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{'item': 'LVwG-AV-1395/002-2017'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 42§ 64§ 4§ 15§ 8§ 6§ 56§ 26§ 3§ 11§ 63§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1395/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorliegenden Bauakt ergibt sich nachstehender Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 16.11.2016 ersuchte die mitbeteiligte Partei um Erteilung der Baubewilligung für ein Dreifamilienhaus auf den Grundstücken *** und ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom 27.01.2017 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei ein Dreifamilienhaus auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, EZ ***, KG *** zu errichten beabsichtige. Unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 NÖ BauO wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde erheben könnten. Gleichzeitig wurden sie auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen

§ 42AVG hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27.01.2017 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei ein Dreifamilienhaus auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, EZ ***, KG *** zu errichten beabsichtige. Unter Bezugnahme auf Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde erheben könnten. Gleichzeitig wurden sie auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen

Paragraph 42, AVG hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 erhoben B und C durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Einwendungen: Die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn sowie des umgebenden Geländes sei nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO zu gewährleisten. Dem derzeitigen Verfahrensstand könne nicht entnommen werden, welche technischen Maßnahmen zur Absicherung für die am Bauplatz durch Erd- und Aushubarbeiten vorzunehmende Baugrube getroffen werden sollen. Die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn sowie des umgebenden Geländes sei nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO zu gewährleisten. Dem derzeitigen Verfahrensstand könne nicht entnommen werden, welche technischen Maßnahmen zur Absicherung für die am Bauplatz durch Erd- und Aushubarbeiten vorzunehmende Baugrube getroffen werden sollen. Zum Brandschutz wurde vorgebracht, dass das geplante Bauvorhabend der örtlichen freiwilligen Feuerwehr nicht ausreichende Zugangs-, Zufahrt-, Aufstell- und Rangierflächen biete, sodass Brände auch in sämtlichen Gebäudeabschnitten rechtzeitig und wirksam bekämpft werden könnten. Es könnte zu einem Brandübertritt zu den Nachbarbauwerken kommen, weshalb eine feuerpolizeiliche gutachterliche Stellungnahme einzuholen sei. Durch die Planung von sechs KFZ-Stellplätzen samt Zufahrt, Balkonen und Dachterrassen sowie die Errichtung von drei Kaminabzügen für die Holzpelletsheizung würden Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtblendungsimmissionen für die Nachbarn, insbesondere für die Beschwerdeführer B und C, verursacht, wobei diese Immissionen auch das örtlich zumutbare Maß überschreiten würden. Es wurde eine Prüfung beantragt, welche Einfassungshöhe nötig sei, um neben der Abwehr von Lärmimmissionen von der Dachterrasse und den Balkonen den Absturz, insbesondere von Sachen, auf die Vorgärten und über die Dachflächen auch auf den öffentlichen Grund (Gehsteig) zu verhindern. Des Weiteren wurde auch auf § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO verwiesen, wonach die Bauwerkshöhen und Abstände sowie Bauwiche eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglicher Nachbarbauwerke erlauben müssten. Des Weiteren wurde auch auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO verwiesen, wonach die Bauwerkshöhen und Abstände sowie Bauwiche eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglicher Nachbarbauwerke erlauben müssten. Die Dimensionierung der Baukörper füge sich offenkundig nicht harmonisch in die Umgebung ein (Ortsbildgestaltung § 56 NÖ BO) und gehe nicht auf die örtlichen, natürlichen und baulichen Gegebenheiten ein. Die Dimensionierung der Baukörper füge sich offenkundig nicht harmonisch in die Umgebung ein (Ortsbildgestaltung Paragraph 56, NÖ BO) und gehe nicht auf die örtlichen, natürlichen und baulichen Gegebenheiten ein. Durch die Errichtung von sechs KFZ-Abstellplätzen sei zu befürchten, dass die Verkehrsverhältnisse der *** für den fließenden und den ruhenden Verkehr angespannt würden, zumal es sich um eine Sackgasse handle, weshalb eine gutachterliche Prüfung der Verkehrssituation der Zulässigkeit der Zu- und Abfahrtsplanung

§ 64NÖ Bau

O vorzunehmen sei. Durch die Errichtung von sechs KFZ-Abstellplätzen sei zu befürchten, dass die Verkehrsverhältnisse der *** für den fließenden und den ruhenden Verkehr angespannt würden, zumal es sich um eine Sackgasse handle, weshalb eine gutachterliche Prüfung der Verkehrssituation der Zulässigkeit der Zu- und Abfahrtsplanung

Paragraph 64, NÖ BauO vorzunehmen sei. Darüber hinaus sei auch ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre zu befürchten. Durch die Situierung der Balkone und Dachterrassen mit Aussicht/Ausblick auf das Grundstück der Beschwerdeführer wären diese der Beobachtung durch die künftigen Bewohner des gegenständlichen Bauobjektes ausgesetzt und damit in ihrer Privatsphäre erheblich verletzt. Es wurde daher beantragt, eine Bauverhandlung durchzuführen und die Baubewilligung zu versagen. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurden die Beschwerdeführer B und C von der Baubehörde im Rahmen der Ladung zur Bauverhandlung darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht würden,

§ 42

AVG keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlören. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurden die Beschwerdeführer B und C von der Baubehörde im Rahmen der Ladung zur Bauverhandlung darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht würden,

Paragraph 42, AVG keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlören. Mit Schreiben vom 16.03.2017 erhoben die Ehegatten B und C weitere Einwendungen: Im hinteren Bauwich sei der Abstand von 10 m nicht eingehalten. Da im Einreichplan ein unterirdischer Keller mit Terrasse eingezeichnet sei, werde die bebaubare Fläche auf Ebene EG überschritten. Um in die unterirdischen Keller zu gelangen, müsse man durch zwei Technikräume gehen. Weiters sei zu erkennen, dass in den beiden Kellerräumen keine Entlüftungsmöglichkeit bestehe (Fluchtweg bei Brand). Im Einreichplan bei der Ansicht Süd sei im hinteren Teil des Gebäudes keine Bodenplatte eingezeichnet. Deshalb werde beantragt, die Baugenehmigung in dieser Form zu versagen. Im Rahmen der Bauverhandlung am 16.03.2017 monierte B, dass das Flachdach im Westen nicht als Terrasse genutzt werden dürfe, da sonst die bebaute Fläche überschritten werden würde. Nachdem seitens der Baubehörde übersehen worden war, A zur Bauverhandlung am 16.03.2017 zu laden, wurde ihm mit Schreiben vom 23.03.2017 die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen etwaige zusätzliche Einwendungen zu erheben. Innerhalb der 14-tägigen Frist erhob A nachstehende Einwendungen: Er wies darauf hin, dass

