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{'item': 'LVwG-AV-346/001-2017'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 7§ 67§ 61§ 68a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-346/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II)römisch zwei) Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 03.11.2016 forderte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) auf, zu mehreren im Aufsichtsrevier des Beschwerdeführers aufgefundenen mit Carbofuran vergifteten Wildtierkadavern, einem verwesten Fuchs in einer Lebendfalle und mehreren vergifteten Ködern ( ua. einem am Holzpflock aufgespießten Hasen) Stellung zu nehmen, wobei ihm die Aberkennung seiner Eigenschaft als Aufsichtsjäger im Revier *** angedroht wurde. Der Beschwerdeführer bestritt, anwaltlich vertreten, dass die Kadaver leicht zu finden gewesen wären. Soweit eine tote Katze und ein (aufgespießter) Feldhase in der Nähe von Reviereinrichtungen gefunden worden seien, bestritt der Beschwerdeführer, dass diese schon lange dort gelegen sein sollen und sei es aufgrund der Reviergröße daher nicht verwunderlich, dass diese Tiere vom Beschwerdeführer nicht aufgefunden worden seien. Im Verfahren wegen § 222 StGB (Tierquälerei) vor dem LG Korneuburg sei der BF freigesprochen worden und bzgl des Auffindens von Kadavern habe schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.Der Beschwerdeführer bestritt, anwaltlich vertreten, dass die Kadaver leicht zu finden gewesen wären. Soweit eine tote Katze und ein (aufgespießter) Feldhase in der Nähe von Reviereinrichtungen gefunden worden seien, bestritt der Beschwerdeführer, dass diese schon lange dort gelegen sein sollen und sei es aufgrund der Reviergröße daher nicht verwunderlich, dass diese Tiere vom Beschwerdeführer nicht aufgefunden worden seien. Im Verfahren wegen Paragraph 222, StGB (Tierquälerei) vor dem LG Korneuburg sei der BF freigesprochen worden und bzgl des Auffindens von Kadavern habe schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erließ nach Durchführung des Entziehungsverfahrens unter Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen im Verfahren gegen unbekannte Täter wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes und der weiteren Verantwortlichen im gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebiet, sowie Gutachtenserstattung durch die Amtstierärztin sowie des jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH Gänserndorf den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer seine mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft am 14.12.2004 erworbenen Rechte als Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Genossenschaftsjagdgebiet ab und trug ihm auf, seinen bezughabenden Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzugeben. Gestützt ist die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen § 7 Abs.1 und 2 NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, und § 66 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl.

  1. Begründet ist der Widerruf der Bestellung im Wesentlichen mit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, weil der BF die vergifteten Köder in seiner Funktion als Jagdaufsichtsorgan zumindest wahrgenommen haben musste und untätig geblieben sei. Zudem habe der BF selbst vorgebracht, dass er die Fallen in dem Revier längere Zeit nicht mehr kontrolliert hätte und sei eine solche – nicht ordnungsgemäß nach oben und drei Seiten verblendete – Falle des BF mit einem verwesten Fuchs vorgefunden worden.Gestützt ist die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen Paragraph 7, Absatz eins und 2 NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, und Paragraph 66, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt
  2. Begründet ist der Widerruf der Bestellung im Wesentlichen mit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, weil der BF die vergifteten Köder in seiner Funktion als Jagdaufsichtsorgan zumindest wahrgenommen haben musste und untätig geblieben sei. Zudem habe der BF selbst vorgebracht, dass er die Fallen in dem Revier längere Zeit nicht mehr kontrolliert hätte und sei eine solche – nicht ordnungsgemäß nach oben und drei Seiten verblendete – Falle des BF mit einem verwesten Fuchs vorgefunden worden. Dagegen wurde fristgerecht folgende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2017, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 21.02.2017, fristgerecht nachstehende BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt dazu aus wie folgt: Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde liegen im konkreten Fall keine Gründe für die Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher beim Beschwerdeführer vor. Der Bescheid leidet somit an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Von der belangten Behörde werden lediglich das Gutachten der Amtstierärztin sowie jenes des jagdfachlichen Amtssachverständigen zitiert aus welchen nur hervorgeht, dass im besagten Gebiet in *** Kadaver und Köder sowie aufgestellte Fallen aufgefunden wurden. Die Behörde stützt den Entzug der Funktion des Jagdaufsehers auf diese Gutachten und dabei insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als ausreichend vertrauenswürdig einzustufen sei. Die vorgebrachten Gründe vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

