RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-883/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.03.2017, Zl. ***,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.03.2017, , Zl. ***, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II)römisch zwei) Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., III)römisch drei) Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) wegen Übertretung der §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 und § 135 Abs.1 Z 31, diese iVm § 135 Abs.2 des NÖ Jagdgesetzes Geldstrafen von insgesamt € 5000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) wegen Übertretung der Paragraphen 64, Absatz eins, in Verbindung mit 134 Absatz eins und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31,, diese in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes Geldstrafen von insgesamt € 5000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1) 10.12.2015 - 21.5.2016 2) 10.12.2015 – 13.9.2016 Ort: 1) Gemeindegebiet ***, Eigenjagdgebiet ***, KG ***, Parz. Nr. *** und *** 2) Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Tatbeschreibung:
- Als für das Eigenjagdgebiet “***“ (Reviernummer ***) von der Bezirksverwaltungsbehörde Hollabrunn beeideter und bestätigter Jagdaufseher Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, nicht in ausreichender Weise nachgekommen, weil über einen längeren Zeitraum unmittelbar neben einem Fahrweg Lebendfallen entgegen den Bestimmungen des § 92 NÖ JagdG verwendet wurden, sowie auf einem unbestellten Acker präparierte „Gifteier“ in der Nähe jagdlicher Einrichtungen ausgelegt waren. Insbesondere war bis zum 10.12.2015 und darüber hinaus bis zum 15.1.2016 im Gemeindegebiet von ***, ParzNr. *** eine Dreikammerdrahtgitter-Lebendfalle aufgestellt, worin sich über längere Zeit ein verendeter (bereits skelettierter !) Mäusebussard, sowie ein weiterer, stark geschwächter, kaum mehr flugfähiger Bussard befanden. überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, nicht in ausreichender Weise nachgekommen, weil über einen längeren Zeitraum unmittelbar neben einem Fahrweg Lebendfallen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 92, NÖ JagdG verwendet wurden, sowie auf einem unbestellten Acker präparierte „Gifteier“ in der Nähe jagdlicher Einrichtungen ausgelegt waren. Insbesondere war bis zum 10.12.2015 und darüber hinaus bis zum 15.1.2016 im Gemeindegebiet von ***, ParzNr. *** eine Dreikammerdrahtgitter-Lebendfalle aufgestellt, worin sich über längere Zeit ein verendeter (bereits skelettierter !) Mäusebussard, sowie ein weiterer, stark geschwächter, kaum mehr flugfähiger Bussard befanden. Darüber hinaus befanden sich bis jedenfalls 22.5.2016 vier mit dem Gift Carbofuran präparierte Hühner- und Taubeneier in der Ried *** , Parzelle *** auf freiem Feld unmittelbar nächst dem dortigen öffentlichen Weg, woran 3 Kolkraben durch Aufnahme des Giftes unnötige Qualen zugefügt wurden und schließlich verendeten, ebenso wie ein mit Sender ausgestatteter Kaiseradler. Sie haben zur Verhinderung/Hintanhaltung derartiger Vorfälle, die Ihnen bei pflichtgemäßer Ausübung Ihrer Jagdaufsichtsfunktion auffallen hätten müssen, keine entsprechenden Maßnahmen/Vorkehrungen getroffen und dadurch dem Ihnen obliegenden Jagdschutz offensichtlich nicht in ausreichender Weise entsprochen.
