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{'item': 'LVwG-S-2279/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2279/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 29.07.2016, Zl. ***, betreffend die teilweise Schließung eines Betriebes nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), den BESCHLUSS

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 29.07.2016, Zl. ***, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer „die Schließung des Betriebes im Lokal „***“, ***, im Nebenraum, welcher vom Lokaleingang aus gesehen rechts durch eine Tür geöffnet wird“ in *** gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 56a Abs. 1 bis 7 GSpG verfügt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 29.07.2016, Zl. ***, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer „die Schließung des Betriebes im Lokal „***“, ***, im Nebenraum, welcher vom Lokaleingang aus gesehen rechts durch eine Tür geöffnet wird“ in *** gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, sowie Paragraph 56 a, Absatz eins bis 7 GSpG verfügt. In der Begründung ihres Bescheides führte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst aus, dass am 07.07.2016 im Lokal „***“ in ***, ***, in einem Nebenraum vom Lokaleingang aus rechts gesehen acht Glücksspielgeräte vorläufig in Beschlag genommen worden wären. Bereits anlässlich einer Kontrolle am 20.01.2015 seien in diesem Lokal seitens der Finanzpolizei *** Glücksspielgeräte vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt worden. Nach der Kontrolle am 07.07.2016 sei an den Beschwerdeführer, der Inhaber des betreffenden Lokals sei, am 27.07.2016 die schriftliche Aufforderung, die Glücksspiele einzustellen bzw. mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG angeordnet werde, ergangen. Bei einer Kontrolle am 29.07.2016 um 13:00 Uhr, seien wiederrum acht Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden worden. Es sei daher zweifelsfrei begründet davon auszugehen gewesen, dass auch weiterhin eine Gefahr der Fortsetzung der festgestellten gesetzwidrigen Glücksspielaktivitäten bestehe, weshalb die am 29.07.2016 um 13:05 Uhr an Ort und Stelle verfügte Schließung des Nebenraumes des Lokals mit schriftlichem Bescheid zu bestätigen war.In der Begründung ihres Bescheides führte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst aus, dass am 07.07.2016 im Lokal „***“ in ***, ***, in einem Nebenraum vom Lokaleingang aus rechts gesehen acht Glücksspielgeräte vorläufig in Beschlag genommen worden wären. Bereits anlässlich einer Kontrolle am 20.01.2015 seien in diesem Lokal seitens der Finanzpolizei *** Glücksspielgeräte vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt worden. Nach der Kontrolle am 07.07.2016 sei an den Beschwerdeführer, der Inhaber des betreffenden Lokals sei, am 27.07.2016 die schriftliche Aufforderung, die Glücksspiele einzustellen bzw. mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG angeordnet werde, ergangen. Bei einer Kontrolle am 29.07.2016 um 13:00 Uhr, seien wiederrum acht Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden worden. Es sei daher zweifelsfrei begründet davon auszugehen gewesen, dass auch weiterhin eine Gefahr der Fortsetzung der festgestellten gesetzwidrigen Glücksspielaktivitäten bestehe, weshalb die am 29.07.2016 um 13:05 Uhr an Ort und Stelle verfügte Schließung des Nebenraumes des Lokals mit schriftlichem Bescheid zu bestätigen war. Gegen diesen Bescheid haben sowohl Herr A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als auch die Firma C s.r.o. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) fristgerecht ein gemeinsames Rechtsmittel erhoben, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, dass ein wirksamer Betriebsschließungsbescheid nicht vorliege. Auch eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides sei bis dato nicht erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht Inhaber der betrieblichen Räumlichkeit, in welcher die vermeintlichen Eingriffsgegenstände aufgestellt gewesen wären. Er hätte mit den gegenständlichen Geräten nichts zu tun und stehe er zu diesen weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Verhältnis. Die Betriebsräumlichkeit, in welcher die Geräte aufgestellt gewesen wären, wären an die slowakische Zweitbeschwerdeführerin vermietet worden. Tatsächlich sei jene Anordnung gemäß § 56a Abs. 3 GSpG an den Betriebsinhaber zu richten. Der angefochtene Bescheid entfalte keine Rechtswirkungen jedweder Art. Schließlich sei zwingend Voraussetzung einer