RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1301/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 33Abs.
2 lit. d Schulunterrichtsgesetz zulässigen Höchstdauer aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung - Schüler, gültig vom
- April 2016 bis
- April 2017, verfügt habe. Am
- März 2017 habe sie bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingebracht, welche zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Baden abgetreten worden sei. Sie habe den Antrag damit begründet, dass sie ihre Schulausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***, *** fortsetzen wolle. Im Zuge der Überprüfung der vorgelegten Urkunden sei jedoch festgestellt worden, dass sie den geforderten Nachweis über den Schulerfolg nicht erbringen habe können. Im Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe für das Schuljahr 2016 aus 2017, scheine sechsmal die Note nicht genügend auf. Es werde angeführt, dass sie gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz zum Aufsteigen in den
- Jahrgang (
- Schulstufe) nicht berechtigt sei. Mit Ende dieses Schuljahres habe sie
Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Schulunterrichtsgesetz zulässigen Höchstdauer aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei ihr mit Schreiben vom
- Juli 2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, sie habe dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Da sie eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht habe nachweisen können, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr sieben Jahren in Österreich lebe und in dieser Zeit durchgehend Schülerin gewesen sei. Derzeit besuche sie wiederum eine andere Schule und sei daher grundsätzlich Schülerin im Sinne des § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz liege grundsätzlich vor.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr sieben Jahren in Österreich lebe und in dieser Zeit durchgehend Schülerin gewesen sei. Derzeit besuche sie wiederum eine andere Schule und sei daher grundsätzlich Schülerin im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz liege grundsätzlich vor. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 keinen ausreichenden Schulerfolg erzielt habe. Es sei jedoch fraglich, ob tatsächlich dieses Schuljahr als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des ausreichenden Schulerfolgs heranzuziehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Studenten das der Antragstellung vorangehende Studienjahr der Beurteilung zugrunde zu legen. Für den Fall, dass im Verlängerungsverfahren ein Studienjahr ende, könne sich der Student auch alternativ auf das eben zu Ende gegangene Studienjahr zum Nachweis des ausreichenden Studienerfolgs beziehen. Bei Übertragung dieser zu Studenten ergangenen Rechtsprechungslinie auf Schüler wäre in Beschwerdefall das Schuljahr 2015/2016 Entscheidungsgrundlage, wofür die Beschwerdeführerin jedenfalls den notwendigen Erfolgsnachweis habe erbringen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Differenzierung zwischen Schüler und Studenten vorgenommen werden sollte.Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016 aus 2017, keinen ausreichenden Schulerfolg erzielt habe. Es sei jedoch fraglich, ob tatsächlich dieses Schuljahr als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des ausreichenden Schulerfolgs heranzuziehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Studenten das der Antragstellung vorangehende Studienjahr der Beurteilung zugrunde zu legen. Für den Fall, dass im Verlängerungsverfahren ein Studienjahr ende, könne sich der Student auch alternativ auf das eben zu Ende gegangene Studienjahr zum Nachweis des ausreichenden Studienerfolgs beziehen. Bei Übertragung dieser zu Studenten ergangenen Rechtsprechungslinie auf Schüler wäre in Beschwerdefall das Schuljahr 2015 aus 2016, Entscheidungsgrundlage, wofür die Beschwerdeführerin jedenfalls den notwendigen Erfolgsnachweis habe erbringen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Differenzierung zwischen Schüler und Studenten vorgenommen werden sollte. Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, insbesondere in das darin enthaltene Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***, ***. Weiters wurde Einsicht genommen in den Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin und ins Zentrale Melderegister. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A ist serbische Staatsbürgerin, sie wurde am *** geboren. Am
- Oktober 2010 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit der Gültigkeit bis
- März 2011 erteilt, welche in weiterer Folge jährlich verlängert wurde. Zuletzt hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welche mit Gültigkeit bis
- April 2017 erteilt wurde. Am
- März 2017 hat sie einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt, wobei dem Antrag ein Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***, *** für das Schuljahr 2015/16 angeschlossen war. Nach diesem Zeugnis war die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in den
- Jahrgang (
- Schulstufe) berechtigt.Am
- Oktober 2010 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit der Gültigkeit bis
- März 2011 erteilt, welche in weiterer Folge jährlich verlängert wurde. Zuletzt hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welche mit Gültigkeit bis
- April 2017 erteilt wurde. Am
- März 2017 hat sie einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt, wobei dem Antrag ein Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***, *** für das Schuljahr 2015/16 angeschlossen war. Nach diesem Zeugnis war die gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in den
- Jahrgang (
- Schulstufe) berechtigt. Auch im Schuljahr 2016/17 war sie Schülerin der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***. Nach der Schulnachricht für das Schuljahr 2016/17 vom
- Februar 2017 wurde sie in fünf Fächern negativ beurteilt. Ihr Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***, ***, weist in sechs Fächern (Deutsch, Englisch, Italienisch, Rechnungswesen und Controlling, Geschichte, politische Bildung und Recht, angewandte Mathematik) ein „Nicht genügend“ auf, sodass sie gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zum Aufsteigen in den
- Jahrgang (
- Schulstufe) berechtigt ist. Weiters hat sie gemäß diesem Jahreszeugnis mit Ende des Schuljahres
§ 32des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs.
