RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1287/001-2017; LVwG-AV-1287/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2017, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31.08.2017, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung (als Bauwerberin mitbeteiligte Partei: C KG, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***) zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt Die C KG beantragte mit Ansuchen vom 17.05.2016 die baubehördliche Bewilligung für die im Rahmen der
- Ausbaustufe der gewerblichen Betriebsanlage auf Grundstück Nr. ***, EZ: ***, KG ***, ***, ***, vorgesehenen Bauvorhaben (Zubau einer Montagehalle, Errichtung einer Lärmschutzwand, Abbruch eines Portierhäuschens und Adaptierung der verkehrstechnischen Aufschließung). Mit Ladung vom 27.05.2016 wurde der Beschwerdeführer als Nachbar zur Verhandlung am 13.06.2017 geladen. In der Bauverhandlung brachte der Beschwerdeführer gegen die beantragte Baubewilligung unter anderem Einwendungen im Hinblick auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch eine Verschlechterung der Lärmimmissionen wegen der Be- u. Entladetätigkeit im Maschinenauslieferungsbereich und des Hubschrauberlandeplatzes und eine massive Beeinträchtigung der Luftqualität auf seinem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2016 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben erteilt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung vom 07.09.2016 wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2017 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer unter anderem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche zur Unrichtigkeit des Verfahrens geführt habe, eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör, eine wesentliche Begründungslücke und das Nichteingehen der Behörde auf gewisse Urkunden und Beweisanträge vorgebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31.08.2017 wurden die Beschwerde und der damit gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Hierauf erfolgte der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.09.
- Während des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 12.04.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterlagen vorgelegt: - Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19.03.2018, *** - Teilungsplan der E ZT GmbH Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen – GZ: *** vom 09.11.2017 - Auszug aus dem Bebauungsplan - Auszug aus dem Flächenwidmungsplan - Vermessungsurkunde vom 09.11.2017 Diesen ist zu entnehmen, dass eine Grundabteilung vom Baugrundstück erfolgte und die Gesamtbreite der zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers liegenden Grundflächen mehr als 17 m beträgt. Diese Unterlagen wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde die Richtigkeit des Inhalts dieser Urkunden von den Parteien nicht bestritten.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Zwischen dem Baugrundstück mit der Grundstücknummer ***, EZ ***, KG ***, und dem Grundstück des Beschwerdeführers lag zum Zeitpunkt des Beginns und während des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens die Grundfläche Landesstraße *** mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 m. Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde I. Instanz als Nachbar mit Ladung vom 27.05.2016 zur Verhandlung am 13.06.2017 geladen. In dieser erhob er gegen die beantragte Baubewilligung unter anderem Einwendungen im Hinblick auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch eine Verschlechterung der Lärmimmissionen wegen der Be- u. Entladetätigkeit im Maschinenauslieferungsbereich und des Hubschrauberlandeplatzes und eine massive Beeinträchtigung der Luftqualität auf seinem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz als Nachbar mit Ladung vom 27.05.2016 zur Verhandlung am 13.06.2017 geladen. In dieser erhob er gegen die beantragte Baubewilligung unter anderem Einwendungen im Hinblick auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch eine Verschlechterung der Lärmimmissionen wegen der Be- u. Entladetätigkeit im Maschinenauslieferungsbereich und des Hubschrauberlandeplatzes und eine massive Beeinträchtigung der Luftqualität auf seinem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Während des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgte eine Grundabteilung vom Baugrundstück und beträgt der Abstand zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 17 m.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (Bauakt) der Stadtgemeinde ***, den Angaben in der Beschwerde und den von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 12.04.2018 vorgelegten Unterlagen (Grundbuchsbeschluss vom 19.03.2018, ***, Teilungsplan der E ZT GmbH Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen – GZ: *** vom 09.11.2017, dem Auszug aus dem Bebauungs- und Flächenwidmungsplan und der Vermessungsurkunde vom 09.11.2017), wobei letztere den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden. Die Gesamtbreite der zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers liegenden Grundflächen von mehr als 17 m wurde nicht bestritten.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „§ 6Parteien und Nachbarn
(1)Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Absatz 3,Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Absatz 7,Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“
