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LVwG-AV-496/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-496/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn A sowie der Frau B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. März 2018, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, den BESCHLUSSBESCHLUSS, gefasst:
  2. Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.,
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Begründung: Im Feber 2017 beantragte die Gemeinde *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Feuerwehrhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Nach Zurückziehung dieses Antrags am
  4. September 2017 stellte sie am
  5. September 2017 erneut einen solchen Antrag. Mit Verständigung vom
  6. November 2017, ***, wurden die Nachbarn, darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer, von der Antragstellung verständigt und auf die Möglichkeit hingewiesen, während der Parteienverkehrszeiten beim Gemeindeamt *** in den Antrag, die Beilagen und das Gutachten zur Vorprüfung Einsicht zu nehmen. Unter einem wurden sie darauf hingewiesen, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich bei der Baubehörde Einwendungen einbringen zu können, andernfalls ihre Parteistellung erlösche. Die Verständigung wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nachweislich (Zustellung am
  7. November 2017) zur Kenntnis gebracht. Hiezu hielten sie in ihren gleichlautenden Stellungnahmen vom
  8. November 2017 fest, zwar nicht grundsätzlich gegen das Projekt zu sein, durch die in Aussicht genommene Verwirklichung aber eine wesentliche Verschlechterung ihrer Lebensqualität zu befürchten, da sie nur noch auf eine fast 6 Meter hohe Mauer blicken könnten, und mit der Realisierung des Projekts eine Wertminderung ihres Grundstückes einhergehen werde. Mit Bescheid vom
  9. Jänner 2018, 3/2017, erteilte der Bürgermeister die beantragte baubehördliche Bewilligung, gegen die der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Berufung erhob (eine Berufung der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin ist nicht aktenkundig). Diese wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  10. März 2018 ab. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer neben Verfahrensfehlern monieren, dass das Verfahren (nach § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014) nach der bisherigen Rechtslage, mithin jener vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2017/50, zu Ende zu führen gewesen wäre, zumal das Verfahren bereits vor dem
  11. Juli 2017 anhängig gewesen sei. Mit Bescheid vom
  12. Jänner 2018, 3 aus 2017,, erteilte der Bürgermeister die beantragte baubehördliche Bewilligung, gegen die der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Berufung erhob (eine Berufung der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin ist nicht aktenkundig). Diese wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  13. März 2018 ab. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer neben Verfahrensfehlern monieren, dass das Verfahren (nach Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014) nach der bisherigen Rechtslage, mithin jener vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2017/50, zu Ende zu führen gewesen wäre, zumal das Verfahren bereits vor dem
  14. Juli 2017 anhängig gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wobei zumindest die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestehen muss. Angesprochen sind damit nur solche Personen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen, sodass der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG führt (VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), wobei zumindest die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestehen muss. Angesprochen sind damit nur solche Personen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen, sodass der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG führt (VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055). Im konkreten Fall sind die nunmehrigen Beschwerdeführer Eigentümer eines dem Bauplatz benachbarten Grundstückes, sodass ihnen zufolge § 6 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 2014 zunächst Parteistellung zukam. Sie haben diese jedoch in Folge Präklusion nach § 21 Abs. 1 Satz 3 NÖ BauO 2014 (i.d.F. LGBl. 2017/50) mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen verloren. So wurden sie unbestrittenermaßen nachweislich i.S.d. § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 über das gegenständliche Vorhaben und über die Möglichkeit der Einsichtnahme u.a. in die Projektunterlagen informiert sowie in korrekter Weise auf die mit der Unterlassung der fristgerechten Erhebung von Einwendungen verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen. Wie für die Präklusion nach § 42 AVG gilt auch hier, dass bloß fristgerecht erhobene zulässige Einwendungen den Präklusionseintritt hindern, mithin solche, denen die Behauptung einer Verletzung in einem der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten entnommen werden kann. Wenn von einem Nachbarn daher nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (zuletzt VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0016, m.w.N.). Dies ist auch vorliegend der Fall, zumal bloß eine Minderung der Lebensqualität (vgl. hiezu VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich) bzw. eine Wertminderung des Grundstücks der Beschwerdeführer (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037) ins Treffen geführt wurde und es sich dabei um keine zulässigen, mithin im Bauverfahren zu berücksichtigenden Einwendungen handelt. Haben die Beschwerdeführer aufgrund eingetretener Präklusion ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren aber verloren, kommt ihnen auch eine Beschwerdelegitimation nicht zu, sodass die Beschwerden bereits aus diesem Grund zurückzuweisen sind und dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung der Beschwerden verwehrt ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ihnen der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt wurde, zumal alleine durch diesen Umstand keine Parteistellung begründet werden kann (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183). Im konkreten Fall sind die nunmehrigen Beschwerdeführer Eigentümer eines dem Bauplatz benachbarten Grundstückes, sodass ihnen zufolge Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 2014 zunächst Parteistellung zukam. Sie haben diese jedoch in Folge Präklusion nach Paragraph 21, Absatz eins, Satz 3 NÖ BauO 2014 in der Fassung LGBl. 2017/50) mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen verloren. So wurden sie unbestrittenermaßen nachweislich i.S.d. Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BauO 2014 über das gegenständliche Vorhaben und über die Möglichkeit der Einsichtnahme u.a. in die Projektunterlagen informiert sowie in korrekter Weise auf die mit der Unterlassung der fristgerechten Erhebung von Einwendungen verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen. Wie für die Präklusion nach Paragraph 42, AVG gilt auch hier, dass bloß fristgerecht erhobene zulässige Einwendungen den Präklusionseintritt hindern, mithin solche, denen die Behauptung einer Verletzung in einem der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten entnommen werden kann. Wenn von einem Nachbarn daher nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (zuletzt VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0016, m.w.N.). Dies ist auch vorliegend der Fall, zumal bloß eine Minderung der Lebensqualität vergleiche hiezu VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich) bzw. eine Wertminderung des Grundstücks der Beschwerdeführer vergleiche VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037) ins Treffen geführt wurde und es sich dabei um keine zulässigen, mithin im Bauverfahren zu berücksichtigenden Einwendungen handelt. Haben die Beschwerdeführer aufgrund eingetretener Präklusion ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren aber verloren, kommt ihnen auch eine Beschwerdelegitimation nicht zu, sodass die Beschwerden bereits aus diesem Grund zurückzuweisen sind und dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung der Beschwerden verwehrt ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ihnen der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt wurde, zumal alleine durch diesen Umstand keine Parteistellung begründet werden kann (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183). Soweit die Beschwerdeführer schließlich die Unzulässigkeit der Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 i.d.F. LGBl. 2017/50, einwenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das nunmehr interessierende Verfahren mit Antrag vom
  15. September 2017 und damit in einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, in dem die Novelle bereits in Kraft war. Der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.Soweit die Beschwerdeführer schließlich die Unzulässigkeit der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BauO 2014 in der Fassung LGBl. 2017/50, einwenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das nunmehr interessierende Verfahren mit Antrag vom
  16. September 2017 und damit in einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, in dem die Novelle bereits in Kraft war. Der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.496.001.2018

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