GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
2 Z. 1 lit. e SDG notwendige Vertrauenswürdigkeit fehlen würde.Mit Schreiben vom 14. März 2017 wurde der Antrag auf Auskunft ausdrücklich aufrechterhalten und ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt. Weiters wurde dazu ausgeführt, dass, sollte sich herausstellen, dass Herr C als Beamter seinen Amtseid verletzt habe, ihm die für die Eintragung in die Liste der Sachverständigen
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG notwendige Vertrauenswürdigkeit fehlen würde. Die maßgeblichen Interessen der Antragstellerin würden sohin jedenfalls schwerer als die Datenschutzinteressen des Herrn C wiegen, da ein eventuelles Disziplinarverfahren einen Entziehungsgrund der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
1 Z. 1 SDG darstellen würde. Die Antragstellerin habe sohin Interesse daran, dass ein vertrauenswürdiger und rechtmäßig allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger am Verfahren mitwirkte.Die maßgeblichen Interessen der Antragstellerin würden sohin jedenfalls schwerer als die Datenschutzinteressen des Herrn C wiegen, da ein eventuelles Disziplinarverfahren einen Entziehungsgrund der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG darstellen würde. Die Antragstellerin habe sohin Interesse daran, dass ein vertrauenswürdiger und rechtmäßig allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger am Verfahren mitwirkte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 11. April 2017, ***, wurde der Antrag
1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 11. April 2017, ***, wurde der Antrag
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz abgewiesen. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Herrn C und den Interessen der Antragstellerin vorzunehmen sei. Das Interesse des Herrn C ziele darauf ab, dass die ihn betreffenden Daten zur Frage allfälliger disziplinärer Maßnahmen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Landesbeamter nicht an Dritte übermittelt würden, welches Interesse durch das Grundrecht auf Datenschutz
DSG 2000 geschützt werde.Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Herrn C und den Interessen der Antragstellerin vorzunehmen sei. Das Interesse des Herrn C ziele darauf ab, dass die ihn betreffenden Daten zur Frage allfälliger disziplinärer Maßnahmen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Landesbeamter nicht an Dritte übermittelt würden, welches Interesse durch das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG 2000 geschützt werde. Das Interesse der Antragstellerin liege darin, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Befangenheit des Sachverständigen C geltend zu machen.
2 AVG sei die Behörde grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und habe auch ohne diesbezügliche Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen. Die betroffene Partei habe aber auch die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen würden, im Verfahren vorzutragen, worauf die Behörde das Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen habe, sofern die Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen sei. Die unzulässige Betätigung eines befangenen Amtssachverständigen könne mit den Rechtsmitteln gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG sei die Behörde grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und habe auch ohne diesbezügliche Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen. Die betroffene Partei habe aber auch die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen würden, im Verfahren vorzutragen, worauf die Behörde das Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen habe, sofern die Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen sei. Die unzulässige Betätigung eines befangenen Amtssachverständigen könne mit den Rechtsmitteln gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Nichtamtliche Sachverständige könnten
1 AVG von einer Partei abgelehnt werden, wobei die Behörde über den Ablehnungsantrag durch Verfahrensanordnung abzusprechen habe. Die Abweisung eines Ablehnungsantrags könne mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zur Verfügung stünden.Nichtamtliche Sachverständige könnten
Paragraph 53, Absatz eins, AVG von einer Partei abgelehnt werden, wobei die Behörde über den Ablehnungsantrag durch Verfahrensanordnung abzusprechen habe. Die Abweisung eines Ablehnungsantrags könne mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zur Verfügung stünden. Zusammenfassend zeige sich, dass zur Geltendmachung von Umständen betreffend die Befangenheit eines Amtssachverständigen bzw. zur Stellung eines Ablehnungsantrags kein Beweis zu führen sei, ob gegen Herrn C ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und - wenn ja - mit welchem Ausgang. Gleiches gelte auch für ein Verfahren zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
SDG.
2 SDG sei es nicht Aufgabe der Partei, sondern der Behörde, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen, wenn sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht ergebe, dass einer der in § 10 Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben sei.Gleiches gelte auch für ein Verfahren zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Paragraph 10, SDG.
