Obsah (5)
Art. 133§ 54bArt. 130§ 54a§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-43/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraphen 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- März 2017 wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) aufgefordert, wegen mehrerer gegen sie rechtskräftig mit Strafverfügungen ab
- November 2015 bis
- Mai 2016 verhängter, jedoch uneinbringlicher Geldstrafen in Gesamthöhe von € 2.480,-, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 508 Stunden bei der Landespolizeidirektion Wiener Neustadt binnen 14 Tagen anzutreten. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- Juli 2017 wurde diese Aufforderung wiederholt. Mit Schreiben vom
- Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin beginnend mit
- August 2017 eine Teilzahlung
§ 54bAbs. 3 VSt
G gewährt. Es wurde jedoch keine der Raten bezahlt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits Anfang September 2017 mit zwei Raten im Verzug war und somit der gesamte aushaftende Betrag fällig gestellt wurde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin beginnend mit 1. August 2017 eine Teilzahlung
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG gewährt. Es wurde jedoch keine der Raten bezahlt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits Anfang September 2017 mit zwei Raten im Verzug war und somit der gesamte aushaftende Betrag fällig gestellt wurde. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- September 2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihre zwangsweise Vorführung veranlasst worden sei, da sie die Aufforderung zum Strafantritt nicht befolgt habe. Am
- September 2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Haftantritt durch die Polizei vorgeführt, eine anschließende amtsärztliche Untersuchung ergab, dass sie „derzeit nicht haftfähig“ sei. Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 brachte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe um 6 Monate ein. Begründend führte sie dazu aus, dass sie als alleinerziehender Elternteil für den Unterhalt ihrer minderjährigen Tochter aufzukommen habe und im Falle ihrer Inhaftierung dieser gefährdet sei. Sie beziehe Taggeld in der Höhe von 32,97 € vom AMS, welches zur einfachen Lebensführung ausreiche, jedoch bei Inhaftierung verloren ginge und ihr somit der Verlust ihrer Wohnung (Miete: 600 € inkl. Betriebskosten) drohe. Den Aufschub von 6 Monaten benötige sie, um ihre Wohnsituation zu stabilisieren, indem sie jeden Monat 100 € zur Seite lege und somit in der Lage sei, während der Haftzeit ihre Wohnung weiterhin zu finanzieren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- Oktober 2017, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2017 auf Aufschub des Vollzugs
§ 54bAbs. 3 VSt
G als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- Oktober 2017, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2017 auf Aufschub des Vollzugs
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Behörde sei schon aus den fünf vorangegangenen bis in das Jahr 2011 zurückreichenden Vollstreckungsverfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin genehmigte Ratenzahlungen nicht einhalte und eine Zahlung erst bei der Vorführung durch die Landespolizeidirektion erfolge. Zuletzt sei am
- Juli 2017 eine Ratenzahlung, beginnend mit
- August 2017, gewährt worden, welche ebenfalls nicht eingehalten worden sei. Es seien durch die Beschwerdeführerin auch keine triftigen Gründe für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorgebracht worden und sei auch nicht anzunehmen, dass durch die Bewilligung einer solchen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten vermindert oder vermieden werden könnten. Selbst nach der Aufforderung darzulegen, welche Geldleistungen die Beschwerdeführerin nach dem erbetenen Zahlungsaufschub leisten könne, sei sie nicht in der Lage gewesen Änderungen ihrer finanziellen Situation, z.B. durch Aussicht auf Arbeit, glaubhaft zu machen. Es sei daher keine Prognose dahingehend möglich gewesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage sei, die Geldstrafe zu begleichen, weshalb von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei und ein Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen sei. Dagegen richtet sich die am
- Dezember 2017 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
- Dezember 2017 an das Landesverwaltungsgericht, in welcher die Beschwerdeführerin begründend ausführt, dass sie nicht um Aufschub der Ratenzahlung ersucht habe, sondern um Aufschub der Inhaftierung um die Lebenssituation mit ihrer minderjährigen Tochter zu stabilisieren und die Wohnsituation abzusichern. Sie benötige die 6 Monate Aufschub, um die Miete in der Höhe von 600 € zurücklegen zu können, indem sie jeden Monat 100 € spare. Alle weiteren Vorkehrungen betreffend ihre minderjährige Tochter seien bereits mit dem Jugendamt getroffen worden. Die Beschwerde vom
- Dezember 2017 und der bezughabende Akt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am
- Jänner 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 54a. Aufschub und Unterbrechung des StrafvollzugesParagraph 54 a, Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
- durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
- dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
- dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4)Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. § 54b. Vollstreckung von GeldstrafenParagraph 54 b, Vollstreckung von Geldstrafen
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung
Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung
Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
- Rechtliche Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2017 wurde um Aufschub der Inhaftierung ersucht. Der Wunsch zur Erledigung des Verfahrens mittels erneuter Teilzahlungsvereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin weder in diesem Schreiben noch in der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht. Die Beschwerde richtet sich somit lediglich gegen den Zeitpunkt der Vollziehung der Haftstrafe.