Bebauungsplanänderung Nr. 8 der Marktgemeinde *** (§ 6 Bauplatzausnutzung) die maximal bebaubare Fläche pro Parzelle 140 m² betrage. Die maximal bebaubare Fläche für das Grundstück *** sei durch die geplante Größe von 204,60 m² überschritten worden und entspreche daher nicht der Bebauungsplanänderung Nr. 8 der Marktgemeinde ***. Der Mindestabstand von drei Meter sei weder zum linken noch zum rechten Grundstück gegeben. Der Keller im hinteren Bereich von 30 m² sei nicht zur Gesamtbebauungsfläche hinzugerechnet worden. Des Weiteren sei neben dem Abstellraum 2 (hinterstes Haus) ein unbenannter Raum von insgesamt rund 8 m² ausgewiesen, welcher auch nicht zur bebauten Fläche hinzugerechnet worden sei. Neben dem allgemeinen Technikraum von 10,77 m² - nordseitig – sei eine nicht bezeichnete Fläche ausgewiesen, die auch nicht zur bebauten Fläche hinzugerechnet worden sei. Würden diese Flächen zu den angegebenen 204,60 m² bebauten Flächen hinzugerechnet, wäre die höchstzulässige Bebauungsfläche um weitere Flächen überschritten. Er wies darauf hin, dass

Bebauungsplanänderung Nr. 8 der Marktgemeinde *** (Paragraph 6, Bauplatzausnutzung) die maximal bebaubare Fläche pro Parzelle 140 m² betrage. Die maximal bebaubare Fläche für das Grundstück *** sei durch die geplante Größe von 204,60 m² überschritten worden und entspreche daher nicht der Bebauungsplanänderung Nr. 8 der Marktgemeinde ***. Der Mindestabstand von drei Meter sei weder zum linken noch zum rechten Grundstück gegeben. Der Keller im hinteren Bereich von 30 m² sei nicht zur Gesamtbebauungsfläche hinzugerechnet worden. Des Weiteren sei neben dem Abstellraum 2 (hinterstes Haus) ein unbenannter Raum von insgesamt rund 8 m² ausgewiesen, welcher auch nicht zur bebauten Fläche hinzugerechnet worden sei. Neben dem allgemeinen Technikraum von 10,77 m² - nordseitig – sei eine nicht bezeichnete Fläche ausgewiesen, die auch nicht zur bebauten Fläche hinzugerechnet worden sei. Würden diese Flächen zu den angegebenen 204,60 m² bebauten Flächen hinzugerechnet, wäre die höchstzulässige Bebauungsfläche um weitere Flächen überschritten. Im hinteren Bereich sei der Abstand laut Flächenwidmungsplan von 10 m nicht gegeben. Laut Einreichplan sei ein Keller mit Flachdach und Terrasse ausgewiesen. Dieser sei zur bebauten Fläche hinzuzuzählen. Der vorgeschriebene Mindestabstand des Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) von drei Meter sei nicht eingehalten worden. Zur Gebäudehöhe wurde vorgebracht, dass die maximale Höhe von acht Meter überstiegen worden sei. Laut Kopie des Einreichplanes seien nur vier Abstellplätze ersichtlich. Des Weiteren sei die Größe der jeweiligen Abstellplätze nicht angegeben. Die Bodenplatte des Abstellplatzes müsse dicht betoniert und asphaltiert werden. Es stelle sich die Frage, ob es sich dabei nicht um eine bebaute Fläche handle. Im Übrigen würden die im Einreichplan ausgewiesenen Flächen nicht den gesetzlichen Anforderungen von Abstellanlagen entsprechen. Im Haus *** (das hinterste Haus) seien nur Fenster eingezeichnet. Laut EG-Plan sei eine Tür eingezeichnet, ebenso im ersten Obergeschoß. Die vorgeschriebenen 3 m Bauwich seien auf der Nordseite nicht gegeben, da Gehwegstufen das Vordach überschreiten würden. Weiters sei der Bereich der Stützmauer zum Nachbarn nordseitig in etwa nur 80 cm. Zur Bauhöhe wurde vorgebracht, dass ein Vermessungsplan eines Ziviltechnikers oder eines Sachverständigen für Vermessungstechnik nicht aufliege. Es sei nicht erkennbar, wo der Ausgangspunkt für die Berechnung der Gebäudehöhe sei. Die ausgewiesenen 9,19 Meter seien laut Bauklasse I und II nicht erlaubt. Zur Bauhöhe wurde vorgebracht, dass ein Vermessungsplan eines Ziviltechnikers oder eines Sachverständigen für Vermessungstechnik nicht aufliege. Es sei nicht erkennbar, wo der Ausgangspunkt für die Berechnung der Gebäudehöhe sei. Die ausgewiesenen 9,19 Meter seien laut Bauklasse römisch eins und römisch zwei nicht erlaubt. Da es sich bei dem Bauvorhaben um ein Dreifamilienhaus handle, widerspreche es dem Ortsbild. Laut Plan sei das Regenwasser eingezeichnet, die Schmutzwasserentsorgung sei jedoch nicht ersichtlich. Die Kellerräumlichkeiten Top *** und Top *** seien nur durch den allgemeinen Technikraum erreichbar. Im Einreichplan seien keine Entlüftungsanlagen vorhanden. Die Notwendigkeit der Fluchtwege in Gefahrensituationen sei nicht gegeben. Die entsprechende Versorgung mit Sauerstoff sei nicht gewährleistet. Auf die Verkehrsauswirkungen sei bei allen Maßnahmen im Hinblick auf möglichst geringes Gesamtverkehrsaufkommen Bedacht zu nehmen (NÖ ROG 2014). Die Ausführung des Dreifamilienhauses, welches einem Reihenhaus gleichkomme, würde zu einer Zerstörung der Siedlungsstruktur beitragen. Diese Bewilligung würde somit einen Präzedenzfall schaffen, deren Folgen für die Siedlungsstruktur fatale Auswirkungen haben könne und nicht dem Raumordnungsgesetz entspreche. Es wurde daher beantragt, die Baubewilligung zu versagen. Mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der mitbeteiligten Partei (E GmbH) die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Dreifamilienhauses auf dem Baugrundstück. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurden ab- bzw. zurückgewiesen. Zu den einzelnen Punkten wurde wie folgt ausgeführt: a) Bebauungsdichte: Die in den Einwendungen kritisierte Überschreitung der Bebauungsfläche umfasse auch unterirdische Gebäudeteile, welche

§ 4NÖ Bau

O nicht einzurechnen seien.Die in den Einwendungen kritisierte Überschreitung der Bebauungsfläche umfasse auch unterirdische Gebäudeteile, welche

Paragraph 4, NÖ BauO nicht einzurechnen seien.

