RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1322/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid (Waffenpass) der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2017, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben als die Beschränkung „das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Geld- und Werttransport, Revierdienst) genehmigt“ durch die Wortfolge „das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als Wachorgan (Geld- und Werttransport, Revierdienst) genehmigt“ ersetzt wird. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben als die Beschränkung „das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Geld- und Werttransport, Revierdienst) genehmigt“ durch die Wortfolge „das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als Wachorgan (Geld- und Werttransport, Revierdienst) genehmigt“ ersetzt wird. ,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung, dass er in einem aufrechten Lohn- und Arbeitsverhältnis mit einem Bewachungsdienst stehe und als Wachorgan tätig sei. Zum Arbeitsbild gehörten Geld- und Werttransporte und Revierdienst. Regelmäßige Kontrollfahrten und Kontrollgänge, gegebenenfalls Alarmverfolgung sowie die Be- und Ablieferung von Banken und Märkten wären damit verbunden. Auf Grund des Antrages wurde ein Waffenpass ausgestellt, der jedoch mit dem Vermerk beschränkt wurde, dass das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit genehmigt werde. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gewählte Form der Beschränkung nicht gesetzmäßig wäre, da die Beschränkung lediglich auf die Dauer der Tätigkeit vorzunehmen sei. Weiters sei es de facto auch gar nicht möglich, die Waffe lediglich während der Arbeitstätigkeit zu führen, da diese naturgemäß etwa durch Pausen unterbrochen wäre und eine Ablegung der Waffen in diesem Zeitraum gar nicht möglich wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 21 Waffengesetz lautet:Paragraph 21, Waffengesetz lautet: „
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist […]
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. […]“ Diese Bestimmung begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen auf die Dauer jener Tätigkeit, die den Bedarf zum Führen von Waffen begründen. Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht. Der Beschränkungsvermerk ist zwingend anzubringen, wenn der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung ausdrücklich auf die Dauer der Tätigkeit und nicht auf die Arbeitszeit selbst abstellt, war eine entsprechende Abänderung der vorgenommenen Beschränkung vorzunehmen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1322.001.2017