Betriebsschließung, dass vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert werde, was gegenständlich nicht geschehen sei.Der Erstbeschwerdeführer sei nicht Inhaber der betrieblichen Räumlichkeit, in welcher die vermeintlichen Eingriffsgegenstände aufgestellt gewesen wären. Er hätte mit den gegenständlichen Geräten nichts zu tun und stehe er zu diesen weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Verhältnis. Die Betriebsräumlichkeit, in welcher die Geräte aufgestellt gewesen wären, wären an die slowakische Zweitbeschwerdeführerin vermietet worden. Tatsächlich sei jene Anordnung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG an den Betriebsinhaber zu richten. Der angefochtene Bescheid entfalte keine Rechtswirkungen jedweder "Art". Schließlich sei zwingend Voraussetzung einer Betriebsschließung, dass vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert werde, was gegenständlich nicht geschehen sei. Es seien keine Glücksspiele angeboten worden. Inwiefern eine Beschlagnahme vom 20.01.2015 als Begründung der Betriebsschließung herangezogen werde, könne in keiner Weise nachvollzogen werden, sei Betreiber zum damaligen Zeitpunkt die D GmbH gewesen, welche mit den hier betroffenen Beschwerdeführern in keinerlei Zusammenhang stehe. Gemäß § 56a Abs. 1 zweiter Satz sei von einer Betriebsschließung Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass mit anderen geeigneten Mitteln eine weitere Gefährdung des Glücksspielmonopols des Bundes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, werde im angefochtenen Bescheid nicht näher dargelegt und begründet. Die belangte Behörde hätte das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung anzuwenden.Gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, zweiter Satz sei von einer Betriebsschließung Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass mit anderen geeigneten Mitteln eine weitere Gefährdung des Glücksspielmonopols des Bundes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, werde im angefochtenen Bescheid nicht näher dargelegt und begründet. Die belangte Behörde hätte das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung anzuwenden. Die Betriebsschließung stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Sie verfüge zusätzlich über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mittels Spielautomaten in der Slowakischen Republik, ausgestellt mit Beschluss der Hauptstadt der Slowakischen Republik Bratislava zur Erfassungsnummer ***. Die Beschwerdeführer verwiesen in ihrem Rechtsmittel auf die Judikatur des EuGH und das von diesem in seinen Urteilen (insb. RS C-347/09, Dickinger und Ömer) entwickelte Prüfprogramm für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechtes sei spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der RS C-390/12, Pfleger, evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum im Ergebnis einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widersprechen würde. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten. Die Amtshandlung sei unter diesem Aspekt in krass gesetzwidriger Weise erfolgt. Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit mit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht würden sich die in den §§ 50ff GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar erweisen.Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit mit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht würden sich die in den Paragraphen 50 f, f, GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar erweisen. Dem Beschwerdeschreiben angeschlossen war eine zwischen „***“ als Vermieter und der in *** etablierten Zweitbeschwerdeführerin als Mieterin am 27.05.2016 abgeschlossene „Mietvereinbarung“, wonach eine Fläche von 12 m² im Standort „***, ***, ***“ gegen ein Mietentgelt von 1.200 Euro (exkl. MwSt) pro Kalendermonat zur Aufstellung von „Internet- und Werbeterminals“ vermietet wurde. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 01.09.