  1. b)Abstand Bauwich: Der Abstand zur hinteren Grundstücksgrenze werde von den oberirdischen Bauteilen ermittelt. Unterirdische Bauwerke dürften in den Bauwich ragen, Stützmauern und Gehwege dürften im seitlichen und hinteren Bauwich ausgeführt werden.
  2. c)Bauhöhe/Gemeindehöhe:

dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei für den gegenständlichen Bauplatz die Bauklasse I/II vorgesehen. In der Beilage vom 19.10.2016 sei die Berechnung der Gebäudehöhen nachvollziehbar dargestellt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe werde nicht überschritten.

  1. d)Abstellplätze, Planansicht Süd, Ortsbildgestaltung, Anforderung bezüglich Sichtverbindungen, Sicherheitserfordernisse, Verkehr auf öffentlichem Gut und Zerstörung der Siedlungsstruktur würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd § 6 NÖ BauO darstellen. Abstellplätze, Planansicht Süd, Ortsbildgestaltung, Anforderung bezüglich Sichtverbindungen, Sicherheitserfordernisse, Verkehr auf öffentlichem Gut und Zerstörung der Siedlungsstruktur würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd Paragraph 6, NÖ BauO darstellen.
  2. e)Bauhöhe/Vermessung: Der Planung des Bauvorhabens liege der Lage- und Höhenplan des Geometers G vom 01.09.2016 zu Grunde.
  3. f)Regen- und Schmutzwasserkanal: Es sei projektiert, sowohl Regenwasser als auch Schmutzwasser über das kommunale Netz zu entsorgen.
  4. g)Immissionen, Luft-Wärmepumpe:

§ 15NÖ Bau

O iVm § 48 NÖ BauO seien die Immissionen von Luft-und Wasserpumpen vom Anrainer zu dulden.

Paragraph 15, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ BauO seien die Immissionen von Luft-und Wasserpumpen vom Anrainer zu dulden. Auflagen: Die Grundstücke *** und ***, EZ *** sind vor Baubeginn zu vereinigen. Der ostseitig gelegene unterirdische Bauteil sei zu begrünen und dürfe nicht als Terrasse ausgeführt bzw. benutzt werden. Mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl. ***, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** dahingehend berichtigt, dass es bei den Auflagen statt dem „ostseitig“ gelegenen unterirdischen Bauteil der „westseitig“ gelegene unterirdische Bauteil zu lauten habe. Gegen diesen Bescheid erhob A fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich sein Grundstück vis-à-vis des Baugrundstückes befinde. Er sei somit Nachbar und habe Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Zur Standsicherheit brachte er vor, dass die Stützmauer am Grundstück *** nicht wieder hergestellt werden soll. Aufgrund dessen sei die Standsicherheit seines Gebäudes nicht mehr gewährleistet. Es handle sich um einen nicht korrekt ausgeführten Bescheid. Der Bauplan und die Baubeschreibung müssten entsprechend berichtigt werden, damit das Bauprojekt dem Bescheid entspreche. Der Bewilligungsbescheid stimme nicht mit dem Bauplan überein. In der Niederschrift der Bauverhandlung seien nicht alle vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn dokumentiert worden. Hätte die Baubehörde diese berücksichtigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass für das Bauvorhaben keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen. Aufgrund der Beeinträchtigung zahlreicher Wasserbenutzungsrechte bedürfe es einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es sei mit erheblichen Einwirkungen auf das vorliegende Brunnen- und Quellensystem, das sich über mehrere Grundstücke des gegenständlichen Gebiets erstrecke, zu rechnen. Durch die geplante Bauführung werde auch das Recht auf Trockenheit seines Bauwerks beeinträchtigt. Aufgrund der knappen Unterschreitung der Höhe der Top *** und *** des in § 50 NÖ BauO festgesetzten Höhenmaßes von 8 Meter habe er hinsichtlich des Bauprojekts Zweifel an der tatsächlichen Höhe des Gebäudes sowie in weiterer Folge an der Breite des Bauwichs und den diesbezüglichen Berechnungen, da diese nicht am Grundstück ausgewiesen worden seien. Aufgrund der knappen Unterschreitung der Höhe der Top *** und *** des in Paragraph 50, NÖ BauO festgesetzten Höhenmaßes von 8 Meter habe er hinsichtlich des Bauprojekts Zweifel an der tatsächlichen Höhe des Gebäudes sowie in weiterer Folge an der Breite des Bauwichs und den diesbezüglichen Berechnungen, da diese nicht am Grundstück ausgewiesen worden seien. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit Emissionen, die von den geplanten drei Luftwärmepumpen ausgingen, auseinanderzusetzen und Auflagen betreffend die Verkleidung sowie die Situierung der Luftwärmepumpe vorzuschreiben. Die Behauptung der Behörde, die Luftwasserpumpen seien von den Anrainern zu dulden, sei willkürlich getroffen worden. Im Übrigen sei auch die Einhaltung des Ortsbildes zu beachten. Das Bauvorhaben sei unter dem Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung zu prüfen, insbesondere durch Einholung eines ortsbildsachverständigen Gutachtens.

§ 8

der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** seien Neu- und Zubauten von Gebäuden in Umfang und Baumassengestaltung den baulichen Strukturen der Umgebung des Altortsgebietes anzupassen.

Paragraph 8, der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** seien Neu- und Zubauten von Gebäuden in Umfang und Baumassengestaltung den baulichen Strukturen der Umgebung des Altortsgebietes anzupassen. Aufgrund des geplanten Projekts sei nicht nur in der Bauphase die Verkehrssicherheit nicht gegeben. Es wurde daher beantragt, der Gemeindevorstand möge den angefochtenen Bescheid aufheben. Mit Bescheid vom 18.09.2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde die von A am 20.07.2017 eingelangte Berufung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Der erste Teil der