- Als für das Eigenjagdgebiet “***“ (Reviernummer ***) von der Bezirksverwaltungsbehörde Hollabrunn beeideter und bestätigter Jagdaufseher Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, nicht in ausreichender Weise nachgekommen, weil über einen längeren Zeitraum unmittelbar neben einem Fahrweg Lebendfallen entgegen den Bestimmungen des § 92 NÖ JagdG verwendet wurden, sowie auf einem unbestellten Acker präparierte „Gifteier“ in der Nähe jagdlicher Einrichtungen ausgelegt waren. überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, nicht in ausreichender Weise nachgekommen, weil über einen längeren Zeitraum unmittelbar neben einem Fahrweg Lebendfallen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 92, NÖ JagdG verwendet wurden, sowie auf einem unbestellten Acker präparierte „Gifteier“ in der Nähe jagdlicher Einrichtungen ausgelegt waren. Insbesondere war bis zum 10.12.2015 und darüber hinaus bis zum 15.1.2016 im Gemeindegebiet von ***, ParzNr. *** eine Dreikammerdrahtgitter- Lebendfalle aufgestellt, worin sich über längere Zeit ein verendeter (bereits skelettierter !) Mäusebussard, sowie ein weiterer, stark geschwächter, kaum mehr flugfähiger Bussard befanden. Darüber hinaus befanden sich bis jedenfalls 22.5.2016 vier mit dem Gift Carbofuran präparierte Hühner- und Taubeneier in der Ried *** , Parzelle *** auf freiem Feld unmittelbar nächst dem dortigen öffentlichen Weg, woran 3 Kolkraben durch Aufnahme des Giftes unnötige Qualen zugefügt wurden und schließlich verendeten, ebenso wie ein mit Sender ausgestatteter Kaiseradler. Die beschriebenen Vorfälle, die Ihnen bei pflichtgemäßer Ausübung Ihrer Jagdaufsichtsfunktion auffallen hätten müssen, wurden von Ihnen entgegen dem jagdgesetzlichen Auftrag nicht der zuständigen Bezirksverwaltungs- behörde gemeldet.“ Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) im Wesentlichen aus, es seien wiederholt und über einen längeren Zeitraum mehrere schwerste Verstöße gegen jagd-und tierschutzrechtliche Bestimmungen im Jagdrevier gesetzt worden und hätte der berufsmäßige Jagdaufseher diese bemerken müssen, zumal mit Gift präparierte Eier und die Kastenfalle in der Nähe jagdlicher Einrichtungen gefunden wurden. Dagegen richtete sich folgende fristgerechte Beschwerde: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanschaft Mistelbach vom 08.03.2017 zu AZ *** zugestellt am 10.03.2017, sohin binnen offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das oben angeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten und wird als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Ebenso richtet sich die Beschwerde gegen die völlig überzogene und unangemessene Strafhöhe. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde nebst seinem Sohn B von der BH Hollabrunn als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** beeidet und bestätigt. Das Eigenjagdgebiet hat eine Gesamtfläche von 2.414 Hektar und weißt einen starken Niederwildbesatz auf. Wie sich aus dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 27.02.2016 zu GZ. *** an die Staatsanwaltschaft *** ergibt, wurden von einem anonymen Tierschützer zwei Fälle von vermeintlicher Tierquälerei zur Anzeige gebracht. Unbekannte Personen sollen im gegenständlichem Eigenjagdrevier vor dem 10.12.2015 ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberichtigten eine Lebendfalle für die Bejagung von Raubwild und Raubzeug aufgestellt haben. In dieser Falle will der „Tierschützer“ am 10.12.2015 einen verendeten und einen stark geschwächten Mäusebussard vorgefunden haben. Die gemeldete Falle wurde bei einer Streifenfahrt am 13.01.2016 als auch am 15.01.2016 durch Polizeibeamte wahrgenommen und dokumentiert. Es konnten jedoch keine Tierkörper in der Falle festgestellt werden. Am 17.10.2016 war die Falle am ursprünglichen Standort nicht mehr auffindbar. Am 28.01.2016 wurde der Beschwerdeführer erstmals von diesem Sachverhalt benachrichtigt. Bei einem weiteren Vorfall im gegenständlichem Eigenjagdrevier wurden ebenfalls durch unbekannte Personen, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten, mit Gift präparierte Vogeleier auf einem Acker ausgelegt wodurch zwei Kolkraben durch die Aufnahme des Giftes versendeten. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren der BH Mistelbach vom 22.09.2016 zu GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften des § 134 Abs. 1dem Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften des Paragraph 134, Absatz eins erster Satz, erste Variante iZm. § 64 Abs. 1 NÖ Jagdgesetzerster Satz, erste Variante iZm. Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz vorgeworfen. Eine einschlägige Strafbestimmung wurde nicht angegeben. Der Beschwerdeführer hat zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen mittels Anbringen vom 04.11.2016 rechtzeitig Stellung bezogen. Mit Straferkenntnis vom 08.03.2017 zu GZ *** stellte die BH Mistelbach eine Verletzung der Vorschriften des § 134 Abs. 1 ersterBH Mistelbach eine Verletzung der Vorschriften des Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz: iZm. § 64 Abs.1 NÖ Jagdgesetz fest und verhängte eine GeldstrafeSatz: iZm. Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz fest und verhängte eine Geldstrafe iHv. ingesamt € 5.000,
- Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG iHv. € 500,00 vorgeschrieben.Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG iHv. € 500,00 vorgeschrieben. In der Begründung des Straferkenntnis beruft sich die erlassende Behörde auf die Verletzung von Aufsichts- und Meldepflichten des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Jagdaufseher. Konkret vermeint die Behörde, der Beschwerdeführer habe die sich aus den § 64 iVm § 134 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz ergebenden Pflichtenden Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz ergebenden Pflichten verletzt. Die Behörde vermag jedoch weder in ihrer Begründung noch in ihrem Spruch darzulegen, dass es sich bei den allenfalls verletzten Vorschriften um strafbewährte Vorschriften im Sinne des Katalogs des § 135 NÖ Jagdgesetz handelt. Auch andere Bestimmungen, aus denenParagraph 135, NÖ Jagdgesetz handelt. Auch andere Bestimmungen, aus denen sich eine Strafbarkeit der behaupteten Pflichtverletzung ergäbe, werden nicht benannt. II. Zur rechtlichen Beurteilung:römisch zwei. Zur rechtlichen Beurteilung: a. Zur rechtlichen Position des Jagdaufsehers: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn B als Jagdaufseher im gegenständlichen Eigenjagdgebiet bestellt und im Sinne des g 65 NÖ Jagdgesetz tätig ist und für einen ausreichenden Jagdschutz im Sinne des 5 64 NÖ Jagdgesetz zu sorgen hat, der wiederum die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen des Jagdgesetzes und der dazu erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen umfasst und unter anderem aber auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und zur Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug beinhaltet. Die Bestimmung des § 64 Abs 2 Z 3 umfasst sogar explizit das RechtDie Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, umfasst sogar explizit das Recht zum Fangen und zum Töten von Raubwild und Raubzeug — selbstredend unter Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 134 Abs 1 NÖ Jagdgesetz ist der Jagdaufseher auchGemäß Paragraph 134, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz ist der Jagdaufseher auch verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Den gesamten weiteren Ausführungen vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen seit jeher und auch immer gewissenhaft und penibel nachgekommen