2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein. Ihr Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***, ***, weist in sechs Fächern (Deutsch, Englisch, Italienisch, Rechnungswesen und Controlling, Geschichte, politische Bildung und Recht, angewandte Mathematik) ein „Nicht genügend“ auf, sodass sie gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes nicht zum Aufsteigen in den 3. Jahrgang (14. Schulstufe) berechtigt ist. Weiters hat sie gemäß diesem Jahreszeugnis mit Ende des Schuljahres
Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein. Seit
- März 2017 ist sie in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung steht jeweils im Hälfteeigentum von C und D, welche beide der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein unbefristetes unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt haben. Die Unterkunft hat eine Größe von 105 m² und wird abgesehen von der Beschwerdeführerin noch von E, geb. ***, bewohnt. Am
- Juli 2017 hat D eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG für die nunmehrige Beschwerdeführerin für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt. Am
- Juli 2017 hat D eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG für die nunmehrige Beschwerdeführerin für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der bisher erteilten Aufenthaltstitel beruhen auf der Einsichtnahme in das Fremdenregister, die Feststellung betreffend den Hauptwohnsitz in *** ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister. Die Feststellungen betreffend den Schulerfolg der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015/16 bzw. 2016/17 beruhen auf den bereits der Verwaltungsbehörde vorgelegten Jahreszeugnissen bzw. der Schulnachricht. Im Akt der Verwaltungsbehörde ist auch die von D ausgestellte Haftungserklärung vom
- Juli 2017 enthalten, ebenso der Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in ***, *** sowie die Wohnrechtsvereinbarung durch die beiden Eigentümer. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; § 8 Abs. 1 Z. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: 12.Ziffer 12 „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69). § 63 NAG lautet:Paragraph 63, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind; 2.Ziffer 2 ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind; 3.Ziffer 3 Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind; 4.Ziffer 4 Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,); 5.Ziffer 5 außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oderaußerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, 2, oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder 6.Ziffer 6 Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. § 25 NAG lautet:Paragraph 25, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Absatz 3,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
- Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet auszugsweise:Paragraph 8, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet auszugsweise: Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: … 6.Ziffer 6 für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“: a)Litera a schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht; b)Litera b bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person; c)Litera c im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler; § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) lautet:Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) lautet: Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1 dient. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins, dient. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige. Aus § 8 Z. 6 lit. c NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler grundsätzlich der Schulerfolg für jenes abgeschlossene Schuljahr nachzuweisen, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht. Anders stellt sich allerdings die Sach- und Rechtslage dann dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Schuljahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist. In einem solchen Fall ist auch die Erbringung eines Erfolgsnachweises durch den Antragsteller bzw. die Einforderung eines solchen durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig (vgl. VwGH 29.5.2013, 2013/22/0050 mit Hinweis auf E vom 19.12.2012, 2009/22/0294 sowie 31.5.2011, 2011/22/0123 mit Hinweis auf E vom 24.6.2010, 2010/21/0125 zur gleichgelagerten Rechtslage betreffend Studierende).Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige. Aus Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler grundsätzlich der Schulerfolg für jenes abgeschlossene Schuljahr nachzuweisen, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht. Anders stellt sich allerdings die Sach- und Rechtslage dann dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Schuljahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist. In einem solchen Fall ist auch die Erbringung eines Erfolgsnachweises durch den Antragsteller bzw. die Einforderung eines solchen durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig vergleiche VwGH 29.5.2013, 2013/22/0050 mit Hinweis auf E vom 19.12.2012, 2009/22/0294 sowie 31.5.2011, 2011/22/0123 mit Hinweis auf E vom 24.6.2010, 2010/21/0125 zur gleichgelagerten Rechtslage betreffend Studierende). Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Der Antrag auf Verlängerung wurde am
