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LVwG-AV-1334/001-2015

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 5§ 73§ 54Art. 130§ 72§ 14§ 19§ 24§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1334/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen Aus dem vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Mai 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2015 beantragte die B GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 7 Wohnungen und 9 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Gebäude soll ein Keller-, ein Erd- und zwei Obergeschosse aufweisen. Das Baugrundstück wird direkt von der *** (Grundstück Nr. ***, öffentliches Gut) aufgeschlossen und sollen die 9 Stellplätze entlang des Gehsteigstreifens errichtet werden. Der Eingang in das Wohngebäude, der Müllraum und der Abstellplatz für Fahrräder sollen an der Gebäuderückseite (Nordostseite) errichtet werden. Das Gebäude und die Vordachkonstruktion sollen mit Flachdacheindeckung (Kautschukplanen) hergestellt werden und soll auf dem Flachdach des Wohngebäudes eine Photovoltaikanlage aufgesetzt werden. Das Wohngebäude soll in massiver Bauweise, der Anbau in Holzriegelbauweise hergestellt werden. Am
  3. Februar 2015 führte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sodann eine mündliche Bauverhandlung durch, an der die Bürgermeisterin Frau A, der bautechnische Sachverständige Herr Baumeister C, Herr D als Vertreter der Beschwerdeführerin, der Planverfasser Herr Baumeister E, der Schriftführer Herr F (bei Abfassung der Niederschrift), der Straßenmeister Herr G sowie die Nachbarn Frau H und Herr I, Frau J, Herr K, Herr L, Frau M und Herr N teilgenommen haben. Am
  4. Februar 2015 führte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz sodann eine mündliche Bauverhandlung durch, an der die Bürgermeisterin Frau A, der bautechnische Sachverständige Herr Baumeister C, Herr D als Vertreter der Beschwerdeführerin, der Planverfasser Herr Baumeister E, der Schriftführer Herr F (bei Abfassung der Niederschrift), der Straßenmeister Herr G sowie die Nachbarn Frau H und Herr römisch eins, Frau J, Herr K, Herr L, Frau M und Herr N teilgenommen haben. In der Niederschrift über diese Bauverhandlung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge dieser Verhandlung festgestellt worden sei, dass die in der Natur ersichtlichen Grundgrenzen mit den im Lageplan dargestellten übereinstimmen würden. ln weiterer Folge habe Herr Baumeister E das geplante Bauvorhaben erörtert, wobei sowohl die Bebauungsart, die Bebauungsweise, die erforderlichen Grundgrenzen sowie die geplanten PKW-Abstellplätze dargestellt worden seien. Bezüglich der PKW-Abstellplätze hätten die unmittelbaren Nachbarn bereits ihre Einwendungen erhoben, wobei hiezu die allgemeine Auffassung vertreten werde, dass die aufgrund der Wohnungsanzahl geplanten Abstellplätze nicht ausreichen würden und in weiterer Folge fremde Grundstücke dazu verwendet werden könnten. Aufgrund der gestellten Anfrage des Sachverständigen an den Planer, ob eine entsprechende Überprüfung der unmittelbar bestehenden Gebäude bezüglich der Gebäudehöhe vorgenommen worden sei, habe dieser nichts vorweisen können. Nach allgemeiner Betrachtung der umliegenden Objekte sei man jedoch zum eindeutigen Entschluss gekommen, dass das geplante Bauvorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe die bestehenden Objekte bei weitem übertreffe. Laut vorliegenden Einreichunterlagen würde die zukünftige maximale Gebäudehöhe ca. 9,50 m betragen. Die zu in Betracht ziehenden umliegenden Gebäude würden jedoch eine maximale Traufenhöhe kleiner als 8,00 m aufweisen. Diese Objekte würden aus Erd- und Obergeschoss, aufgesetzten Walmdächern und aus einem ca. 1,20 m über das Niveau ragenden Kellergeschoss bestehen. In Anlehnung an die vorhin beschriebenen Gebäude wäre eine maximale Gebäudehöhe der Bauklasse II möglich. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb vorgeschlagen worden, das geplante Bauvorhaben nur mit zwei Vollgeschossen auszuführen. Weiters sei der Planer darauf hingewiesen worden, dass es in seiner Pflicht liege, die Beschwerdeführerin im Vorhinein über die gesetzlichen Möglichkeiten eines Bauvorhabens zu informieren. In diesem Zusammenhang obliege es ebenfalls dem Planer, eine entsprechende Bestandsaufnahme der umliegenden Objekte vorzunehmen.In der Niederschrift über diese Bauverhandlung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge dieser Verhandlung festgestellt worden sei, dass die in der Natur ersichtlichen Grundgrenzen mit den im Lageplan dargestellten übereinstimmen würden. ln weiterer Folge habe Herr Baumeister E das geplante Bauvorhaben erörtert, wobei sowohl die Bebauungsart, die Bebauungsweise, die erforderlichen Grundgrenzen sowie die geplanten PKW-Abstellplätze dargestellt worden seien. Bezüglich der PKW-Abstellplätze hätten die unmittelbaren Nachbarn bereits ihre Einwendungen erhoben, wobei hiezu die allgemeine Auffassung vertreten werde, dass die aufgrund der Wohnungsanzahl geplanten Abstellplätze nicht ausreichen würden und in weiterer Folge fremde Grundstücke dazu verwendet werden könnten. Aufgrund der gestellten Anfrage des Sachverständigen an den Planer, ob eine entsprechende Überprüfung der unmittelbar bestehenden Gebäude bezüglich der Gebäudehöhe vorgenommen worden sei, habe dieser nichts vorweisen können. Nach allgemeiner Betrachtung der umliegenden Objekte sei man jedoch zum eindeutigen Entschluss gekommen, dass das geplante Bauvorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe die bestehenden Objekte bei weitem übertreffe. Laut vorliegenden Einreichunterlagen würde die zukünftige maximale Gebäudehöhe ca. 9,50 m betragen. Die zu in Betracht ziehenden umliegenden Gebäude würden jedoch eine maximale Traufenhöhe kleiner als 8,00 m aufweisen. Diese Objekte würden aus Erd- und Obergeschoss, aufgesetzten Walmdächern und aus einem ca. 1,20 m über das Niveau ragenden Kellergeschoss bestehen. In Anlehnung an die vorhin beschriebenen Gebäude wäre eine maximale Gebäudehöhe der Bauklasse römisch zwei möglich. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb vorgeschlagen worden, das geplante Bauvorhaben nur mit zwei Vollgeschossen auszuführen. Weiters sei der Planer darauf hingewiesen worden, dass es in seiner Pflicht liege, die Beschwerdeführerin im Vorhinein über die gesetzlichen Möglichkeiten eines Bauvorhabens zu informieren. In diesem Zusammenhang obliege es ebenfalls dem Planer, eine entsprechende Bestandsaufnahme der umliegenden Objekte vorzunehmen. Wörtlich wurde sodann festgehalten: „In Folge dieser Erkenntnis kam der Bauwerber zum Entschluss, dieses Projekt nicht zu realisieren. Sollte jedoch ein Bauvorhaben stattfinden, ist es erforderlich, bei der Baubehörde neuerlich mit entsprechenden Unterlagen versehen an zu suchen. Vor Verfassung der Niederschrift haben sich alle erschienenen Anrainer, der Bauherr, der Planverfasser und der Vertreter der Straßenmeisterei verabschiedet.“ Mit Schreiben vom
  5. März 2015 verwies die Beschwerdeführerin die Baubehörde I. Instanz unter Verweis auf die Entscheidungsfrist des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) darauf, dass über ihren Baubewilligungsantrag bislang noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom
  6. März 2015 verwies die Beschwerdeführerin die Baubehörde römisch eins. Instanz unter Verweis auf die Entscheidungsfrist des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) darauf, dass über ihren Baubewilligungsantrag bislang noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom
  7. März 2015 teilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass in der Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung festgehalten worden sei, dass von ihrem Vertreter im Zuge der Bauverhandlung mündlich mitgeteilt worden sei, das Projekt auf Grund der dargelegten Erkenntnisse und der Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht zu realisieren. Durch die mündliche Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung sei es daher nicht erforderlich, seitens der Baubehörde bescheidmäßig zu entscheiden.Mit Schreiben vom
  8. März 2015 teilte die Baubehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass in der Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung festgehalten worden sei, dass von ihrem Vertreter im Zuge der Bauverhandlung mündlich mitgeteilt worden sei, das Projekt auf Grund der dargelegten Erkenntnisse und der Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht zu realisieren. Durch die mündliche Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung sei es daher nicht erforderlich, seitens der Baubehörde bescheidmäßig zu entscheiden. In ihrer Stellungnahme vom
  9. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde I. Instanz mit, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihren Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mündlich zurückgezogen habe. Auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung von ihr zurückgezogen worden sei. Sie forderte die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn Baumeister E zum Beweis dafür, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach wie vor aufrecht und von ihr nicht zurückgezogen worden sei. Zum selben Beweisthema beantragte sie auch die Einvernahme ihres Geschäftsführers, Herrn D. Weiters sei darauf verwiesen, dass die Niederschrift weder von Herrn E noch von Herrn D unterfertigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Eine derartige ausdrückliche Willenserklärung sei von ihr zu keinem Zeitpunkt abgegeben worden. Dies stehe auch mit dem Urkundeninhalt in Einklang. Die Baubehörde I. Instanz habe daher innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 NÖ BO 1996 über ihren Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bescheidmäßig zu entscheiden.In ihrer Stellungnahme vom
  10. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde römisch eins. Instanz mit, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihren Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mündlich zurückgezogen habe. Auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung von ihr zurückgezogen worden sei. Sie forderte die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn Baumeister E zum Beweis dafür, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach wie vor aufrecht und von ihr nicht zurückgezogen worden sei. Zum selben Beweisthema beantragte sie auch die Einvernahme ihres Geschäftsführers, Herrn D. Weiters sei darauf verwiesen, dass die Niederschrift weder von Herrn E noch von Herrn D unterfertigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Eine derartige ausdrückliche Willenserklärung sei von ihr zu keinem Zeitpunkt abgegeben worden. Dies stehe auch mit dem Urkundeninhalt in Einklang. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe daher innerhalb der Frist des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 1996 über ihren Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bescheidmäßig zu entscheiden. Mit Schreiben vom
  11. Mai 2015 teilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass von ihrem Vertreter im Zuge der Bauverhandlung mündlich mitgeteilt worden sei, das Projekt auf Grund der dargelegten Erkenntnisse und der Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht zu realisieren. Diese Aussage ihres Vertreters könnten der Baumeister Herr C, Frau H und Herr I, Frau J sowie Frau M und Herr N, die beim Lokalaugenschein anwesend gewesen seien, bezeugen.Mit Schreiben vom
  12. Mai 2015 teilte die Baubehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass von ihrem Vertreter im Zuge der Bauverhandlung mündlich mitgeteilt worden sei, das Projekt auf Grund der dargelegten Erkenntnisse und der Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht zu realisieren. Diese Aussage ihres Vertreters könnten der Baumeister Herr C, Frau H und Herr römisch eins, Frau J sowie Frau M und Herr N, die beim Lokalaugenschein anwesend gewesen seien, bezeugen. Durch die mündliche Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung sei eine bescheidmäßige Entscheidung seitens der Baubehörde I. Instanz nicht erforderlich.Durch die mündliche Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung sei eine bescheidmäßige Entscheidung seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz nicht erforderlich. Mit Schreiben vom
  13. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag, da ihr Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vor mehr als drei Monaten bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt sei.