§ 7

NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung/Beeidigung als Jagdaufseher in jenen Fällen zu widerrufen, in denen ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung/Beeidigung behindert hätte.

§ 67Abs 1 Z 5 Jagd

G ist unter anderem eine Voraussetzung für die Bestätigung/Beeidigung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsichtsorgans. Der Abs 2 dieser Bestimmung normiert dabei jene Fälle, in denen keine ausreichende Vertrauenswürdigkeit vorliegt. Dies sind sowohl im Fall des § 61 Abs 1 Z 11 JagdG als auch in jenem des § 61 Abs 1 Z 12 JagdG eine rechtskräftige strafgerichtlicheGemäß Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung/Beeidigung als Jagdaufseher in jenen Fällen zu widerrufen, in denen ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung/Beeidigung behindert hätte.

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, JagdG ist unter anderem eine Voraussetzung für die Bestätigung/Beeidigung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsichtsorgans. Der Absatz 2, dieser Bestimmung normiert dabei jene Fälle, in denen keine ausreichende Vertrauenswürdigkeit vorliegt. Dies sind sowohl im Fall des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, JagdG als auch in jenem des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, JagdG eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen. Ein derartiger Grund liegt im konkreten Fall jedoch gerade nicht vor, zumal der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Tierquälerei gem § 222 StGB vom Landesgericht *** rechtskräftig freigesprochen wurde. Es kann ihm der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren somit nicht mehr angelastet werden. Die Behörde könnte den Entzug des Jagdaufsehers lediglich auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit stützen, wenn der Beschwerdeführer wegen dieser Taten

§ 61Abs 1 Z 11 oder Z 12 Jagd

G verurteilt worden wäre. Da dies nicht der Fall ist und nach der Literatur zum NÖ JagdG dem § 67 Abs. 2 auch keine andere normative Bedeutung beigemessen werden darf, liegen keine GründeVerurteilungen. Ein derartiger Grund liegt im konkreten Fall jedoch gerade nicht vor, zumal der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Tierquälerei gem Paragraph 222, StGB vom Landesgericht *** rechtskräftig freigesprochen wurde. Es kann ihm der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren somit nicht mehr angelastet werden. Die Behörde könnte den Entzug des Jagdaufsehers lediglich auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit stützen, wenn der Beschwerdeführer wegen dieser Taten