ist. Die Bestimmung des § 134 NÖ Jagdgesetz stellt allerdings keineDie Bestimmung des Paragraph 134, NÖ Jagdgesetz stellt allerdings keine Strafbestimmung im engeren Sinne, sondern eine reine Verpflichtung unter anderem für Jagdaufseher dar. Die dazu korrespondierenden Strafbestimmungen befinden sich im § 135 NÖ Jagdgesetz, die allerdings nur auf die Sorge einesParagraph 135, NÖ Jagdgesetz, die allerdings nur auf die Sorge eines ausreichenden Jagdschutzes durch den Jagdausübungsberechtigten (Ziffer 10) oder auf die Anzeigepflicht (Ziffer 27) Bezug nehmen. Die Nichteinhaltung der Bestimmung des § 134 NÖ Jagdgesetz wirdDie Nichteinhaltung der Bestimmung des Paragraph 134, NÖ Jagdgesetz wird nicht explizit pönalisiert. b. Strafbarkeit Der gesamten Beurteilung und dem gesamten Sachverhalt vorauszuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer nicht unterstellt wird und auch gar nicht unterstellt werden kann, die gegenständlichen Gifte ausgelegt oder den Mäusebussard in der Fange verendet lassen zu haben. Dennoch gewinnt man selbst als unbefangener Leser und Betrachter den Eindruck, als würde die Behörde eine derartige Ungeheuertichkeit zumindest mittelbar unterstellen, anstatt sich der Mühe zu unterziehen, die wahren Täter auszuforschen. Selbst wenn man den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt – wofür es jedoch, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, nicht den geringsten Anlass bei mangelfreier Würdigung des Sachverhalts ergibt – zugrunde legen würde, ergibt sich kein straftatbestimmender Ansatz im NÖ Jagdgesetz. Wie oben bereits ausgeführt, enthält die Bestimmung des § 134 leg citWie oben bereits ausgeführt, enthält die Bestimmung des Paragraph 134, leg cit keinen auf diesen Sachverhalt korrespondierenden Straftatbestand und keine Strafbestimmung, sodass – theoretisch betrachtet – ein allfälliger Verstoß gegen die Pflichten des Jagdaufsehers nach dem strengen Gesetzeswortlaut nicht strafbar ist. Die Strafbarkeit zu dem unter Punkt
- vorgeworfenen Straftatbestand scheidet demzufolge bereits explizit aus. Die Strafbarkeit zum Punkt
- ist mangels Tatbildmäßigkeit, aber ebenfalls nicht gegeben, spricht die Bestimmung des § 135 Abs 1 Z 27 jaebenfalls nicht gegeben, spricht die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 27, ja ausdrücklich von einer Anzeigepflicht, während es sich bei der Verpflichtung des § 134 lediglich um eine Meldepflicht handelt, wie diesVerpflichtung des Paragraph 134, lediglich um eine Meldepflicht handelt, wie dies auch die Behörde in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vollkommen zu Recht ausführt. Untypisch wäre es überdies dem telos der Vorschrift des § 135 Abs. 1 ZUntypisch wäre es überdies dem telos der Vorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Z 27 leg cit die Hintanhaltung des Unterlaufens behördeninterner Berichtspflichten zu unterstellen. Pflichtverletzungen im lnnenverhältnis einer Behörde werden bloß bei besonders krassen Rechtsgutverletzung verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert. Eine solche ist durch eine unterlassene Meldung seitens des Jagdaufsehers im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht gegeben. Als Rechtsfolge der Verletzung einer derartigen Verpflichtung kommen typischerweise disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Anwendung. Scheinbar auch aus diesem Grunde hat sich die Behörde im Spruch als auch in der Begründung auf keinen konkreten Straftatbestand festgelegt bzw. bezogen. Die Tatbildmäßigkeit für ein strafbestimmendes Verhalten ist daher jedenfalls auszuschließen und ist das Straferkenntnis schon alleine aus diesem Grund rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. c. Zum Inhalt der Aufsichts- und Meldepflicht: Unabhängig von der fehlenden Strafbewährtheit der vermeintlichen Verwaltungsübertretung laut Punkt