§ 5NÖ BO 1996 habe die Baubehörde I.

Instanz binnen drei Monaten zu entscheiden. Sie habe wiederholt dargelegt, dass ihr Baubewilligungsantrag nach wie vor aufrecht und nicht zurückgezogen worden sei. Da dieser Antrag bis jetzt unerledigt geblieben sei, stelle sie den Antrag, dass die belangte Behörde über ihren Baubewilligungsantrag in der Sache entscheiden und die beantragte Baubewilligung erteilen möge.Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag, da ihr Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vor mehr als drei Monaten bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt sei.

Paragraph 5, NÖ BO 1996 habe die Baubehörde römisch eins. Instanz binnen drei Monaten zu entscheiden. Sie habe wiederholt dargelegt, dass ihr Baubewilligungsantrag nach wie vor aufrecht und nicht zurückgezogen worden sei. Da dieser Antrag bis jetzt unerledigt geblieben sei, stelle sie den Antrag, dass die belangte Behörde über ihren Baubewilligungsantrag in der Sache entscheiden und die beantragte Baubewilligung erteilen möge. In der Folge wurden von der belangten Behörde die Bürgermeisterin Frau A (

  1. September 2015), Frau M und Herr N (
  2. September 2015), Herr L (
  3. September 2015), Herr K (
  4. September 2015), Frau H und Herr I (
  5. September 2015), Frau J (
  6. September 2015), Herr C (
  7. September 2015) und Herr G (
  8. September 2015) als Zeugen einvernommen und wurde in all den Niederschriften über diese Zeugeneinvernahmen im Wesentlichen festgehalten, dass am Dienstag, den
  9. Februar 2015, auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eine Bauverhandlung stattgefunden hätte, wobei auch andere Personen - diese wurden mit ihren Funktionen namentlich aufgezählt - teilgenommen hätten. Das Bauprojekt sei besprochen und die einer Bewilligung entgegenstehenden Gründe erläutert worden. Danach habe Herr D folgendes sinngemäß gesagt: „Wenn ich dieses Projekt um ein Geschoss niedriger bauen muss, so verzichte ich auf die Errichtung ganz, nachdem sich dieses Projekt dann nicht mehr rechnet. Ich bin auf dieses Projekt nicht angewiesen, weil ich genug andere Projekte habe - zum Beispiel das Krankenhaus ***. Wir können in ein paar Jahren wieder reden - vielleicht wird es euch dann recht sein.“ Mit dieser Aussage sei der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mündlich zurückgezogen worden. Die Aufforderung an Herrn D, an der Verfassung einer Niederschrift teilzunehmen, sei von ihm abgelehnt worden. Herr C und die Bürgermeisterin seien danach in das Gemeindeamt zur Verfassung der Niederschrift gefahren.In der Folge wurden von der belangten Behörde die Bürgermeisterin Frau A (
  10. September 2015), Frau M und Herr N (
  11. September 2015), Herr L (
  12. September 2015), Herr K (
  13. September 2015), Frau H und Herr römisch eins (
  14. September 2015), Frau J (
  15. September 2015), Herr C (
  16. September 2015) und Herr G (
  17. September 2015) als Zeugen einvernommen und wurde in all den Niederschriften über diese Zeugeneinvernahmen im Wesentlichen festgehalten, dass am Dienstag, den
  18. Februar 2015, auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eine Bauverhandlung stattgefunden hätte, wobei auch andere Personen - diese wurden mit ihren Funktionen namentlich aufgezählt - teilgenommen hätten. Das Bauprojekt sei besprochen und die einer Bewilligung entgegenstehenden Gründe erläutert worden. Danach habe Herr D folgendes sinngemäß gesagt: „Wenn ich dieses Projekt um ein Geschoss niedriger bauen muss, so verzichte ich auf die Errichtung ganz, nachdem sich dieses Projekt dann nicht mehr rechnet. Ich bin auf dieses Projekt nicht angewiesen, weil ich genug andere Projekte habe - zum Beispiel das Krankenhaus ***. Wir können in ein paar Jahren wieder reden - vielleicht wird es euch dann recht sein.“ Mit dieser Aussage sei der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mündlich zurückgezogen worden. Die Aufforderung an Herrn D, an der Verfassung einer Niederschrift teilzunehmen, sei von ihm abgelehnt worden. Herr C und die Bürgermeisterin seien danach in das Gemeindeamt zur Verfassung der Niederschrift gefahren. Herr G gab an, dass das Bauprojekt besprochen und die einer Bewilligung entgegenstehenden Gründe erläutert worden seien. Danach habe Herr D folgendes sinngemäß gesagt: „Ich muss das Projekt nicht jetzt bauen. Zur Abfassung der Niederschrift fahre ich nicht mit.“ Mit Bescheid vom
  19. September 2015, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag

§ 73Abs.

2 AVG ab.Mit Bescheid vom 30. September 2015, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz 2, AVG ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Bauverhandlung vom

