RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-308/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwältin B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2018, ***, wegen Pensionsbeiträgen nach dem NÖ Bezügegesetz durch Verkündung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
- Mai 2018, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom
- Jänner 2018 begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde „die angelaufenen Pensionsbeiträge in Form eines Überweisungsbetrages (§ 50 NÖ Bezügegesetz) an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt zu übertragen,„die angelaufenen Pensionsbeiträge in Form eines Überweisungsbetrages (Paragraph 50, NÖ Bezügegesetz) an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt zu übertragen, in eventu dem Antragsteller die angelaufenen Pensionsbeiträge mit einer angemessenen Verzinsung iHV 4 % p.a. auszubezahlen“ und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom
- Juni 1993 bis
- Februar 2000 als Mitglied des *** zurückgelegte Zeit bei der Berechnung seiner Pensionszeiten nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am
- Mai 1998 eine Optionserklärung im Sinne des § 48 NÖ Bezügegesetz abgegeben und habe in weiterer Folge infolge Unterschreitung einer 10-jährigen Gesamtdienstzeit keinen Pensionsanspruch nach dem NÖ Bezügegesetz erworben. Zwar habe er aufgrund § 10 Abs. 2 NÖ Bezügegesetz eine Entschädigung in der Höhe von € 40.922,19 erhalten, die Pensionsbeiträge in der Höhe von € 50.655,44 seien jedoch beim Land Niederösterreich verblieben, da sie nach Ansicht der belangten Behörde zu dessen Gunsten verfallen seien.und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom
- Juni 1993 bis
- Februar 2000 als Mitglied des *** zurückgelegte Zeit bei der Berechnung seiner Pensionszeiten nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am
- Mai 1998 eine Optionserklärung im Sinne des Paragraph 48, NÖ Bezügegesetz abgegeben und habe in weiterer Folge infolge Unterschreitung einer 10-jährigen Gesamtdienstzeit keinen Pensionsanspruch nach dem NÖ Bezügegesetz erworben. Zwar habe er aufgrund Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Bezügegesetz eine Entschädigung in der Höhe von € 40.922,19 erhalten, die Pensionsbeiträge in der Höhe von € 50.655,44 seien jedoch beim Land Niederösterreich verblieben, da sie nach Ansicht der belangten Behörde zu dessen Gunsten verfallen seien. Der Beschwerdeführer sei bei Abgabe seiner Optionserklärung über diese mögliche Folge nicht aufgeklärt worden. Da dies in keinem anderen Pensionsregime möglich sei, verletze die Verweigerung der beantragten Übertragung oder Auszahlung in verfassungswidriger Weise den Vertrauensgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz sowie das Grundrecht auf Eigentum. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom
- Jänner 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese gesetzlich nicht gedeckt wären und verwies dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1993, Zl. 93/02/0289 sowie auf die Erkenntnisse des VfGH vom
- Juni 2008, Zl. B 489/07, vom
- Dezember 2000, Zl. B 219/00 und vom
- Oktober 2010, Zl. G 9/
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer stützt seine reine Rechtsrüge darauf, dass die belangte Behörde § 50 Abs. 3 NÖ Bezügegesetz verfassungswidrig interpretiere. Die Option des Beschwerdeführers habe für den Fall einer Unterschreitung der Mindestfunktionsdauer keineswegs zum Verlust aller Pensionsbeiträge geführt und hätte der Beschwerdeführer in Kenntnis einer solchen Wirkung die Option nicht erklärt. Er sei über diese Wirkung von der belangten Behörde nie aufgeklärt worden.Der Beschwerdeführer stützt seine reine Rechtsrüge darauf, dass die belangte Behörde Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bezügegesetz verfassungswidrig interpretiere. Die Option des Beschwerdeführers habe für den Fall einer Unterschreitung der Mindestfunktionsdauer keineswegs zum Verlust aller Pensionsbeiträge geführt und hätte der Beschwerdeführer in Kenntnis einer solchen Wirkung die Option nicht erklärt. Er sei über diese Wirkung von der belangten Behörde nie aufgeklärt worden. Der VfGH judiziere, dass § 1042 ABGB im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalte, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitze und daher nicht bewirke, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen werde (VfSlg 3354/1958; 8178/1977; 10.933 ua). Wenn die zu Grunde liegende Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche sei, könne auch ein Anspruch nach § 1042 ABGB als öffentlich-rechtlich zu beurteilen sein (z.B. 10b195/10y; wo die Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit in der sozialen Krankenversicherung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, und daher der Bereicherungsanspruch ein öffentlich-rechtlicher; 10 ObS 2296/96m = SZ 