  1. Auflage des erstinstanzlichen Bescheides („Der westseitig gelegene unterirdische Bauteil ist zu begrünen.“) wurde von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt
  2. ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid auf alle schriftlich vorgebrachten Einwendungen eingegangen sei. Den im Baubewilligungsbescheid ausgeführten Sachverständigenargumenten könne wirksam im Sinne eines sachlich begründeten Berufungsantrags nur auf gleicher fachlicher Ebene oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten, nicht jedoch mit einer rein laienhaften Behauptung über eine angeblich fehlende Stützmauer begegnet werden. Auf die Emissionen der Wärmepumpe sowie auf die Bebauungsdichte sei unmissverständlich Bezug genommen worden. Wasserbenutzungsrechte, Zweifel an der tatsächlichen Höhe des Gebäudes, das Ortsbild und die Verkehrssicherheit würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Zu Spruchpunkt
  3. wurde ausgeführt, dass eine Begrünung eines Bauteils weder im Bauansuchen vorgesehen gewesen sei, noch eine solche Auflage aus der Bauordnung oder anderen Rechtsvorschriften ableitbar sei. Die Auflage sei daher rechtswidrig und habe zu entfallen. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben auch C und B fristgerecht die Berufung. Sie brachten vor, dass sie Eigentümer der Liegenschaft *** in *** seien. Das Grundstück grenze unmittelbar an das Grundstück *** an. Somit sei die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gegeben. Es wurde auf die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. c NÖ BauO hingewiesen. Danach müsse ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen in Folge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge hätten. Momentan bestehe eine durchgehende Stützmauer zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Baugrundstück. Im Lageplan 1:500 des Einreichplans sei diese Mauer zwar auf dem Grundstück *** eingezeichnet und fehle als Altbestand bei den Grundstücken *** und ***. Beim Bauvorhaben soll keine Stützmauer zwischen den Grundstücken ausgeführt sein. Ohne Stützmauer sei die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet und sogar massiv gefährdet, da aufgrund der Beschaffenheit des Bodens bei lang anhaltenden Regenschauern die Gefahr eines Hangabrutsches bestehe. Sie brachten vor, dass sie Eigentümer der Liegenschaft *** in *** seien. Das Grundstück grenze unmittelbar an das Grundstück *** an. Somit sei die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gegeben. Es wurde auf die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, NÖ BauO hingewiesen. Danach müsse ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen in Folge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge hätten. Momentan bestehe eine durchgehende Stützmauer zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Baugrundstück. Im Lageplan 1:500 des Einreichplans sei diese Mauer zwar auf dem Grundstück *** eingezeichnet und fehle als Altbestand bei den Grundstücken *** und ***. Beim Bauvorhaben soll keine Stützmauer zwischen den Grundstücken ausgeführt sein. Ohne Stützmauer sei die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet und sogar massiv gefährdet, da aufgrund der Beschaffenheit des Bodens bei lang anhaltenden Regenschauern die Gefahr eines Hangabrutsches bestehe. Da keine Stützmauer bestehen soll, seien die Ehegatten B und C in dem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, dass hierdurch die Standsicherheit des Hauses massiv gefährdet werde. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Gemeindevorstand möge mit seinem Bescheid eine zusätzliche Auflage erteilen, wonach die Stützmauer zu erhalten oder neu zu errichten sei. Mit Bescheid vom 18.09.2017, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die von B und C am 31.07.2017 eingelangte Berufung als unbegründet ab. Des Weiteren wurde der erste Teil der
  4. Auflage des erstinstanzlichen Bescheides („Der westseitig gelegene unterirdische Bauteil ist zu begrünen.“) von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie im Berufungsbescheid betreffend den Beschwerdeführer A. Mit Schreiben vom 28.09.2017 zeigte die mitbeteiligte Partei der Baubehörde die Änderung des Verwendungszwecks von Flachdach auf Terrasse im
  5. Obergeschoß an. Die Ausführung mit Betonstein soll wie im genehmigten Einreichplan gleich bleiben. Aus einem Aktenvermerk der Gemeinde *** vom 03.10.2017 ergibt sich, dass die Änderung als akzeptiert gilt. Gegen den Berufungsbescheid erhoben B und C sowie A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Zunächst wurde festgehalten, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des § 6 NÖ BauO im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Gegen den Berufungsbescheid erhoben B und C sowie A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Zunächst wurde festgehalten, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Mit der Benachrichtigung vom 27.01.2017 seien die Beschwerdeführer über den Antrag auf Bewilligung eines Neubaus auf den GSt.Nr. ***, *** (nunmehr nur ***) verständigt worden. Die Beschwerdeführer seien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch das Bauvorhaben betroffen. Das Grundstück der Ehegatten B und C grenze unmittelbar an das Baugrundstück. Das Grundstück des A liege vis-à-vis des Baugrundstückes.

§ 6Abs. 2 Z 1 NÖ Bau

O sei die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn sowie des umgebenden Geländes zu gewährleisten. Das Grundstück der Ehegatten B und C grenze unmittelbar an das Baugrundstück. Das Grundstück des A liege vis-à-vis des Baugrundstückes.

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO sei die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn sowie des umgebenden Geländes zu gewährleisten. Dem bewilligten Bauvorhaben könne nicht entnommen werden, welche technischen Maßnahmen zur Absicherung für die am Bauplatz durch Erd- und Aushubarbeiten vorzunehmende Baugrube getroffen werden sollen. Laut Bewilligung soll die Stützmauer am Grundstück *** nicht wiederhergestellt werden, sodass die Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet sei. Warum keine Gefährdung vorliegen soll, habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet. Mit dem Vorbringen, wonach das Flachdach im Westen auch eine bebaute Fläche darstelle und dadurch die Baudichte überschritten werde bzw. aus diesem Grund die Terrasse (laut Plan als D4 Flachdach Unterkellerung Betonstein bezeichnet) nicht als solche benutzt werden dürfe, sondern zu begrünen sei, habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt. Da diese „Terrasse“ als bebaute Fläche zu berücksichtigen sei, werde die vorgeschriebene Bebauungsdichte von 205 m² um ca. 25 m² überschritten.

§ 6Abs. 2 Z 1 NÖ Bau

O sei der Brandschutz für die Nachbarbauwerke sicherzustellen. Es werde davon ausgegangen, dass das geplante Bauvorhaben der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr nicht ausreichend Zugangs-, Zufahrts-, Aufstell- und Rangierflächen biete, sodass Brände auch in sämtlichen Gebäudeabschnitten rechtzeitig und wirksam bekämpft werden könnten. Deshalb sei zu befürchten, dass es zu einem Brandübertritt zu den Nachbarbauwerken kommen könnte, weshalb zumindest eine feuerpolizeiliche gutachterliche Stellungnahme einzuholen gewesen wäre, was jedoch unterblieben sei.

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO sei der Brandschutz für die Nachbarbauwerke sicherzustellen. Es werde davon ausgegangen, dass das geplante Bauvorhaben der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr nicht ausreichend Zugangs-, Zufahrts-, Aufstell- und Rangierflächen biete, sodass Brände auch in sämtlichen Gebäudeabschnitten rechtzeitig und wirksam bekämpft werden könnten. Deshalb sei zu befürchten, dass es zu einem Brandübertritt zu den Nachbarbauwerken kommen könnte, weshalb zumindest eine feuerpolizeiliche gutachterliche Stellungnahme einzuholen gewesen wäre, was jedoch unterblieben sei. Darüber hinaus bedürfe das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund der Beeinträchtigung zahlreicher Wasserbenutzungsrechte einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ohne diese Genehmigung hätte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.