  1. Februar 2015 folgende Personen am Bauplatz anwesend gewesen seien: „Fr. Bgm. A, Verhandlungsleiterin, Marktgemeinde *** Hr. C, Bausachverständiger Hr. D, B GmbH Hr. E, Baumeister des Bewilligungswerbers Fr. H, Anrainerin Hr. I, AnrainerHr. römisch eins, Anrainer Fr. J, Anrainerin Hr. K, Anrainer Hr. L, Anrainer Fr. M, Anrainerin Hr. N, Anrainer Hr. G, Anrainer, Straßenmeisterei *** Das Bauprojekt wurde besprochen und die einer Bewilligung entgegenstehenden Gründe wurden erläutert. Danach hat Herr D folgendes sinngemäß gesagt: ‚Wenn ich dieses Projekt um ein Geschoss niedriger bauen muss, so verzichte ich auf die Errichtung ganz, nachdem sich dieses Projekt dann nicht mehr rechnet. Ich bin auf dieses Projekt nicht angewiesen, weil ich genug andere Projekte habe - zum Beispiel das Krankenhaus ***. Wir können in ein paar Jahren wieder reden - vielleicht wird es euch dann recht sein.‘ Mit dieser Aussage wurde der Antrag auf Bewilligung mündlich zurückgezogen. Die Aufforderung an Herrn D an der Verfassung einer Niederschrift teilzunehmen, wurde von ihm abgelehnt.“ Im Ermittlungsverfahren seien die Verhandlungsleiterin, der Bausachverständige und die Nachbarn als Zeugen niederschriftlich einvernommen worden. Dabei sei übereinstimmend die vorherige Aussage des Herrn D bestätigt worden. Durch die mündliche Zurückziehung des Antrages auf Baubewilligung durch die Beschwerdeführerin habe kein Bescheid mehr zu ergehen. Somit sei auch keine Säumnis der Baubehörde I. Instanz entstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Im Ermittlungsverfahren seien die Verhandlungsleiterin, der Bausachverständige und die Nachbarn als Zeugen niederschriftlich einvernommen worden. Dabei sei übereinstimmend die vorherige Aussage des Herrn D bestätigt worden. Durch die mündliche Zurückziehung des Antrages auf Baubewilligung durch die Beschwerdeführerin habe kein Bescheid mehr zu ergehen. Somit sei auch keine Säumnis der Baubehörde römisch eins. Instanz entstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihren Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mündlich zurückgezogen habe. In der Niederschrift über die Bauverhandlung würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass ihr Baubewilligungsantrag zurückgezogen worden sei. Sie bestreite die Richtigkeit der Niederschrift, da sie die ihr zugeschriebenen Worte niemals gesagt habe, und sei aus der Niederschrift und den ihr zugeschriebenen Worten zudem auch nicht ableitbar, dass sie ihren Baubewilligungsantrag zurückgezogen habe. Es sei darauf verwiesen, dass diese Niederschrift lediglich von drei Personen unterfertigt worden sei, jedoch nicht von ihrem Geschäftsführer und auch nicht von ihrem Planverfasser Herrn E. Auch bestreite sie, dass ihr Geschäftsführer in der mündlichen Bauverhandlung die Aussage getätigt habe, dass sie auf die Errichtung des Projektes verzichte. Bemerkenswert erscheine, dass die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen von Herrn D nicht in der Niederschrift vom
  2. Februar 2015 protokolliert sowie aufgenommen worden seien. Mangels Protokollierung in der Niederschrift seien diese sinngemäß zitierten Ausführungen von Herrn D auch nicht für das vorliegende Verfahren verwertbar. Selbst ausgehend von der sinngemäßen Zitierung der Aussage von Herrn D durch die belangte Behörde könne nicht abgeleitet werden, dass sie ihren Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Eine derartige ausdrückliche Willenserklärung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Selbst ausgehend von der Ausführung „wenn ich dieses Projekt um ein Geschoss niedriger bauen muss, so verzichte ich auf die Errichtung ganz...“ sei keine ausdrückliche Antragsrückziehung ableitbar, da der behauptete Verzicht mit einer Bedingung („wenn ich dieses Projekt um ein Geschoss niedriger bauen muss“) verknüpft sei. Ob ein Projekt um ein Geschoß niedriger zu bauen sei oder nicht, entscheide die Baubehörde mittels Bescheid. Erst wenn ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid der Baubehörde vorliege, sei ableitbar, in welcher Höhe dieses Projekt zu errichten sei. Da kein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vorliege, greife auch nicht die von der belangten Behörde behauptete Bedingung. Mangels Bedingungseintritt könne somit selbst ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde kein Verzicht auf die Errichtung des Bauprojektes abgeleitet werden. Ein Verzicht auf die Errichtung des vorliegenden Projektes sei von ihrem Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihren Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen habe. Die Baubehörde I. Instanz sei daher sehr wohl säumig und hätte sie ihr die Baubewilligung jedenfalls erteilen müssen. In der gegenständlichen Angelegenheit habe die Baubehörde I. Instanz im Sinne des § 20 NÖ BO 1996 eine Vorprüfung durchgeführt und sei diese positiv abgeschlossen worden. Trotz dieser positiven Vorprüfung sei seitens der Baubehörde I. Instanz die Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung erfolgt. Zu den Einwendungen der Nachbarn sei festzuhalten, dass daraus nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ableitbar sei. Die Einwendungen der Nachbarn hätten sich ausschließlich auf die zu geringe Anzahl der KFZ-Abstellplätze bezogen. Im Zusammenhang mit der behaupteten zu geringen Anzahl der KFZ-Abstellplätze würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen geäußerten Bedenken seien unzulässig sowie unrichtig, zumal diese von der Baubehörde I. Instanz im Rahmen der Vorprüfung bereits überprüft und positiv abgeschlossen worden seien. Es sei darauf verwiesen, dass keiner der Nachbarn Einwendungen im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe erhoben habe. Sie habe das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gekauft, um darauf ein dreigeschossiges Wohnhaus zu errichten. Vor Einreichung des Bauansuchens sei der Planer, Herr E, mit der Baubehörde I. Instanz in Kontakt getreten und habe dieser die Planvorentwürfe hinsichtlich des beabsichtigten dreigeschossigen Bauvorhabens an die Baubehörde I. Instanz übermittelt und diese um Überprüfung ersucht, ob auf Basis dieser Planentwürfe das Bauvorhaben in der Bauklasse III errichtet werden könne. Diese habe Herrn E mitgeteilt, dass das Bauvorhaben in der beabsichtigten Form eingereicht werden könne und der Bewilligung des geplanten Bauvorhabens keine Gründe entgegenstehen würde. Dies lasse sich auch damit in Einklang bringen, dass die Vorprüfung durch die Baubehörde I. Instanz positiv abgeschlossen worden sei. Auf Basis dieser Informationen habe sie sodann das verfahrensgegenständliche Bauansuchen eingebracht. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Baubehörde I. Instanz säumig sei und diese ihr die Baubewilligung jedenfalls erteilen hätte müssen, da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorgelegen seien.Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher sehr wohl säumig und hätte sie ihr die Baubewilligung jedenfalls erteilen müssen. In der gegenständlichen Angelegenheit habe die Baubehörde römisch eins. Instanz im Sinne des Paragraph 20, NÖ BO 1996 eine Vorprüfung durchgeführt und sei diese positiv abgeschlossen worden. Trotz dieser positiven Vorprüfung sei seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz die Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung erfolgt. Zu den Einwendungen der Nachbarn sei festzuhalten, dass daraus nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des , Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ableitbar sei. Die Einwendungen der Nachbarn hätten sich ausschließlich auf die zu geringe Anzahl der KFZ-Abstellplätze bezogen. Im Zusammenhang mit der behaupteten zu geringen Anzahl der KFZ-Abstellplätze würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen geäußerten Bedenken seien unzulässig sowie unrichtig, zumal diese von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Rahmen der Vorprüfung bereits überprüft und positiv abgeschlossen worden seien. Es sei darauf verwiesen, dass keiner der Nachbarn Einwendungen im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe erhoben habe. Sie habe das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gekauft, um darauf ein dreigeschossiges Wohnhaus zu errichten. Vor Einreichung des Bauansuchens sei der Planer, Herr E, mit der Baubehörde römisch eins. Instanz in Kontakt getreten und habe dieser die Planvorentwürfe hinsichtlich des beabsichtigten dreigeschossigen Bauvorhabens an die Baubehörde römisch eins. Instanz übermittelt und diese um Überprüfung ersucht, ob auf Basis dieser Planentwürfe das Bauvorhaben in der Bauklasse römisch drei errichtet werden könne. Diese habe Herrn E mitgeteilt, dass das Bauvorhaben in der beabsichtigten Form eingereicht werden könne und der Bewilligung des geplanten Bauvorhabens keine Gründe entgegenstehen würde. Dies lasse sich auch damit in Einklang bringen, dass die Vorprüfung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz positiv abgeschlossen worden sei. Auf Basis dieser Informationen habe sie sodann das verfahrensgegenständliche Bauansuchen eingebracht. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz säumig sei und diese ihr die Baubewilligung jedenfalls erteilen hätte müssen, da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorgelegen seien. Weiters habe die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden, für sie günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. In diesem Zusammenhang hätten sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde Herrn E sowie Herrn D ergänzend einvernehmen müssen, dies im Hinblick darauf, ob das ursprüngliche Bauansuchen noch aufrecht oder ob dieses allenfalls zurückgezogen worden sei. Im Übrigen sei von ihr die Einvernahme der beiden genannten Personen ausdrücklich beantragt worden. Ungeachtet der Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, seien im vorliegenden Fall zwei Beweisanträge vernachlässigt worden, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, weshalb die genannten beiden Beweisanträge nicht aufgenommen worden seien. Im Falle der Einvernahme von Herrn E sowie des Herrn D hätte sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nicht zurückgezogen worden sei, sohin aufrecht sei und eine Säumigkeit der Baubehörde I. Instanz gegeben sei. Schließlich beantragte sie u.a. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Weiters habe die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden, für sie günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. In diesem Zusammenhang hätten sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde Herrn E sowie Herrn D ergänzend einvernehmen müssen, dies im Hinblick darauf, ob das ursprüngliche Bauansuchen noch aufrecht oder ob dieses allenfalls zurückgezogen worden sei. Im Übrigen sei von ihr die Einvernahme der beiden genannten Personen ausdrücklich beantragt worden. Ungeachtet der Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, seien im vorliegenden Fall zwei Beweisanträge vernachlässigt worden, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, weshalb die genannten beiden Beweisanträge nicht aufgenommen worden seien. Im Falle der Einvernahme von Herrn E sowie des Herrn D hätte sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nicht zurückgezogen worden sei, sohin aufrecht sei und eine Säumigkeit der Baubehörde römisch eins. Instanz gegeben sei. Schließlich beantragte sie u.a. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am
  3. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der auch die beiden Gerichtsparteien teilgenommen haben. In dieser Verhandlung wurden die Teilnehmer der Bauverhandlung vom
  4. Februar 2015 unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Belehrung über ihre Entschlagungsrechte als Zeugen einvernommen, nämlich Frau Bürgermeisterin A (Verhandlungsleiterin der Bauverhandlung), Herr C (bautechnischer Sachverständiger), Herr D (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), Herr E (Planer des Bauvorhabens) und die Nachbarn Frau H und Herr I, Frau J, Herr L, Herr N und Frau M sowie Herr G (Straßenmeisterei). In dieser Verhandlung wurden die Teilnehmer der Bauverhandlung vom ,
  5. Februar 2015 unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Belehrung über ihre Entschlagungsrechte als Zeugen einvernommen, nämlich Frau Bürgermeisterin A (Verhandlungsleiterin der Bauverhandlung), Herr C (bautechnischer Sachverständiger), Herr D (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), Herr E (Planer des Bauvorhabens) und die Nachbarn Frau H und Herr römisch eins, Frau J, Herr L, Herr N und Frau M sowie Herr G (Straßenmeisterei). Herr K (Nachbar) hat sich wegen eines Auslandsurlaubes von der Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt und verzichteten die Gerichtsparteien auf seine Einvernahme als Zeuge. Aus den Aussagen der Zeugen geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Projekt von der Beschwerdeführerin mit der Baubehörde vor der Einreichung besprochen worden ist und ist ihr seitens der Baubehörde signalisiert worden, dass dieses zulässig sei, sodass sie dieses Projekt schließlich beantragt hat. Im Zuge der Bauverhandlung wurde ihr seitens der Baubehörde auf dem Baugrundstück sodann mitgeteilt, dass dieses Projekt aufgrund einer Höhe von rund 9,50 m, was der Bauklasse III entspricht,