69/248 [zum GSVG]; 10 ObS 258/02t = SZ 2003/14; in 10 ObS 7/05k = SZ 2005/80 [jeweils zum ASVG]).Der VfGH judiziere, dass Paragraph 1042, ABGB im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalte, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitze und daher nicht bewirke, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen werde (VfSlg 3354 aus 1958,; 8178 aus 1977,; 10.933 ua). Wenn die zu Grunde liegende Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche sei, könne auch ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB als öffentlich-rechtlich zu beurteilen sein (z.B. 10b195/10y; wo die Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit in der sozialen Krankenversicherung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, und daher der Bereicherungsanspruch ein öffentlich-rechtlicher; 10 ObS 2296/96m = SZ 69/248 [zum GSVG]; 10 ObS 258/02t = SZ 2003/14; in 10 ObS 7/05k = SZ 2005/80 [jeweils zum ASVG]).
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- Mai 2018 wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Verlesung des vorgelegten Aktes sowie nach Vernehmung des Beschwerdeführers nach Schluss der Verhandlung die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.
- Feststellungen: Vom Land Niederösterreich wurden vom
- Juni 1993 bis zum
- Februar 2000 Pensionsbeiträge des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 50.655,44 einbehalten. Am
- Oktober 1997 brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Abgeordneten zum NÖ Landtag den Initiativantrag zur Änderung des NÖ Bezügegesetzes ein. Der Beschwerdeführer erklärte am
- Mai 1998 schriftlich seine Option im Sinne des § 48 NÖ Bezügegesetz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Erkundigungen über die Rechtswirkungen seiner Option eingeholt hätte.Der Beschwerdeführer erklärte am
- Mai 1998 schriftlich seine Option im Sinne des Paragraph 48, NÖ Bezügegesetz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Erkundigungen über die Rechtswirkungen seiner Option eingeholt hätte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen und verlesenen Akteninhalt sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
- Rechtslage: §§ 48 bis 50 NÖ Bezügegesetz; LGBL. LGBl. 0030-23, lauten auszugsweise:Paragraphen 48 bis 50 NÖ Bezügegesetz; LGBL. Landesgesetzblatt 0030-23, lauten auszugsweise: „§ 48
(1)Personen, die am
- Dezember 1997 eine in diesem Gesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des
- Dezember 1997 eine geringere als im § 47 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des
- Mai 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 47 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(1)Personen, die am
- Dezember 1997 eine in diesem Gesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des
- Dezember 1997 eine geringere als im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des
- Mai 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2)... § 49Paragraph 49
(1)Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 abgeben, sind die im § 47 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 47 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(1)Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, abgeben, sind die im Paragraph 47, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 47, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
(2)Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
(2)Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Absatz eins
- zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 oder
- zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 19 und 20 oder
- vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29
- vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 28 und 29 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem
- Jänner 1998 liegen. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden.erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem
- Jänner 1998 liegen. Paragraph 20, Absatz 3, ist anzuwenden.
(3)...
(6)Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Dezember 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.
(6)Die im Absatz eins, angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2, Ziffer eins, oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Absatz 2, Ziffer 2,, die nach dem 31. Dezember 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7)… § 50Paragraph 50
(1)Auf Personen,
- die unter § 48 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, oder
- die unter Paragraph 48, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, nicht abgeben, oder
- die erst nach dem
- Dezember 1997 erstmals mit einer in diesem Gesetz angeführten Funktion betraut werden, ist – soweit nicht § 51 ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.ist – soweit nicht Paragraph 51, ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.
