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LVwG-AV-755/004-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-755/004-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.6.2016, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.6.2016, , Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte mit Bescheid vom 13.6.2016, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von Herrn C beschuldigt wurde, dass er ihn im Zeitraum zwischen 01.08.2013 bis 03.04.2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten mit Aussagen wie „i da schieß di“, „i stich di ab“, „des Gewehr hab i e schon geladen“ bedroht habe. Herr C wurde dadurch sehr beunruhigt und fürchtet, dass der Beschwerdeführer ihn, besonders wenn dieser stark alkoholisiert sei, erschießen könnte. Er habe bis dato keine Anzeige erstattet, zumal er die Drohungen nicht so ernst nahm. Weiters habe er dem Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten bereiten wollen, da er mit der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers zusammen sei und nicht wollte, dass der Beschwerdeführer als Vater ihrer Kinder Schwierigkeiten bekomme. Der Beschwerdeführer selbst gab im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion *** am 26.04.2016 an, dass er immer noch auf seine ehemalige Ehegattin eifersüchtig wäre. Er würde nicht glauben, dass er Anfang April des heutigen Jahres Herrn C mit Wörtern wie „abstechen“ oder „i brich die auf“ bedroht habe. Auf konkretes Befragen bezüglich der Drohungen gab er an, dass es, obwohl er Herrn C meide, in den letzten Jahren dreimal oder fünfmal vorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer ihn provozieren wollten und ihn bedroht hätte. Angaben zum Wortlaut konnte der Beschwerdeführer keine machen, da die Situation immer nur dann eskalierte, wenn er betrunken war. Weiters würde er niemals auf Herrn C einstechen oder ihn erschießen, sondern wollte er ihn nur ärgern und provozieren. Im Zuge der weiteren polizeilichen Erhebungen wurden die Drohungen, die der Beschwerdeführer gegen Herrn C äußerte, von mehreren Zeugen bestätigt. Weiters wurde im Zuge der Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition erhoben, dass diese bereits Anfang April des heurigen Jahres von der Schwester D zum Jagdleiter des Jagdgebietes *** verbracht wurden, zumal sie befürchtete, sie könnte sich selbst durch die nicht verkraftete Scheidung und gescheiterte Beziehungen etwas antun. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 07.06.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion *** am 28.04.2016, wonach es in den letzten Jahren zu Vorfällen gekommen ist, bei denen der Beschwerdeführer Herrn C provozieren wollte. An den Wortlaut, mit dem der Beschwerdeführer Herrn C provozierten wollte, konnte er sich auf Grund des Umstandes, dass er bei den Vorfällen immer alkoholisiert war, nicht erinnern. Der Beschwerdeführer bekräftigte jedoch, dass er keinesfalls beabsichtigte Herrn C tatsächlich anzugreifen oder zu gefährden. Allfällige Drohungen wären keinesfalls ernst gemeint gewesen. Er wäre bisher niemals durch gewalttätige Handlungen in Erscheinung getreten, sondern wäre er ein durch und durch friedfertiger Mensch. Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde nehme den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. So ist erwiesen, dass Sie seit August 2013 mehrfach Herrn C im Zuge von Auseinandersetzungen im alkoholisierten Zustand bedrohten. Diese von Ihnen als beabsichtigte, nicht ernst gemeinte Provokationen beschriebenen Handlungen werden von Ihnen nicht bestritten, auch wenn Sie angeben auf Grund Ihrer Alkoholisierung anlässlich der Vorfälle sich nicht mehr an den Wortlaut Ihrer „Provokationen“ zu erinnern. Vielmehr sind die von Ihnen geäußerten Drohungen auch von Zeugen wahrgenommen worden und wurden zuletzt Anfang April 2016 von Ihrer Schwester D Ihre Schusswaffen zum Jagdleiter des Jagdgebietes *** verbracht, zumal diese befürchtete, Sie könnten sich damit etwas antun. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen: Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78). Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" iSd § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl dazu VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0072). Nichts anderes gilt, wenn die Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen in anderer Weise als durch Erschießen (etwa im Falle einer Bombendrohung bzw. wie im Anlassfall auch die Drohung mit dem „Abstechen“) erfolgt. Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche dazu VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0072). Nichts anderes gilt, wenn die Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen in anderer Weise als durch Erschießen (etwa im Falle einer Bombendrohung bzw. wie im Anlassfall auch die Drohung mit dem „Abstechen“) erfolgt. Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer niemals eine ernstgemeinte Drohung ausgesprochen habe, sondern, dass es sich lediglich um Provokationen handelte. Es habe in der Zwischenzeit auch einen Tatausgleich gegeben. Es könnten daher Vorfälle wie der gegenständliche in Zukunft ausgeschlossen werden. Bezüglich des Alkoholkonsums habe sich der Beschwerdeführer in Behandlung begeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen E, F, G, H und C sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, letztendlich der Beschwerde stattgegeben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass keine negative Gefahrenprognose erstellt werden könne, da der Streit beigelegt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das Rechtsmittel der Revison ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 1.3.2017 wurde die Entscheidung des LVwG NÖ vom 28.11.2016 aufgehoben. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass der Beobachtungszeitraum nicht ausreichend lange ist und dieser im Einzelfall zu werten ist. Das LVwG NÖ habe sich auch nicht ausreichend mit einer Eigengefährdung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.3.2018 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin D, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, nachstehende erwogen: Der Beschwerdeführer tätigte Aussagen gegenüber Herrn C im Zeitraum zwischen 01.08.2013 bis 03.04.2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten wie „i da schieß di“, „i stich di ab“, „des Gewehr hab i e schon geladen“. Der Beschwerdeführer war bei solchen Aussagen stets schwer betrunken. Am 23.6.2016 fand ein Tatausgleich beim Verein *** statt, indem der Beschwerdeführer sich mit Herrn C aussprach und für sein Fehlverhalten entschuldigte. Schon in der Verhandlung am 12.10.2016 zeigte der Beschwerdeführer Einsicht in sein Fehlverhalten. Dieses bekräftigte er in der Verhandlung am 23.3.2018 erneut. Es hat seit damals auch keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Zu der möglichen Eigengefährdung ist festzuhalten, dass das Landesveraltungsgericht davon ausgeht, dass keine solche beim Beschwerdeführer gegeben war und ist. Dies belegt auch das Schreiben vom 3.10.2017 von I. Die Schwester des Beschwerdeführers hat angegeben, dass sie die Waffen des Beschwerdeführers aufgrund des Drucks der Ex-Frau in Sicherheit gebracht habe. Dies sei eine Vorsichtsmaßnahme gewesen. An Selbstmordabsichten des Beschwerdeführers glaubt die Zeugin D nicht. Der Beschwerdeführer befand sich auch laufend in einer psychotherapeutischen Behandlung (vom 7.4.21015 bis 9.11.2016), wie aus dem Akt ersichtlich. Dabei stellte der behandelnde Arzt fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Suizidgedanken hatte oder hat und dass beim Beschwerdeführer keine Neigung zur Gewalt feststellbar sei. Der Beschwerdeführer tätigte Aussagen gegenüber Herrn C im Zeitraum zwischen 01.08.2013 bis 03.04.2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten wie „i da schieß di“, „i stich di ab“, „des Gewehr hab i e schon geladen“. Der Beschwerdeführer war bei solchen Aussagen stets schwer betrunken. Am 23.6.2016 fand ein Tatausgleich beim Verein *** statt, indem der Beschwerdeführer sich mit Herrn C aussprach und für sein Fehlverhalten entschuldigte. Schon in der Verhandlung am 12.10.2016 zeigte der Beschwerdeführer Einsicht in sein Fehlverhalten. Dieses bekräftigte er in der Verhandlung am 23.3.2018 erneut. Es hat seit damals auch keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Zu der möglichen Eigengefährdung ist festzuhalten, dass das Landesveraltungsgericht davon ausgeht, dass keine solche beim Beschwerdeführer gegeben war und ist. Dies belegt auch das Schreiben vom 3.10.2017 von römisch eins. Die Schwester des Beschwerdeführers hat angegeben, dass sie die Waffen des Beschwerdeführers aufgrund des Drucks der Ex-Frau in Sicherheit gebracht habe. Dies sei eine Vorsichtsmaßnahme gewesen. An Selbstmordabsichten des Beschwerdeführers glaubt die Zeugin D nicht. Der Beschwerdeführer befand sich auch laufend in einer psychotherapeutischen Behandlung (vom 7.4.21015 bis 9.11.2016), wie aus dem Akt ersichtlich. Dabei stellte der behandelnde Arzt fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Suizidgedanken hatte oder hat und dass beim Beschwerdeführer keine Neigung zur Gewalt feststellbar sei. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist im Wesentlichen der Sachverhalt und der Ablauf der Vorfälle. Das Landesverwaltungsgericht folgt der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers, dass er sein Fehlverhalten stets im schwer alkoholisierten Zustand begangen hat. Herr C gab in der Verhandlung an, dass seit dem Tatausgleich und der Aussprache jegliche Probleme bereinigt seien. Es gäbe keinerlei Aggressionen mehr und verstünde er sich jetzt mit dem Beschwerdeführer. Selbst die Exfrau des Beschwerdeführers und nunmehrige Freundin des Zeugen C gab an, dass er niemals gewalttätig war. Dies deckt sich auch mit dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 3.10.2017. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: „Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.“2. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.“ Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer neben den Unmutsäußerungen zumindest einmal eine Äußerung getätigt, die den Zeugen C in Furcht und Unruhe versetzte. Der Beschwerdeführer hat sein Fehlverhalten mittlerweile auch eingesehen und fand eine Aussprache mit Herrn C im Rahmen eines Tatausgleichs statt. Ebenso befand sich der Beschwerdeführer laufend freiwillig in einer psychotherapeutischen Therapie. Der Beschwerdeführer zeigte auch in der Verhandlung, dass er die damaligen Vorfälle bereue und, dass eine Aussprache erfolgte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde war das Waffenverbot zu verhängen, da eine missbräuchliche Verwendung der Waffen zu befürchten war. Es war daher im Zwischenergebnis davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgrund der Aussagen bis April 2016 jedenfalls als Fremdgefährdung gegeben war. (vgl. Erkenntnis des VwGH in diesem Fall) Es war daher im Zwischenergebnis davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgrund der Aussagen bis April 2016 jedenfalls als Fremdgefährdung gegeben war. vergleiche Erkenntnis des VwGH in diesem Fall) Es war daher weiter zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht mehr besteht. Es war daher weiter zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht mehr besteht. Seit dem Vorfall sind nunmehr mehr als zwei Jahre vergangen. Dieser Beobachtungszeitraum ist noch sehr kurz, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der lange Zeitraum der Unmutsäußerungen ist im vorliegenden Fall auch für den Beobachtungszeitraum wesentlich. Der Beschwerdeführer und die Zeugin D gaben an, dass der Beschwerdeführer nunmehr Alkohol in geringen Maßen konsumiere und keine solchen Äußerungen mehr tätige, jedoch ist hier ein längerer Zeitraum anzusetzen. Zu der vermuteten Eigengefährdung konnten keine Hinweise gefunden werden. Von einer Suizidgefährdung des Beschwerdeführers konnte zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden, da sich keinerlei Hinweise auf eine solche Absicht fanden und aus medizinischer Sicht kein Hinweis auf solche bestand. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen bei, die eine Eigen- und Fremdgefährdung verneinen. Der Verwaltungsgerichtshof setzt regelmäßig einen Beobachtungszeitraum von 5 Jahren an. Im vorliegenden Fall sprechen unter Würdigung des Einzelfalls die Umstände für einen Beobachtungszeitraum unter 5 Jahren. So zeigte sich der Beschwerdeführer als einsichtig und setzte Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung dieser Taten. Jedoch war auch der lange Zeitraum zu berücksichtigen. Es war daher davon auszugehen, dass der Beobachtungszeitraum zumindest die Hälfte der 5 Jahre, sohin 2,5 Jahre betragen muss um einen entsprechenden Beobachtungszeitraum für eine neuerliche Prognose zu haben. Dieser Zeitraum ist jedoch noch nicht verstrichen, weshalb der Beschwerde auch nicht stattgegeben werden konnte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.755.004.2016

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