§ 54

der NÖ BO 1996 unzulässig sei; zulässig sei es nur in der Bauklasse II, sodass auf das oberste Vollgeschoß verzichtet werden müsste, um eine Baubewilligung erteilen zu können.Aus den Aussagen der Zeugen geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Projekt von der Beschwerdeführerin mit der Baubehörde vor der Einreichung besprochen worden ist und ist ihr seitens der Baubehörde signalisiert worden, dass dieses zulässig sei, sodass sie dieses Projekt schließlich beantragt hat. Im Zuge der Bauverhandlung wurde ihr seitens der Baubehörde auf dem Baugrundstück sodann mitgeteilt, dass dieses Projekt aufgrund einer Höhe von rund 9,50 m, was der Bauklasse römisch drei entspricht,

Paragraph 54, der NÖ BO 1996 unzulässig sei; zulässig sei es nur in der Bauklasse römisch zwei, sodass auf das oberste Vollgeschoß verzichtet werden müsste, um eine Baubewilligung erteilen zu können. Herr D hat daraufhin mitgeteilt, dass sich das Projekt ohne das oberste Vollgeschoß nicht rechnet, sodass er das Projekt jetzt nicht errichten will, zumal er auf dieses Projekt nicht angewiesen ist, da er ohnehin andere Projekte, wie z.B. das Krankenhaus in ***, in Arbeit hat; vielleicht errichtet er dieses Projekt in ein paar Jahren, wenn es den Nachbarn dann recht ist. Herr D hat in seiner Zeugenaussage ausdrücklich bestritten, den verfahrensgegenständlichen Bauantrag zurückgezogen zu haben, zumal er in dieses Projekt bereits viel Geld investiert hat. Übereinstimmend haben die übrigen Zeugen auch ausgesagt, dass Herr D dezidiert niemals davon gesprochen hat, den Bauantrag zurückzuziehen und hat er das Wort „Zurückziehung“ auch niemals verwendet. Vielmehr haben die Zeugen aus seinen zuvor dargelegten Aussagen abgeleitet und den Schluss gezogen, dass Herr D auf die Ausführung dieses Projektes verzichtet, und haben sie diesen Verzicht mit einer Zurückziehung des Bauantrages gleichgesetzt. Nachdem der Lokalaugenschein auf dem Baugrundstück beendet worden war, wurde die Niederschrift über diese Bauverhandlung vom 24. Februar 2015 auf dem Gemeindeamt der Marktgemeinde *** abgefasst, wobei dabei lediglich die Bürgermeisterin Frau A, der bautechnische Sachverständige Herr C, der den Text diktiert hat, und der Schriftführer, Herr F, anwesend waren. Da sie keine rechtskundigen Personen sind, haben sie auf die Wortwahl in der Niederschrift nicht so geachtet und haben sie die Niederschrift auch kurz gehalten. Die Niederschrift stellt lediglich eine sinngemäße Zitierung der Aussagen des Herrn D dar. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Bauverfahren ist folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Seit dem
  7. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idg

F, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, idgF, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  2. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  3. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze, wie u.a. die NÖ BO 1996, weiterhin anzuwenden sind.Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  4. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  5. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze, wie u.a. die , NÖ BO 1996, weiterhin anzuwenden sind.

§ 14

Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 5Abs.

1 NÖ BO 1996 sind Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes schriftlich zu erlassen.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ BO 1996 sind Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes schriftlich zu erlassen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§§ 18 und 19) der Baubehörde vorliegen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraphen 18 und 19) der Baubehörde vorliegen.

§ 19Abs.

3 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe oder Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54).

Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe oder Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,).

§ 73Abs.

