RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-518/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwältin C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- März 2017, Zl. ***, betreffend Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwältin C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- März 2017, , Zl. ***, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den auf § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gestützten Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Februar 2017 auf Feststellung, dass die auf den im Grünland liegenden Grundstücken Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehenden Zu- und Umbauten zu dem am
- März 1954 bewilligten Hauptgebäude der „***“ als bewilligt anzusehen seien, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge im Grünland nicht zur Anwendung komme.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den auf Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 gestützten Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Februar 2017 auf Feststellung, dass die auf den im Grünland liegenden Grundstücken Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehenden Zu- und Umbauten zu dem am
- März 1954 bewilligten Hauptgebäude der „***“ als bewilligt anzusehen seien, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge im Grünland nicht zur Anwendung komme.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sachlich nicht gerechtfertigt zwischen Bauland und Grünland differenziere. Sie begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die am
- Februar 2017 beantragte Feststellung treffen, und beantragt hilfsweise, den Bescheid aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen oder beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 „im Bauland“ zu beantragen.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sachlich nicht gerechtfertigt zwischen Bauland und Grünland differenziere. Sie begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die am
- Februar 2017 beantragte Feststellung treffen, und beantragt hilfsweise, den Bescheid aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen oder beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 „im Bauland“ zu beantragen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- Mai 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach ausführlicher Erörterung des Umfanges aller bestehenden und fehlenden Baukonsense die Beschwerdeführerin die umgehende Antragstellung auf nachträgliche Erteilung des fehlenden Baukonsenses in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom
- Mai 2018 berichtete die belangte Behörde von dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April 2018, ***, nachträglich erteilten Baukonsens für die auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehenden Gebäudeteile. Über Vorhalt dieses Baukonsenses erklärte die Beschwerdeführerin am
- Mai 2018, dass nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Baubewilligung die gegenständliche Beschwerde gegenstandslos würde.
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April 2018, ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche Baubewilligung für sämtliche bestehende Zu- und Umbauten auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Einzig nicht von dieser Baubewilligung erfasst ist jener Teil der Pergola, der sich als Grenzüberbau konsenslos auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, befindet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April 2018, , ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche Baubewilligung für sämtliche bestehende Zu- und Umbauten auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. Einzig nicht von dieser Baubewilligung erfasst ist jener Teil der Pergola, der sich als Grenzüberbau konsenslos auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, befindet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtslage: § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet auszugsweise: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. …“
- Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass nach der unstrittigen Sanierung des baurechtlichen Konsenses durch den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April 2018 hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, kein Raum für die beantragte Feststellung bleibt. Wenn die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom
- Mai 2018 – zumindest implizit – die Rechtsansicht zu erkennen gab, dass im Fall einer Nachbarbeschwerde gegen die zitierte Baubewilligung vom
- April 2018 ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 fortbestehen würde, ist sie auf das zwischenzeitig dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2017, Ro 2016/05/0007, hinzuweisen, dem zufolge (siehe dort Absatz 48) selbst ein antragsgemäß nach § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz NÖ Bauordnung 2014 erlassener Bescheid gegenüber einem Nachbarn keine Rechtswirkungen entfaltet. Daraus erhellt, dass das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich des derzeit aufrecht baubehördlich bewilligten Baubestandes noch hinsichtlich des weiterhin konsenslos auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, befindlichen Baubestandes von einem rechtlichen Interesse an Rechtswirkungen gegenüber Nachbarn getragen werden kann. Vielmehr steht diesem Feststellungsbegehren der eindeutig auf Bauland einschränkende Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die von der Beschwerdeführerin dazu aufgeworfenen Bedenken zur Verfassungskonformität des einfachen Gesetzes können nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurde höchstgerichtlich festgehalten, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0173). Ohne Relevanz für die spruchgemäße Entscheidung wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Feststellungsantrag selbst im gedachten Fall einer Anwendbarkeit des Gesetzes im Grünland hinsichtlich des Grenzüberbaus auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, insoweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unvollständig blieb, als die gesetzlich zwingend geforderte Zustimmung des Grundeigentümers nicht nachgewiesen wurde.Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass nach der unstrittigen Sanierung des baurechtlichen Konsenses durch den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April 2018 hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, kein Raum für die beantragte Feststellung bleibt. Wenn die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom
- Mai 2018 – zumindest implizit – die Rechtsansicht zu erkennen gab, dass im Fall einer Nachbarbeschwerde gegen die zitierte Baubewilligung vom
- April 2018 ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 fortbestehen würde, ist sie auf das zwischenzeitig dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2017, Ro 2016/05/0007, hinzuweisen, dem zufolge (siehe dort Absatz 48) selbst ein antragsgemäß nach Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz NÖ Bauordnung 2014 erlassener Bescheid gegenüber einem Nachbarn keine Rechtswirkungen entfaltet. Daraus erhellt, dass das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich des derzeit aufrecht baubehördlich bewilligten Baubestandes noch hinsichtlich des weiterhin konsenslos auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, befindlichen Baubestandes von einem rechtlichen Interesse an Rechtswirkungen gegenüber Nachbarn getragen werden kann. Vielmehr steht diesem Feststellungsbegehren der eindeutig auf Bauland einschränkende Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die von der Beschwerdeführerin dazu aufgeworfenen Bedenken zur Verfassungskonformität des einfachen Gesetzes können nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurde höchstgerichtlich festgehalten, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0173). Ohne Relevanz für die spruchgemäße Entscheidung wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Feststellungsantrag selbst im gedachten Fall einer Anwendbarkeit des Gesetzes im Grünland hinsichtlich des Grenzüberbaus auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, insoweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unvollständig blieb, als die gesetzlich zwingend geforderte Zustimmung des Grundeigentümers nicht nachgewiesen wurde.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2017