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{'item': 'LVwG-AV-556/003-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-556/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich darf in der Sache selbst festgehalten werden, dass zu Wohnblock D auszuführen ist, dass dieser insofern unstrittig war bzw. ist, als er dem Grunde nach - sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin - separat berechnet worden ist (Flächenausmaß von 110,20 bei drei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen). Weiters stehen die unter Punkt 1.
  4. vom erkennenden Gericht ermittelten Flächenausmaße der einzelnen, über dem Geländeniveau situierten Wohnblöcke A bis C nunmehr auch außer Streit. 3.1.
  5. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  8. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  9. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  10. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  11. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  12. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstellt. Diese Veränderungsanzeige ist aber von der Beschwerdeführerin im Dezember 2011 gelegt worden, sodass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach berechtigt waren, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe vorzuschreiben. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  13. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  14. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  15. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  16. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstellt. Diese Veränderungsanzeige ist aber von der Beschwerdeführerin im Dezember 2011 gelegt worden, sodass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach berechtigt waren, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe vorzuschreiben. 3.1.
  17. Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner baulichen Gestaltung als ein einziges Gebäude zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH v.
  18. September 1987, Zl. 82/17/0038 und vom
  19. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass die zwischen den einzelnen Trakten (Tiefgarage und Gartengeschoß) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. der Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführerin geht offenbar selbst von dieser einheitlichen Nutzung aus und hat dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. dazu VwGH vom
  20. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind Garage und Gartengeschoß einheitlich nutzbar (vgl. VwGH vom
  21. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig davon ausgegangen sind, dass iSd NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden, sodass ein einheitliches Gebäude vorliegt.Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner baulichen Gestaltung als ein einziges Gebäude zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH v.
  22. September 1987, Zl. 82/17/0038 und vom
  23. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass die zwischen den einzelnen Trakten (Tiefgarage und Gartengeschoß) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. der Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführerin geht offenbar selbst von dieser einheitlichen Nutzung aus und hat dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche dazu VwGH vom
  24. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind Garage und Gartengeschoß einheitlich nutzbar vergleiche VwGH vom
  25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig davon ausgegangen sind, dass iSd NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden, sodass ein einheitliches Gebäude vorliegt. 3.1.
  26. Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche - einheitliche - Geschoß (Garage und Gartengeschoß) mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 und des § 6 Abs. 4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH vom
  27. November 1998, Zl. 98/17/0221). Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche - einheitliche - Geschoß (Garage und Gartengeschoß) mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 und des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet vergleiche VwGH vom
  28. November 1998, Zl. 98/17/0221). Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. März 2018, Zl. Ra 2015/16/0074-10, konnte erhoben werden, dass mit dem Bescheid des Stadtamtes vom
  30. Dezember 2008, Zl. GZ ***, gegenüber der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für eine Geländeveränderung bewilligt wurde, sodass damit die streitgegenständliche Tiefgarage (mit Ausnahme der Garageneinfahrt im Ausmaß von 120,00 m²) unter dem Geländeniveau situiert ist.Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  31. März 2018, , Zl. Ra 2015/16/0074-10, konnte erhoben werden, dass mit dem Bescheid des Stadtamtes vom
  32. Dezember 2008, Zl. GZ ***, gegenüber der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. die baubehördliche Bewilligung für eine Geländeveränderung bewilligt wurde, sodass damit die streitgegenständliche Tiefgarage (mit Ausnahme der Garageneinfahrt im Ausmaß von 120,00 m²) unter dem Geländeniveau situiert ist. Daher zählt im vorliegenden Fall nur der über die Geländeoberfläche hinausragende Teil des Wohnblockes A und die oberirdisch situierte Garageneinfahrt zur bebauten Fläche, währende die wesentlich größere Tiefgarage nicht zu berücksichtigen ist. 3.1.6 Der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass die belangte Behörde die Tiefgarage, welche unterhalb der (baubehördlich bewilligten) Geländeoberfläche situiert ist und diese nicht überragt, im Lichte der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste:Der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass die belangte Behörde die Tiefgarage, welche unterhalb der (baubehördlich bewilligten) Geländeoberfläche situiert ist und diese nicht überragt, im Lichte der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste: Berechnungsfläche Einheitssatz Betrag I. Nach der Änderung 5.864,18 m² € 13,00 € 76.234,34römisch eins. Nach der Änderung 5.864,18 m² € 13,00 € 76.234,34 II. Vor der Änderung 75,00 m² € 13,00 € 975,00römisch zwei. Vor der Änderung 75,00 m² € 13,00 € 975,00 Ergänzungsabgabe € 75.259,34 I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus Block A 760,80 m² 380,40 m² 6 + 1 2.662,80 m² (samt Garagenabfahrt) Wohnhaus Block B 466,50 m² 233,25 m² 6 + 1 1.632,75 m² Wohnhaus Block C 363,78 m² 181,90 m² 6 + 1 1.273,23 m² Wohnhaus Block D 110,20 m² 56,04 m² 3 + 1 224,16 m² Anteil der unbebauten Fläche: max. 15% von 500 m² 75,00 m² Berechnungsfläche nach der Änderung 5.864,18 m² II. Bestand vor der Änderung:römisch zwei. Bestand vor der Änderung: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Anteil der unbebauten Fläche: max. 15% von 500 m² 75,00 m² Berechnungsfläche vor der Änderung 75,00 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 13,- wurde sohin eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 82.785,27 (inkl. USt.) errechnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  33. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  34. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  35. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.556.003.2014

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