RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-29/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7.12.2017, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch , Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7.12.2017, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 16.11.2017 die Änderung ihres Familiennamens in „B“ bewilligt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 16.11.2017 die Änderung ihres Familiennamens in „B“ bewilligt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Gang des Verfahrens: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Familiennamens von A zu B ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Name B in Österreich nicht vorkommt und sohin für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass im Jahre 1894 ein C als Bildhauer und Maler in *** tätig war. Ebenso ergibt sich aus den Mitteilungen des Alterthums-Vereines (30. Band), dass D 1887 erwählt worden sei und noch keine Funktion habe. Es ist auch ein Beitrag von D beigelegt. Weiters wurde ein Vertrag mit E von 1783 vorgelegt. Ein Auszug aus dem Schweizer Lexikon in dem F im Jahr 1420 und G 1549 erwähnt werden. Ein Auszug aus dem Buch „Geschichte der Schriftauslegung“ in dem in einer Fußnote auf H
(1820)Bezug genommen wird. Letztlich ein Auszug aus dem Buch „Welcher Anspruch auf Duldung in Gesten zuzugestehen?“. Darin wird auf den Chorherrn I verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass im Jahre 1894 ein C als Bildhauer und Maler in *** tätig war. Ebenso ergibt sich aus den Mitteilungen des Alterthums-Vereines (30. Band), dass D 1887 erwählt worden sei und noch keine Funktion habe. Es ist auch ein Beitrag von D beigelegt. Weiters wurde ein Vertrag mit E von 1783 vorgelegt. Ein Auszug aus dem Schweizer Lexikon in dem F im Jahr 1420 und G 1549 erwähnt werden. Ein Auszug aus dem Buch „Geschichte der Schriftauslegung“ in dem in einer Fußnote auf H
(1820)Bezug genommen wird. Letztlich ein Auszug aus dem Buch „Welcher Anspruch auf Duldung in Gesten zuzugestehen?“. Darin wird auf den Chorherrn römisch eins verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht führte am 13.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung, rief jedoch an um sich zu entschuldigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Änderung ihres Familiennamens von A in B. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Name B gebräuchlich sei und historisch bedeutsam war. Es wurde nicht bestritten, dass es aktuell keine Person mit dem Namen B in Österreich gibt. Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Name B ein Deutsch-Jüdischer Name sei und als solcher weiterhin in Verwendung sei. Dazu verwies sie auf die Internetseiten: ***, *** und ***. Rechtlich folgt: Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG): „§ 2.
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn 1.der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt; 2.der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist; 3.der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird; 4.der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat; 5.der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat; 6.die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann; 7.der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will; (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)7.der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93 bis 93 c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, erhalten will; Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) 8.der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;8.der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will; 9.der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;9.der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; 9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen; 10.der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können; 11.der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.“ „§ 3.
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn 1.die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde; 2.der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist; 3.der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;3.der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9; 4.Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist; 5.die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;5.die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt; 6.die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist; 7.der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht; 8.der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a erfolgen soll.“8.der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 a erfolgen soll.“ § 1 NÄG ermöglicht u.a. österreichischen Staatsbürgern eine Namensänderung. Ein entsprechender Antrag ist zu bewilligen, wenn dafür ein Grund iSd § 2 NÄG und kein Versagungsgrund nach § 3 NÄG vorliegt. Nach dem als Auffangtatbestand fungierenden § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG kann eine Namensänderung bereits aus nicht näher qualifizierten "sonstigen Gründen" erfolgen (die Begründung zu IA 4/A
- GP, 30, spricht von "Wunschnamen"). § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG schließt aber die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung u.a. aus, wenn der gewählte Familienname "für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich" ist.Paragraph eins, NÄG ermöglicht u.a. österreichischen Staatsbürgern eine Namensänderung. Ein entsprechender Antrag ist zu bewilligen, wenn dafür ein Grund iSd Paragraph 2, NÄG und kein Versagungsgrund nach Paragraph 3, NÄG vorliegt. Nach dem als Auffangtatbestand fungierenden Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG kann eine Namensänderung bereits aus nicht näher qualifizierten "sonstigen Gründen" erfolgen (die Begründung zu IA 4/A
