Obsah (7)
§ 14§ 37Art. 130Art. 133§ 22§ 20§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-603/001-2018; LVwG-S-605/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht
§ 14Z.1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idg
F [zu a) bis e)] und
§ 14Z.2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idg
F [zu f) und g)], welche ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet worden sind, durch das Verwenden des Wohngebäudezubaus für Wohnzwecke, durch das Verwenden der Garage, der Maschinenhallen und der Landmaschinenhalle für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Maschinen, Landmaschinen und landwirtschaftlichem Inventar sowie durch das Verwenden der Fahrsilos zur Futtermittellagerung, benützt, obwohl dies verboten sei. somit bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, idgF [zu a) bis e)] und
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, idgF [zu f) und g)], welche ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet worden sind, durch das Verwenden des Wohngebäudezubaus für Wohnzwecke, durch das Verwenden der Garage, der Maschinenhallen und der Landmaschinenhalle für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Maschinen, Landmaschinen und landwirtschaftlichem Inventar sowie durch das Verwenden der Fahrsilos zur Futtermittellagerung, benützt, obwohl dies verboten sei. Sie hätten dadurch gegen §§ 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) verstoßen und wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer)
§ 37Abs.
2 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) sowie gegenüber Frau B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.Sie hätten dadurch gegen Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) verstoßen und wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer)
Paragraph 37, Absatz 2, NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) sowie gegenüber Frau B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) eine Geldstrafe in Höhe von , € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich von drei in der Beschwerde näher bezeichneten Bauvorhaben lediglich verabsäumt worden sei, eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, diese seien jedenfalls nicht ohne Baubewilligung errichtet worden. Es seien auch seitens der Beschwerdeführer Geständnisse abgelegt worden. Seit Erkennen der baulichen Defizite sei alles in Bewegung gesetzt worden, um einen umfassenden Konsens zu erreichen. Es sei offenbar in der Absicht der belangten Behörde gelegen, den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner politischen Funktion als Gemeinderat schwerer zu bestrafen, als eine Person, welche eine derartige Funktion nicht ausübe. Das zeige sich insbesondere in der Bestrafung der Zweitbeschwerdeführerin, über welche eine Strafe von 3.000 € für den identen Sachverhalt verhängt worden sei. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe seien seitens der belangten Behörde nicht rechtsrichtig angewendet worden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sei zudem gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen worden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen und in eventu die Strafen schuldangemessen herabzusetzen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 26.3.2018 eine gemeinsame öffentliche mündlichen Verhandlung (Verfahren LVwG-S-603-2018 und LVwG S-605-2018) durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde und durch Einvernahme der Beschwerdeführer. Ergänzend wurde vorgebracht, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Nachbarschaftsstreit zugrunde liege. Die Beschwerdeführer seien auch zum Sachverhalt geständig, was die konsenslose Herstellung diverser Gebäude betreffe, die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes sei aber immer im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführer seien grundsätzlich bemüht, alle Maßnahmen möglichst rasch zu setzen um allen baurechtlichen und sonstigen rechtlich geforderten Maßnahmen zu entsprechen. Dies begründe sich insbesondere darauf, dass der Erstbeschwerdeführer einen vollerwerbslandwirtschaftlichen Betrieb führe, dies im Rahmen einer GesbR mit seinem Sohn und dieser Betrieb an seinem Sohn übertragen werden solle. Auch werde in diesem Zusammenhang flankierend auf das bereits beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Verfahren verwiesen (dessen Geschäftszahl den Beschwerdeführern nicht bekannt sei). Gegenstand dieses Parallelverfahrens bilde ein Brandschutzabschnitt zwischen der Betriebshalle der Beschwerdeführer und dem Hofbereich des Grundstückes D (Grundstück ***) und seien hier zwecks Hintanhaltung von jeglichen feuerpolizeilichen Gefahren in diesem Bereich um ca. € 70.000 Brandschutzpaneele Typ F120 d.b. eingebaut worden, dies bereits im November