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, oder Ziffer 12, JagdG verurteilt worden wäre. Da dies nicht der Fall ist und nach der Literatur zum NÖ JagdG dem Paragraph 67, Absatz 2, auch keine andere normative Bedeutung beigemessen werden darf, liegen keine Gründe für eine Entziehung der Funktion des Jagdaufsehers beim Beschwerdeführer vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit ist auch nicht auf etwaige Charaktermängel beim Beschwerdeführer einzugehen, sondern lediglich auf den Umstand einer iSd Gesetzes vorliegenden einschlägigen Verurteilung. Auch der VwGH geht davon aus, dass Voraussetzung für die Heranziehung des § 67 Abs 2 NÖ JagdG entweder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung oder eine (zumindest) einmalige vorangegangene rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des NÖ JagdG oder einer dazu erlassenen VO, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung o.ä. ist. (vgl VwGH RaBei der Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit ist auch nicht auf etwaige Charaktermängel beim Beschwerdeführer einzugehen, sondern lediglich auf den Umstand einer iSd Gesetzes vorliegenden einschlägigen Verurteilung. Auch der VwGH geht davon aus, dass Voraussetzung für die Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG entweder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung oder eine (zumindest) einmalige vorangegangene rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des NÖ JagdG oder einer dazu erlassenen VO, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung o.ä. ist. vergleiche VwGH Ra 2015/03/0019). Auch wenn die Behörde aufgrund der Rechtsprechung des VwGH davon ausgeht, dass unter dem Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ ein Gesamtverhalten zu verstehen ist und die Behörde sich aus diesem Grund nicht mehr auf eine korrekte Vollziehung des Jagdschutzes durch den Beschwerdeführer verlassen kann dann ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte sich in seiner Funktion als Jagdaufseher bisher nie etwas zu Schulden hat kommen lassen. Es ist bei dieser Würdigung auch das bisherige Verhalten entscheidend und zu beurteilen, ob dieses auf ein bestimmtes Persönlichkeitsbild schließen lässt, welches mit den Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt. Die vom Beschwerdeführer bisher durchgeführte Aufsicht im Jagdgebiet zur Betreuung des Wildes, der Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug war vor dem Vorfall stets ordnungsgemäß. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die im Jagdgebiet vorhandenen Niederwildfütterungen ständig betreut und befüllt wurden. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei Gründe gehabt die Funde bei Wahrnehmung nicht bei der Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann nicht einmal entgegenstehenden Behauptungen geschweige denn Beweise hinsichtlich des bisherigen vorbildhaften Verhaltens des Beschwerdeführers darlegen, welche auf ein vorwerfbares die Vertrauenswürdigkeit ausschließendes „Gesamtverhalten“ schließen lassen und zum Ausschluss der Vertrauenswürdigkeit führen könnten. Übrig bleibt, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung nur darauf stützt, dass im gegenständlichen Jagdgebiet von *** Kadaver und Tierköder aufgefunden wurden und diese nach Angaben der Amtstierärztin und des jagdfachlichen Amtssachverständigen „Ieicht“ aufzufinden gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat die einem Jagdaufseher obliegende und gebotene Sorgfalt stets an den Tag gelegt, jedoch waren die Köder und Kadaver gerade nicht derart „leicht“ erkennbar. Eine nachträgliche Beurteilung bei bereits anderer Vegetation im Jagdgebiet ist nicht geeignet die Angaben des Beschwerdeführers zu widerlegen. Es gibt überdies keine gesetzliche Definition was unter einer „ausreichenden Ausübung“ des Jagdschutzes zu verstehen ist. Die Behörde kann überdies nicht nur auf Basis der Tatsache aufgefundener Kadaver dem Beschwerdeführer die Funktion des Jagdaufsehers entziehen, ohne auch nur eine konkrete Verbindung zwischen den aufgefundenen Kadavern und Ködern und dem Beschwerdeführer herzustellen zu können. Ein solcher konkreter Nachweis, gerade der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, ist der Behörde nicht gelungen, da das weitläufige Jagdgebiet von mehreren Personen gemeinsam betreut wird. Aus den oben angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG am 15.05.2017 und am 07.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Rahmen derer sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden und ein jagdfachliches Amtssachverständigengutachten erstattet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG am 15.05.2017 und am 07.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Rahmen derer sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden und ein jagdfachliches Amtssachverständigengutachten erstattet wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Ergebnisse der am 15.05.2017 und am 07.05. 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welcher zudem Beweis durch die Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und Administrativaktes sowie des Strafaktes des Landesgerichtes Korneuburg wegen § 222 StGB und der dem Gericht von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen erhoben wurde, wird festgestellt:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Ergebnisse der am 15.05.2017 und am 07.05. 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welcher zudem Beweis durch die Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und Administrativaktes sowie des Strafaktes des Landesgerichtes Korneuburg wegen Paragraph 222, StGB und der dem Gericht von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen erhoben wurde, wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist seit 2004 beeidetes Jagdaufsichtsorgan für das Genossenschaftsjagdgebiet (GJ) „***“ (Reviernummer ***), welches laut NÖ Bezirks- Jagdverwaltungsprogramm (BJ) eine Gesamtfläche von etwa 623 ha aufweist. Es umfasst im Wesentlichen das Gebiet der Katastralgemeinde ***, welche zur etwas südöstlich gelegenen Stadtgemeinde *** gehört. Als Hauptwildarten neben dem Rehwild gelten Feldhase, Fasan und Wildenten. In dem GJ wurden im März 2016 aufgrund von anonymen Hinweisen zahlreiche Tierkadaver (15 Mäusebussarde, 4 Marder, 5 Füchse, 3 Hauskatzen, 3 Rotmilane, 2 Rohrweihen, 3 Kolkraben, 1 Seeadler und 1 Stockente) aufgefunden. Als Todesursache wurde Vergiftung mit dem verbotenen Beizmittel Carbofuran festgestellt. Zudem wurden im Zuge des Ortsaugenscheins am 18. März 2016 mehrere Lebendfangfallen, jeweils als Gitterfalle ausgeführt, gefunden, die nach den Seiten und nach oben hin nicht verblendet waren, sowie darin ein im Zustand der Verwesung befindlicher Fuchs. Ebenso gefunden wurde ein sogenannter „Habichtskorb“ Die Kadaver befanden sich nahezu ausschließlich im Bereich jagdlicher Einrichtungen, lediglich 3 Vogelkadaver wurden im Gebüsch, sohin nicht leicht zugänglich, entsorgt. Die Lebendfallen stehen im Eigentum des Beschwerdeführers, der dieselben aber nach eigenen Angaben seit Längerem nicht scharf stellt. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen und die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. sind für die Entscheidung relevant: „§ 64:

