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LVwG-AV-489/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-489/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Abgabenbehörde ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom
  4. Dezember 2017 strittig sind. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass ihr der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht fristgerecht zugegangen sei, die Grundsteuervorschreibung für das Jahr 2012 daher verjährt sei. 3.1.
  5. Zum Verhältnis Grundsteuermessbescheid – Grundsteuerbescheid: Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  6. Dezember 2017, ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab
  7. Jänner 2012 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; sowie VwGH vom
  8. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
  9. Dezember 2017, Aktenzeichen ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  10. Dezember 2017 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellung können folglich nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden (vgl. VwGH vom
  11. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145)Gemäß Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  12. Dezember 2017, ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab
  13. Jänner 2012 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide vergleiche Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; sowie VwGH vom
  14. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
  15. Dezember 2017, Aktenzeichen ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  16. Dezember 2017 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellung können folglich nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden vergleiche VwGH vom
  17. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145) 3.1.
  18. Zum abgeleiteten Grundsteuerbescheid: Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid mit Wirkung ab
  19. Jänner 2012) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab
  20. Jänner
  21. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom
  22. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH vom
  23. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579).Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid mit Wirkung ab
  24. Jänner 2012) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab
  25. Jänner
  26. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom
  27. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet vergleiche VwGH vom
  28. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579). Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Statutarstadt Wiener Neustadt grundsätzlich verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. 3.1.
  29. Zur Frage der Verjährung: Der Normzweck des § 209 Abs. 1 BAO wie auch der des § 28b Abs. 4 Grundsteuergesetz spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben (vgl. VwGH vom
  30. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/16/0038). Die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt ist jedenfalls eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (vgl. VwGH vom
  31. September 1997, Zl. 93/17/0042). Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im § 28 Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschuld entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (vgl. VwGH vom
  32. Mai 1992, Zl. 88/17/0075).Der Normzweck des Paragraph 209, Absatz eins, BAO wie auch der des Paragraph 28 b, Absatz 4, Grundsteuergesetz spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben vergleiche VwGH vom
  33. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/16/0038). Die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt ist jedenfalls eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vergleiche VwGH vom
  34. September 1997, Zl. 93/17/0042). Aus den Bestimmungen des Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 2, SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im Paragraph 28, Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschuld entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll vergleiche VwGH vom
  35. Mai 1992, Zl. 88/17/0075). Diesen Überlegungen folgt, dass der Abgabenanspruch für die Grundsteuer des Jahres 2012 gemäß § 28a Abs. 1 Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden ist, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 28b Abs. 3 Grundsteuergesetz mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Verjährung des Abgabenanspruches für die Grundsteuer des Jahres 2012 tritt somit grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017 ein. Diesen Überlegungen folgt, dass der Abgabenanspruch für die Grundsteuer des Jahres 2012 gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden ist, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, Grundsteuergesetz mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Verjährung des Abgabenanspruches für die Grundsteuer des Jahres 2012 tritt somit grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017 ein. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VwGH vom
  36. Dezember 1974, sowie weiters die Erkenntnisse vom
  37. März 1977, Zl. 186/76, Slg. Nr. 5104/F/74, und vom
  38. Dezember 1981, Zl. 17/3344/80), ist die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch wiederholt ausgesprochen hat vergleiche VwGH vom
  39. Dezember 1974, sowie weiters die Erkenntnisse vom
  40. März 1977, Zl. 186/76, Slg. Nr. 5104/F/74, und vom
  41. Dezember 1981, Zl. 17/3344/80), ist die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Durch die Erlassung des Steuermessbescheides vom
  42. Dezember 2017 in Folge der Zustellung an die Abgabenbehörde mit
  43. Dezember 2017 wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt, ist diesbezüglich von einer Unterbrechung auszugehen, sodass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Die Zahlungen für die folgenden Jahre sind in gleicher Höhe so lange zu leisten, bis ein neuer Bescheid der Abgabenbehörde ergeht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  44. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  45. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  46. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  47. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.489.001.2018

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