- Erwägungen: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können nur die Eigentümer bestimmter in § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 genannten Baugrundstücke Nachbarn sein und nur diese haben Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können nur die Eigentümer bestimmter in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 genannten Baugrundstücke Nachbarn sein und nur diese haben Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vergleiche VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2009, 2008/05/0057, ausgesprochen, dass in Baubewilligungsverfahren Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke haben, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung. Eine Berufungsbehörde hat zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Im vorliegenden Fall geht es um die Abgabe einer „Prozesserklärung“ samt Einwendungen im Baubewilligungsverfahren. Um die Wirkungen einer Präklusion zu verhindern, hat der Beschwerdeführer die für seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren maßgeblichen materiell rechtlichen und formal rechtlichen Bestimmungen zu beachten, was er im gegebenen Fall auch getan hat. Dem Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Fall Parteistellung und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde vom 12.07.2017 zu, da er rechtzeitig zulässige Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben hat. Die Baubehörden der Stadtgemeinde *** haben diese Parteistellung des Beschwerdeführers auch im weiteren Verfahren zu Recht nicht verneint. Dem Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Fall Parteistellung und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde vom 12.07.2017 zu, da er rechtzeitig zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erhoben hat. Die Baubehörden der Stadtgemeinde *** haben diese Parteistellung des Beschwerdeführers auch im weiteren Verfahren zu Recht nicht verneint. Nach zulässiger Beschwerdeerhebung gegen den Baubewilligungsbescheid ist während des offenen Beschwerdeverfahrens jedoch die Voraussetzung für das Vorliegen der Stellung des Beschwerdeführers als Nachbar hinsichtlich seines Grundstückes zum Baugrundstück gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 auf Grund des nunmehr vorliegenden Abstandes zwischen beiden Grundstücken von mehr als 14 m nicht mehr erfüllt.Nach zulässiger Beschwerdeerhebung gegen den Baubewilligungsbescheid ist während des offenen Beschwerdeverfahrens jedoch die Voraussetzung für das Vorliegen der Stellung des Beschwerdeführers als Nachbar hinsichtlich seines Grundstückes zum Baugrundstück gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 auf Grund des nunmehr vorliegenden Abstandes zwischen beiden Grundstücken von mehr als 14 m nicht mehr erfüllt. Die Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt auf Grund einer Grundabteilung des Baugrundstückes mehr als 17 m von der Grundgrenze des Baugrundstückes entfernt. Die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht haben die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen. Hinsichtlich einer Grundstücksteilung dahingehend, dass durch Abtrennung eines neuen Grundstückes nunmehr ein Abstand von mehr als 14 m zu den bisherigen Nachbarn vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2013, 2010/05/0145, folgendes ausgesprochen: „Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom
- Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom
- Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich (vgl. zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom
- Mai 2008, 2007/06/0306).“„Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom
- Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom
- Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich vergleiche zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom
- Mai 2008, 2007/06/0306).“ Auf Grund der Änderung des Abstandes des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Baugrundstück auf mehr als 17 m ist der Beschwerdeführer kein Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 mehr. Auf Grund der Änderung des Abstandes des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Baugrundstück auf mehr als 17 m ist der Beschwerdeführer kein Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 mehr. Im gegenständlichen Fall haben die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständigen Behörden eine Sachentscheidung getroffen und damit auch über die zulässigen Einwendungen des Beschwerdeführers als (damals noch) Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 abgesprochen.Im gegenständlichen Fall haben die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständigen Behörden eine Sachentscheidung getroffen und damit auch über die zulässigen Einwendungen des Beschwerdeführers als (damals noch) Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 abgesprochen. Der Beschwerdeführer war als Nachbar und Partei (noch) berechtigt, die Beschwerde und den Vorlageantrag gegen den Berufungsbescheid bzw. gegen die Beschwerdevorentscheidung zu erheben. Mittlerweile ist im Beschwerdeverfahren nach dem Vorlageantrag die Stellung des Beschwerdeführers als Nachbar weggefallen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es somit (mittlerweile) verwehrt, in seiner Entscheidung über die zulässige Beschwerde die vom Beschwerdeführer als Nachbar im Verwaltungsverfahren vorgebrachten und in der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte inhaltlich zu berücksichtigen. Da die Beschwerde und der Vorlageantrag auf Grund der zum jeweiligen Einbringungszeitpunkt noch aufrechten Stellung als Nachbar zulässig waren, inhaltlich aber auf Grund des mittlerweile erfolgten Wegfalls der Stellung als Nachbar eine Verletzung von behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechten somit ausgeschlossen ist, war die Beschwerde (Vorlageantrag) gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2017, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31.08.2017, Zl. ***, abzuweisen. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174). Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Der Sachverhalt ist auch hinreichend geklärt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Der Sachverhalt ist auch hinreichend geklärt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1287.001.2017