- und Punkt
- des Straferkenntnis, ist in der Besorgung der Jagdaufsicht durch den Beschwerdeführer keine der behaupteten Pflichtverletzungen zu erkennen. Dem ist vorauszuschicken, dass die Örtlichkeit an der die Lebendfalle vorgefunden wurde, von dem vom Jagdaufseher benutzten Weg aus nicht einsehbar ist. Tatsächlich befindet sich nämlich zwischen dem Feldweg und dem vermutlichen Standort der Falle ein Schilfgürtel, sodass man bei Befahren des Feldweges die Falle nicht bemerken hätte können. Der Feldweg wird hingegen stets auf der Seite, von der die Falle nicht ersichtlich gewesen wäre, befahren. Richtig ist, dass sich auf der anderen Seite ein – allerdings unbefahrener – Weg befindet, der früher von den Vorgängern benutzt wurde.Richtig ist, dass sich auf der anderen Seite ein – allerdings unbefahrener – , Weg befindet, der früher von den Vorgängern benutzt wurde. Dieser Weg war zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und auch schon Monate vorher unbefahren und wurde erst nach Offenkundigwerden des gegenständlichen Vorfalles im Frühjahr 2016 wieder ausgemäht, um auch dann auf dieser Seite wieder fahren zu können (sodass der Amtssachverständige zum Zeitpunkt der Befundaufnahme eine völlig andere Örtlichkeit vorgefunden hat). Es überspannt den Sorgfaltsmaßstab und kann jedenfalls nicht Aufgabe eines Jagdaufsehers sein, in einem Revier mit 2.414 Hektar praktisch jeden Quadratmeter an Boden tagtäglich danach abzusuchen, ob allenfalls revierfremde Personen unzulässige Maßnahmen setzen oder Fallen aufstellen, etc. Natürlich wird auch im gegenständlichen Revier zum Schutz des Niederwildes Raubwild und Raubzeug im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und, wie die Kontrollen durch die Polizeiorgane zu Tage gebracht haben, mit absolut zulässigen Fangmethoden bejagt, wozu die tägliche, manches Mal sogar zwei Mal tägliche Kontrolle der Fallen zum Jagdschutz (aber auch zum Tierschutz) als selbstverständliche Voraussetzung dazugehört. Dementsprechend wird von den Jagdaufsehern das Revier praktisch zumindest täglich abgefahren, um die Fallen zu kontrollieren, wobei jedoch das Augenmerk den legal aufgerichteten Fallen gilt. Ein Ding der Unmöglichkeit ist es jedoch, jeden Quadratmeter des Reviers auf illegal von jagdfremden Personen abgestellte Fallen zu kontrollieren, zumal mit derart fast schon absurden Vorfällen im Normalfall gar nicht gerechnet werden kann, es aber – wie oben ausgeführt – den Bogen der Aufsichtspflichten überspannt, umgekehrt aber auch nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann, den Jagdschutz auf Maßnahmen zu erstrecken, mit denen nicht wirklich ernsthaft gerechnet werden kann. Diesen Unterstellungen gleichzusetzen wäre – theoretisch betrachtet – ein Vorwurf an ein Exekutivorgan (Polizei), seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, wenn dieses einen Straftatbestand nicht entdeckt; auf diese absurde Idee würde wohl niemand kommen. Bei den täglichen Kontrollen kommt man ja gar nicht auf die (fast schon absurde) Idee, an der hier gegenständlichen Örtlichkeit hinter dem Schilfgürtel nach einer von jagdfremden Personen aufgestellten Falle zu suchen bzw. Nachschau zu halten. In diesem Zusammenhang wird auch die Beweiswürdigung der Behörde betreffend die gefangenen Mäusebussarde explizit bemängelt, liegt der behaupteten Verwaltungsübertretung doch schließlich nur die Angabe eines anonymen Anzeigers und ein von diesem bereitgestelltes Lichtbild zugrunde. Weder konnten durch die Polizeibeamten Tierkörper in der Falle gefunden werden, noch liefern die Lichtbilder hinlängliche Gewissheit, dass sich der Vorfall wie angezeigt zugetragen hat. Auf dieser Beweislage aufbauend kann jedenfalls eine Pflichtverletzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Jedenfalls