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt wird festgestellt: Dem im Akt der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** einliegenden Aktenvermerk der Finanzpolizei, Team ***, vom 07.07.2016, GZ. ***, ist zu entnehmen, dass am selben Tag eine glücksspielrechtliche Kontrolle in dem vom Erstbeschwerdeführer im Standort ***, ***, betriebenen Lokal mit der Geschäftsbezeichnung „***“ stattgefunden hat und dabei die im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher beschriebenen Geräte in einem Extraraum, welcher nur über das Lokal des Erstbeschwerdeführers betreten werden konnte, aufgestellt vorgefunden wurden. Das mittlerweile geschlossene Geschäftslokal des Erstbeschwerdeführers wurde dabei über den Gang des Hauses *** betreten und befand sich dort im Thekenbereich die Möglichkeit zur Abwicklung von Sportwetten. Rechts neben der Eingangstüre befand sich der verschlossene Zugang zu einem Extraraum. Dieser Raum konnte am Kontrolltag erst nach der Anmeldung beim anwesenden Lokalangestellten E, welcher die Zutrittstür mittels eines Tasters öffnete, betreten werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die in der Begründung des Betriebsschließungsbescheides mit den Gerätenummern 2 bis 8 bezeichneten Terminals eingeschaltet und betriebsbereit. Das Gerät mit der Nummer 1 war zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines an diesem Tag davor aufgetretenen Defekts – ein Geldschein hatte sich im Banknoteneinzug verklemmt – ausgeschaltet. Das Gerät mit der Nummer 6 wurde beim Eintreffen der Beamten gerade von einem in weiterer Folge anonym gebliebenen Spieler bespielt. Auf der dazu angefertigten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass das Walzenspiel „***“ gespielt wurde, bei welchem bei einem Einsatz von 0,40 Euro ein Maximalgewinn von 360 Euro in Aussicht gestellt wurde. Auf den übrigen eingeschalteten Geräten standen ebenso amtsbekannte Walzenspiele mit den Bezeichnungen „***“, „***“, „***“ oder „***“ zur Auswahl bereit. Nach der Auswahl des Einsatzbetrages und dem Auslösen des Spiels mittels Tastenbetätigung wurde das virtuelle Walzenspiel gestartet. Am Bildschirm wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole zwei bis drei Sekunden lang so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die Geräte waren mit einem Aufkleber versehen, wonach Gewinne in bar ausbezahlt werden. Erzielte Gewinne wurden vom jeweiligen Spieler dem im Lokal anwesenden Angestellten des Erstbeschwerdeführers gemeldet, der die Auszahlung vornahm und das am jeweiligen Gerät aufscheinende Guthaben mittels eines Steckschlüssels (für die Geräte mit den Nummern 2, 3, 6 und 7 ein Klinkenstecker, für die Geräte mit den Nummern 1, 4, 5 und 8 eine Magnetkarte) wieder auf Null setzte. Die ausbezahlten Gewinne wurden von den Angestellten des Erstbeschwerdeführers pro Kalendertag auf einer vorgegebenen Liste für jedes der acht Geräte mit der jeweiligen Höhe und dem Auszahlungszeitpunkt eingetragen. Daraus ergeben sich im Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 Gesamtgewinnauszahlungen von 1.090 Euro bis zu 10.427 Euro täglich. Für den Kontrolltag sind lediglich bei den Geräten 1 und 2 Gewinnauszahlungen von insgesamt 200 Euro vermerkt. Die Geräte wurden mindestens seit dem 24.06.2016 im Lokal betrieben. Das Gerät mit der Nummer 1 war bis zur defektbedingten Abschaltung am Kontrolltag wie die baugleichen Geräte mit den Nummern 4, 5 und 8 in Betrieb. Unmittelbar nachdem die Fotos von den im Extraraum aufgestellten und eingeschalteten Geräten angefertigt werden konnten, wurden diese über in den Geräten eingebauten Stromunterbrecher fernseitig abgeschaltet und konnten im Rahmen der Kontrolle nicht mehr in Betrieb genommen werden. Laut einer zwischen „***“ und der in *** etablierten Zweitbeschwerdeführerin am 27.05.2016 abgeschlossenen „Mietvereinbarung“ wurde der mittels Zutrittskontrolle gesicherte Extraraum im Ausmaß von 12 m², in dem die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben wurden, gegen ein Mietentgelt von 1.200 Euro (exkl. MwSt) pro Kalendermonat zur Aufstellung von „Internet- und Werbeterminals“ vermietet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der in diesem Extraraum vorgefundenen Geräte und der technischen Hilfsmittel. Der Erstbeschwerdeführer stellte den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte durch den von seinen Angestellten während der Lokalöffnungszeiten gewährleitsteten Zugang zum Extraraum und die Auszahlung der Gewinne sicher, zumal die Zweitbeschwerdeführerin über kein eigenes Personal in den beschriebenen Räumlichkeiten verfügte. Das Lokal „***“ verfügte über eine Videoüberwachung aller Betriebsräume inkl. des Parkplatzbereiches und wurde über dieses System die Abschaltung der Spielgeräte nach dem Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei herbeigeführt. Mit Beschluss der Hauptstadt der Slowakischen Republik Bratislava vom 15.04.2016 mit der Nr. ***, war der Zweitbeschwerdeführerin im Standort des Spielcasinos *** die individuelle Lizenz für den Betrieb von Hasardspielen mittels eines Spielautomaten der Marke *** bis 31.12.2016 erteilt worden. Die acht Geräte und die Steckschlüssel (je ein Klinkenstecker und eine Magnetkarte) wurden von der Finanzpolizei daher vor Ort gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.Die acht Geräte und die Steckschlüssel (je ein Klinkenstecker und eine Magnetkarte) wurden von der Finanzpolizei daher vor Ort gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 27.07.