GVG) insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 7500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) auf € 5000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 500,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) wegen Übertretung der §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 und § 135 Abs.1 Z 31, diese iVm § 135 Abs.2 des NÖ Jagdgesetzes eine Geldstrafe von € 7500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) wegen Übertretung der Paragraphen 64, Absatz eins, in Verbindung mit 134 Absatz eins und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31,, diese in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes eine Geldstrafe von € 7500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: seit zumindest November 2015 bis zum 18.3.2016 Ort: Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** - siehe Plan der Auffindorte der Tierkadaver, der Bestandteil des Bescheides ist Tatbeschreibung: Sie haben es als Jagdaufseher unterlassen, die jagdrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Jagdschutzes, der die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen umfasst, zu überwachen, da Sie die im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** aufgefundenen vergifteten Tierkörper (ca. 40 Stück), sowie die ausgelegten Giftköder und den in einer unverblendeten Kastenfalle von jagdfremden Personen aufgefundenen, verendeten Fuchs, sowie die aufgestellten, unverblendeten Kastenfallen, nicht wahrgenommen haben. Die Nichtwahrnehmung ist auf die mangelnde Überwachung zurückzuführen.“ Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) im Wesentlichen aus, es seien im Zeitraum von zumindest November 2015 bis 18.03.2016 im Jagdrevier ***, sohin im Aufsichtsgebiet des BF 40 vergiftete Tierkörper in unterschiedlichen Verwesungszuständen aufgefunden worden. Des Weiteren sei ein verwester Fuchskadaver in einer vom BF verwendeten Kastenfalle gefunden worden, weshalb diese nicht in kurzen Zeitabständen, zumindest täglich, kontrolliert worden sei. Da eine Vielzahl von vergifteten Kadavern sogar unweit von für die Allgemeinheit zugänglichen Wegen sichtbar gewesen seien, sei dies vom BF als Jagdaufseher bei Routinekontrollen erkennbar gewesen. Zudem habe sich der Fuchs seit November 2015 in der Falle befunden, worin er langsam und qualvoll verdurstet und verhungert sei. Die Falle sei offensichtlich vom BF vergessen worden. Der BF sei seiner Verpflichtung somit nicht nachgekommen, da ihm diese Missstände hätte auffallen müssen bzw er sie absichtlich nicht erfüllt hätte. Dagegen richtete sich folgende fristgerechte Beschwerde: „ln umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangte Behörde vom 20.03.2017, dem Beschuldigtenvertreter zugestellt am 22.03.2017, nachstehende BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt dazu aus wie folgt: Das Straferkenntnis der belangten Behörde leidet an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer ist seiner Überwachungspflicht als Jagdaufseher stets nachgekommen, weshalb von einer mangelnden Überwachung keine Rede sein kann. Der Beschwerdeführer soll es unterlassen haben die jagdrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Jagdschutzes, der die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen umfasst zu überwachen, indem er die im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** aufgefundenen Tierkadaver, ausgelegten Giftköder und einen, in einer unverblendeten Kastenfalle, verendeten Fuchs sowie weitere aufgestellte unverblendete Kastenfallen nicht wahrgenommen habe. Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ JagdG und die dazu bestehende Literatur sowie Judikatur keine Definition davon enthalten was unter einer „ausreichenden Überwachung“ zu verstehen ist. Der Begriff „ausreichend“ wie er im NÖ JagdG festgehalten ist lässt einen großen Spielraum für Interpretation zu. Es wird weder festgelegt wie oft ein Jagdaufseher seine Aufsicht ausüben muss noch wie flächendeckend diese Überwachung zu erfolgen hat. Es stellt sich daher vor allem die Frage ob die Überwachung lediglich stichprobenartig oder flächendeckend, somit jeden m2 des Jagdgebiets einbegriffen, umfassen muss. Es ist dabei stets darauf hinzuweisen, dass Jagdgebiete idR ein weitläufiges, mehrere ha umfassendes Gebiet darstellen und es schon aus diesem Grund