(1)Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Ziffer eins, sowie der ersten beiden Worte der Ziffer 2, auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
  1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;
  2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
  3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten. § 66:Paragraph 66 : Jagdaufseher
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach Paragraph 68 a, Absatz eins,, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, geregelt.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach Paragraph 67, die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3)Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen. § 67:Paragraph 67 :
(1)Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
  1. das
  2. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,das
  3. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) bestanden hat,
  4. die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, 2a. Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  5. eine gültige Jagdkarte besitzt,
  6. über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen,
  7. vertrauenswürdig ist und
  8. die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

§ 68a

nachzuweisen.die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

Paragraph 68 a, nachzuweisen.

(1a)Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1a)Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1b)Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(1b)Staatsangehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (Paragraph 67 a,) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

§ 7Abs.

1 NÖ Landeskulturwachengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wacheorganes behindert hätte.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wacheorganes behindert hätte. Abs

(2)lautet: „Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.“

§ 67Abs.

2 leg.cit. sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für die Jagdaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist und ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz zutreffen, für die Dauer von drei Jahren aber der Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

Paragraph 67, Absatz 2, leg.cit. sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für die Jagdaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Jagdgesetz verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist und ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Jagdgesetz zutreffen, für die Dauer von drei Jahren aber der Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung. Fallbezogen vermag sich der angefochtene Widerruf nach der in Beschwerde gezogenen Entscheidung letztlich nur auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz iVm § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz zu stützen, sind die Bestimmungen des § 66 leg. cit. teilweise durch das NÖ Landeskulturwachengesetz derogiert und ist der Widerruf der Bestellung einer Landeskulturwache in diesem Gesetz geregelt. Fallbezogen vermag sich der angefochtene Widerruf nach der in Beschwerde gezogenen Entscheidung letztlich nur auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz zu stützen, sind die Bestimmungen des Paragraph 66, leg. cit. teilweise durch das NÖ Landeskulturwachengesetz derogiert und ist der Widerruf der Bestellung einer Landeskulturwache in diesem Gesetz geregelt. Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der § 64 NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtliche Vorschriften.Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der Paragraph 64, NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtliche Vorschriften. Dem Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit mit dem gegenständlichen Bescheid liegen die oben angeführten Wildtierkadaverfunde (15 Mäusebussarde, 4 Marder, 5 Füchse, 3 Hauskatzen, 3 Rotmilane, 2 Rohrweihen, 3 Kolkraben, 1 Seeadler und 1 Stockente) und der skelettierte Rotfuchs in einer Lebendtierfalle, wobei die Falle nicht an drei Seiten verblendet war, im Aufsichtsrevier zugrunde und ist dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten zu entnehmen, dass der Fuchs in der Kastenfalle bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten als Jagdaufseher jedenfalls hätte auffallen müssen. Trotz seiner Kontrollpflichten kam es im März 2016 zum Auffinden von teilweise verwesten Wildtieren und dreier Hauskatzen, die durch nicht nur tierschutzrechtlich, sondern auch jagdethisch höchst verpönte Vergiftung mittels Carbofuran zu Tode gekommen sind oder aber als Giftköder dienten. Ebenso wurden die vom Beschwerdeführer selbst gebauten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Lebendtierfallen im Revier gefunden, welche offensichtlich nicht täglich vom Beschwerdeführer