Paragraph 10, Absatz 2, SDG sei es nicht Aufgabe der Partei, sondern der Behörde, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen, wenn sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht ergebe, dass einer der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben sei. Daher sei die Verwendung dieser Daten nicht zur Geltendmachung der Befangenheit notwendig. Das Grundrecht auf Datenschutz überwiege somit das Interesse der Antragstellerin, weshalb Amtsverschwiegenheit vorliege. Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben. Dazu wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen C bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenlisten nicht gegeben gewesen sei, insbesondere nicht unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es einen Zusammenhang zwischen seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als Beamter, wobei er für Glücksspiel zuständig gewesen sei und zugunsten der D gewirkt habe, und seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Glücksspielsachverständiger, die wiederum der D zugutekomme, gebe. Es gebe sohin den Verdacht, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste seinerzeit nicht gegeben gewesen seien und auch gegenwärtig nicht gegeben seien, was einen Entziehungsgrund
1 Z. 1 SDG darstelle.Dazu wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen C bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenlisten nicht gegeben gewesen sei, insbesondere nicht unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es einen Zusammenhang zwischen seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als Beamter, wobei er für Glücksspiel zuständig gewesen sei und zugunsten der D gewirkt habe, und seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Glücksspielsachverständiger, die wiederum der D zugutekomme, gebe. Es gebe sohin den Verdacht, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste seinerzeit nicht gegeben gewesen seien und auch gegenwärtig nicht gegeben seien, was einen Entziehungsgrund
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG darstelle. Es sei zwar richtig, dass angesichts des Amtswegigkeitprinzips die Behörden und Gerichte ohnedies von sich aus tätig werden müssten und eine Anfrage über ein allfälliges gegen C geführtes Disziplinarverfahren stellen könnten, allerdings hätten die Behörden und Gerichte bislang das Vorbringen zur Befangenheit des Sachverständigen C ignoriert. Auch der Schutzverband gegen unlauteres Glücksspiel habe sogar das Land Steiermark über die Rolle von Herrn C im Zuge der seinerzeitigen Bescheiderlassung in Niederösterreich in Kenntnis gesetzt und die Unbefangenheit des Sachverständigen C infrage gestellt, das Land Steiermark habe jedoch nur geantwortet, dass C in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei und an seiner Unbefangenheit kein Zweifel bestehe. Angesichts der Untätigkeit der Behörden könne die allenfalls unzulässige Betätigung des befangenen Amtssachverständigen C daher frühestens mit einem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Bis dahin werde durch unrechtmäßige Beschlagnahmungen, die auf der unrichtigen gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen C basierten, über lange Zeit hinweg in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Der gegenständliche Auskunftsantrag diene daher dem Schutz der Rechte der Beschwerdeführerin auf ein faires und unparteiisches Verfahren und auf die Beiziehung eines unbefangenen, vertrauenswürdigen Sachverständigen. Die gegenständliche Interessenabwägung falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus: Einerseits gelte die amtliche Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten
5 BDG nicht, andererseits werde die Beschwerdeführerin durch die vermeintlich unrichtige gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen C in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht auf unternehmerische Freiheit, sohin in zwei Grundrechten verletzt.Die gegenständliche Interessenabwägung falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus: Einerseits gelte die amtliche Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten
Paragraph 46, Absatz 5, BDG nicht, andererseits werde die Beschwerdeführerin durch die vermeintlich unrichtige gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen C in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht auf unternehmerische Freiheit, sohin in zwei Grundrechten verletzt. Das Interesse des Herrn C an der Geheimhaltung der geforderten Auskunft überwiege nicht, da Herr C sich nach den Geschehnissen in Niederösterreich nicht zur Ruhe gesetzt habe, sondern als Amtssachverständiger eine einflussreiche Stellung im Bereich des Glücksspielwesens ausübe. Die seinerzeitige Tätigkeit sei für seine jetzige Tätigkeit kausal, da er aufgrund seiner Tätigkeit als Beamter im Bereich des Glücksspiels in die Liste der Glücksspielsachverständigen eingetragen worden sei, obwohl er über keine technische Ausbildung verfüge. Damals wie heute komme seine Tätigkeit der Novomatic zugute. Außerdem bestehe der begründete Verdacht, dass ein Entziehungsgrund