- Aus Sicht der Beschwerdeführer seien die erstinstanzlichen Straferkenntnisse massiv überhöht, was die Strafhöhe betreffe. Die beiden Beschwerdeführer seien verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und seien die Einkommensverhältnisse in den Straferkenntnissen nicht richtig berücksichtigt worden, überdies werde darauf verwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer zwar Gemeinderat sei, im Rahmen dieser Funktion aber mit baurechtlichen Agenden nichts zu tun habe. Auch sei er nicht im Gemeindevorstand. Klar ist daher, dass seitens der belangten Behörde attestierte Strafverschärfung nicht haltbar sei. Beide Beschwerdeführer hätten zum vorliegenden Sachverhalt ein umfassendes Tatsachengeständnis bereits von Anfang an abgelegt und seien diese bemüht, einen rechtskonformen Zustand möglichst rasch zu erreichen. Ausgehend davon sei daher das Strafausmaß wie erstinstanzlich massiv erhöht und daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführervertreter legte ergänzende Urkunden vor, welche wie folgt bezeichnet zum Akt genommen wurden: • Protokoll des BG ***, zur Zl. *** zur Tagsatzung vom 24.01.2018 dort Seite 22, Beilage ./8; • Protokoll zum Verfahren *** des BG *** betreffend die Tagsatzung vom 28.02.2018 dort Seite 14 – wobei die relevanten Stellen in der Farbe gelb markiert sind, Beilage ./9; • E-Mail Korrespondenz mit Herrn E, Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in ***, Beilage ./
- • Lichtbild der Brandschutzpaneele, Beilage ./
- Feststellungen Die Beschwerdeführer haben zumindest vom 9.7.2016 bis 10.5.2017 im Gemeindegebiet von ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, alle KG *** (laut Grundbuch bis 21.11.2016, ab 22.11.2016 vereinigt mit Grundstück Nr. ***, KG ***), ***, ***, beide KG ***, Bauwerke und zwar a) einen Zubau zum bestehenden Wohngebäude im Ausmaß von ca. 130 m² Nutzfläche, verteilt auf zwei Ebenen, auf Grundstück-Nr. *** (nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***), beide KG ***, b) eine Garage im Ausmaß von 36,48 m² Nutzfläche auf Grundstück-Nr. *** (nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***), beide KG ***, c) eine Maschinenhalle im Ausmaß von rund 120 m² (zwei Ebenen) auf Grundstück-Nr. *** (nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***), beide KG ***, d) eine Maschinenhalle im Ausmaß von rund 250 m² Nutzfläche (zwei Ebenen) auf Grundstück-Nr. ***, KG ***, e) eine Landmaschinenhalle (Werkhalle) im Ausmaß von ca. 900 m² Nutzfläche auf den Grundstücken Nr. ***, *** (beide nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***) und ***, alle KG ***, sowie bauliche Anlagen und zwar f) einen Fahrsilo im Ausmaß von 210 m² Nutzfläche und einem Fassungsvermögen von 455 m³ auf Grundstück-Nr. *** (nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***), beide KG *** und g) einen Fahrsilo im Ausmaß von 185 m² Nutzfläche und einem Fassungsvermögen von 400 m³ auf Grundstück-Nr. *** (nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***) und teilweise auf Grundstück-Nr. *** (nunmehr vereinigt mit Grundstück-Nr. ***), alle KG ***, somit bewilligungspflichtige Bauvorhaben, welche ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet worden sind, durch das Verwenden des Wohngebäudezubaus für Wohnzwecke, durch das Verwenden der Garage, der Maschinenhallen und der Landmaschinenhalle für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Maschinen, Landmaschinen und landwirtschaftlichem Inventar sowie durch das Verwenden der Fahrsilos zur Futtermittellagerung, benützt. Bei der im Punkt e) des bekämpften Straferkenntnisses als Landmaschinenhalle bezeichneten Halle handelt es sich in um die im Jahr 1973 eingereichte Wirtschaftshalle, die Nutzfläche beträgt ca. 900 m². Dort werden auch Heu und Stroh (Futtervorräte) gelagert. Ein Teil ist noch im Jahr 1995 eingereicht worden. Das Projekt wurde mittlerweile neu eingereicht zwecks Herstellung eines Konsenses und ist dabei auch ein Teil abgebrochen worden, nämlich als Sofortmaßnahme jener Bereich von der Einfahrt in die Wirtschaftshalle parallel gegen Osten verlaufend in einer Tiefe von 3,17 m und einer von ca. 9 m Höhe. Dort wurden auch brandschutzhemmende Paneele angebracht. Beide Fahrsilos wurden gegenüber der vorliegenden Baubewilligung in ihrer Lage verändert errichtet. Ein Fahrsilo, nämlich der obere auf dem Lageplan dargestellte, wurde während der Errichtung entgegen der urspünglichen Baubewilligung zudem um 8 m vergrößert.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere im Zusammenhang mit dem von der Martkgemeinde *** auszugweise eingeholten Bauakt und den dort einliegenden Bauplänen und sind im Wesentlichen unstrittig. Seitens der Beschwerdeführer wurden die Übertretungen dem Grunde nach auch nicht bestritten.
- Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […] § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […] § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […] § 52. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]Paragraph 52, […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […] B. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 14 Paragraph 14, Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden. […] § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer Paragraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt […]
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z. 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, zugleich für
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen. […] C. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 22.
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Paragraph 22,
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. § 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […] D. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] 6. Erwägungen:
§ 37Abs.
1 Z. 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass hinsichtlich der im Jahr 1973 bewilligten „Wirtschaftshalle“, des 1995 bewilligten Vorhabens „Um- und Neubau Rinderstall, Güllegrube und Silo“ und der im Jahr 2004 bewilligten „3 Traunsteinersilos“, Baubewilligungen vorliegen würden und lediglich eine Fertigstellungsanzeige verabsäumt worden sei. Der Straftatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 könne daher auf diese Bauvorhaben keine Anwendung finden.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass hinsichtlich der im Jahr 1973 bewilligten „Wirtschaftshalle“, des 1995 bewilligten Vorhabens „Um- und Neubau Rinderstall, Güllegrube und Silo“ und der im Jahr 2004 bewilligten „3 Traunsteinersilos“, Baubewilligungen vorliegen würden und lediglich eine Fertigstellungsanzeige verabsäumt worden sei. Der Straftatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 könne daher auf diese Bauvorhaben keine Anwendung finden. Dazu ist auszuführen, dass
§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen.
Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom 8.4.2014, 2012/05/0057).Dazu ist auszuführen, dass
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom 8.4.2014, 2012/05/0057). Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2011/05/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom 27.11.1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25.
- 2012, Zl. 2011/05/0023).Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2011/05/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom 27.11.1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25.
- 2012, Zl. 2011/05/0023). Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Jahr 1973 bewilligten „Wirtschaftshalle“, des 1995 bewilligten Vorhabens „Um- und Neubau Rinderstall, Güllegrube und Silo“ bezieht sich, wie vom Erstbeschwerdeführer bestätigt wurde, auf die im Punkt e) des bekämpften Straferkenntnisses als Landmaschinenhalle bezeichnete Halle. Ein Teil dieser Halle ist abgebrochen worden, nämlich als Sofortmaßnahme jener Bereich von der Einfahrt in die Wirtschaftshalle parallel gegen Osten verlaufend in einer Tiefe von 3,17 m und einer von ca. 9 m Höhe. Dort wurden auch brandschutzhemmende Paneele angebracht. In diesem Sinne weicht die errichtete Halle in ihrer Ausmaßen eindeutig von den erteilten Baubewilligungen ab und ist somit davon auszugehen, dass die ursprünglich vorliegenden Baubewilligungen erloschen sind. Dies wurde seitens des Erstbeschwerdeführers auch erkannt, da er ausführte, dass das Projekt mittlerweile neu eingereicht wurde, um einen Konsens zu erreichen. Hinsichtlich des Bauvorhabens der Errichtung dreier Traunsteinersilos aus dem Jahr 2004 ist auszuführen, dass seitens der belangten Behörde die konsenslose Benützung lediglich zweier Silos (unter Punkt f) und g)) vorgeworfen wurde. Bei diesen beiden Fahrsilos ist auch von einem „aliud“ auszugehen, da diese schon in ihrer Lage nicht entsprechend der vorliegenden Baubewilligung ausgeführt wurden. Es ist somit gegenständlich davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt sieben ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtete Bauwerke seitens der Beschwerdeführer benützt wurden.