2 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beginnt für die Berufungsbehörde die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beginnt für die Berufungsbehörde die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zwar abgewiesen hat, doch hat sie diesen Antrag in Wahrheit zurückgewiesen und somit keine inhaltliche, sondern lediglich eine formale Entscheidung getroffen, zumal die belangte Behörde in ihrer Begründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Säumnis der Baubehörde I. Instanz schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurückgezogen worden sein soll. Somit hat sie keine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen, ob die Baubehörde I. Instanz aufgrund des überwiegenden Verschuldens nicht innerhalb der im § 5 Abs. 3 NÖ BO 1996 statuierten Entscheidungsfrist von 3 Monaten über das Bauansuchen vom

  1. Jänner 2015 entschieden hat. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Vergreifen im Ausdruck vor und macht ein Vergreifen im Ausdruck durch eine Behörde, die statt zurückgewiesen abgewiesen hat, den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (vgl. u.a. VwGH vom
  2. April 1996, Zl. 94/17/0378, sowie VwGH vom
  3. Juli 1996, Zl. 94/08/0228).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zwar abgewiesen hat, doch hat sie diesen Antrag in Wahrheit zurückgewiesen und somit keine inhaltliche, sondern lediglich eine formale Entscheidung getroffen, zumal die belangte Behörde in ihrer Begründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Säumnis der Baubehörde römisch eins. Instanz schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurückgezogen worden sein soll. Somit hat sie keine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen, ob die Baubehörde römisch eins. Instanz aufgrund des überwiegenden Verschuldens nicht innerhalb der im Paragraph 5, Absatz 3, , NÖ BO 1996 statuierten Entscheidungsfrist von 3 Monaten über das Bauansuchen vom
  4. Jänner 2015 entschieden hat. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Vergreifen im Ausdruck vor und macht ein Vergreifen im Ausdruck durch eine Behörde, die statt zurückgewiesen abgewiesen hat, den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht vergleiche u.a. VwGH vom
  5. April 1996, Zl. 94/17/0378, sowie VwGH vom
  6. Juli 1996, Zl. 94/08/0228). Im gegenständlichen Gerichtsverfahren hat das erkennende Gericht somit zu prüfen, ob die belangte Behörde das Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen für ihre formelle Entscheidung zu Recht bejaht hat. Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihr verfahrenseinleitendes Bauansuchen auf Erteilung der Baubewilligung vom
  7. Jänner 2015 zurückgezogen hat oder nicht, woraus folgt, ob eine Säumnis der Baubehörde I. Instanz mangels Vorliegens des Baubewilligungsantrages vorliegen kann oder nicht. Im gegenständlichen Gerichtsverfahren hat das erkennende Gericht somit zu prüfen, ob die belangte Behörde das Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen für ihre formelle Entscheidung zu Recht bejaht hat. Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihr verfahrenseinleitendes Bauansuchen auf Erteilung der Baubewilligung vom
  8. Jänner 2015 zurückgezogen hat oder nicht, woraus folgt, ob eine Säumnis der Baubehörde römisch eins. Instanz mangels Vorliegens des Baubewilligungsantrages vorliegen kann oder nicht. Hiezu ist festzuhalten, dass in der Bauverhandlung vom
  9. Februar 2015 die Beschwerdeführerin von ihrem Geschäftsführer, nämlich von Herrn D, vertreten wurde, wobei dieser für die Beschwerdeführerin Handlungen – auch durch Abgabe von Erklärungen – mit den entsprechenden Auswirkungen und Konsequenzen setzen konnte und durfte, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs-, aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Dies bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam wird (vgl. u.a. VwGH vom
  10. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241) und bedarf es keiner Annahmeerklärung der Behörde (vgl. u.a. VwGH vom
  11. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044). Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs-, aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Dies bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam wird vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241) und bedarf es keiner Annahmeerklärung der Behörde vergleiche u.a. VwGH vom
  13. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044). Dieser Prozesshandlung haftet die Wirkung an, dass ein zurückgezogener Antrag einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf, und stellt sich diese Zurücknahme als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, sodass eine Zurücknahme der Zurückziehung nicht mehr zulässig ist; damit wird eine Zurückziehung unwiderruflich (vgl. u.a. VwGH vom
  14. Februar 1991, Zl. 91/01/0011, sowie VwGH vom
  15. März 1994, Zl. 94/19/0601, sowie VwGH vom
  16. August 2003, Zl. 2001/11/0202).Dieser Prozesshandlung haftet die Wirkung an, dass ein zurückgezogener Antrag einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf, und stellt sich diese Zurücknahme als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, sodass eine Zurücknahme der Zurückziehung nicht mehr zulässig ist; damit wird eine Zurückziehung unwiderruflich vergleiche u.a. VwGH vom
  17. Februar 1991, Zl. 91/01/0011, sowie VwGH vom
  18. März 1994, Zl. 94/19/0601, sowie VwGH vom
  19. August 2003, Zl. 2001/11/0202). Da die Zurückziehung eines Antrages automatisch das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, zieht sie grundsätzlich auch keinen weiteren über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich; sie führt somit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. u.a. VwGH vom
  20. Oktober 1995, Zl. 96/02/0144, sowie VwGH vom
  21. Oktober 2005, Zl. 2002/12/0294, sowie VwGH vom
  22. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden, wie die Baubewilligung, auch zum Erlöschen der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl. u.a. VwGH vom
  23. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044, sowie VwGH vom
  24. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241). Da die Zurückziehung eines Antrages automatisch das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, zieht sie grundsätzlich auch keinen weiteren über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich; sie führt somit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche u.a. VwGH vom
  25. Oktober 1995, Zl. 96/02/0144, sowie VwGH vom
  26. Oktober 2005, Zl. 2002/12/0294, sowie VwGH vom
  27. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden, wie die Baubewilligung, auch zum Erlöschen der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche u.a. VwGH vom
  28. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044, sowie VwGH vom
  29. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241). Besondere Vorschriften für die Zurückziehung des Baubewilligungsantrages schreibt das Gesetz nicht vor, sodass diese Zurückziehung sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann (vgl. u.a. VfSlg. 4462/1963; VwGH vom
  30. April 1990, Zl. 90/19/0139, sowie VwGH vom
  31. April 1996, Zl. 95/05/0320). Besondere Vorschriften für die Zurückziehung des Baubewilligungsantrages schreibt das Gesetz nicht vor, sodass diese Zurückziehung sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann vergleiche u.a. VfSlg. 4462 aus 1963,; VwGH vom
  32. April 1990, Zl. 90/19/0139, sowie VwGH vom
  33. April 1996, Zl. 95/05/0320). Das Gesetz kennt auch keine „bedingte“ Zurückziehung von Anträgen, weshalb eine bedingte Zurückziehung eines Antrages unwirksam ist und eine solche bedingte Erklärung die Erledigung des Antrages durch die Behörde nicht entbehrlich macht (vgl. u.a. VwSlg. 11.239 A/1983, sowie VwGH vom
  34. April 1989, Zl. 86/06/0088, sowie VwGH vom
  35. Jänner 1994, Zl. 91/17/0070, sowie VwGH vom
  36. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241). Das Gesetz kennt auch keine „bedingte“ Zurückziehung von Anträgen, weshalb eine bedingte Zurückziehung eines Antrages unwirksam ist und eine solche bedingte Erklärung die Erledigung des Antrages durch die Behörde nicht entbehrlich macht vergleiche u.a. VwSlg. 11.239 A/1983, sowie VwGH vom
  37. April 1989, Zl. 86/06/0088, sowie VwGH vom
  38. Jänner 1994, Zl. 91/17/0070, sowie VwGH vom
  39. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241). Auf die der Zurückziehung zugrunde gelegenen Absichten, Beweggründe und Motive - von Zwang und Drohung abgesehen - kommt es nicht an, zumal nur die Erklärung des Willens, nicht aber der Wille maßgeblich ist; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt wurde (vgl. u.a. VwGH vom
  40. September 1981, Zl. 81/03/0077, sowie VwGH vom
  41. April 1994, Zl. 93/01/1165).Auf die der Zurückziehung zugrunde gelegenen Absichten, Beweggründe und Motive - von Zwang und Drohung abgesehen - kommt es nicht an, zumal nur die Erklärung des Willens, nicht aber der Wille maßgeblich ist; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt wurde vergleiche u.a. VwGH vom
  42. September 1981, Zl. 81/03/0077, sowie VwGH vom
  43. April 1994, Zl. 93/01/1165). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  44. November 2007, Zl. 2006/12/0193, sowie VwGH vom
  45. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099) bedarf die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde und ist es unzulässig, bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung lediglich aus dem Sinn einer Aussage eine Zurücknahme eines Antrages zu erschließen (vgl. u.a. schon VwSlg. 1889 A/1951).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  46. November 2007, Zl. 2006/12/0193, sowie VwGH vom
  47. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099) bedarf die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde und ist es unzulässig, bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung lediglich aus dem Sinn einer Aussage eine Zurücknahme eines Antrages zu erschließen vergleiche u.a. schon VwSlg. 1889 A/1951). Aus den im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Aussagen der vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  48. Mai 2018 einvernommenen Zeugen geht hervor, dass Herr E als Planer der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine eventuelle Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens keinerlei Aussagen getätigt hat und dass für eine eventuelle Zurückziehung des Bauansuchens lediglich das Handeln und die Aussagen des Herrn D in Frage kommen. Dieser hat