1 Z. 1 DSG, nämlich mangelnde Vertrauenswürdigkeit, vorliege.Das Interesse des Herrn C an der Geheimhaltung der geforderten Auskunft überwiege nicht, da Herr C sich nach den Geschehnissen in Niederösterreich nicht zur Ruhe gesetzt habe, sondern als Amtssachverständiger eine einflussreiche Stellung im Bereich des Glücksspielwesens ausübe. Die seinerzeitige Tätigkeit sei für seine jetzige Tätigkeit kausal, da er aufgrund seiner Tätigkeit als Beamter im Bereich des Glücksspiels in die Liste der Glücksspielsachverständigen eingetragen worden sei, obwohl er über keine technische Ausbildung verfüge. Damals wie heute komme seine Tätigkeit der Novomatic zugute. Außerdem bestehe der begründete Verdacht, dass ein Entziehungsgrund
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, DSG, nämlich mangelnde Vertrauenswürdigkeit, vorliege. Letztlich habe Herr C selbst im Zuge einer öffentlichen Gerichtsverhandlung angegeben, dass gegen ihn kein Disziplinarverfahren geführt worden sei. Er selbst lege also gar keinen Wert auf Geheimhaltung dieser Information. Das von der Behörde ins Treffen geführte Geheimhaltungsinteresse diene aber nur dem Herrn C. Da er selbst offen darüber Auskunft erteilt habe, bestehe für die Behörde kein darüber hinausgehender Grund, Herrn C zu schützen. Das Interesse der Beschwerdeführerin, Auskunft über etwaige Disziplinarverfahren des Sachverständigen C zu bekommen, wiege daher schwerer als die Interessen des Herrn C an der Geheimhaltung eines allenfalls gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, zumal er offenbar nichts gegen die Erteilung der Auskunft einzuwenden habe. Mit Schreiben vom
GSG für die Standorte ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** beim Bürgermeister der Stadt *** unter Anschluss eines Gutachtens von E gemeldet.Mit Schreiben vom
Paragraph 29, StGSG für die Standorte ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** beim Bürgermeister der Stadt *** unter Anschluss eines Gutachtens von E gemeldet. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten C mitgeteilt, dass es sich aufgrund dieses Gutachtens bei den gegenständlichen Geräten eindeutig nicht um Geschicklichkeitsautomaten, sondern um Glücksspielautomaten handle, weshalb diese daher einer Meldung
GSG nicht zugänglich seien, sodass beabsichtigt sei, die Meldung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten C mitgeteilt, dass es sich aufgrund dieses Gutachtens bei den gegenständlichen Geräten eindeutig nicht um Geschicklichkeitsautomaten, sondern um Glücksspielautomaten handle, weshalb diese daher einer Meldung
Paragraph 29, StGSG nicht zugänglich seien, sodass beabsichtigt sei, die Meldung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4.Oktober 2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin weiters zwei Geschicklichkeitsautomaten „Dreamline Software: Skill Game Stmk“
GSG für die Standorte ***, *** und ***, *** beim Bürgermeister der Stadt *** unter Anschluss eines Gutachtens von E gemeldet.Mit Schreiben vom 4.Oktober 2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin weiters zwei Geschicklichkeitsautomaten „Dreamline Software: Skill Game Stmk“
Paragraph 29, StGSG für die Standorte ***, *** und ***, *** beim Bürgermeister der Stadt *** unter Anschluss eines Gutachtens von E gemeldet. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten C mitgeteilt, dass es sich aufgrund dieses Gutachtens bei den gegenständlichen Geräten eindeutig nicht um Glücksspielautomaten, sondern um Glücksspielautomaten handle, weshalb diese daher einer Meldung
GSG nicht zugänglich seien, sodass beabsichtigt sei, die Meldung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten C mitgeteilt, dass es sich aufgrund dieses Gutachtens bei den gegenständlichen Geräten eindeutig nicht um Glücksspielautomaten, sondern um Glücksspielautomaten handle, weshalb diese daher einer Meldung
Paragraph 29, StGSG nicht zugänglich seien, sodass beabsichtigt sei, die Meldung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2016, *** wurden fünf elektronische Glücksspielgeräte
G wegen des Verdachts auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG vorläufig beschlagnahmt. In der Begründung wurde auf die Kontrolle im Lokal „***“ in ***, *** unter Beiziehung eines Sachverständigen verwiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen diesen Beschlagnahmebescheid ist noch nicht abgeschlossen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2016, *** wurden fünf elektronische Glücksspielgeräte
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG wegen des Verdachts auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorläufig beschlagnahmt. In der Begründung wurde auf die Kontrolle im Lokal „***“ in ***, *** unter Beiziehung eines Sachverständigen verwiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen diesen Beschlagnahmebescheid ist noch nicht abgeschlossen. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist weiters ein Beschwerdeverfahren der F GmbH und der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffend die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Juni 2016 und 11. August 2016, GZ.: *** und ***, anhängig. In diesem Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Februar 2017, ***, ***, *** und ***, der in die Liste der Sachverständigen für das Fachgebiet „Glücksspiel“ eingetragene C zum nichtamtlichen Sachverständigen
allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bestellt.Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist weiters ein Beschwerdeverfahren der F GmbH und der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffend die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom
Paragraph 52, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bestellt. Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 haben die beiden Beschwerdeführer den bestellten Sachverständigen C