für Jagdaufseher schlichtweg gar nicht möglich wäre eine flächendeckende Überwachung auszuüben. Überdies darf wohl davon ausgegangen werden, dass es bei üblicher Aufsicht keinen Grund zu einer weiteren/genaueren Kontrolle gibt, wenn bei dieser üblichen Aufsicht keine Besonderheiten wahrgenommen werden konnten. Ohne konkreten Verdacht einer Übertretung der jagdrechtlichen Bestimmungen wird es wohl keine umfassende Verpflichtung zu einer noch detaillierteren Überwachung geben. Der Beschwerdeführer befand sich 1 Woche vor dem Vorfall im Jagdgebiet und konnte zu diesem Zeitpunkt keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten feststellen. Vom Beschwerdeführer konnten bei seinem üblichen Rundgang insbesondere keine Tierkadaver, Giftköder sowie Fallen wahrgenommen werden. Es ist für den Beschwerdeführer auch nicht erklärbar wie sich plötzlich von einem Tag auf den anderen eine derart hohe Anzahl vergifteter Tierkörper im Jagdgebiet befinden konnte. Wenn die Zeugen, insbesondere die Amtstierärztin und der jagdfachliche Sachverständige, behaupten die Tierkadaver wären bei routinemäßigen Reviergängen sicherlich wahrzunehmen gewesen und eindeutig sichtbar gewesen dann ist dem zu entgegnen, dass von diesen Personen gezielt gesucht wurde. Die Amtstierärztin sowie der jagdfachliche Sachverständige wurden damit beauftragt im Jagdgebiet nach den Tierkadavern, Giftködern und Fallen zu suchen, nachdem die Behörde aufgrund einer anonymen Anzeige davon informiert wurde. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass bei einer gezielten Suche welche aufgrund von einer Anzeige ins Laufen gebracht wurde, ganz anders vorgegangen wird und auch eine ganz andere Aufmerksamkeit hinsichtlich der zu findenden Kadaver, Köder etc. an den Tag gelegt wird. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es sich bei der Tätigkeit des Jagdaufsehers um eine unentgeltliche Tätigkeit handelt, welche es zwingend erforderlich macht, dass die Personen daneben noch hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgehen müssen um Einkünfte zu erzielen und ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Schon allein aus diesem Grund ist die Zeit für eine Tätigkeit als Jagdaufseher eingeschränkt. Es darf daher die Pflicht zur Überwachung in ihrer zeitlichen Komponente nicht überspannt werden, da sonst schlichtweg keine Zeit mehr für eine Tätigkeit als Jagdaufseher bleibt. Klar ist, dass ein hauptberuflicher Jäger einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich seiner Tätigkeit an den Tag legen muss. Ein derartiger Maßstab kann jedoch nicht automatisch auf einen (nebenberuflich, freiwillig tätigen) Jagdaufseher übertragen werden. Es ist hier von einem anderen, etwas abgemilderten Sorgfaltsmaßstab auszugehen. Zu den Giftködern ist vorzubringen, dass diese weder vom Beschwerdeführer ausgelegt noch wahrgenommen wurden. Der Beschwerdeführer hat selbst einen jungen Jagdhund mit welchem er regelmäßig im Jagdgebiet trainiert. Schon allein aus diesem Grund liegt es wohl nahe, dass der Beschwerdeführer weder Gift, welches seinem eigenen Hund schaden könnte, auslegen würde noch wahrgenommene Giftköder nicht zur Anzeige bringen würde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass ein Jagdhund wohl angeschlagen hätte wenn dieser die Funde aufgespürt hätte. Der Beschwerdeführer wäre dadurch auf die Kadaver und Köder aufmerksam geworden und hätte schon aus diesem Grund aufgrund eines möglichen Verdachts das Gebiet näher unter die Lupe genommen. Der Hund des Beschwerdeführers hat aber zu keinem Zeitpunkt tote Tierkörper etc. aufgespürt was ebenfalls darauf hinweist, dass sich diese bei den routinemäßigen Rundgängen des Beschwerdeführers nicht im Jagdgebiet befanden und von diesem daher auch nicht wahrgenommen werden konnten. Bei dem eingesetzten Mittel „Carbofuran“ handelt es sich um ein Insektizid welches idR für den Zuckerrübenanbau eingesetzt wird um störende Schädlinge fernzuhalten. Der Beschuldigte hätte gar keinen Zugang zu diesem giftigen Wirkstoff gehabt und auch keinen Grund für den Einsatz des Giftes im Jagdgebiet gehabt. Seit 2007 und einer Entscheidung der Europäischen Kommission ist außerdem der Einsatz von Carbofuran in Pflanzenschutzmitteln verboten und überdies sowohl der Verkauf. als auch die Anwendung und Besitz strikt verboten. Es zeigt sich, dass weder