RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1574/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4.12.2017, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2017 auf Aufhebung des Waffenverbotes, das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 16.10.2015, Zahl LVwG-AV-419/001-2015, bestätigt wurde, stattgegeben wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, *** vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde letztendlich vom NÖ Landesverwaltungsgericht, LVwG-AV-419/001-2015 am 16.10.2015 bestätigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, *** vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde letztendlich vom NÖ Landesverwaltungsgericht, , LVwG-AV-419/001-2015 am 16.10.2015 bestätigt. Folgender Sachverhalt liegt dem Waffenverbot zugrunde: „Am 23.10.2014 um 10:04 Uhr bedrohten Sie telefonisch die Sachbearbeiterin C sinngemäß wie folgt: „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr 2 Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit einem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“ Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin C in ihrer Vernehmung durch die Polizeiinspektion *** vom 24.10.
- Die Angaben werden von dem Zeugen D, welcher bei dem Telefonat am 23.10.2014 aufgrund des eingeschalteten Lautsprechers zuhörte, in seiner Vernehmung durch die Polizeiinspektion *** am 24.10.2014 bestätigt. Der Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2015 ist nun zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Behördenvertretern Bombendrohungen ausgesprochen hat und einerseits auf den Fall Brejvik in Norwegen und andererseits auf den Syrienkrieg Bezug genommen hat. Überdies haben Sie mitgeteilt, dass Sie, auf Grund Ihres Gesundheitszustandes nichts zu verlieren hätten. Frau C hat laut Eindruck in der damaligen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Drohungen sehr ernst genommen und war noch in der Verhandlung emotional belastet. Mit Eingabe vom 12.10.2017 haben Sie die Aufhebung des über Sie verhängten Waffenverbotes beantragt und begründen dies wie folgt: „Ich war im Jahre 1967 9 Monate beim Österreichischen Bundesheer und habe dort meine Ausbildung an der Waffe abgeschlossen, im Jahr 1980 habe ich die Jagdprüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen. Auch hier wurde der Umgang mit der Waffe geschult. Es gab bis jetzt keine Verurteilung wegen Raufhandels oder Bedrohung anderer, auch das Verfahren, das zum Waffenverbot führte, wurde eingestellt. Ich stellte mich Untersuchungen in der Psychiatrie des LKH *** und des Amtsarztes und beide kamen zum Ergebnis das von mir keine Gefährdung anderer ausgeht. Da ich Mitglied beim Österreichischen Kameradschaftsbund bin absolvierte ich 2009 auch einen Kurs von der Landesregierung zur Befähigung zum Abschuss der Kanone und im Umgang mit Feuerwerken der Kategorie
- Weiters wurde mir auch das silberne Ehrenabzeichen des Landes Niederösterreich verliehen. Um die Jagd optimal ausüben zu können kaufte ich mir im Jahr 2013 einen Jagdhund und absolvierte die Hundeführerprüfung mit gutem Erfolg, dieser Hund ist nun auch als Revierhund gemeldet. Da es in der Zeit seit 29.10.2014 keine negativen Vorfälle mehr gab, ersuche ich höflichst um die Aufhebung des Waffenverbotes mit 29.10.2017“. Mit Parteiengehör vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt den Antrag abzuweisen. Hiezu hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 01.12.2017 wie folgt Stellung genommen: „Der Antragsteller hat – wie schon mehrfach in der Vergangenheit – nunmehr nach Ablauf von 3 Jahren ab dem wider ihn ausgesprochenen Waffenverbot zu Recht den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt. Der Antragsteller weist keine strafrechtliche Verurteilung auf. Das gegen den Antragsteller als Folge seiner Äußerung abgeführte Strafverfahren endete mit einem Freispruch und lässt sich aus den Ausführungen der BH Tulln vom 17.11.20174 eindeutig ableiten, dass es sich bei der inkriminierenden Äußerung um eine milieubedingte Unmutsäußerung des Antragstellers gehandelt hat. Da nunmehr 3 Jahre vergangen sind und eine dieser Drohung erwähnte Krankheit und Lebenserwartung längst überschritten ist, sodass klargestellt werden kann, dass dieses Drohung niemals Ernst gemeint war und auch keinen tatsächlich relevanten Hintergrund hatte. Der Antragsteller hat sich zahlreichen Untersuchungen und auch psychologischen Tests unterzogen, aus welchen jeweils abzuleiten war, dass von ihm keine – wie immer geartete – Gefährdung ausgeht und er auch nicht suizidgefährdet ist, sodass kein Grund vorliegt das Waffenverbot aufrecht zu erhalten. Bedingt durch den Umstand, dass der Antragsteller seit zig Jahren im Besitze von Waffen war und mit diesen niemals auffällig wurde, verbunden mit der Tatsache, dass er hinsichtlich der wider ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe freigesprochen wurde, im Übrigen eine weitere Wartezeit von 3 Jahren vergangen ist, besteht kein Anlass, dass über ihn erhängte Waffenverbot