kontrolliert wurden und welche auch nicht ordnungsgemäß an drei Seiten verblendet im Revier standen. Darüberhinaus wurde ein nach § 92 NÖ Jagdgesetz gänzlich verbotener Fangkorb (ein sogenannter Habichtskorb) im Aufsichtsrevier vorgefunden.Trotz seiner Kontrollpflichten kam es im März 2016 zum Auffinden von teilweise verwesten Wildtieren und dreier Hauskatzen, die durch nicht nur tierschutzrechtlich, sondern auch jagdethisch höchst verpönte Vergiftung mittels Carbofuran zu Tode gekommen sind oder aber als Giftköder dienten. Ebenso wurden die vom Beschwerdeführer selbst gebauten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Lebendtierfallen im Revier gefunden, welche offensichtlich nicht täglich vom Beschwerdeführer kontrolliert wurden und welche auch nicht ordnungsgemäß an drei Seiten verblendet im Revier standen. Darüberhinaus wurde ein nach Paragraph 92, NÖ Jagdgesetz gänzlich verbotener Fangkorb (ein sogenannter Habichtskorb) im Aufsichtsrevier vorgefunden. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht, wie sich der offensichtlich verhungerte/verdurstete Fuchs in der nach Angaben des Beschwerdeführers nicht betriebenen Falle darin fangen konnte. So sind auch nicht fängisch gestellte Lebendfallen zu überwachen, damit eben eine derart grausame Tierqual – wie Verdursten und Verhungern - nicht passieren kann. Völlig unverständlich ist dem Gericht auch, dass ein beeidetes Jagdorgan bei einem derartigen Aufruhr in seinem Revier, wie das Durchsuchen desselben von einer Vielzahl von Personen samt Exekutive und den Medien an der Aufklärung des Sachverhaltes so wenig Interesse zeigt, dass er gar nicht teilnimmt. Auch diese Erklärung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und hat mit der ordentlichen Fürsorge eines Jagdaufsehers für sein Revier nichts gemein. Hauptaspekt des Jagdschutzes sind die Hege, also die Betreuung und der Schutz des Wildes sowie die behördliche Aufsicht, also die Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen und sonstigen relevanten Rechtsvorschriften. Es gehört somit zu den Dienstpflichten eines Jagdaufsehers, für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen. Gerade auch die zitierte Bestimmung des § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz hält eine demonstrative Aufzählung, die für mangelnde Vertrauenswürdigkeit spricht, fest. Das heißt, dass in den im Gesetz zitierten Fällen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, regelt das aber nicht abschließend. Seine Abneigung, die jagdgesetzlichen Sorgfaltspflichten als Jagdaufseher einhalten zu wollen, zeigt sich auch in der offenbar über längere Zeit unterlassene Kontrolle des Jagdgebietes, weil der in der Falle gefangene Fuchs bereits skelettiert gewesen ist aufgewiesen hat und die im Aufsichtsrevier aufgefundenen 40 (!) vergifteten Greifvögel unterschiedliche Verwesungsstadien aufwiesen.Gerade auch die zitierte Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz hält eine demonstrative Aufzählung, die für mangelnde Vertrauenswürdigkeit spricht, fest. Das heißt, dass in den im Gesetz zitierten Fällen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, regelt das aber nicht abschließend. Seine Abneigung, die jagdgesetzlichen Sorgfaltspflichten als Jagdaufseher einhalten zu wollen, zeigt sich auch in der offenbar über längere Zeit unterlassene Kontrolle des Jagdgebietes, weil der in der Falle gefangene Fuchs bereits skelettiert gewesen ist aufgewiesen hat und die im Aufsichtsrevier aufgefundenen 40 (!) vergifteten Greifvögel unterschiedliche Verwesungsstadien aufwiesen. Gerade auch diese Einstellung zu gesetzlichen Bestimmungen stellt eine mangelnde Vertrauensbasis für die Behörde in puncto Betrauung mit den Aufgaben des Jagdschutzes dar. Einem mit Imperium betrauten Vollzugsorgan (auch sonstigen Rechtsunterworfenen) steht es nicht offen, seine eigenen Bestimmungen zu kreieren und diese zu praktizieren, wenn sie mit erlassenen und in Rechtsgeltung stehenden Normen im Widerspruch stehen. Seine persönliche Einstellung zur Jagdrechtsordnung und das Negieren dieser steht nicht im Einklang mit der Organstellung als öffentliche Wache und basiert auch darauf, dass sich die Behörde sich auf den Beschwerdeführer nicht verlassen kann im Sinne einer gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit eines Jagdschutzorganes. Aufgrund der Vielzahl bzw. wiederkehrenden Vorfälle ist das Gericht jedenfalls der Auffassung, dass der Beschwerdeführer als nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen ist. Eine Bestellung und Beeidigung kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn die Gewähr besteht, dass der Jagdaufseher seine Rechte und Pflichten unter Einhaltung des NÖ Jagdgesetzes wahrnimmt und vertrauenswürdig ist. Dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich – Verlassen – Können“ zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten- wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf das Jagdgesetz obliegt. Wenngleich der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis von dem gerichtlich strafbaren Tatbestand der Tierquälerei freigesprochen wurde, hätte er im Sinne seiner Aufsichtspflicht dafür zu sorgen gehabt, dass grundsätzlich ein Verstoß gegen § 222 StGB – wie das Verhungern-und Verdurstenlassen eines Tieres in einer Lebendfalle nicht passiert und sind die diesbezüglichen Vorschriften in der NÖ-Jagdverordnung äußerst restrikitv geregelt. Ebenso muss ein beeidetes Jagdaufsichtsorgan jedenfalls darüber wachen, dass – noch dazu unweit jagdlicher Einrichtungen – Tiere nicht vergiftet werden respektive vergiftete Köder ausgelegt werden.Wenngleich der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis von dem gerichtlich strafbaren Tatbestand der Tierquälerei freigesprochen wurde, hätte er im Sinne seiner Aufsichtspflicht dafür zu sorgen gehabt, dass grundsätzlich ein Verstoß gegen Paragraph 222, StGB – wie das Verhungern-und Verdurstenlassen eines Tieres in einer Lebendfalle nicht passiert und sind die diesbezüglichen Vorschriften in der NÖ-Jagdverordnung äußerst restrikitv geregelt. Ebenso muss ein beeidetes Jagdaufsichtsorgan jedenfalls darüber wachen, dass – noch dazu unweit jagdlicher Einrichtungen – Tiere nicht vergiftet werden respektive vergiftete Köder ausgelegt werden. Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Funktion eines Jagdaufsichtsorganes hat in einer Prognose in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Verhaltensweisen zu bestehen und richtet sich diese Beurteilung nach den für die Erfüllung des Jagdschutzes maßgeblichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften heranzuziehen, weil Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. dazu auch VwGH Ra 2014/03/0038 u.a.). Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Funktion eines Jagdaufsichtsorganes hat in einer Prognose in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Verhaltensweisen zu bestehen und richtet sich diese Beurteilung nach den für die Erfüllung des Jagdschutzes maßgeblichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften heranzuziehen, weil Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist vergleiche dazu auch VwGH Ra 2014/03/0038 u.a.). Der BF wurde bis dato noch nicht wegen Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften verurteilt, doch sieht sich das Gericht aufgrund der Schwere der im Revier vorgefallenen Delikte und der hohen Zahl derselben veranlasst, dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu §45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S167).Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu §45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S167). Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wurde durch die einschreitende Behörde nicht verletzt, da das bisherige Beweisverfahren und die aufgenommenen Beweise ausreichen und dazu tauglich sind, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der BF nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen ist. Das Gericht nimmt Bezug auf die fachlichen Feststellungen nicht nur der Amtssachverständigen im Verfahren, sondern auch auf die Zeugeneinvernahmen, wonach die Kadaverfunde detailliert beschrieben wurden. Dieses Unterlassen des Beschwerdeführers durch lange Zeit im Zusammenhang mit den vergifteten Totfunden im Genossenschaftsjagdgebiet liefert jedenfalls einen tauglichen Beweis dafür, dass der BF nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen ist und somit die Entziehung der Jagdaufsicht jedenfalls eine daraus resultierende Konsequenz sein muss. Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Funktion eines Jagdaufsichtsorganes hat in einer Prognose in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Verhaltensweisen zu bestehen und richtet sich diese Beurteilung nach den für die Erfüllung des Jagdschutzes maßgeblichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden heranzuziehen, weil der Begriff Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. dazu auch VwGH Ra 2014/03/0038 u.a.).Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden heranzuziehen, weil der Begriff Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist vergleiche dazu auch VwGH Ra 2014/03/0038 u.a.). Der Bezug habende Sachverhalt und das Unterlassen der Meldung stellt jedenfalls ein Tatbestandselement dar, das als schwerwiegende Verfehlung gegen tierschützerische Grundsätze anzusehen war, welches auch im Bereich des NÖ JG als Verhaltensweise einzustufen war, die der in § 2 NÖ JG geforderten Weidgerechtigkeit widerspricht, sodass sich bereits daraus ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Unzuverlässigkeit und somit für einen wesentlichen Mangel an der zu

den einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Jagdaufsichtsorgan ergab.Der Bezug habende Sachverhalt und das Unterlassen der Meldung stellt jedenfalls ein Tatbestandselement dar, das als schwerwiegende Verfehlung gegen tierschützerische Grundsätze anzusehen war, welches auch im Bereich des NÖ JG als Verhaltensweise einzustufen war, die der in Paragraph 2, NÖ JG geforderten Weidgerechtigkeit widerspricht, sodass sich bereits daraus ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Unzuverlässigkeit und somit für einen wesentlichen Mangel an der zu

den einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Jagdaufsichtsorgan ergab. Die Deliktsschwere ergibt sich auch aus den eindeutigen Feststellungen in den Gutachten. Die Aufgabe eines Jagdschutzorgans besteht insbesondere darin, sicher zu stellen, dass die Ausübung der Jagd in dem Jagdgebiet entsprechend der rechtlichen Regelungen passiert. Es ist daher sehr wohl Aufgabe des Jagdschutzes, dafür zu sorgen, dass z.B. Lebendfangfallen aus Gittermaterial entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur vollständig verblendet verwendet werden. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der pflichtbewusste Jagdaufseher den fallenstellenden Jäger diesbezüglich zu rügen bzw. anzuhalten, den gesetzeskonformen Zustand der Falle herzustellen. Die Giftköder bzw vergifteten Tierkadaver hätten unverzüglich entfernt und der Sachverhalt angezeigt werden müssen bzw hätte der Beschwerdeführer im Vorfeld verhindern müssen, dass es zu einer derart großen Anzahl von Vergiftungen kommt. Eine derartige Unterlassung ist mit der Position eines Jagdaufsichtsorganes absolut unvereinbar und die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Jagdaufsichtsorgan daher als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.346.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.