§ 54bAbs.1 VSt
G sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. Ein Aufschub oder eine Teilzahlungsvereinbarung
§ 54bAbs. 3 VSt
G ist nur zu gewähren, wenn dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Ein Aufschub oder eine Teilzahlungsvereinbarung
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist nur zu gewähren, wenn dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung des § 54b VStG sieht keine Rechtsgrundlage für ein wiederholtes Vorgehen in Bezug auf einen weiteren Aufschub oder ein weiteres Bewilligen einer Teilzahlung vor. Vielmehr ist durch diese Gesetzesregelung klargestellt, dass der aushaftende Gesamtbetrag sofort fällig wird, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Bestimmung des Paragraph 54 b, VStG sieht keine Rechtsgrundlage für ein wiederholtes Vorgehen in Bezug auf einen weiteren Aufschub oder ein weiteres Bewilligen einer Teilzahlung vor. Vielmehr ist durch diese Gesetzesregelung klargestellt, dass der aushaftende Gesamtbetrag sofort fällig wird, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Gegen die Beschwerdeführerin wurden in Summe 13 Geldstrafen - mit Strafverfügungen ab 30. November 2015 bis 2. Mai 2016 verhängt - rechtskräftig verhängt. Beginnend mit 1. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzahlungsvereinbarung
§ 54bAbs. 3 VSt
G gewährt. Es wurde keine der Raten bezahlt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits Anfang September mit zwei Raten im Verzug war und somit der gesamte aushaftende Betrag fällig gestellt wurde. Ein weiterer Aufschub oder eine weitere Teilzahlungsvereinbarung war durch die Behörde zu versagen.Beginnend mit 1. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzahlungsvereinbarung
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG gewährt. Es wurde keine der Raten bezahlt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits Anfang September mit zwei Raten im Verzug war und somit der gesamte aushaftende Betrag fällig gestellt wurde. Ein weiterer Aufschub oder eine weitere Teilzahlungsvereinbarung war durch die Behörde zu versagen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren (VwGH
- September 1995, 95/02/0032). (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 RZ 943) Eine Geldstrafe ist uneinbringlich wenn der Bestrafte außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg. 12.255/1990), also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (Raschauer/Wessely, VStG² § 54b VStG RZ 7).Eine Geldstrafe ist uneinbringlich wenn der Bestrafte außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg. 12.255 aus 1990,), also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (Raschauer/Wessely, VStG² Paragraph 54 b, VStG RZ 7). Von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe darf die Vollstreckungsbehörde nur dann ausgehen, wenn eine Exekution bereits vergeblich versucht wurde oder zumindest Ermittlungen über die Einbringlichkeit gepflogen wurden (VfSlg 12.748/1991): Dies namentlich dahingehend, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt. Zur Beurteilung kann die Behörde auch ihr Wissen aus vorangegangenen Vollstreckungsverfahren und sonstigen Verfahren heranziehen. Ist die Einbringung der Geldstrafe offenkundig unmöglich (z.B. wegen eines eröffneten Insolvenzverfahrens) darf von der Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens abgesehen werden (Raschauer/Wessely, VStG² § 54b VStG RZ 8). Von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe darf die Vollstreckungsbehörde nur dann ausgehen, wenn eine Exekution bereits vergeblich versucht wurde oder zumindest Ermittlungen über die Einbringlichkeit gepflogen wurden (VfSlg 12.748 aus 1991,): Dies namentlich dahingehend, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt. Zur Beurteilung kann die Behörde auch ihr Wissen aus vorangegangenen Vollstreckungsverfahren und sonstigen Verfahren heranziehen. Ist die Einbringung der Geldstrafe offenkundig unmöglich (z.B. wegen eines eröffneten Insolvenzverfahrens) darf von der Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens abgesehen werden (Raschauer/Wessely, VStG² Paragraph 54 b, VStG RZ 8). Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben kein Einkommen, bezieht erweiterte Überbrückungshilfe vom AMS und legte hierzu auch eine Bestätigung für den Zeitraum von
- Juni 2017 bis
- Oktober 2017 vor. Sie habe die Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter. Außerdem sei bekannt, dass die Raten des Zahlungsplanes, des am
- Juni 2013 bekannt gemachten Schuldenregulierungsverfahrens, bis
- August 2018 zu begleichen seien. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin lediglich finanzielle Mittel im Bereich des Existenzminimums zur Verfügung stehen und sie über kein Vermögen verfügt. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr versucht eine erneute Ratenvereinbarung zu erzielen, sondern lediglich um Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe um 6 Monate ersucht, um in dieser Zeit die Wohnsituation zu stabilisieren. Eine Aussicht auf Besserung ihrer finanziellen Lage konnte ebenso nicht glaubhaft gemacht werden. Zudem waren auch die zuvor durchgeführten Exekutionsverfahren erfolglos. Aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens kann von weiteren aufwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Einbringlichkeit der Geldstrafe abgesehen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geldstrafe aufgrund der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin uneinbringlich ist. Eine Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall
§ 54bAbs. 1 VSt
G unzulässig und kann auch eine Mahnung deshalb entfallen. Aufgrund der anzunehmenden Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne weiteren Aufschub zu vollziehen.Es ist daher davon auszugehen, dass die Geldstrafe aufgrund der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin uneinbringlich ist. Eine Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG unzulässig und kann auch eine Mahnung deshalb entfallen. Aufgrund der anzunehmenden Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne weiteren Aufschub zu vollziehen. § 54a VStG regelt die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Aufschub bedeutet, dass der Zeitpunkt des Beginns der Freiheitsstrafe in die Zukunft verschoben wird. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist insofern im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, als die Strafe noch nicht vollstreckt ist. Paragraph 54 a, VStG regelt die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Aufschub bedeutet, dass der Zeitpunkt des Beginns der Freiheitsstrafe in die Zukunft verschoben wird. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist insofern im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, als die Strafe noch nicht vollstreckt ist. In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort „insbesondere“ nur beispielsweise angeführt. Die Z. 1 und Z. 2 bezeichnen Umstände, welche jeweils die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen, nämlichIn Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort „insbesondere“ nur beispielsweise angeführt. Die Ziffer eins und Ziffer 2, bezeichnen Umstände, welche jeweils die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen, nämlich • die Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder des notwendigen Unterhalts der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen und • die Notwendigkeit der Ordnung dringender Angelegenheiten, die Angehörige betreffen. Das Vorliegen eines dieser wichtigen Gründe ist gleichermaßen Voraussetzung für den Aufschub des Strafvollzuges. Auf Grund eines Antrags
§ 54aAbs. 1 VSt
G soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. VwGH 16. 9. 2010, 2010/09/0094).Auf Grund eines Antrags
Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird vergleiche VwGH
- 2010, 2010/09/0094). Für den Aufschub des Strafvollzugs bedarf es stets eines Antrags des Bestraften, welcher erst nach Rechtskraft des Strafbescheides gestellt werden kann, jedoch unbefristet – auch nach Aufforderung zum Strafantritt - bei der zuständigen Strafvollzugsbehörde eingebracht werden kann. Dementsprechend stellt der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2017 auch einen zulässigen Antrag auf Strafaufschub dar. Die für einen Aufschub geltend gemachten wichtigen Gründe müssen im Antrag konkret dargelegt und durch entsprechende Beweisanbote untermauert werden (VwGH
- 2010, 2010/09/0094). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe um 6 Monate damit, dass sie als alleinerziehender Elternteil für den Unterhalt ihrer minderjährigen Tochter aufzukommen habe und im Falle ihrer Inhaftierung dieser gefährdet sei. Sie beziehe Taggeld in der Höhe von 32,97 € vom AMS, welches zur einfachen Lebensführung ausreiche, jedoch bei Inhaftierung verloren ginge und ihr somit der Verlust ihrer Wohnung (Miete: 600 € inkl. Betriebskosten) drohe. Den Aufschub von 6 Monaten benötige sie, um ihre Wohnsituation zu stabilisieren, indem sie jeden Monat 100 € zur Seite lege und somit in der Lage sei, während der Haftzeit ihre Wohnung weiterhin zu finanzieren. Die Behörde hat hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes Ermessen (arg: „kann“; VwSlg 10.644 A/1982: kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei sie die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen hat; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden. Nun stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag glaubwürdig das Vorliegen ausreichender Gründe für die Notwendigkeit eines Strafaufschubes dar. Aufgrund der Bindung der Entscheidung an den Antrag darf ein Strafaufschub jedoch nicht länger dauern als beantragt. Im Hinblick darauf, dass seit der Antragstellung vom
- Oktober 2017 der seitens der Beschwerdeführerin beantragte Zeitraum von 6 Monaten zur Ordnung ihrer Verhältnisse bereits verstrichen ist, erübrigt sich nunmehr eine Ermessensübung. Im gegenständlichen Fall kommt aufgrund der Antragsbindung ein über die Dauer von 6 Monaten ab Antragstellung hinausgehender Strafaufschub nicht mehr in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Abwendung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist allerdings durch Erlegen des ausstehenden Geldbetrages weiterhin möglich (§ 54b Abs. 2 VStG). Eine Abwendung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist allerdings durch Erlegen des ausstehenden Geldbetrages weiterhin möglich (Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.43.001.2018