wäre die Falle bei den täglichen Rundgängen und Rundfahrten nur zufällig zu entdecken gewesen und kann von keinem Jagdaufseher verlangt werden, das gesamte Revier praktisch täglich nach möglicherweise versteckten Fallen abzusuchen. Würde man an die Tätigkeit der Jagdaufsicht einen derart strengen Sorgfaltsmaßstab anlegen, müsste jeder Jagdaufseher im Bundesland Niederösterreich sofort seine Tätigkeit zurücklegen bzw. müssten dann für ein derartiges Eigenjagdrevier eine Heerschar an Jagdaufsehern bestellt werden, um diesem Maßstab zu genügen. Selbiges gilt – im Ergebnis aber noch viel deutlicher – für die angeblich mit Gift präparierten Eier, die noch dazu während der Vegetationszeit in einem Feld gefunden wurden. Es kann doch nicht wirklich ernsthafterweise von einem Jagdaufseher gefordert werden, in einem Feldrevier in Vegetationszeiten praktisch sämtliche Felder nach möglichen Gifteiern abzusuchen. Selbst wenn man jedoch Eier im Revier sieht, was aufgrund verschiedenster Gelege ja immer wieder vorkommt, wird man aber im Regelfall nicht einmal vermuten können bzw. hat als Jagdaufseher gar nicht die Möglichkeit der Überprüfung, dass bzw. ob es sich dabei um mit Gift präparierte Eier handelt! Wie der Anzeiger in seiner Meldung an die Behörde einräumt, ist ja auch dieser Fund lediglich darauf zurückzuführen, dass ein besenderter Kaiseradler in der Nähe der versteckten Eier vermutet wurde. Wie man dann bei einem derart zufälligen Fund von einem Jagdaufseher ernsthafterweise verlangen soll, dass er sich auf die Suche nach derartigen Eiern – oder besser gesagt „nach Stecknadeln im Heuhaufen" - macht, erscheint jedenfalls per se erklärungsbedürftig. Es erscheint in diesem Zusammenhang geradezu bezeichnend, dass die Behörde im Zuge ihrer Erhebungen ausschließlich gesetzlich zulässige Fallen vorgefunden und auch sonst keine Beanstandungen getroffen hat, sodass es auch vollkommen unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer gerade die hier gegenständliche Falle oder die gegenständlichen Eier bewusst übersehen haben sollte. Erkennbar waren die Fallen sowie die Eier jedenfalls nicht, widrigenfalls man natürlich entsprechende Maßnahmen getroffen hätte. Eine Verwaltungsübertretung wie sie dem Beschwerdeführer zu Punkt
- vorgeworfen wird ist daher jedenfalls mangels nachweisbarer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht auszuschließen. Wie sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiiinspektion ***ergibt, wurde dem Beschweredeführer selbst erst über Verständigung der erhebenden Beamten am 28.01.2016 zur Kenntnis gebracht, dass eine Falle widerrechtlich aufgestellt worden sein soll (die zu diesem Zeitpunkt aber auch schon wieder entfernt war) und hat dieser selbst pflichtgemäß gleichzeitig Anzeige gegen unbekannten Täter gestellt (siehe Seite 2 des Abschlussberichtes). Der Beschwerdeführer hat also umgehend reagiert und hat sich demzufolge die ermittelnde Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis des Sachverhalts befunden. Somit waren weitere Maßnahmen nicht notwendig! Selbiges gilt im Ergebnis für die aufgefundenen Eier, von denen der Beschwerdeführer ebenfalls erst über die Verständigung der Polizeiinspektion Kenntnis erlangt hat. Wenn demzufolge schon die Behörde, in diesem Fall die Exekutive, umfangreiche Erhebungen, sogar in kriminaltechnischer Hinsicht führen und die Maßnahmen auch mit der Bezirksverwaltungsbehörde absteckt, ist nicht auch noch eine zusätzliche Meldung des Jagdaufsehers notwendig. In einem besonderen Maße bezeichnend erscheint es allerdings, dass die Erstbehörde nicht in der Lage ist, die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren zu entkräften, weshalb sie scheinbar vorsichtshalber darauf zu einem Großteil erst gar nicht eingeht. Das angefochtene