im Gesetz noch in der Literatur und Judikatur derzeit eine Regelung hinsichtlich der Überwachungspflicht eines Jagdaufsehers vorliegt. Die belangte Behörde fordert vom Beschuldigten in ihrem Straferkenntnis quasi eine Sorgfalt die wohl nicht mit einer neben der Jagdaufsicht notwendiger Weise ausgeübten hauptberuflichen Beschäftigung vereinbar ist. Wenn die Behörde behauptet, die Aussage des Beschwerdeführers „es sei ohnedies schwierig Jagdaufseher zu finden und bei Überspannung der Pflichten würde sich niemand mehr für diese Funktion zur Verfügung stellen, wodurch Jagdgebiete unbeaufsichtigt bleiben und auch keine Ansprechpersonen für Wildschäden vorhanden sein werden“ bekräftige eine sorglose Einstellung und den Umgang mit den Bestimmungen des Jagdgesetzes, so kann dieser Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Auch wenn ein Jagdaufseher als „verlängerter Arm der Behörde“ tätig wird ist immer im Auge zu behalten, dass es sich dabei um eine nebenberufliche, freiwillige Tätigkeit handelt. Aus diesem Grund muss ein für die Praxis tauglicher Lösungsansatz hinsichtlich der Üben/vachungspflicht gefunden werden. Das Ausmaß der Überwachungspflicht müsste so gestaltet und festgelegt werden, dass die diesbezüglichen Pflichten nicht überspannt werden und somit eine tatsächliche Möglichkeit besteht dieser Pflicht auch nachzukommen. Hinsichtlich des Ausmaßes der verhängten Geldstrafe über den Beschwerdeführer muss sehr wohl auch zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden werden. Ein Unterlassen kann einem aktiven Tun schlichtweg nicht gleichgestellt werden. Die Behörde geht bei ihrer Strafbemessung mildernd allein von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus.
G sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe des StGB aufgrund der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden. Die Behörde hätte bei ihrer Strafbemessung davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat in einem auffallenden Widerspruch mit seinem bisherigen Verhalten stehen würde. Darüber hinaus hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um ein Unterlassen und nicht um ein aktives Herbeiführen eines Erfolges handle. Nach den Ausführungen der belangten Behörde habe es der Beschwerdeführer lediglich unterlassen die jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.Hinsichtlich des Ausmaßes der verhängten Geldstrafe über den Beschwerdeführer muss sehr wohl auch zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden werden. Ein Unterlassen kann einem aktiven Tun schlichtweg nicht gleichgestellt werden. Die Behörde geht bei ihrer Strafbemessung mildernd allein von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe des StGB aufgrund der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden. Die Behörde hätte bei ihrer Strafbemessung davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat in einem auffallenden Widerspruch mit seinem bisherigen Verhalten stehen würde. Darüber hinaus hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um ein Unterlassen und nicht um ein aktives Herbeiführen eines Erfolges handle. Nach den Ausführungen der belangten Behörde habe es der Beschwerdeführer lediglich unterlassen die jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Auch dies wäre als mildernd zu berücksichtigen gewesen. Aus den oben angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Die Akten wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt und seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 06.Juni 2017, am 18.08.2017 und neuerlich am 07.04.2018 infolge Richterwechsels öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt , in welchen sowohl der BF als auch die Zeugen einvernommen wurden und ein jagdfachliches Gutachten erstattet wurde. Auf die neuerliche Einvernahme des BF und der Zeugen wurde einvernehmlich verzichtet. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes *** zur Zl.***, betreffend Freispruch des BF
PO vom Vorwurf der Tierquälerei gem. § 222 StGB.Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes *** zur Zl.***, betreffend Freispruch des BF