- GP, 30, spricht von "Wunschnamen"). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG schließt aber die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung u.a. aus, wenn der gewählte Familienname "für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich" ist. Art. 8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg. 19.662/2012, 19.665/2012; vgl. auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot, Appl. 22.500/93 [Z 21 f.]; 7.2.2002, Fall Mikulic, Appl. 53.176/99 [Z 53 f.]; 11.7.2002, Fall Goodwin, Appl. 28.957/95 [Z 90]; 12.6.2003, Fall Van Kück, Appl. 35.968/97 [Z 69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (vgl. zB EGMR 22.2.1994, Fall Burghartz, Appl. 16.213/90 [Z 24]; 25.11.1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91 [Z 37]; siehe auch VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).Artikel 8, EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg. 19.662 aus 2012,, 19.665 aus 2012,; vergleiche auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot, Appl. 22.500/93 [Z 21 f.]; 7.2.2002, Fall Mikulic, Appl. 53.176/99 [Z 53 f.]; 11.7.2002, Fall Goodwin, Appl. 28.957/95 [Z 90]; 12.6.2003, Fall Van Kück, Appl. 35.968/97 [Z 69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben vergleiche zB EGMR 22.2.1994, Fall Burghartz, Appl. 16.213/90 [Z 24]; 25.11.1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91 [Z 37]; siehe auch VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276). Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken (vgl. zB EGMR, Fall Stjerna, Z 39; 6.9.2007, Fall Johansson, Appl. 10.163/02 [Z35 ff.]). Ein damit verbundener Eingriff in Art. 8 EMRK ist gemäß dessen Abs. 2 aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe statt vieler VfSlg. 19.904/2014 mit Hinweis auf die Vorjudikatur).Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken vergleiche zB EGMR, Fall Stjerna, Ziffer 39,; 6.9.2007, Fall Johansson, Appl. 10.163/02 [Z35 ff.]). Ein damit verbundener Eingriff in Artikel 8, EMRK ist gemäß dessen Absatz 2, aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe statt vieler VfSlg. 19.904 aus 2014, mit Hinweis auf die Vorjudikatur). Der Gesetzgeber anerkennt in § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG zwar zunächst ausdrücklich, dass eine Änderung des Familiennamens nicht nur aus besonderen, sondern auch aus "sonstigen Gründen" möglich ist, wenn jemand "einen anderen Familiennamen wünscht". Auch in diesem Fall dürfen der Namensänderung aber bestimmte, in § 3 Abs. 1 NÄG als Versagungsgründe angeführte öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Versagungsgründe und ihre Auslegung müssen den aus Art. 8 Abs. 2 EMRK folgenden Anforderungen genügen (zur gebotenen Interessenabwägung vgl. zuletzt EGMR 5.12.2014, Fall Henry Kismoun, Appl. 32.265/10 [Z 30 und 35 ff.]; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, § 22 Rz 44).Der Gesetzgeber anerkennt in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG zwar zunächst ausdrücklich, dass eine Änderung des Familiennamens nicht nur aus besonderen, sondern auch aus "sonstigen Gründen" möglich ist, wenn jemand "einen anderen Familiennamen wünscht". Auch in diesem Fall dürfen der Namensänderung aber bestimmte, in Paragraph 3, Absatz eins, NÄG als Versagungsgründe angeführte öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Versagungsgründe und ihre Auslegung müssen den aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK folgenden Anforderungen genügen (zur gebotenen Interessenabwägung vergleiche zuletzt EGMR 5.12.2014, Fall Henry Kismoun, Appl. 32.265/10 [Z 30 und 35 ff.]; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, Paragraph 22, Rz 44). Nun ist dem Gesetzgeber zunächst nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem dritten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG – der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich – darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension.Nun ist dem Gesetzgeber zunächst nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem dritten Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG – der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich – darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension. Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass der von ihr gewünschte Name historisch im deutschsprachigen Raum gebräuchlich war. Auch war er in Österreich nachweislich bis 1897 (***) in Verwendung. Zwar haben sich danach keine Aufzeichnungen mehr über den gewünschten Namen gefunden, jedoch konnte aufgrund der historischen Dimension eine Gebräuchlichkeit auch nach der letzten in Österreich noch lebenden Person mit dem gewünschten Namen ausgegangen werden. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass in der Schweiz und Deutschland Personen weiterhin mit diesem Namen leben und führt daher das Ableben der letzten Person mit diesem Namen in Österreich nicht automatisch schon zu einem Ende der Gebräuchlichkeit. Vielmehr muss hier eine Gesamtbetrachtung herangezogen werden und muss auch die historische Komponente, wonach der Name früher in Österreich gebräuchlich war, bedacht werden. Es konnte daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der historischen Komponente gerade noch von einer Gebräuchlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2
- Tatbestand ausgegangen werden, zumal der Name nicht frei erfunden wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass der von ihr gewünschte Name historisch im deutschsprachigen Raum gebräuchlich war. Auch war er in Österreich nachweislich bis 1897 (***) in Verwendung. Zwar haben sich danach keine Aufzeichnungen mehr über den gewünschten Namen gefunden, jedoch konnte aufgrund der historischen Dimension eine Gebräuchlichkeit auch nach der letzten in Österreich noch lebenden Person mit dem gewünschten Namen ausgegangen werden. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass in der Schweiz und Deutschland Personen weiterhin mit diesem Namen leben und führt daher das Ableben der letzten Person mit diesem Namen in Österreich nicht automatisch schon zu einem Ende der Gebräuchlichkeit. Vielmehr muss hier eine Gesamtbetrachtung herangezogen werden und muss auch die historische Komponente, wonach der Name früher in Österreich gebräuchlich war, bedacht werden. Es konnte daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der historischen Komponente gerade noch von einer Gebräuchlichkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
- Tatbestand ausgegangen werden, zumal der Name nicht frei erfunden wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.29.001.2018