§ 6Abs. 2 Z 2 und § 48 NÖ Bau

O sei der Schutz der Nachbarn vor Immissionen, die von der Nutzung von Wohngebäuden, (Heizungs-)Anlagen und

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, NÖ BauO sei der Schutz der Nachbarn vor Immissionen, die von der Nutzung von Wohngebäuden, (Heizungs-)Anlagen und Kfz-Abstellanlagen ausgingen, zu gewährleisten, soweit u.a. Lärm, Staub, Abgase und Lichtblendungen und –spiegelungen örtlich unzumutbar belästigen würden. Durch die Planung von sechs Kfz-Stellplätzen samt Zufahrt, Balkonen, Dachterrassen, der Errichtung von drei Kaminabzügen für die Holzpelletsheizung sowie die geplanten drei Luftwärmepumpen würden Lärm, Staub, Abgas und Lichtblendungsemissionen für die Nachbarn, insbesondere auch für die Beschwerdeführer verursacht, wobei diese Immissionen das örtlich zumutbare Ausmaß überschreiten würden. Bei der *** handle es sich um eine Sackgasse, wobei in der näheren Umgebung keine anderen Bauten mit diesen Dimensionen vorhanden seien. Entsprechende beantragte Immissionsprüfungen seien nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten zudem einen Nachweis über eine Prüfung beantragt, welche Einfassungshöhe nötig sei, um neben der Abwehr von Lärmimmissionen von der Dachterrasse und den Balkonen den Absturz, insbesondere von Sachen, auf die Vorgärten und über die Dachflächen auch auf den öffentlichen Grund (Gehsteig) zu verhindern. Durch die Errichtung von sechs Kfz-Abstellplätzen sei zu befürchten, dass die Verkehrsverhältnisse der *** für den fließenden und den ruhenden Verkehr angespannt würden, weshalb auch eine gutachterliche Prüfung der Verkehrssituation der Zulässigkeit der Zu- und Abfahrtenplanung

§ 64NÖ Bau

O vorzunehmen gewesen wäre. Durch die Errichtung von sechs Kfz-Abstellplätzen sei zu befürchten, dass die Verkehrsverhältnisse der *** für den fließenden und den ruhenden Verkehr angespannt würden, weshalb auch eine gutachterliche Prüfung der Verkehrssituation der Zulässigkeit der Zu- und Abfahrtenplanung

Paragraph 64, NÖ BauO vorzunehmen gewesen wäre. Des Weiteren werde auf § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO verwiesen, wonach die Bauwerkshöhen und Abstände sowie Bauwiche eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglicher Nachbarbauwerke erlauben müssten. Des Weiteren werde auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO verwiesen, wonach die Bauwerkshöhen und Abstände sowie Bauwiche eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglicher Nachbarbauwerke erlauben müssten. Die Planung betreffend die Dimensionierung der Baukörper füge sich offenkundig nicht harmonisch in die Umgebung ein (Ortsbildgestaltung § 56 NÖ BauO) und gehe nicht auf die örtlichen, natürlichen und baulichen Gegebenheiten ein. Die Planung betreffend die Dimensionierung der Baukörper füge sich offenkundig nicht harmonisch in die Umgebung ein (Ortsbildgestaltung Paragraph 56, NÖ BauO) und gehe nicht auf die örtlichen, natürlichen und baulichen Gegebenheiten ein. Die Behörde habe das Amtswegigskeitsprinzip hinsichtlich der Einhaltung der Nachbarrechte verletzt. Aufgrund der durchaus knappen Unterschreitung der Höhe der Top *** und *** des in § 50 NÖ BauO vorgeschriebenen Höhenmaßes von 8 m bestünden erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Höhe des Gebäudes sowie an der Breite des Bauwichs und den diesbezüglichen Berechnungen, zumal solche nicht ausgewiesen worden seien. Paragraph 50, NÖ BauO vorgeschriebenen Höhenmaßes von 8 m bestünden erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Höhe des Gebäudes sowie an der Breite des Bauwichs und den diesbezüglichen Berechnungen, zumal solche nicht ausgewiesen worden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Maßangaben des Bauwichs beim gegenständlichen Bauprojekt eingehalten worden und ausreichende Lichtverhältnisse zu den Nachbargebäuden gegeben seien. Zur Ortsbildgestaltung wurde vorgebracht, dass das geplante Dreifamilienhaus nicht dem Ortsbildcharakter des gegenständlichen Gebietes entspreche. Das Bauvorhaben widerspreche der natürlich gewachsenen und erhaltenswerten Siedlungsstruktur am ***. Trotz eines Bebauungsplans seien

§ 56Abs. 4 NÖ Bau

O jene Kriterien zu prüfen, die von der Festlegung im Bebauungsplan nicht betroffen seien. Im gegenständlichen Bebauungsplan fänden sich keine detaillierten Ausführungen hinsichtlich des Ortsbilds. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens wäre notwendig gewesen, zumal

§ 8

der Bebauungsbestimmungen von *** Neu- und Zubauten von Gebäuden im Umfang und in der Baumaßgestaltung den baulichen Strukturen der Umgebung des Altortsgebietes anzupassen seien. Trotz eines Bebauungsplans seien

Paragraph 56, Absatz 4, NÖ BauO jene Kriterien zu prüfen, die von der Festlegung im Bebauungsplan nicht betroffen seien. Im gegenständlichen Bebauungsplan fänden sich keine detaillierten Ausführungen hinsichtlich des Ortsbilds. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens wäre notwendig gewesen, zumal

Paragraph 8, der Bebauungsbestimmungen von *** Neu- und Zubauten von Gebäuden im Umfang und in der Baumaßgestaltung den baulichen Strukturen der Umgebung des Altortsgebietes anzupassen seien. Dazu sei auch darauf verwiesen, dass mit der Verordnung vom 27.09.2017 die Marktgemeinde *** für alle im Flächenwidmungsplan rechtskräftig gewidmeten Bauland-Wohngebietsflächen eine Bausperre (mit wenigen Ausnahmen)

§ 26Abs.

1 NÖ ROG 2014 erlassen habe.

§ 3

der Verordnung trete diese nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Der Anschlag sei am 27.09.2017 erfolgt. Das geplante Bauvorhaben werde zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens in der engen Sackgasse führen, weshalb die für dieses Objekt erteilte Baubewilligung aufzuheben sei. Dazu sei auch darauf verwiesen, dass mit der Verordnung vom 27.09.2017 die Marktgemeinde *** für alle im Flächenwidmungsplan rechtskräftig gewidmeten Bauland-Wohngebietsflächen eine Bausperre (mit wenigen Ausnahmen)

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ ROG 2014 erlassen habe.