GVG iVm § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG wegen Befangenheit abgelehnt.Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 haben die beiden Beschwerdeführer den bestellten Sachverständigen C
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG wegen Befangenheit abgelehnt. In der Begründung wurde auf die näher dargelegte Rolle des Sachverständigen C als Beamter der NÖ Landesregierung bei der Erlassung eines Bescheides zugunsten der D, womit der Betrieb von 2500 elektronische Spielapparaten für 10 Jahre genehmigt worden sei, verwiesen, weshalb nach Ansicht der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen C bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenliste nicht gegeben gewesen sei. Die Antragsteller regten daher mit diesem Ablehnungsantrag zugleich einerseits an, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten des OLG Wien
2 SDG Mitteilung zu machen, andererseits wurde beantragt, beim Amt der NÖ Landesregierung nachzufragen, ob gegen Herrn C aufgrund seiner damaligen Tätigkeit ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und wenn ja, mit welchem Ausgang.In der Begründung wurde auf die näher dargelegte Rolle des Sachverständigen C als Beamter der NÖ Landesregierung bei der Erlassung eines Bescheides zugunsten der D, womit der Betrieb von 2500 elektronische Spielapparaten für 10 Jahre genehmigt worden sei, verwiesen, weshalb nach Ansicht der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen C bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenliste nicht gegeben gewesen sei. Die Antragsteller regten daher mit diesem Ablehnungsantrag zugleich einerseits an, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten des OLG Wien
Paragraph 10, Absatz 2, SDG Mitteilung zu machen, andererseits wurde beantragt, beim Amt der NÖ Landesregierung nachzufragen, ob gegen Herrn C aufgrund seiner damaligen Tätigkeit ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und wenn ja, mit welchem Ausgang. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15. März 2016 wurde dem Ablehnungsantrag
GVG keine Folge gegeben.In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15. März 2016 wurde dem Ablehnungsantrag
Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG keine Folge gegeben. C ist in die Sachverständigenliste für das Fachgebiet Glücksspiel als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen. Mit Schreiben vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Recht auf Auskunft
1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf Auskunft, wobei kein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nachgewiesen werden muss (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/04/0239).
1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob gegen C als Beamten der NÖ Landesregierung ein Disziplinarverfahren geführt wurde, wenn ja, mit welchem Ausgang, Gegenstand des Auskunftsbegehrens. Hierbei handelt es sich um eine Frage nach dem gesichertem Wissen der belangten Behörde.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf Auskunft, wobei kein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nachgewiesen werden muss vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/04/0239).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht. Eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung kann sich aus Art. 20 Abs. 3 B-VG ergeben sowie aus den Bestimmungen des § 1 DSG 2000. Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien
GH 24.1.1996, 95/12/084 etc.).Eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung kann sich aus Artikel 20, Absatz 3, B-VG ergeben sowie aus den Bestimmungen des Paragraph eins, DSG 2000. Die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen vergleiche VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien
GH 24.1.1996, 95/12/084 etc.). Bei der Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ob also der beamtete Bedienstete
Vm § 95 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat, bzw. welchen Ausgang das Disziplinarverfahren genommen hat, handelt es sich zweifelsohne um personenbezogene Daten. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz, da sie darüber Aufschluss geben, ob dem Beamten Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt wurden oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, wozu auch disziplinarrechtliche Maßnahmen gehören, ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 11. Mai 1990, 90/18/0040, vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174, und vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwN). Bei der Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ob also der beamtete Bedienstete
Paragraph 173, NÖ Landes-Bedienstetengesetz in Verbindung mit Paragraph 95, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat, bzw. welchen Ausgang das Disziplinarverfahren genommen hat, handelt es sich zweifelsohne um personenbezogene Daten. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in Paragraph eins, DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz, da sie darüber Aufschluss geben, ob dem Beamten Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt wurden oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, wozu auch disziplinarrechtliche Maßnahmen gehören, ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom
AVG 1991 ein Ablehnungsrecht der Parteien eines Verfahrens.