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer als Inhaber des Lokals „***“ in ***, ***, aufgefordert, die Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ermöglicht werden würden, mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, somit möglichen Spielern nicht zugänglich zu machen, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 1 GSpG angeordnet werden würde. Er habe den betreffenden Nebenraum, welcher vom Lokaleingang aus gesehen rechts durch eine Tür mittels Summer geöffnet werde, gemietet. Diese Aufforderung wurde dem Erstbeschwerdeführer in seinen Betriebsräumen durch Ausfolgung an dessen Angestellten G zugestellt.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 27.07.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer als Inhaber des Lokals „***“ in ***, ***, aufgefordert, die Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ermöglicht werden würden, mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, somit möglichen Spielern nicht zugänglich zu machen, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG angeordnet werden würde. Er habe den betreffenden Nebenraum, welcher vom Lokaleingang aus gesehen rechts durch eine Tür mittels Summer geöffnet werde, gemietet. Diese Aufforderung wurde dem Erstbeschwerdeführer in seinen Betriebsräumen durch Ausfolgung an dessen Angestellten G zugestellt. Bei der am 29.07.2016, um 13:00 Uhr, durchgeführten Kontrolle des Lokals „***“ wurden im oben beschrieben Extraraum erneut acht Glücksspielgeräte mit den Gehäusebezeichnungen „***“ „***“ bzw. „***“ betriebsbereit vorgefunden, auf welchen amtsbekannte Walzenspiele zur Auswahl bereitstanden. Für die in Niederösterreich mittels der vorgefundenen Geräte stattgefundenen Ausspielungen lag im verfahrensrelevanten Zeitraum weder eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz noch eine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Aufgrund des neuerlichen Verdachts der Durchführung verbotener Ausspielungen wurden diese Geräte von der Finanzpolizei beschlagnahmt und seitens der belangten Behörde die Schließung des oben beschriebenen Aufstellungsraumes an Ort und Stelle verfügt sowie die Zugangstüren zu diesem Raum versiegelt. In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Betriebsschließungsbescheid gemäß § 56a GSpG erlassen und dem Erstbeschwerdeführer am 02.08.2016 zugestellt.Aufgrund des neuerlichen Verdachts der Durchführung verbotener Ausspielungen wurden diese Geräte von der Finanzpolizei beschlagnahmt und seitens der belangten Behörde die Schließung des oben beschriebenen Aufstellungsraumes an Ort und Stelle verfügt sowie die Zugangstüren zu diesem Raum versiegelt. In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Betriebsschließungsbescheid gemäß Paragraph 56 a, GSpG erlassen und dem Erstbeschwerdeführer am 02.08.2016 zugestellt. Erstmals mit der am 24.08.2016 an die belangte Behörde übermittelten Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 05.08.2016, Zl. ***, wurde seitens des Erstbeschwerdeführers der Umstand der Unterviermietung des Extraraumes im Lokal „***“ an die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht und eine Kopie der Mietvereinbarung vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Nachfolgendes auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, lauten wie folgt: § 1 GSpG:Paragraph eins, GSpG:

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. (…) § 2 GSpG:Paragraph 2, GSpG:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein., Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2, und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. (…)
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 GSpG:Paragraph 4, GSpG:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. (…) § 56a GSpG:Paragraph 56 a, GSpG:
