RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-215/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwältin C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 1. Februar 2017, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwältin C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 1. Februar 2017, , Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Abbruchauftrag auf jenen Teil der Pergola gemäß Punkt I
- d)des angefochtenen Bescheides eingeschränkt wird, der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, besteht.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Die Erfüllungsfrist wird mit 30. November 2018 festgesetzt.Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Abbruchauftrag auf jenen Teil der Pergola gemäß Punkt römisch eins
- d)des angefochtenen Bescheides eingeschränkt wird, der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, besteht., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., Die Erfüllungsfrist wird mit 30. November 2018 festgesetzt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG § 59 Abs. 2 Allgemeines VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ordnete die belangte Behörde als zuständige Baubehörde, gestützt auf § 35 NÖ Bauordnung 2014, den Abbruch folgender Teile des Gebäudes der „***“, situiert auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, Verwaltungsbezirk ***, sowie auf Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde ***, Verwaltungsbezirk ***, innerhalb von 6 Monaten ab formeller Rechtskraft des angefochtenen Bescheides an: Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ordnete die belangte Behörde als zuständige Baubehörde, gestützt auf Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, den Abbruch folgender Teile des Gebäudes der „***“, situiert auf den Grundstücken , Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, Verwaltungsbezirk ***, sowie auf Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde ***, Verwaltungsbezirk ***, innerhalb von 6 Monaten ab formeller Rechtskraft des angefochtenen Bescheides an:
- a)Das Lager II auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** Die Anbauten Lager I mit Waschraum, Dusche, WC und der Schankanbau auf dem Grundstück ***, KG ***
- a)Das Lager römisch zwei auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** , Die Anbauten Lager römisch eins mit Waschraum, Dusche, WC und der Schankanbau auf dem Grundstück ***, KG ***
- b)Der Zubau (Vergrößerung) des Stiegenhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***
- c)Die Hüttenvergrößerung im Erdgeschoss (auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** sowie auf Nr. ***, KG ***), beinhaltend Sanitäranlagen, Küchenflächen, Lager und teilweise Raumflächen für zwei Zimmer sowie für die Vergrößerung der Beherbergungsflächen im Dachgeschoss (auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***), beinhaltend Zimmer 1-3, und teilweise Zimmer 4. Der Abbruch im Erdgeschoss hat bis zur tragenden Wand des vermuteten Konsenses zur erfolgen und sind das Dach und die Wand sodann der neuen Situation anzupassen.
- d)Die Pergola (Überdachung) an der Südseite vor dem Eingang in die Hütte auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** sowie auf Nr. ***, KG ***. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides schrieb die belangte Behörde Kommissionsgebühren von € 27,60 vor.Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides schrieb die belangte Behörde Kommissionsgebühren von € 27,60 vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die genannten Gebäudeteile der baurechtliche Konsens fehle. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im Recht auf Parteigehör verletzt zu sein. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bestreitet sie die Anwendbarkeit der herangezogenen Gesetzesbestimmung und bestreitet die technische Möglichkeit des angeordneten Teilabbruchs. Im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens zur nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung sei ein Grenzverschiebungsverfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten gewesen wäre. Zum mitbekämpften Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde keine Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit.Die Beschwerdeführerin bringt gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im Recht auf Parteigehör verletzt zu sein. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bestreitet sie die Anwendbarkeit der herangezogenen Gesetzesbestimmung und bestreitet die technische Möglichkeit des angeordneten Teilabbruchs. Im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens zur nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung sei ein Grenzverschiebungsverfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten gewesen wäre. Zum mitbekämpften Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde keine Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 23. Mai 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach ausführlicher Erörterung des Umfanges aller bestehenden und fehlenden Baukonsense die Beschwerdeführerin die umgehende Antragstellung auf nachträgliche Erteilung des fehlenden Baukonsenses in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wies die Beschwerdeführerin den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. April 2018, ***, nachträglich erteilten Baukonsens nach und verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 bestätigte die belangte Behörde die insoweit weggefallene Grundlage des angefochtenen Bescheides. 4. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. April 2018, ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche Baubewilligung von Zu- und Umbauten auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Diese Baubewilligung umfasst mit Ausnahme des Grenzüberbaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, alle vom angefochtenen Bescheid umfassten Gebäudeteile.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. April 2018, , ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche Baubewilligung von Zu- und Umbauten auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Diese Baubewilligung umfasst mit Ausnahme des Grenzüberbaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, alle vom angefochtenen Bescheid umfassten Gebäudeteile. 5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. 6. Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der gemäß § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“
- Erwägungen: Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass nach der unstrittigen Sanierung des baurechtlichen Konsenses durch den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April 2018 mit Ausnahme des Grenzüberbaus auf das spruchgemäße Fremdgrundstück kein Raum für die angefochtenen baupolizeilichen Maßnahmen bleibt. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der belangten Behörde – eine Frist von ca. 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der belangten Behörde – eine Frist von ca. 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.215.001.2017