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf der Tierquälerei gem. Paragraph 222, StGB. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der BF ist seit dem Jahre 2004 beeidetes Jagdaufsichtsorgan des Genossenschaftsjagdgebietes *** (Reviernummer ***). Das Revier weist laut dem NÖ Bezirks- Jagdverwaltungsprogramm (BJ) eine Gesamtfläche von 623 ha auf, umfasst im Wesentlichen das Gebiet der Katastralgemeinde ***, welche zur etwas südöstlich gelegenen Stadtgemeinde *** gehört. Als Hauptwildarten neben dem Rehwild gelten die Niederwildarten Feldhase und der Jagdfasan. Nach eigenen Angaben ist der BF nahezu täglich im Revier, auch deshalb, weil er im Tatzeitraum einen jungen Jagdhund führte und ausbildete. Der BF befährt das Revier auch mit seinem PKW, eine spezielle Aufteilung zwischen den Jagdaufsichtorganen besteht nicht, weil nach Angaben des BF das Revier zu klein sei. Im März 2016 wurden aufgrund von anonymen Hinweisen zahlreiche Tierkadaver (15 Mäusebussarde, 4 Marder, 5 Füchse, 3 Hauskatzen, 3 Rotmilane, 2 Rohrweihen, 3 Kolkraben, 1 Seeadler und 1 Stockente) in unterschiedlichen Verwesungszuständen im Revier, überwiegend in einem kleinen Waldstück unweit von jagdlichen Einrichtungen aufgefunden, wobei ua ein mit Carbofuran präparierter Hase gepfählt als Giftköder diente. Ebenso präparierte Stockenten wurde im Gebüsch aufgehängt vorgefunden. Als Todesursache der Tiere wurde Vergiftung mit dem verbotenen Beizmittel Carbofuran festgestellt. Zudem wurden im Zuge des Ortsaugenscheins am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 64 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz:Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz: Der Jagdschutz umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen. § 134 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz:Paragraph 134, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz: Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind. Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 bis 11, 7 Absatz 9, 12, Absatz 6, 16 a, Absatz eins, 26 b, 68 a und 135 Absatz eins, Ziffer 30, nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im Paragraph 133 a, Absatz eins, genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind. § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz: Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz:Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz: Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Wie auch der jagfachliche Amtssachverständige ausführt, ist es für ein Jagdaufsichtsorgan nicht entschuldbar, wenn er über Monate hinweg weder derart massive Vergiftungsfälle bemerkt noch einen Fuchs in der Falle gefangen nicht bemerkt, sodass dieser qualvoll verendet. Nach seinen eigenen Angaben hat der BF aber erst am 17.03.2016 davon erfahren. Es sei „in Bezug auf das Gift für ihn unmöglich und nicht nachvollziehbar, dass das Gift über den gesamten Tatzeitraum ausgelegt sein habe können. Im November seien die Futterstellen hergerichtet und beschickt worden, alle Jagdschutzorgane und auch Jäger seien dabei gewesen und sei niemandem etwas aufgefallen. Im Schnitt kontrolliere er zweimal wöchentlich. Das Revier sei hinsichtlich der Felder relativ gut einsichtig und könne man weite Teile durch Rundumblick einsehen. Im Jagdgebiet seien auch einige Wälder, Baumgruppen vorhanden, die von ihm regelmäßig abgefahren bzw. mit dem Hund abgegangen würden. Hinsichtlich des Umstellens der Kastenfalle mit dem verendeten Fuchs, sei angedacht gewesen, diese Falle zu betreiben. Die handelsübliche grüne Gitterkastenfalle sei ihm bekannt gewesen, er habe gewusst, wo Zeuge X diese aufstellen werde, kontrolliert habe er die Aufstellung dieser Falle nicht. Die anderen Fallen habe er im angelasteten Tatzeitraum sicherlich wahrgenommen, diese seien aber nicht scharf gestellt gewesen.“ Es sei „in Bezug auf das Gift für ihn unmöglich und nicht nachvollziehbar, dass das Gift über den gesamten Tatzeitraum ausgelegt sein habe können. Im November seien die Futterstellen hergerichtet und beschickt worden, alle Jagdschutzorgane und auch Jäger seien dabei gewesen und sei niemandem etwas aufgefallen. Im Schnitt kontrolliere er zweimal wöchentlich. Das Revier sei hinsichtlich der Felder relativ gut einsichtig und könne man weite Teile durch Rundumblick einsehen. Im Jagdgebiet seien auch einige Wälder, Baumgruppen vorhanden, die von ihm regelmäßig abgefahren bzw. mit dem Hund abgegangen würden. Hinsichtlich des Umstellens der Kastenfalle mit dem verendeten Fuchs, sei angedacht gewesen, diese Falle zu betreiben. Die handelsübliche grüne Gitterkastenfalle sei ihm bekannt gewesen, er habe gewusst, wo Zeuge römisch zehn diese aufstellen werde, kontrolliert habe er die Aufstellung dieser Falle nicht. Die anderen Fallen habe er im angelasteten Tatzeitraum sicherlich wahrgenommen, diese seien aber nicht scharf gestellt gewesen.