allen Aussagen der Zeugen niemals ausdrücklich das Wort „Zurückziehung“ verwendet; vielmehr hat er den Anwesenden gegenüber in der Bauverhandlung vom 24. Februar 2015 zu verstehen gegeben, dass sich das verfahrensgegenständliche Projekt bei Weglassung des obersten Vollgeschosses nicht mehr rechnet und dass er daher dieses Projekt nicht ausführen bzw. realisieren will, somit auf die Ausführung verzichten will; er hat aber auch festgehalten, dass er dieses Projekt in ein paar Jahren sehr wohl verwirklichen will. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Aussagen der vom Gericht einvernommenen Zeugen festzuhalten, dass ihre Aussagen weitgehend übereinstimmen und die Zeugen vor dem erkennenden Gericht durchwegs einen glaubwürdigen und einen überaus kompetenten Eindruck hinterlassen haben, sodass ihre Aussagen für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar und glaubwürdig sind, und haben sie auch nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen in irgendeiner Weise schaden wollen, wobei aber bei den Aussagen der behördlichen Vertreter und der Nachbarn die Tendenz zu erkennen war, ihre Ablehnung des eingereichten Projektes in den Aussagen des Herrn D insofern wiederfinden zu wollen, indem sie in diese Aussagen die Zurückziehung des Bauansuchens, und somit die endgültige Erledigung diese Projektes, hineininterpretiert haben. Aus den zuvor dargelegten Aussagen des Herrn D kann jedoch nicht explizit eine Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens geschlossen werden, zumal die Erklärung der Nichtausführung eines Projektes die Erteilung und den Bestand einer Baubewilligung nicht beeinflusst.

§ 24Abs.

1 NÖ BO 1996 hat ein Bauherr nämlich die Möglichkeit, mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens binnen zwei Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu beginnen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Baubewilligung ist also eine Befugnis zur Errichtung des bewilligten Projektes, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, aber nicht muss.

Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat ein Bauherr nämlich die Möglichkeit, mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens binnen zwei Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu beginnen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Baubewilligung ist also eine Befugnis zur Errichtung des bewilligten Projektes, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Schon unter diesem Aspekt kann der Verzicht auf die Herstellung eines Projektes somit nicht mit der Zurückziehung eines Bauansuchens gleichgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen im Recht wähnt und die Meinung vertritt, einen Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung für ihr beantragtes Projekt zu besitzen, weshalb sie die vorauszusehende Versagung ihres Bauansuchens eventuell anfechten will. Auch unter diesem Aspekt ist auf die von Herrn D verwendete Wortwahl größter Wert zu legen und kann auch unter diesem Aspekt von einer ausdrücklichen Willenserklärung der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens nicht ausgegangen werden, könnte die Beschwerdeführerin dann doch eine aus ihrer Sicht unzutreffende Versagung der Baubewilligung nicht mehr anfechten, zumal eine solche Entscheidung im Fall der Zurückziehung des Bauansuchens nicht mehr ergehen darf; somit würde sie sich ihres Rechtes auf eine Überprüfung der Rechtsansicht der Baubehörde begeben. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens ihre bisherigen Aufwendungen für dieses Projekt jedenfalls verloren hätte. Weiters ist zu beachten, dass die Aussage des Herrn D, dass er das Projekt nicht realisieren wird, wenn er auf das oberste Vollgeschoss verzichten muss, mit einer Bedingung verknüpft ist, wobei diese Bedingung von der Entscheidung der Baubehörde abhängig ist, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht ausführt. Selbst wenn man diese Aussage mit einer Zurückziehung des Bauansuchens gleichsetzen wollte, wäre sie, wie bereits aufgrund der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aufgrund der Bedingung unwirksam, sodass auch unter diesem Aspekt nicht von einer Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es unzulässig ist, bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung lediglich aus dem Sinn einer Aussage eine Zurücknahme eines Antrages zu erschließen, kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall keine ausdrückliche Willenserklärung seitens des Herrn D gegenüber der Behörde auf Zurückziehung des verfahrensgegen-ständlichen Bauansuchens vorliegt, sodass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen nicht zurückgezogen wurde, sodass dieses weiterhin aufrecht ist. Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben, sodass der Gemeindevorstand neuerlich über den verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag, nunmehr aber inhaltlich, zu entscheiden hat. In der Sache selbst hält das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber folgendes fest: Im fortgesetzten Verfahren wird der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zu prüfen haben, ob der Devolutionsantrag zu Recht gestellt worden ist. Kommt er zur Auffassung, dass die Baubehörde I. Instanz aufgrund ihres überwiegenden Verschuldens über dieses Bauansuchen nicht rechtzeitig entschieden hat, so wird er dem Devolutionsantrag stattzugegeben und in der Sache selbst, also über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Jänner 2015 auf Erteilung der Baubewilligung, zu entscheiden haben, wobei in diesem Fall der Gemeindevorstand aufgrund des Devolutionsantrages nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern funktionell als Baubehörde I. Instanz tätig wird (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0248, sowie VwGH vom 19. Dezember 1996, Zlen. 93/06/0184, 0185).Im fortgesetzten Verfahren wird der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zu prüfen haben, ob der Devolutionsantrag zu Recht gestellt worden ist. Kommt er zur Auffassung, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz aufgrund ihres überwiegenden Verschuldens über dieses Bauansuchen nicht rechtzeitig entschieden hat, so wird er dem Devolutionsantrag stattzugegeben und in der Sache selbst, also über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Jänner 2015 auf Erteilung der Baubewilligung, zu entscheiden haben, wobei in diesem Fall der Gemeindevorstand aufgrund des Devolutionsantrages nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern funktionell als Baubehörde römisch eins. Instanz tätig wird vergleiche u.a. VwGH vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0248, sowie VwGH vom 19. Dezember 1996, Zlen. 93/06/0184, 0185). Dies bedeutet wiederum, dass der Gemeindevorstand das beantragte Projekt nicht nur im Rahmen und aufgrund der Nachbareinwendungen prüfen darf, sondern hat er von Amts wegen das gesamte Projekt auf dessen Zulässigkeit in Bezug auf sämtliche baurechtliche Vorschriften zu prüfen, somit auch hinsichtlich dessen zulässiger Höhe. Lediglich eine Rechtsmittelinstanz, die aufgrund eines Rechtsmittels eines Nachbarn tätig wird, hat bei der Überprüfung des Projektes das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn zu beachten. Da das gegenständliche Bauvorhaben im Baulandbereich ohne Bebauungsplan errichtet werden soll und daher die Bestimmung des § 54 der NÖ BO 1996 zur Anwendung kommt (beachte die zuvor dargelegte Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014), hat die Baubehörde der Bauwerberin