- März 2017 gestellt, somit während des Schuljahres 2016/
- Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Schulerfolg nachgewiesen werden konnte, wäre somit grundsätzlich das abgeschlossene Schuljahr, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht, also das Schuljahr 2015/
- Da gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 das Schuljahr in Niederösterreich am ersten Montag im September beginnt und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres dauert, ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag der belangten Behörde am
- September 2017 ein weiteres Schuljahr verstrichen. Nach der dargelegten Judikatur ist in einem solchen Fall auch die Einforderung eines Erfolgsnachweises durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig, zumal das Verfahren zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Der Antrag auf Verlängerung wurde am
- März 2017 gestellt, somit während des Schuljahres 2016/
- Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Schulerfolg nachgewiesen werden konnte, wäre somit grundsätzlich das abgeschlossene Schuljahr, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht, also das Schuljahr 2015 aus 2016,. Da gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 das Schuljahr in Niederösterreich am ersten Montag im September beginnt und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres dauert, ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag der belangten Behörde am
- September 2017 ein weiteres Schuljahr verstrichen. Nach der dargelegten Judikatur ist in einem solchen Fall auch die Einforderung eines Erfolgsnachweises durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig, zumal das Verfahren zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist der Erfolgsnachweis für das Schuljahr 2016/17 der Entscheidung zugrunde zu legen, da das Schuljahr 2017/2018 noch nicht abgeschlossen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist der Erfolgsnachweis für das Schuljahr 2016/17 der Entscheidung zugrunde zu legen, da das Schuljahr 2017 aus 2018, noch nicht abgeschlossen ist. Wie festgestellt wurde, weist das Jahreszeugnis der nunmehrigen Beschwerdeführerin für 2016/2107 in sechs Fächern ein „Nicht genügend“ auf, sodass sie gemäß § 45 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zum Aufsteigen den
- Jahrgang (
- Schulstufe) berechtigt war. Weiters hat sie gemäß diesem Jahreszeugnis mit Ende des Schuljahres
§ 32des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs.
2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein. Die Beschwerdeführerin hat damit den für die Verlängerung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht.Wie festgestellt wurde, weist das Jahreszeugnis der nunmehrigen Beschwerdeführerin für 2016/2107 in sechs Fächern ein „Nicht genügend“ auf, sodass sie gemäß Paragraph 45, des Schulunterrichtsgesetzes nicht zum Aufsteigen den 3. Jahrgang (14. Schulstufe) berechtigt war. Weiters hat sie gemäß diesem Jahreszeugnis mit Ende des Schuljahres
Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein. Die Beschwerdeführerin hat damit den für die Verlängerung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht. Dass der Schulerfolg iSd § 63 Abs. 3 NAG aus unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen, die der Einflussnahme der Beschwerdeführerin entzogen sind, nicht erbracht werden konnte, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde dargetan.Dass der Schulerfolg iSd Paragraph 63, Absatz 3, NAG aus unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen, die der Einflussnahme der Beschwerdeführerin entzogen sind, nicht erbracht werden konnte, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht auch keine Wahlmöglichkeit der Antragstellerin in Bezug auf den der Behörde vorzulegenden Erfolgsnachweis für den Schulerfolg in dem Sinne, dass bei Nichtvorliegen des Erfolgsnachweises für das vorangegangene Schuljahr auf ein früheres positives Jahreszeugnis zurückgegriffen werden könnte. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin keinen Erfolgsnachweis für das abgeschlossene Schuljahr erbringen konnte, fehlt somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung, sodass es sich iS der Bestimmung des § 25 Abs. 3 NAG erübrigt, darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils vorliegen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat somit den Antrag von A auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ zu Recht abgewiesen.Da die nunmehrige Beschwerdeführerin keinen Erfolgsnachweis für das abgeschlossene Schuljahr erbringen konnte, fehlt somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung, sodass es sich iS der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, NAG erübrigt, darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils vorliegen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat somit den Antrag von A auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ zu Recht abgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1301.001.2017