Paragraph 3, der Verordnung trete diese nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Der Anschlag sei am 27.09.2017 erfolgt. Das geplante Bauvorhaben werde zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens in der engen Sackgasse führen, weshalb die für dieses Objekt erteilte Baubewilligung aufzuheben sei. Nachdem drei Wohneinheiten auf einem Grundstück geplant seien, widerspreche dies der aktuellen Verordnung sowie dem Ziel und Zweck. Unabhängig davon habe die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden, nämlich für den Bauwerber negativen Bescheid hätte kommen können und müssen. Die belangte Behörde sei dem gesetzlichen Gebot, Bescheide entsprechend zu begründen, nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe sich nicht mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt. Die Niederschriften über die Bauverhandlungen bzw. das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen seien nicht übermittelt worden. Deshalb liege auch eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 6 EMRK vor. Die belangte Behörde sei dem gesetzlichen Gebot, Bescheide entsprechend zu begründen, nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe sich nicht mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt. Die Niederschriften über die Bauverhandlungen bzw. das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen seien nicht übermittelt worden. Deshalb liege auch eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Artikel 6, EMRK vor. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und die Bewilligung für das Bauvorhaben versagen, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Beginn der Bautätigkeit zu befürchten sei, dass im Falle der Stattgebung der Beschwerde ein nicht mehr in den Urzustand zurückzuversetzender Zustand auf dem Grundstück hergestellt werde, der dem Ortsbild und insbesondere dem Zweck der in der bereits vorgelegten Verordnung vom 27.09.2107 gesetzten Ziele widerspreche/entgegen stehe. Es sei zu befürchten, dass die Herstellung des Urzustandes nur mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand möglich sei. Wenn mit der Bautätigkeit begonnen werden sollte und eine Baugrube hergestellt und bebaut werde, sei zu erwarten, dass dadurch bereits zumindest die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden und ein unwiederbringlicher Schaden entstehen könnte. Es würde ein Schaden entstehen, zu dessen Verhinderung die Beschwerde eingebracht worden sei. Eine Beseitigung der Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten wäre wohl auch technisch überhaupt nicht mehr zu bewerkstelligen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen und jedwede Bautätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde untersagen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2017 erstattete die mitbeteiligte Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Beschwerde nachstehende Äußerung: Zunächst wurde festgehalten, dass es den Beschwerdeführern aufgrund der Fülle der gänzlich pauschal gehaltenen Beschwerdegründe nicht um die Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen gehe, sondern allein darauf ankomme, das geplante Bauwerk mit allen Mitteln und um jeden Preis zu verhindern. Mit der Beschwerde werde die Berufungsentscheidung dahingehend bekämpft, dass allgemein und entgegen der Expertise des Sachverständigen vage Befürchtungen geäußert werden. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer habe sich die erstinstanzliche Baubehörde sehr wohl mit den konkreten Einwendungen gegen das geplante Projekt auseinandergesetzt und sei auf die einzelnen Einwendungen eingegangen. Eine Beschwerdelegitimation bestehe überhaupt nur so weit, als den Parteien von der NÖ Bauordnung subjektiv-öffentliche Rechte zuerkannt werden. Diese Grenze würden die Beschwerdeführer mehrmals überschreiten, weshalb schon aus diesem Grund der Beschwerde keine Berechtigung zukomme.