(2)Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen gemäß § 9 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(2)Die Pensionsbeiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen gemäß Paragraph 9, geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.
(3)Das Land hat
- für Personen nach § 48 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, bis zum
- August 1998 und
- für Personen nach Paragraph 48, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, nicht abgeben, bis zum
- August 1998 und
- für Personen nach § 48 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 48 Abs. 2 vorgesehene Erklärung
- für Personen nach Paragraph 48, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in Paragraph 48, Absatz 2, vorgesehene Erklärung einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum
- Dezember 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997, § 127b GSVG, BGBl.Nr. 560/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b BSVG, BGBl.Nr. 559/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum
- Dezember 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, Paragraph 127 b, GSVG, BGBl.Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und Paragraph 118 b, BSVG, BGBl.Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind nicht anzuwenden.
(4)...“
- Erwägungen: Bei unbestrittenem Sachverhalt stellt sich primär die Rechtsfrage, ob das einfache Gesetz insoweit verfassungswidrig ist, als es die verfahrenseinleitend gestellten Anträge mit der wirtschaftlichen Wirkung nicht deckt, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge zugunsten des Landes Niederösterreich verfallen. Weiters rügt der Beschwerdeführer mangelnde Aufklärung über die Wirkung seiner Option. In seiner Rechtsrüge tritt der Beschwerdeführer den zur Begründung der angefochtenen Entscheidung seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht ausdrücklich entgegen. Dabei sticht insbesondere die im Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2008, B 489/07 getroffene Aussage hervor, der zufolge den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden Regelung trifft. Weiters hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2010, G 9/10, eine Regelung, die im wirtschaftlichen Ergebnis zu frustrierten Pensionsbeiträgen führt, als dennoch verfassungskonform erkannt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine „ungerechtfertigte Bereicherung der Behörde“ (wohl gemeint: des Landes) rügt, ist er auf die bereits zu VfSlg. 6481 ergangene Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge die Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bezahlter Pensionsbeiträge (zumindest) nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG fällt.In seiner Rechtsrüge tritt der Beschwerdeführer den zur Begründung der angefochtenen Entscheidung seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht ausdrücklich entgegen. Dabei sticht insbesondere die im Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2008, B 489/07 getroffene Aussage hervor, der zufolge den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden Regelung trifft. Weiters hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2010, G 9/10, eine Regelung, die im wirtschaftlichen Ergebnis zu frustrierten Pensionsbeiträgen führt, als dennoch verfassungskonform erkannt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine „ungerechtfertigte Bereicherung der Behörde“ (wohl gemeint: des Landes) rügt, ist er auf die bereits zu VfSlg. 6481 ergangene Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge die Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bezahlter Pensionsbeiträge (zumindest) nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG fällt. Soweit dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass er mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht bereicherungsrechtlich auf Zivilansprüche verwiesen werden kann, gewinnt er daraus allein einerseits nichts zum Beweis eines derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruchs, noch zeigt er damit allein eine die zitierte Rechtsprechung widerlegende oder bislang nicht beurteilte Verfassungswidrigkeit auf. Soweit der Beschwerdeführer abseits der Verfassungsrechtsrüge mangelhafte Aufklärung über die gesetzliche Wirkung seiner unbestritten rechtswirksam abgegebenen Optionserklärung rügt, ist er einerseits darauf zu verweisen, dass er durch diese Erklärung eine grundsätzliche Änderung der auf ihn anwendbaren Rechtslage nicht ausgelöst, sondern vielmehr im Sinne eines Verbleibs im ihm gewohnten „alten“ Bezügerecht verhindert hat. Darüber hinaus ist er daran zu erinnern, dass er den Initiativantrag vom
- Oktober 1997 dazu – mit anderen – selbst eingebracht hat. Vor diesem Hintergrund kann die Option nicht als mit relevanten Willensmängeln behaftet angesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.308.001.2018