Erkenntnis erfließt sich im Wesentlichen in vollkommen abstrakten Ausführungen, ja Unterstellungen und setzt sich auch nicht einmal mit jenen Argumenten auseinander, mit denen vor allem die Ausführungen des Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme entkräftet und als in sich widersprüchlich, unvollständig und auch unrichtig dokumentiert wurden. Vor allem die noch dazu herausgehobene völlig unsubstantiierte Behauptung „es würden Wiederholt und über einen längeren Zeitraum mehrere schwerste Verstöße gegen jagd-‚ tierschutzrechtliche, ja sogar strafgesetzliche Bestimmungen“ vorliegen, verstößt in geradezu klassischer Weise gegen das einem Verwaltungsstrafverfahren inhärente Konkretisierungsgebot. In diesem Zusammenhang ist überhaupt zweifelhaft, wie die Behörde zu derartigen durch den gesamten Sachverhalt sowie den gesamten Akteninhalt nicht gedeckten Ausführungen kommt, zumal es weder konkrete „wiederholte“ Verstöße, noch Verstöße „über einen längeren Zeitraum“ gibt, zumindest solche aber nicht durch den Jagdaufseher gesetzt wurden. In einem besonderen Maße erstaunlich erscheint, dass die Verwaltungsbehörde sogar von Verstößen gegen strafgesetzliche Bestimmungen ausgeht, obwohl derartige Würdigungen ihre Kompetenzen bei weitem überschreiten und es nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist, über strafgesetzliche Bestimmungen zu urteilen, dies schon gar nicht, wenn es, wie bislang hier gegenständlich, noch zu gar keinen Verurteilungen strafgerichtlicher Natur gekommen ist. Es darf ja wohl im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch gleich die strafgerichtliche Behandlung des Sachverhalts übernehmen will. Liest man die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird überhaupt der Eindruck erweckt, als würde man diese Verstöße gleich dem Jagdaufseher unterstellen wollen. Bei alledem übersehen wird, dass zum Teil „anonyme Anzeigen“ zugrunde liegen, sich also der Meldungsleger hinter dem Deckmantel der Anonymität versteckt und es die Behörde, was später noch zu relevieren sein wird, nicht einmal der Mühe wert gefunden hat, eine Ausforschung des Anzeigers überhaupt zu versuchen, sodass an der Authentizität der Ausführungen zu zweifeln ist. Was im Kern bleibt ist ungeachtet aller Ausführungen die Frage, ob es einem Jagdaufseher zuzumuten ist, jeden Quadratmeter eines Reviers, was — noch dazu bei einer derartigen Reviergröße — praktisch unmöglich ist, noch dazu in Vegetationszeiten nach verbotenen Fallen oder sonstigen Gegenständen abzusuchen. Scheinbar unterstellt die Behörde wirklich ernsthafterweise, dass dies Aufgabe eines Jagdaufsehers ist, unterliegt dabei jedoch schweren praktischen Defiziten, wenn man sich vor Ort unter Berücksichtigung praktischer Überlegungen ein derartiges Handeln wirklich ernsthafterweise vorstellt. Geht man nunmehr vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus, so mangelt es diesem an ganz wesentlichen Ausführungen: So fehlt dem Spruch eine Konkretisierung dahingehend, wer diese Fallen wann aufgestellt bzw. wer und wann jemand mit Gift präparierte Hühner— und Taubeneier ausgelegt haben soll. Schon damit ist eine entsprechende tatbildmäßige Einschränkung nicht möglich. Vor allem aber bleibt das Erkenntnis jedwede Begründung darüber schuldig, wie und in welcher konkreten Form Maßnahmen oder Vorkehrungen gegen illegale Auslegung vergifteter Eier sowie illegale Aufbringung von Fallen durch dritte jagdfremde Personen getroffen werden sollen. In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten erscheint es wohl kaum zumutbar, gegen illegale Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen. Die Ausführungen provozieren ja gerade den Vergleich einer möglichen Verurteilung eines Polizeibeamten, weil er keine Maßnahmen gegen einen Raubüberfall getroffen hat, der