  1. a)Aufgrund der gegebenen Abstände könne bei ordnungsgemäßer Bauführung nicht von einer Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Die Stützmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführer habe keine die Standsicherheit der Nachbargebäude sichernde Funktion.
  2. b)Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf der fehlenden Wirksamkeit des baulichen und technischen Brandschutzes. Auch hier würden die Beschwerdeführer in den Raum stellen, dass das geplante Bauvorhaben der örtlichen Feuerwehr nicht ausreichende Zugangs-, Zufahrts-, Aufstell- und Rangierflächen biete, sodass Brände auch in sämtlichen Gebäudeabschnitten rechtzeitig und wirksam bekämpft werden könnten. Gegenständlich handle es sich um ein zu errichtendes Haus, in dem drei Familien wohnen könnten. Warum hier besondere Gefahren bestehen sollten, auf die hätte explizit eingegangen werden müssen, hätten die Beschwerdeführer weder dargelegt, noch sei dies sonst erkennbar.
  3. c)Mit dem erhobenen Einwand der Überschreitung der Bebauungsdichte habe sich die Baubehörde sehr wohl auseinandergesetzt (vgl. 1. Punkt der Begründung zu II. des Bewilligungsbescheides).Mit dem erhobenen Einwand der Überschreitung der Bebauungsdichte habe sich die Baubehörde sehr wohl auseinandergesetzt vergleiche 1. Punkt der Begründung zu römisch zwei. des Bewilligungsbescheides).
  4. d)Gänzlich im Dunkeln bleibe der Vorwurf, der Baubewilligung hätte eine wasserrechtliche Genehmigung vorangehen müssen. Obwohl von der Beeinträchtigung zahlreicher Wasserbenutzungsrechte gesprochen werde, hätten es die Beschwerdeführer geflissentlich unterlassen, auch nur eines davon zu konkretisieren. Obgleich der Einwand vollständig aus der Luft gegriffen sei und jeglicher sachlichen Grundlage entbehre, sei die Behörde letztlich in ihrem Bewilligungsbescheid auch auf die wasserrechtlichen Aspekte eingegangen, soweit sie nach der Bauordnung relevant seien.
  5. e)Zum Einwand, die Verkehrssituation werde durch sechs weitere Abstellplätze angespannt, wurde ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern bewohnte *** eine öffentliche Straße sei. Es bestehe kein subjektiv- öffentliches Recht, dass diese nur von einer festzusetzenden Zahl von Fahrzeugen benutzt werde.
  6. f)Genauso gehe der Einwand in Bezug auf die Errichtung von drei Kaminabzügen sowie drei Luftwärmepumpen ins Leere. Auch diesbezüglich bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 NÖ BauO. Allfällige Immissionen seien, soweit sie der Wohnnutzung dienen würden, ausdrücklich hinzunehmen. Genauso gehe der Einwand in Bezug auf die Errichtung von drei Kaminabzügen sowie drei Luftwärmepumpen ins Leere. Auch diesbezüglich bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO. Allfällige Immissionen seien, soweit sie der Wohnnutzung dienen würden, ausdrücklich hinzunehmen.
  7. g)Der völlig pauschalierte Vorwurf, die Behörde habe das Amtswegigkeitsprinzip hinsichtlich der Einhaltung der Nachbarrechte verletzt, bleibe völlig ohne Bezug zum vorliegenden Sachverhalt und sei deshalb pauschalt zurückzuweisen.
  8. h)Die Befürchtungen, dass das zu errichtende Bauwerk die zulässige Höhe überschreiten werde, seien nicht nachvollziehbar. Der Bewilligung könne keinesfalls mit der Befürchtung entgegengetreten werden, dass sich die Bauführer nicht an die Bewilligung halten würden. Verstöße im Sinne einer bewilligungswidrigen Bauführung könnten erst dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich eintreten oder wenigstens konkret drohen.
  9. i)Auch der Einwand, das geplante Bauvorhaben entspreche nicht dem Ortsbild, sei mangels subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht beachtlich. Wenn sich die Beschwerde zum Teil auf die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschlossene Verordnung vom 27.09.2017 berufe, genüge der Verweis, dass zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben bereits bewilligt und durch die zweite Instanz bestätigt gewesen sei. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen.
  10. j)Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass die Baubehörde zweiter Instanz eine Begründung unterlassen habe, so werde dem entgegengehalten, dass die erstinstanzliche Behörde sehr wohl Bezug auf die einzelnen Einwendungen genommen habe. Unter Verweis auf den Sachverständigen seien sodann die wiederholten Befürchtungen als unbegründet abgewiesen worden. Zusammengefasst werde festgehalten, dass die die Baubewilligung angreifenden pauschalen Befürchtungen nicht geeignet seien, an der Richtigkeit der Entscheidung erhebliche Zweifel zu wecken. Sie seien in ihrer Allgemeinheit schon einer näheren Auseinandersetzung entzogen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Mit Schreiben vom 13.11.2017 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bezug habenden Bauakt zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht stellt auf Grund des Verwaltungsaktes nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest: Die Baugrundstücke Nr. *** und Nr. *** befinden sich im Bauland-Wohngebiet der Katastralgemeinde ***. Die zulässige Bauklasse beträgt I und II. Laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** weisen die Baugrundstücke die Widmung Bauland- Wohngebiet auf. Die maximal zulässige bebaute Fläche beträgt 205 m². Sie wird durch das Bauvorhaben nicht überschritten.Die Baugrundstücke Nr. *** und Nr. *** befinden sich im Bauland-Wohngebiet der Katastralgemeinde ***. Die zulässige Bauklasse beträgt römisch eins und römisch zwei. Laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** weisen die Baugrundstücke die Widmung Bauland- Wohngebiet auf. Die maximal zulässige bebaute Fläche beträgt 205 m². Sie wird durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Im Süden des Grundstückes Nr. *** grenzt das Grundstück Nr. *** an, welches im Eigentum der Ehegatten C steht. Die Grundstücke Nr. *** und Nr. .*** stehen im Eigentum des A und befinden sich schräg vis-à-vis des Grundstückes ***. Es ist lediglich durch eine öffentliche Straße (***), welche die Breite von 14 m nicht überschreitet, vom Baugrundstück getrennt. Den Beschwerdeführern kommt daher iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Nachbarstellung zu.Den Beschwerdeführern kommt daher iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Nachbarstellung zu. Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt, auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, welche mittlerweile zum Grundstück Nr. *** vereinigt wurden, ein Dreifamilienhaus mit einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß und einem Dachgeschoß zu errichten. Die Grundstücksfläche beträgt 1.251 m², wovon 204,60 m² verbaut werden sollen. Das Gebäude soll in einem Abstand von 3,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Zur *** hin, somit nach Osten, beträgt der Abstand laut Einreichplan fast 11 m. Es ist geplant, direkt an die *** angrenzend 6 Stellplätze zu errichten, wobei jeder Wohneinheit jeweils 2 Stellplätze zugeordnet sind. Das Dachgeschoß springt im Verhältnis zum sonstigen Baukörper straßenseitig um 10,5 m zurück. Die geringste Entfernung des geplanten Bauvorhabens zum Grundstück der Ehegatten C beträgt 12,22 m, der größte Abstand macht 18,64 m aus. Dies ergibt sich aus dem dem Einreichplan angeschlossenen Lageplan. Die Entfernung zum Grundstück des Beschwerdeführers A (Nr. ***) beträgt ca. 19 m. Dies wurde vom Gericht mit Hilfe des Imaps, des geografischen Auskunftsdienstes des Landes NÖ, ermittelt. Das Bauvorhaben liegt außerhalb der roten und gelben Gefahrenzone von Wildbach und gefährdeten Flächen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 35, haben Parteistellung: (...) 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und (...) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der 2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Sowohl den Ehegatten C als auch A kommt im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, zumal sie als Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO anzusehen sind. Darüber hinaus haben sie im gegenständlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen zum beabsichtigten Bauvorhaben erhoben.Sowohl den Ehegatten C als auch A kommt im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, zumal sie als Nachbarn iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO anzusehen sind. Darüber hinaus haben sie im gegenständlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen zum beabsichtigten Bauvorhaben erhoben. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist grundsätzlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung diesbezüglicher Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist grundsätzlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung diesbezüglicher Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 und im § 74 Abs 2 GewO taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 und im Paragraph 74, Absatz 2, GewO taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Zu den einzelnen Beschwerdegründen: Zur behaupteten Gefährdung der Standsicherheit des bestehenden Bauwerks der Ehegatten B und C ist auszuführen, dass dieses mehr als 15 m vom Bauvorhaben entfernt liegt und aufgrund dieses großen Abstandes von vornherein keine Gefährdung bestehen kann. Die Maßnahmen, welche zur Absicherung für die am Bauplatz durch Erd- und Aushubarbeiten vorzunehmende Baugrube zu treffen sind, beziehen sich ausschließlich auf die Bauausführung und haben mit subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 6 NÖ BauO nichts zu tun. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern B und C angeführte Stützmauer ist vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht umfasst.Zur behaupteten Gefährdung der Standsicherheit des bestehenden Bauwerks der Ehegatten B und C ist auszuführen, dass dieses mehr als 15 m vom Bauvorhaben entfernt liegt und aufgrund dieses großen Abstandes von vornherein keine Gefährdung bestehen kann. Die Maßnahmen, welche zur Absicherung für die am Bauplatz durch Erd- und Aushubarbeiten vorzunehmende Baugrube zu treffen sind, beziehen sich ausschließlich auf die Bauausführung und haben mit subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 6, NÖ BauO nichts zu tun. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern B und C angeführte Stützmauer ist vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht umfasst. Zur angeblichen Überschreitung der Bebauungsdichte ist auszuführen, dass diese das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. des Grundstückteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt, ist. Dies ergibt sich aus § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Die Bebauungsdichte würde nur dann ein Nachbarrecht darstellen, wenn sie sich auf eine nicht ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn auswirken würde. Dies kann gegenständlich aufgrund der Lage des zu errichtenden Bauvorhabens im Verhältnis zum bestehenden Haus der Ehegatten C und des A von vornherein ausgeschlossen werden.Zur angeblichen Überschreitung der Bebauungsdichte ist auszuführen, dass diese das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. des Grundstückteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt, ist. Dies ergibt sich aus Paragraph 31, NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Die Bebauungsdichte würde nur dann ein Nachbarrecht darstellen, wenn sie sich auf eine nicht ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn auswirken würde. Dies kann gegenständlich aufgrund der Lage des zu errichtenden Bauvorhabens im Verhältnis zum bestehenden Haus der Ehegatten C und des A von vornherein ausgeschlossen werden. Der von den Beschwerdeführern angeführte Brandschutz, welcher im gegenständlichen Fall nicht gesichert sein soll, kann iSd § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. z.B. VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127).Der von den Beschwerdeführern angeführte Brandschutz, welcher im gegenständlichen Fall nicht gesichert sein soll, kann iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche z.B. VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird mit diesem Nachbarrecht nicht eingeräumt (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Die Klärung der Frage, ob im Zuge eines geplanten Bauvorhabens eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, stellt kein Nachbarrecht dar. Zu den von den Beschwerdeführern angeführten Immissionen aufgrund der geplanten Kfz-Stellplätze ist auszuführen, dass bei den geplanten sechs Stellplätzen nur drei Stellplätze Pflichtstellplätze iSd § 11 NÖ Bautechnikverordnung 2014 sind. Allerdings sind auf Grund der zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens geltenden Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** (§ 9 Abs. 4) bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden pro Wohneinheit auf dem Baugrundstück zwei Stellplätze zu errichten. Somit handelt es sich gegenständlich um durch Verordnung vorgeschriebene Pflichtstellplätze, sodass anhand der Bestimmung des § 48 NÖ BauO nicht beurteilt werden muss, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigt werden (vg. VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Immissionen von Stellplätzen für die Nachbarschaft war daher vom Gericht nur zu prüfen, ob die Schaffung von Stellplätzen in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0049). Zu den von den Beschwerdeführern angeführten Immissionen aufgrund der geplanten Kfz-Stellplätze ist auszuführen, dass bei den geplanten sechs Stellplätzen nur drei Stellplätze Pflichtstellplätze iSd Paragraph 11, NÖ Bautechnikverordnung 2014 sind. Allerdings sind auf Grund der zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens geltenden Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** (Paragraph 9, Absatz 4,) bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden pro Wohneinheit auf dem Baugrundstück zwei Stellplätze zu errichten. Somit handelt es sich gegenständlich um durch Verordnung vorgeschriebene Pflichtstellplätze, sodass anhand der Bestimmung des Paragraph 48, NÖ BauO nicht beurteilt werden muss, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigt werden (vg. VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Immissionen von Stellplätzen für die Nachbarschaft war daher vom Gericht nur zu prüfen, ob die Schaffung von Stellplätzen in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0049).

