Obsah (7)
Art. 133§ 13§ 2§ 15§ 7§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-873/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 1998, GZ.: ***, wurde für den Anschluss der Liegenschaft ***, *** (Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***) an die Gemeindewasserleitung eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von ATS 14.242,-- (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden der damals geltende Einheitssatz von ATS 98,90 sowie eine Berechnungsfläche von 144 m² (Wohnhaus mit 69 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2004, GZ.: ***, wurde dem damaligen Liegenschaftseigentümer für die Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 1.644,70 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 7,19, eine Berechnungsfläche von 372,75 m² für den Bestand nach der Änderung (Lokal mit 297,75 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 144 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 69 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Wohnhaus 2 mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2015, GZ.: ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau für die Errichtung eines Einfamilienhauses und zum Abbruch auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 brachten die Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
§ 13NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein.
Als Neubestand wurde bekannt gegeben ein Wohnhaus mit 411,6 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, unbebaute Fläche der Liegenschaft 1.142,40 m², die Veränderung zum ursprünglich angeschlossenen Bestand durch Zu-, Um- oder Ausbau wurde mit 114 m² beziffert.Mit Schreiben vom 19. Jänner 2017 brachten die Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein. Als Neubestand wurde bekannt gegeben ein Wohnhaus mit 411,6 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, unbebaute Fläche der Liegenschaft 1.142,40 m², die Veränderung zum ursprünglich angeschlossenen Bestand durch Zu-, Um- oder Ausbau wurde mit 114 m² beziffert. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2017, GZ.: ***, wurde den Beschwerdeführern für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.125,25 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 9,00, eine Berechnungsfläche von 720 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 430 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 372,75 m² für den Bestand vor der Änderung (Anderes Gebäude=Lokal mit 297,75 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- März 2017 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid schon deshalb mangelhaft sei, weil nicht hervorgehe, warum die Behörde der Abgabenberechnung zwei Geschoße zugrunde lege. Offenbar habe die Behörde den Vorraum rund um den bestehenden Erdkeller als Kellergeschoß beurteilt. Dies entspreche aber weder faktisch noch rechtlich einem Kellergeschoß. Die Außenwände dieser Fläche, die drei Stiegenhöhen unter der straßenseitigen Fläche versetzt lägen, lägen nicht zum Großteil bzw. überhaupt nicht unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks. Zudem habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass beim Altbestand, der als Gasthaus genutzt wurde, WC-Anlagen und Wasserentnahmestellen vorhanden waren, die jedenfalls nicht in einem Geschoß mit der übrigen Fläche lagen; daher wären zwei Geschoße einzuberechnen gewesen. Es hätte daher die Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet werden müssen: Variante 1: Berechnungsfläche nach Änderung: 505 m² (bebaute Fläche: 430 m², 1 angeschlossenes Geschoß) Berechnungsfläche vor Änderung: 521,64 m² (2 angeschlossene Geschoße) Ergebe daher keine Ergänzungsabgabe. Variante 2: Berechnungsfläche nach Änderung: 505 m² Berechnungsfläche vor Änderung: 372,75 m² (1 Geschoß) Dies ergebe eine Ergänzungsabgabe von € 1.309,27 (inkl. USt.): 132,25 m² x 9 EUR Variante 3: Selbst wenn die Behörde berechtigter Weise dem Abgabenbescheid zwei Geschoße zugrunde legen durfte, was ausdrücklich bestritten werde, hätte sie dies auch bei der Berechnungsfläche vor der Änderung tun müssen, indem von der Fläche und der Höhe sich kein Unterschied zum Altbestand ergebe und sei auch dort eine Wasserentnahmestelle gewesen. Bereits beim Altbestand hätten sich WC-Anlagen und Wasserentnahmestellen befunden, die jedenfalls nicht in einem Geschoß mit den übrigen Flächen lagen. Dazu seien keinerlei Feststellungen getroffen worden. Berechnungsfläche nach Änderung: 720 m² (bebaute Fläche: 430m², 2 angeschlossene Geschoße) Berechnungsfläche vor Änderung: 521,64 (Flächenhälfte: 148,88 m², 2 angeschlossene Geschoße) Dies ergebe eine Ergänzungsabgabe von € 1.963,76 (inkl. USt.). Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2017, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Erhebung durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik ergeben habe, dass das Gebäude gegenwärtig zwei mit Wasser zu versorgende Geschoße, nämlich Erdgeschoß und Kellergeschoß aufweise. Bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe sei die bebaute Fläche der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird, entsprechend den Angaben der Berufungswerber herangezogen worden. Der bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe herangezogene Bestand vor der Änderung sei im damaligen Abgabenbescheid vom 28.9.2004, ***, als „Lokal“ bezeichnet und seien die Berechnungsflächen aus diesem Abgabenbescheid in dem nunmehr bekämpften Abgabenbescheid vom 14.02.2017 berücksichtigt. Mit Schreiben vom
- Juli 2017 brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe falsch berechnet worden sei. Der Altbestand vor der Veränderung hätte flächenmäßig korrekt ermittelt werden müssen. Entscheidend sei der tatsächliche frühere Bestand, welcher mit zwei Geschoßen einzuberechnen gewesen wäre, indem beim Altbestand, der als Gasthaus mit angeschlossener „Party-Scheune“ genutzt wurde, WC-Anlagen und Wasserentnahmestellen vorhanden gewesen seien, die jedenfalls nicht in einem Geschoß mit der übrigen Fläche gelegen gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich damals die richtige Berechnungsfläche vor der erfolgten Änderung dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, ob die Behörde die bestehende Scheune, welche nicht landwirtschaftlich, sondern als Party-Location verwendet worden war, damals vor der Änderung in die Berechnungsfläche einbezogen habe. Auch der aktuelle Bestand sei unrichtig angenommen worden, da die Behörde von 2 angeschlossenen Geschoßen ausgehe. Da die Erdgeschoßebene – trotz des Höhenversatzes als ein Geschoß zu werten sei, dürfe nichts anderes für jenen Bereich (Abstellraum, Dusche, Sauna – noch nicht in Bestand, Gang) gelten, den die Behörde fälschlich als Kellergeschoß gewertet habe, indem dieser Bereich drei Stiegenhöhen vom straßenseitigen Erdgeschoßbereich parallel versetzt und daher dem Erdgeschoß rechtlich zuzurechnen sei. Die Ergänzungsabgabe hätte daher wie in den in der Berufung dargelegten Varianten 1 bis 3 berechnet werden müssen. Es wurden die Anträge auf Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides, in eventu Stattgabe der Beschwerde und Festsetzung der Ergänzungsabgabe mit € 1.309,27 (inkl. USt.), in eventu Stattgabe der Beschwerde und Festsetzung der Ergänzungsabgabe mit € 1.963,76 (inkl. USt.), in eventu Stattgabe der Beschwerde, Aufhebung des Abgabenbescheides und Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, jedenfalls dem Abgabenbescheid (richtig wohl: der Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bis zur Rechtskraft von der Einhebung und zwangsweisen Einbringung abzusehen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juli 2017 zur Entscheidung vorgelegt, auf Verlangen wurde der gesamte Bau- und Abgabenakt betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nachgereicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Adresse ***, ***. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus, welches gegenüber dem Altbestand durch teilweisen Abbruch, Zu- und Umbauten verändert worden war. Die von den Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** in ihren Bescheiden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße entsprechen jedenfalls den Gegebenheiten. Die angenommenen Flächenmaße stimmen mit den Ausmaßen laut Einreichplan überein. Das Gebäude besteht aus insgesamt drei Geschoßen (Erdgeschoß, Kellergeschoß, Erdkeller). Anschlüsse an die öffentliche Wasserleitung befinden sich im Erdgeschoß und im Kellergeschoß. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Schnittdarstellung im Einreichplan für die Errichtung eines Einfamilienhauses GstkNr. ***, KG *** des Architekten C vom 3.7.2015, worauf sich der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.10.2015, *** bezieht) Mit Schreiben vom
- Jänner 2017, eingelangt bei der Abgabenbehörde am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
§ 13NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein.
Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls die Beschwerdeführer bücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.Mit Schreiben vom 19. Jänner 2017, eingelangt bei der Abgabenbehörde am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls die Beschwerdeführer bücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Vor der Veränderung war auf der Liegenschaft vorerst ein Wohnhaus, welches in weiterer Folge in ein Gasthaus umgebaut wurde, vorhanden. Im Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 1998, GZ.: ***, wurde für die Wasseranschlussabgabe eine Berechnungsfläche von 144 m² (Wohnhaus mit 69 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Im Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2004, GZ.: ***, wurde für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe eine Berechnungsfläche von 372,75 m² für den Bestand nach der Änderung (Lokal mit 297,75 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 144 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 69 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Wohnhaus 2 mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7 ErgänzungsabgabeParagraph 7, Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13 VeränderungsanzeigeParagraph 13, Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15 Entstehung des Abgabenanspruches; AbgabenschuldnerParagraph 15, Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 3.
- Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** (geltende Fassung im Jänner 2017):3.
- Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** , (geltende Fassung im Jänner 2017):
§ 2Abs.
1 der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** war (im Jänner 2017) der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe mit € 9,00 festgesetzt.
Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** war (im Jänner 2017) der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe mit € 9,00 festgesetzt.
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2017, GZ.: ***, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Der teilweise Abbruch des Altbestandes auf einer angeschlossenen Liegenschaft und die spätere (teilweise) Neuerrichtung eines Gebäudes sowie Zu- und Umbau auf derselben körperlichen Grundfläche erfüllt zufolge des Einmaligkeitsgrundsatzes zwar nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Wasseranschlussabgabe, jedoch den Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe unter Anrechnung der auf dieser Fläche früher vorhandenen abgabepflichtigen Bauführung, unabhängig davon, ob eine Vorschreibung tatsächlich erfolgte. Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe ist im gegenständlichen Fall somit unzweifelhaft durch Neubau, Zu- und Umbau für die Errichtung eines Einfamilienhauses eingetreten.
§ 13Abs.
1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben nach sich ziehen, nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.
Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben nach sich ziehen, nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 15Abs.
2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen einer solchen Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde. Dies war im gegenständlichen Fall am 19. Jänner 2017.
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen einer solchen Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde. Dies war im gegenständlichen Fall am
- Jänner
- Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig, d.h. ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert.
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Unstrittig ist die Zugrundelegung einer bebauten Fläche nach der Änderung von 430 m² sowie eines Anteiles der unbebauten Fläche von 75 m². Strittig ist die Anzahl der angeschlossenen Geschoße, indem die Abgabenbehörde von zwei zu berücksichtigenden Geschoßen (Erd- und Kellergeschoß) ausgeht, die Beschwerdeführer jedoch vermeinen, dass lediglich ein Geschoß vorliege. Zu dieser Frage darf im Lichte der Bestimmungen des § 2 Z 28 NÖ Bauordnung 1976, welche Bestimmung im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bestimmungen im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Geltung stand, ausgeführt werden, dass die Geschoßfläche als Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume zu verstehen ist, wobei als in einer Ebene liegend auch Räume gelten, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt sind.Zu dieser Frage darf im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 28, NÖ Bauordnung 1976, welche Bestimmung im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bestimmungen im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Geltung stand, ausgeführt werden, dass die Geschoßfläche als Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume zu verstehen ist, wobei als in einer Ebene liegend auch Räume gelten, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt sind. Im Gegenstand befinden sich die Fußbodenoberkanten des straßenseitigen Wohntraktes auf einer Kote von -0,10 und -0,20; die Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes (Wohntrakt, welcher im rechten Winkel an den vorderen Trakt angebaut ist) auf einer Kote von 1,75. Die Geschoßhöhe des Erdgeschoßes beträgt 4,41 m. Diesen Überlegungen folgt, dass im vorliegenden Fall der straßenseitige Wohntrakt