“ Wenn der BV diesbezüglich einwendet, dass der § 92 NÖ Jagdgesetz zwischen der „Verwendung“ und dem „Aufstellen“ der Fallen unterscheidet, sodass der BF diese nicht verwendet habe und somit nicht verantwortlich sei, so ist Folgendes auszuführen:Wenn der BV diesbezüglich einwendet, dass der Paragraph 92, NÖ Jagdgesetz zwischen der „Verwendung“ und dem „Aufstellen“ der Fallen unterscheidet, sodass der BF diese nicht verwendet habe und somit nicht verantwortlich sei, so ist Folgendes auszuführen: § 92Paragraph 92 Fangen von Wild, Verbot von Fallen
8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke
Paragraph 3, Absatz 8, erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke
Paragraph 3, Absatz 8, Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
Abs. 1 gilt folgendes:
Absatz eins, gilt folgendes:
2 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden. Der Begriff der Weidgerechtigkeit umschreibt als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und betrifft die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches (vgl. etwa VwGH vom 23.10.2010, 2013/03/0071, VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/03/0080, mwN).Der Begriff der Weidgerechtigkeit umschreibt als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und betrifft die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches vergleiche etwa VwGH vom 23.10.2010, 2013/03/0071, VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/03/0080, mwN). Im Interesse eines sorgfältigen und sachgemäßen Umgangs mit erlaubten Kastenfallen ist es jedenfalls erforderlich, dass sich eine Jägerin bzw. ein Jäger, der zusätzlich Jagdaufsichtsorgan ist, nach Aufstellen und somit Verwenden von Kastenfallen davon überzeugt, dass diese nicht fängisch gestellt ist und auch nicht fängisch gestellt werden kann. Dass dies vom BF unterlassen wurde, beweist der über Monate hinweg hilflos gefangene Rotfuchs. Des Weiteren hat der BF in seiner Funktion offenbar die Verwendung einer
des NÖ Jagdgesetzes verbotenen Falle, namentlich eines Habichtskorbes, „übersehen“, was nach den Ausführungen des Jagdsachverständigen ebenso wenig vorstellbar ist, sofern ein Jagdaufsichtsorgan seinen diesbezüglichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt.Des Weiteren hat der BF in seiner Funktion offenbar die Verwendung einer
Paragraph 92, des NÖ Jagdgesetzes verbotenen Falle, namentlich eines Habichtskorbes, „übersehen“, was nach den Ausführungen des Jagdsachverständigen ebenso wenig vorstellbar ist, sofern ein Jagdaufsichtsorgan seinen diesbezüglichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Der BF führt nach seinen eigenen Angaben weiter aus, von den Aktionen am 17.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen monatlichen Nettoverdienst von € 1.900,00, er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses und besitzt landwirtschaftlichen Grund, er hat keine Sorgepflichten. Wenn schließlich in der Beschwerde der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht wird, sie habe hinsichtlich der zu verhängenden Strafe das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, so vermag dies das Gericht nicht zu finden, kann doch der Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich der gröblichen Verletzung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Jagdverbandes durch die spruchgemäßen Unterlassungen seiner Kontrollpflichten nicht entgegengetreten werden. Das Gericht hat jedoch bei der nunmehr festgesetzten Geldstrafe auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan Bedacht genommen und erscheint die nunmehr festgesetzte Geldstrafe angesichts des langen Tatzeitraumes, der Schwere der Verfehlungen und der Sorglosigkeit im Umgang mit den gesetzlich geschützten Rechtsgütern und Werten unter Berücksichtigung der Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnissen im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu € 15.000,- schuld-und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.949.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.