(1)Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebsschließung ist im Hinblick auf die Schwere des mit der Betriebsschließung verbundenen Eingriffs ein strenger Maßstab anzuwenden. Nach dem Wortlaut des § 56a Abs. 1 GSpG zweiter Satz i.V.m. Abs. 2 GSpG ist von einer Betriebsschließung jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete, verhältnismäßige Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, Zl. Ro 2016/17/0001).Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebsschließung ist im Hinblick auf die Schwere des mit der Betriebsschließung verbundenen Eingriffs ein strenger Maßstab anzuwenden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, GSpG ist von einer Betriebsschließung jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete, verhältnismäßige Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, Zl. Ro 2016/17/0001). Im Hinblick auf den Umstand, dass bereits wenige Wochen nach der am 07.07.2016 erfolgten Beschlagnahme von Glücksspielgeräten im Lokal „***“ erneut acht Geräte im Extraraum betriebsbereit aufgestellt waren, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach gegenständlich keine andere Maßnahme als die vorgenommene Teilbetriebsschließung zur Verhinderung gesetzwidriger Ausspielungen geeignet gewesen sei, nicht zu beanstanden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. Ro 2014/17/0031).Im Hinblick auf den Umstand, dass bereits wenige Wochen nach der am 07.07.2016 erfolgten Beschlagnahme von Glücksspielgeräten im Lokal „***“ erneut acht Geräte im Extraraum betriebsbereit aufgestellt waren, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach gegenständlich keine andere Maßnahme als die vorgenommene Teilbetriebsschließung zur Verhinderung gesetzwidriger Ausspielungen geeignet gewesen sei, nicht zu beanstanden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. Ro 2014/17/0031). Zum Einwand des Erstbeschwerdeführers, der Aufstellraum, in dem die acht Glücksspielgeräte vorgefunden worden waren, sei untervermietet gewesen und er hätte mit der Sache nichts zu tun, ist auszuführen, dass der Zutritt zum behördlich geschlossenen Extraraum, in welchem acht Glücksspielgeräte zur Durchführung der beanstandeten Ausspielungen bereit standen, ausschließlich über sein Lokal kontrolliert möglich war, indem seine Angestellten den Türöffner für potentielle Spieler betätigten, und er auch den reibungslosen Spielbetrieb, u.a. durch Auszahlung allfälliger Gewinne, gewährleistete. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Aufforderung zur Einstellung des Glücksspielbetriebes an den Erstbeschwerdeführer erging. Dem Erstbeschwerdeführer kommt als Betreiber des verfahrensgegenständlichen Lokals zum Zeitpunkt der Betriebsschließung somit Parteistellung in gegenständlichen Verfahren zu. Er ist daher auch zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 29.07.2016 legitimiert (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2013, Zl. 2012/17/0522).Dem Erstbeschwerdeführer kommt als Betreiber des verfahrensgegenständlichen Lokals zum Zeitpunkt der Betriebsschließung somit Parteistellung in gegenständlichen Verfahren zu. Er ist daher auch zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 29.07.2016 legitimiert vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2013, Zl. 2012/17/0522). Wie § 56a Abs. 6 GSpG festlegt, treten Bescheide gemäß Abs. 3 mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, tritt ein solcher Bescheid daher ex lege außer Kraft.Wie Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG festlegt, treten Bescheide gemäß Absatz 3, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, tritt ein solcher Bescheid daher ex lege außer Kraft. Im vorliegenden Fall trat der die Betriebsschließung bestätigende Bescheid am 02.08.2016 in Kraft und verlor seine Wirksamkeit mit Ablauf des 01.08.2017. Ab dem 02.08.2017 war der Bescheid sohin unwirksam und die Betriebsschließung damit aufgehoben. Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde kann das Verwaltungsgericht nur über einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid absprechen, der noch eine Rechtswirkung entfaltet. Trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den angefochtenen Bescheid nicht mehr zu, ist die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG zurückzuweisen.Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde kann das Verwaltungsgericht nur über einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid absprechen, der noch eine Rechtswirkung entfaltet. Trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den angefochtenen Bescheid nicht mehr zu, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG zurückzuweisen. Folglich ist auch aus diesem Grund mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2279.001.2016

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