§ 11Abs. 1 Z 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 ist die Mindestzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ Bau

O zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude mit einem Stellplatz pro Wohnung festgelegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bautechnikverordnung 2014 ist die Mindestzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude mit einem Stellplatz pro Wohnung festgelegt. In § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen. In Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen.

§ 63Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind

§ 63Abs.

5 NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in § 63 Abs. 2 fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen – gesondert zu erlassenden – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen (vgl. dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 6/2015).

Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind

Paragraph 63, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in Paragraph 63, Absatz 2, fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen – gesondert zu erlassenden – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen vergleiche dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,). Die im vorliegenden Fall zuständige Marktgemeinde *** machte von ihrem aus § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht Gebrauch. Die im vorliegenden Fall zuständige Marktgemeinde *** machte von ihrem aus Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht Gebrauch. Schutz vor Emissionen iSd § 48 NÖ BauO besteht nur dann, wenn er sich nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergibt. Die Benutzung von Balkonen und Dachterrassen stellt eine Art der Wohnnutzung dar. Bei der Holzpelletsheizung handelt es sich um eine übliche Art der Beheizung für Wohnzwecke, sodass allfällige Emissionen jedenfalls örtlich zumutbar sind.Schutz vor Emissionen iSd Paragraph 48, NÖ BauO besteht nur dann, wenn er sich nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergibt. Die Benutzung von Balkonen und Dachterrassen stellt eine Art der Wohnnutzung dar. Bei der Holzpelletsheizung handelt es sich um eine übliche Art der Beheizung für Wohnzwecke, sodass allfällige Emissionen jedenfalls örtlich zumutbar sind. Die geplante Dachterrasse befindet sich von den Grundstücken der Beschwerdeführer derart weit entfernt, dass sie durch ein Abstürzen von Sachen in keiner Weise beeinträchtigt werden können. Im Übrigen wird mit diesem Beschwerdegrund auch kein Nachbarrecht iSd § 6 NÖ BauO geltend gemacht.Die geplante Dachterrasse befindet sich von den Grundstücken der Beschwerdeführer derart weit entfernt, dass sie durch ein Abstürzen von Sachen in keiner Weise beeinträchtigt werden können. Im Übrigen wird mit diesem Beschwerdegrund auch kein Nachbarrecht iSd Paragraph 6, NÖ BauO geltend gemacht. Zur Ausführung, dass die Höhe des Bauwerks und die Abstände zu den Grundstücksgrenzen eine ausreichende Belichtung erlauben müssten, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Anordnung und der Höhe des geplanten Gebäudes keinesfalls eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf die Hauptfenster ihrer Häuser befürchten müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der Formulierung des Beschwerdegrundes um einen reinen Erkundungsbeweis, welcher vom Verwaltungsgericht nicht aufgenommen werden muss, da ja eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht behauptet wurde. Dass sich der Baukörper nicht harmonisch in die Umgebung einfügen soll, hat mit einem subjektiv-öffentlichen Recht iSd § 6 NÖ BauO in keiner Art und Weise etwas zu tun. Ein selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung „schönheitlicher“ Aspekte wie etwa auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht nicht (vgl. VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0113). Dieser Beschwerdegrund geht daher ebenfalls ins Leere. Dass sich der Baukörper nicht harmonisch in die Umgebung einfügen soll, hat mit einem subjektiv-öffentlichen Recht iSd Paragraph 6, NÖ BauO in keiner Art und Weise etwas zu tun. Ein selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung „schönheitlicher“ Aspekte wie etwa auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht nicht vergleiche VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0113). Dieser Beschwerdegrund geht daher ebenfalls ins Leere. Der Umstand, dass im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens die geplante Höhe überschritten werden kann, ist zwar grundsätzlich denkbar, stellt aber kein subjektiv-öffentliches Recht dar, zumal die Bauausführung nach dem eingereichten und bewilligten Projekt zu geschehen hat. Inwieweit die Bebauungsbestimmungen im gegenständlichen Fall eingehalten werden, kann ebenfalls nicht im Rahmen einer Einwendung geltend gemacht werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im konkreten Fall durch die Nichteinhaltung von Bebauungsbestimmungen die in § 6 NÖ BauO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen wären. Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht entsprechend konkretisiert.Inwieweit die Bebauungsbestimmungen im gegenständlichen Fall eingehalten werden, kann ebenfalls nicht im Rahmen einer Einwendung geltend gemacht werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im konkreten Fall durch die Nichteinhaltung von Bebauungsbestimmungen die in Paragraph 6, NÖ BauO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen wären. Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht entsprechend konkretisiert. Insgesamt kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt werden. Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, musste nicht gesondert abgesprochen werden, zumal bereits in der Sache selbst entschieden wurde. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, zumal eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen stehen.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen stehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1395.002.2017

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