Vm § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG 1991 haben sich Amtssachverständige der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Aber auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei ist die Behörde
2 AVG 1991 zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und hat eine offen zu Tage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im konkreten Fall Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen. Darüber hat die Behörde mittels Verfahrensanordnung abzusprechen, die Partei kann diese Verfahrensanordnung gemeinsam mit dem Bescheid, der das Verfahren erledigt, bekämpfen. Gegenständlich ist, wie festgestellt wurde, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine solche Verfahrensanordnung ergangen. Eine objektiv gesicherte Kenntnis, ob gegen C ein Disziplinarverfahren anhängig war bzw. mit welchem Ausgang, ist somit zur Geltendmachung von Umständen betreffend eine allfällige Befangenheit eines Amtssachverständigen bzw. zur Stellung eines Ablehnungsantrags nicht erforderlich, das AVG sieht im Interesse eines fairen und unparteiischen Verfahrens hinreichende Rechtschutzmöglichkeiten vor. Demgegenüber hat die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie die Auskunft benötige, da aus den dargelegten Gründen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen und an seiner Unabhängigkeit bestehen würden. Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde, besteht bei Verdacht der Befangenheit eines Sachverständigen
Paragraph 53, AVG 1991 ein Ablehnungsrecht der Parteien eines Verfahrens.
Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG 1991 haben sich Amtssachverständige der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Aber auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei ist die Behörde
Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991 zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und hat eine offen zu Tage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im konkreten Fall Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen. Darüber hat die Behörde mittels Verfahrensanordnung abzusprechen, die Partei kann diese Verfahrensanordnung gemeinsam mit dem Bescheid, der das Verfahren erledigt, bekämpfen. Gegenständlich ist, wie festgestellt wurde, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine solche Verfahrensanordnung ergangen. Eine objektiv gesicherte Kenntnis, ob gegen C ein Disziplinarverfahren anhängig war bzw. mit welchem Ausgang, ist somit zur Geltendmachung von Umständen betreffend eine allfällige Befangenheit eines Amtssachverständigen bzw. zur Stellung eines Ablehnungsantrags nicht erforderlich, das AVG sieht im Interesse eines fairen und unparteiischen Verfahrens hinreichende Rechtschutzmöglichkeiten vor. Darüber hinaus besteht seitens des Gerichtes die Möglichkeit, dem Präsidenten des Landesgerichtes, in dessen Sprengel C in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen ist, Mitteilung von den Umständen zu machen, die bei der Beschwerdeführerin Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen hervorrufen, welcher in weiterer Folge
1 Z. 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.Darüber hinaus besteht seitens des Gerichtes die Möglichkeit, dem Präsidenten des Landesgerichtes, in dessen Sprengel C in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen ist, Mitteilung von den Umständen zu machen, die bei der Beschwerdeführerin Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen hervorrufen, welcher in weiterer Folge
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung auf die Bestimmung § 46 Abs. 5 BDG verwiesen, wonach die amtliche Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten nicht gilt. Tatsächlich entbindet diese Bestimmung weder die Disziplinarbehörde noch den Disziplinaranwalt von der Verschwiegenheitsverpflichtung, sie regelt lediglich die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten, der Disziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren, hebt aber nicht die Amtsverschwiegenheit gegenüber Außenstehenden auf (s. RV 11 BIgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.