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 19 Abs. 3 NÖ BO 1996 eine Verbesserung ihres Bauansuchens binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, ihr im Sinne des § 19 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, 8. Anführungszeichen, Angaben über die Höhe der in der Umgebung (im Sinne des § 54) bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzulegen.Da das gegenständliche Bauvorhaben im Baulandbereich ohne Bebauungsplan errichtet werden soll und daher die Bestimmung des Paragraph 54, der NÖ BO 1996 zur Anwendung kommt (beachte die zuvor dargelegte Übergangsbestimmung des , Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014), hat die Baubehörde der Bauwerberin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BO 1996 eine Verbesserung ihres Bauansuchens binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, ihr im Sinne des , Paragraph 19, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996, 8. Anführungszeichen, Angaben über die Höhe der in der Umgebung (im Sinne des Paragraph 54,) bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzulegen. Kommt die Bauwerberin diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist ihr Bauantrag mangels Verbesserung zurückzuweisen. Kommt sie diesem Verbesserungsauftrag fristgerecht nach und ergibt sich aus den Angaben, dass auf dem gegenständlichen Baugrundstück die Bauklasse III nicht zulässig ist, so hat die Baubehörde die Bauwerberin nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 aufzufordern, ihr Projekt binnen einer angemessenen Frist den rechtlichen Vorschriften entsprechend anzupassen und abzuändern.Kommt sie diesem Verbesserungsauftrag fristgerecht nach und ergibt sich aus den Angaben, dass auf dem gegenständlichen Baugrundstück die Bauklasse römisch drei nicht zulässig ist, so hat die Baubehörde die Bauwerberin nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 1996 aufzufordern, ihr Projekt binnen einer angemessenen Frist den rechtlichen Vorschriften entsprechend anzupassen und abzuändern. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist ihr Bauantrag abzuweisen. Kommt sie dieser Aufforderung nach, so ist das abgeänderte Projekt wiederum auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die erstinstanzliche Baubehörde bis zur Erlassung ihrer Entscheidung über ein Bauansuchen somit verpflichtet, dieses umfassend auf dessen Zulässigkeit in Bezug auf die baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen, wobei sie dabei weder an die Einwendungen der Nachbarn noch an ihr Ergebnis der Vorprüfung noch an Auskünfte, die sie im Zuge von Vorbesprechungen an einen Bauwerber getätigt hat, gebunden ist, zumal dadurch die zwingenden und verbindlichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht abgeändert werden können (vgl. u.a. schon VwSlg. 410/A).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die erstinstanzliche Baubehörde bis zur Erlassung ihrer Entscheidung über ein Bauansuchen somit verpflichtet, dieses umfassend auf dessen Zulässigkeit in Bezug auf die baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen, wobei sie dabei weder an die Einwendungen der Nachbarn noch an ihr Ergebnis der Vorprüfung noch an Auskünfte, die sie im Zuge von Vorbesprechungen an einen Bauwerber getätigt hat, gebunden ist, zumal dadurch die zwingenden und verbindlichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht abgeändert werden können vergleiche u.a. schon VwSlg. 410/A). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Baubehörden – und bei logischer Betrachtung wohl auch die Rechtsmittelinstanzen - wären jedenfalls an ihr Ergebnis der Vorprüfung gebunden und könnten diese in der Bauverhandlung und danach bis zur Erlassung der Baubewilligung keine Rechtswidrigkeiten des zu bewilligenden Bauvorhabens mehr aufgreifen, widerspricht nicht nur den rechtlichen Bestimmungen; diese Ansicht würde auch dazu führen, dass die erstinstanzlichen Baubehörden jegliche Einwendungen der Nachbarn, die einem Baubewilligungsverfahren in der Regel erst nach der Vorprüfung beigezogen werden, sowie neue Erkenntnisse aufgrund der auch in einer Bauverhandlung noch einzuholenden Gutachten nicht mehr berücksichtigen dürften; dasselbe müsste wohl auch für die Berufungsbehörde, für das Verwaltungsgericht und für die Höchstgerichte gelten, sodass eigentlich nach dem Ende der Vorprüfung, in welcher eine Baubehörde die Zulässigkeit des eingereichten Projektes vermeintlich festgestellt hat, in keiner Instanz mehr eine Versagung des Bauansuchens ausgesprochen werden dürfte. Dass diese Rechtsansicht nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus zahlreichen Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden und Gerichte, die den Ansichten der erstinstanzlichen Baubehörden am Ende ihrer jeweiligen Vorprüfungen nicht gefolgt sind. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin ihr Bauansuchen zurückgezogen hat oder nicht, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin ihr Bauansuchen zurückgezogen hat oder nicht, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung weicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1334.001.2015

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