NÖ Baurechts Kommentars (BauR NÖ) W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/ W. Kleewein sowie im Motivenbericht der NÖ Bauordnung 2014 klargestellt, dass das Recht aus der Baubewilligung (auch) dann erlischt, wenn der Inhaber ausdrücklich darauf verzichtet, wobei die Verzichtserklärung schriftlich erfolgen und bei der Baubehörde einlangen muss.In der gleichen Weise ist in der RZ 7 zu Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BO 2014 des NÖ Baurechts Kommentars (BauR NÖ) W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/ W. Kleewein sowie im Motivenbericht der NÖ Bauordnung 2014 klargestellt, dass das Recht aus der Baubewilligung (auch) dann erlischt, wenn der Inhaber ausdrücklich darauf verzichtet, wobei die Verzichtserklärung schriftlich erfolgen und bei der Baubehörde einlangen muss. Somit war im Zeitpunkt des Einlangens dieses schriftlichen Verzichtes der Bauwerberin E, nämlich am 08.09.2014, die erteilte Baubewilligung erloschen und der rechtskräftige Abbruchbescheid entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch einer Vollstreckung zugänglich. Unabhängig von diesen Darlegungen hat sich aus dem Akteninhalt ergeben, dass an das damals bauausführende Unternehmen F e.U. im Zuge der Bauausführung aufgrund der nachträglich erteilten Baubewilligung an die damalige Bauwerberin E seitens der belangten Behörde ein in Rechnung gestellter Betrag von € 3.739,68 von der im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geleisteten Kostenvorauszahlung (€ 175.614,--) mit Zustimmung der Baubehörde ausbezahlt worden ist. Zu dieser Vorgangsweise ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme dann nicht angenommen werden kann, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt (vgl. VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2006/05/0085 und vom 21.06.2013, Zl. 2012/02/0144). Zu dieser Vorgangsweise ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme dann nicht angenommen werden kann, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt vergleiche VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2006/05/0085 und vom 21.06.2013, Zl. 2012/02/0144). Soweit in diesem nunmehr vorgeschriebenen Kostenersatz (Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten) nach § 11 Abs. 1 VVG auch die Kosten im Betrag von € 3.739,-- enthalten sind, die wie oben ausgeführt and das an das damals bauausführende Unternehmen F e.U. ausbezahlt worden sind, ist daher Folgendes auszuführen:Soweit in diesem nunmehr vorgeschriebenen Kostenersatz (Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten) nach Paragraph 11, Absatz eins, VVG auch die Kosten im Betrag von € 3.739,-- enthalten sind, die wie oben ausgeführt and das an das damals bauausführende Unternehmen F e.U. ausbezahlt worden sind, ist daher Folgendes auszuführen: Der Auszahlung bzw. der Vorschreibung (Gegenverrechnung) dieser Kosten fehlt es jedenfalls an einer Deckung im Titelbescheid (Abbruchbescheid), waren diese Kosten – nach den Ausführungen der belangten Behörde selbst – doch Kosten, um den Fortgang des zu realisierenden baubehördlich bewilligten Vorhabens nicht zu behindern. Da es sich somit bei dem Betrag von € 3.739,-- nicht um Kosten handelt, die im Titelbescheid ihre Deckung finden, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben und der vorgeschriebene Kostenersatz um diesen Betrag zu reduzieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1150.002.2017

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