aufrecht zu erhalten. Auch verwaltungsstrafrechtlich ist der Antragsteller nicht schlecht beleumdet und geht daher von ihm nachweislich keinerlei Gefahr aus. Der Antragsteller hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungen, u.a. auch des Amtsarztes, sowie des Universitätsklinikum *** vorgelegt und ist gegebenenfalls bereit sich aktuell jeder Untersuchung zu stellen, um den Nachweis zu erbringen, dass kein Grund besteht, dass über ihn verhängte Waffenverbot aufrecht zu erhalten. Der Antragsteller übt seit Jahrzehnten die Jagd aus und ist auch im Zuge der Jagdausübung niemals in irgendeiner Weise auffällig geworden und möchte seine Jagdtradition fortsetzen, wozu er jedoch die Berechtigung benötigt, zumindest Langwaffen, besitzen und führen zu dürfen. Bei Betrachtung dieser Umstände besteht daher kein Anlass das verhängte Waffenverbot aufrecht zu erhalten und wird daher der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4.12.2017, Zl. ***, wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4.12.2017, , Zl. ***, wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Beobachtungszeitraum ausreichend lange sei und der Beschwerdeführer auch niemals von einem Gericht verurteilt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verlesung des gesamten Aktes. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, *** vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde letztendlich vom NÖ Landesverwaltungsgericht, LVwG-AV-419/001-2015 am 16.10.2015 bestätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, *** vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde letztendlich vom NÖ Landesverwaltungsgericht, , LVwG-AV-419/001-2015 am 16.10.2015 bestätigt. Vor diesem Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle. Seit dem Vorfall hat der Beschwerdeführer sich Wohlverhalten. III.römisch drei. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist im Wesentlichen der oben angeführte Sachverhalt. Der Beschwerdeführer distanzierte sich klar in der Verhandlung von seiner Tat. Er verwies auch darauf, dass er gerichtlich nicht verurteilt sei. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 12 Abs. 1 WaffG: Paragraph 12, Absatz eins, WaffG: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen 1. Waffen und Munition sowie 2.Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
- wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
- wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Behördenvertretern Bombendrohungen ausgesprochen hat, die offensichtlich von den Betroffenen sehr ernst genommen worden sind. Auch wenn der Beschwerdeführer sich dafür am nächsten Tag entschuldigt hat, sind gerade in der heutigen Zeit solche Drohungen, insbesondere mit Bezug auf den Syrienkrieg oder den Fall Brejvik keinesfalls als Spaß oder bloße Unmutsäußerung abzutun und können daher nicht ohne Konsequenzen bleiben. Die Drohungen wurden von einem ordentlichen Gericht als milieubedingte Äußerungen angesehen. Es konnte daher nicht die Tilgungszeit der Straftat herangezogen werden, da es keine Verurteilung in diesem Fall gibt. Seit dem Vorfall sind nun mehr als dreieinhalb Jahre vergangen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2005, 2005/03/0028 festgelegt, dass ein Zeitraum von nicht einmal 2 Jahren seit der Anlasstat nicht ausreichend ist. In einer anderen Entscheidung wurde auch eine Frist von dreieinhalb Jahren als nicht ausreichend gesehen. Vielmehr wurde immer wieder die Zeit der Tilgung der Straftat (somit 5 Jahre) als möglicher Zeitraum gesehen, um ein Waffenverbot wieder aufheben zu können. Dies ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall drohte der Beschwerdeführer mit einem Sprengstoffanschlag. Dieser massiven Drohung muss jedoch entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich freigesprochen wurde und sich umgehend für sein Verhalten entschuldigt hat. Daher handelte es sich bei den Äußerungen auch um milieubedingte Unmutsäußerungen. Aber auch diese Unmutsäußerungen können – wie im gegenständlichen Fall – ein Waffenverbot rechtfertigen. Jedoch ist bei der Prognose ein kürzer Beobachtungszeitraum als bei einer gerichtlichen Verurteilung heranzuziehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer frühzeitig seine Schuld eingesehen und sich mehrmals für sein Verhalten entschuldigt. Letztlich ergibt sich auch aus dem Akt, dass er über viele Jahre hinweg mit Waffen zu tun hatte und diese niemals missbräuchlich verwendet hat oder dies versuchte. Ebenso liegen ärztliche Bescheinigungen im Akt, welche den Beschwerdeführer als nicht suizidgefährdend oder fremdgefährdend einstufen. Bei einer Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall konnte daher der Beobachtungszeitraum von mittlerweile 3,5 Jahren als ausreichend lange angesehen werden um eine Gefährdungsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen. Auch wenn die Drohungen selbst massive Folgen hatten, musste auch auf die anderen Umstände Bedacht genommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1574.001.2017