um weniger als die Hälfte der Geschoßhöhe (2,205 m) versetzt ist, indem dieser Bereich lediglich 1,55 m und 1,65 m zur Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes versetzt ist und gelten daher straßenseitiger Wohntrakt und Wohntrakt, welcher im rechten Winkel an den vorderen Trakt angebaut ist, als in einer Ebene liegende Räume, daher als ein Geschoß. Was die Räumlichkeiten Abstellraum, Dusche, Sauna und Gang betrifft, so ist mit den Ausführungen des im Abgabenverfahren herangezogenen bautechnischen Amtssachverständigen aus den vorliegenden Planunterlagen (obige Schnittdarstellung im Einreichplan für die Errichtung eines Einfamilienhauses GstkNr. ***, KG *** des Architekten C vom 3.7.2015, worauf sich der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.10.2015, *** bezieht) zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich dabei um ein gesondertes, weiteres Geschoß handelt, indem dieses zur Gänze unterhalb jenes Wohntraktes liegt, welcher im rechten Winkel an den straßenseitigen Wohntrakt angebaut ist. Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass auf der Liegenschaft vor der nunmehrigen Veränderung bzw. zum Zeitpunkt der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe die tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche größer war als die im damaligen Abgabenbescheid berücksichtigte, indem bereits damals von zwei Geschoßen ausgegangen hätte werden müssen, ist dazu jedoch darauf hinzuweisen, dass
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf abzustellen ist, welche Berechnungsfläche der seinerzeit vorzuschreibenden Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde (vgl. VwGH vom
- April 1984, Zl. 83/17/0205 und vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0125).Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass auf der Liegenschaft vor der nunmehrigen Veränderung bzw. zum Zeitpunkt der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe die tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche größer war als die im damaligen Abgabenbescheid berücksichtigte, indem bereits damals von zwei Geschoßen ausgegangen hätte werden müssen, ist dazu jedoch darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf abzustellen ist, welche Berechnungsfläche der seinerzeit vorzuschreibenden Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde vergleiche VwGH vom
- April 1984, Zl. 83/17/0205 und vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0125). Daraus ergibt sich, dass in dieser Hinsicht nicht maßgeblich ist, ob die belangte Behörde bei der Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe bezüglich des Altbestandes zu Recht nur ein Geschoß zugrunde gelegt hat.
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom 13. April 1984, Zl. 83/17/0205.
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom
- April 1984, Zl. 83/17/
- Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der bei der letzten Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegt wurde. Anzurechnen als Altbestand ist demnach die zur Berechnung der bereits entrichteten Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Fläche von 372,75 m². Für zwischenzeitige Änderungen liegen auch keine Veränderungsanzeigen vor. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe auf die neu berechnete Wasseranschlussabgabe anzurechnen und die Differenz als Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe auf die neu berechnete Wasseranschlussabgabe anzurechnen und die Differenz als Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Die Abgabenvorschreibung durch die Gemeindebehörden unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Wasseranschlussabgabe, wie sie sich auf Grund der nunmehrigen Berechnungsfläche ergibt, und der seinerzeit vorgeschriebenen Wasseranschlussabgabe (valorisiert durch Anwendung des nunmehrigen Einheitssatzes) entspricht daher dem Gesetz. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Das von den Abgabenbehörden angenommene tatsächliche Flächenausmaß der bebauten Fläche wurde ausdrücklich nicht beanstandet. Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Zahl der angeschlossenen Geschoße von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Objekt die bebaute Fläche mit 430 m² bei 2 mit Wasser zu versorgenden Geschoßen, der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m². Die Berechnungsfläche für den Neubestand ergibt sich daher wie folgt:
§ 6Abs.
3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht:
Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht: (430 m² / 2) x (2 + 1) = 215 m² x 3 = 645 m² Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (
§ 6Abs.
4 Z 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt.Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 720 m² (645 m² + 75,00 m²). Neu berechnete Wasseranschlussabgabe (Abgabe für den Bestand nach der Änderung): 720 m² x € 9,00 = € 6.480,00 Bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe (valorisiert durch Anwendung des nunmehrigen Einheitssatzes): 372,75 m² x € 9,00 = € 3.354,75 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978): € 6.480,00 - € 3.354,75 =€ 3.125,25 (zuzüglich Umsatzsteuer).Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978): € 6.480,00 - € 3.354,75 =, € 3.125,25 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.873.001.2017