§ 22Abs. 2 VSt
G sind Strafen nebeneinander zu verhängen, sofern jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahnenden strafbaren Handlungen. Somit ist im Verwaltungsstrafrecht das „Kumulationsprinzip“ anzuwenden. Dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 2 VStG) und aus dem Umstand, dass das VStG seit jeher keine gesonderten „Anrechungsregelungen“ enthält. Da einzelne Strafen nach dem VStG nebeneinander zu verhängen sind, sind die Strafen nicht zu einer Gesamtstrafe zu addieren (vgl. Raschauer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 22 VStG).
Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, sofern jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahnenden strafbaren Handlungen. Somit ist im Verwaltungsstrafrecht das „Kumulationsprinzip“ anzuwenden. Dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 22, Absatz 2, VStG) und aus dem Umstand, dass das VStG seit jeher keine gesonderten „Anrechungsregelungen“ enthält. Da einzelne Strafen nach dem VStG nebeneinander zu verhängen sind, sind die Strafen nicht zu einer Gesamtstrafe zu addieren vergleiche Raschauer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² Paragraph 22, VStG).
§ 37Abs.
2 NÖ BO 2014 sind Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Seitens der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern in den jeweiligen Straferkenntnissen die Benützung von sieben Bauvorhaben (Gebäuden bzw. baulichen Anlagen) ohne rechtswirksame Baubewilligung angelastet und wurde eine Gesamtstrafe verhängt, obwohl § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 schon die Benützung eines Bauvorhabens ohne rechtswirksame Baubewilligung unter Strafe stellt. In Anwendung des Kumulationsprinzips des § 22 VStG hätte für die Benützung eines jeden Objektes je eine Verwaltungsstrafe verhängt werden müssen. Da die belangte Behörde eine Gesamtstrafe verhängt hat, hat sie das Kumulationsprinzip verletzt.
Paragraph 37, Absatz 2, NÖ BO 2014 sind Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Seitens der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern in den jeweiligen Straferkenntnissen die Benützung von sieben Bauvorhaben (Gebäuden bzw. baulichen Anlagen) ohne rechtswirksame Baubewilligung angelastet und wurde eine Gesamtstrafe verhängt, obwohl Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 schon die Benützung eines Bauvorhabens ohne rechtswirksame Baubewilligung unter Strafe stellt. In Anwendung des Kumulationsprinzips des Paragraph 22, VStG hätte für die Benützung eines jeden Objektes je eine Verwaltungsstrafe verhängt werden müssen. Da die belangte Behörde eine Gesamtstrafe verhängt hat, hat sie das Kumulationsprinzip verletzt. Bei der Bemessung einer Strafe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 27.1.2016, Ro 2015/03/0042). Durch die Verhängung der Gesamtstrafe ist es für das erkennende Gericht nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der jeweils selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von jedem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 29.8.1990, 89/02/0208; 7.10.2013, 2013/17/0274).Bei der Bemessung einer Strafe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom 27.1.2016, Ro 2015/03/0042). Durch die Verhängung der Gesamtstrafe ist es für das erkennende Gericht nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der jeweils selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von jedem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 29.8.1990, 89/02/0208; 7.10.2013, 2013/17/0274). Den vorliegenden Straferkenntnissen lässt sich kein Aufteilungsschlüssel für die Verhängung der einzelnen Strafen entnehmen. Die belangte Behörde müsste bei Vorliegen von sieben Übertretungen und Verhängung einer Gesamtstrafe von € 5.000,- im Fall des Erstbeschwerdeführers und von € 3.000,-- im Fall der Zweitbeschwerdeführerin und bei Vorliegen einer Mindeststrafe in Höhe von € 1.000,-- pro Übertretung in Anwendung des § 20 VStG vorgegangen sein. Den angefochtenen Straferkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde mittels außerordentlicher Strafmilderung
§ 20VSt
G vorgehen wollte, zumal im Fall des Erstbeschwerdeführers als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend die vorsätzliche Begehung und der fortgesetzte Tatzeitraum sowie im Fall der Zweitbeschwerdeführerin mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend der fortgesetzte Tatzeitraum gewertet wurden. Überdies würden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die aufgeteilten Strafsätze nicht einmal den Bestimmungen des § 20 VStG entsprechen. Den vorliegenden Straferkenntnissen lässt sich kein Aufteilungsschlüssel für die Verhängung der einzelnen Strafen entnehmen. Die belangte Behörde müsste bei Vorliegen von sieben Übertretungen und Verhängung einer Gesamtstrafe von , € 5.000,- im Fall des Erstbeschwerdeführers und von € 3.000,-- im Fall der Zweitbeschwerdeführerin und bei Vorliegen einer Mindeststrafe in Höhe von , € 1.000,-- pro Übertretung in Anwendung des Paragraph 20, VStG vorgegangen sein. Den angefochtenen Straferkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde mittels außerordentlicher Strafmilderung
Paragraph 20, VStG vorgehen wollte, zumal im Fall des Erstbeschwerdeführers als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend die vorsätzliche Begehung und der fortgesetzte Tatzeitraum sowie im Fall der Zweitbeschwerdeführerin mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend der fortgesetzte Tatzeitraum gewertet wurden. Überdies würden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die aufgeteilten Strafsätze nicht einmal den Bestimmungen des Paragraph 20, VStG entsprechen. Dem erkennenden Gericht ist es somit – bei gleichbleibenden Tatvorwürfen und gleichbleibendem Tatzeitraum - verwehrt, eine neue, den Vorgaben der §§ 19, 22 VStG und § 42 VwGVG Rechnung tragende Strafbemessung vorzunehmen, zumal dann im gegenständlichen Fall die Mindeststrafe deutlich unterschritten werden würde und Umstände, die eine solche Unterschreitung rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Aus diesen Gründen war daher mit der Aufhebung der Straferkenntnisse vorzugehen (vgl. VwGH vom 7.10.2013, 2013/17/0274; vom 25.1.2018, Ra 2017/21/0185). Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus einer ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf und das Verfahren als eingestellt gilt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Dem erkennenden Gericht ist es somit – bei gleichbleibenden Tatvorwürfen und gleichbleibendem Tatzeitraum - verwehrt, eine neue, den Vorgaben der Paragraphen 19, 22, VStG und Paragraph 42, VwGVG Rechnung tragende Strafbemessung vorzunehmen, zumal dann im gegenständlichen Fall die Mindeststrafe deutlich unterschritten werden würde und Umstände, die eine solche Unterschreitung rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Aus diesen Gründen war daher mit der Aufhebung der Straferkenntnisse vorzugehen vergleiche VwGH vom 7.10.2013, 2013/17/0274; vom 25.1.2018, Ra 2017/21/0185). Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus einer ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf und das Verfahren als eingestellt gilt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, durften den Beschwerdeführern
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden.Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, durften den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.603.001.2018