für ihn nicht voraussehbar war. Mit anderen Worten werden vom Beschwerdeführer Vorkehrungen verlangt, die ein normaler Mensch nicht in der Lage ist, zu treffen. In besonderer Weise bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass auch nicht konkret angeführt wird, ja gar nicht werden kann — ganz einfach, weil dies nicht möglich ist — welche Vorkehrungen oder Maßnahmen gegen derartige illegale Vorgänge möglich sein sollen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hatte die Erstbehörde demzufolge zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Völlig verfehlt sind in diesem Zusammenhang die abermals die Kompetenzen der Verwaltungsbehörde übersteigenden Ausführungen zur Bestimmung des § 302 StGB, zumal es sich dabei — waszur Bestimmung des Paragraph 302, StGB, zumal es sich dabei — was grundsätzlich auch einer Verwaltungsbehörde bekannt sein sollte — um ein Vorsatzdelikt handelt, über das selbstredend (und betrachtet man dieses Verfahren: erfreulicherweise) eine Verwaltungsbehörde nicht zu entscheiden hat. Die Verwaltungsbehörde selbst unterstellt bloß Fahrlässigkeit, sieht sich aber bemüßigt, sogar strafgerichtliche Vorsatzdelikte zu bemühen. Alleine diese Umstände sowie die Form, wie das Verfahren abgeführt wurde, lassen massive Zweifel an einer objektiven erstinstanzlichen Verfahrensführung aufkommen. Selbiges gilt, wenn man bedenkt, wie wenig (bis gar nicht) sich die Erstbehörde mit der „jagdfachlichen Stellungnahme“ des Amtssachverständigen befasst hat. Alleine wenn man betrachtet, welches Vokabular der Amtssachverständige bemüht („offenbar“), lässt dies den Schluss zu, dass der Sachverhalt zu einem Großteil auf Vermutungen, Unterstellungen und Hypothesen aufbaut. Dementsprechend bezeichnend erscheint es auch, dass sich die Erstbehörde mit der durchaus sachlichen und jedenfalls gerechtfertigten Kritik am Gutachten des Amtssachverständigen überhaupt nicht auseinandersetzt und über diese doch massiven Bedenken völlig kommentarlos und unkritisch hinwegsieht. Alleine sich schon mit der Frage, wann und wie ein Jagdaufseher erkennen soll, dass Eier ausgelegt und präpariert sind, auseinanderzusetzen, sieht die Behörde keinen Anlass (scheinbar deshalb, weil es dafür keine argumentativ zu untermauernde Erklärung gibt). Wie bereits ausgeführt baut das Gutachten auf reinen Vermutungen auf und stellt auch nur beweiswürdigende Fragen auf, sodass auch das Gutachten im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstbehörde kein wesentliches Substrat für eine rechtliche Beurteilung abgibt. Bei der Frage der Nachvollziehbarkeit einer Erkennbarkeit handelt es sich im Übrigen wohl auch kaum um eine jagdfachliche Frage. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Verfahren demzufolge einzustellen gewesen. III. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:römisch drei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Ebenso vollkommen unkritisch hat sich die Erstbehörde über die Beweisanträge des Beschwerdeführers hinweggesetzt. Zwar sieht man sich bemüßigt, einem Jagdaufseher eine Reihe massiver unterschwelliger Vorwürfe zu machen, wie immer geartete, von der Behörde aber grundsätzlich zu erwartende Bemühungen, dies schon im Rahmen der materiellen Ausforschungspflicht, einen anonymen Anzeiger auszuforschen und diesen zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht zu vernehmen, war dem erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht zu entnehmen. Wäre aber die Ausforschung des anonymen Anzeigers gelungen -‚ im Regelfall wird eine Anzeige ja nicht ohne gutem Grund anonym erfolgen, sondern im Regelfall deshalb, weil der Anzeiger entweder selbst etwas zu verbergen oder aus gutem Grund nicht unter Wahrheitspflicht aussagen will — hätte dieser unter Wahrheitspflicht aussagen müssen und wäre demzufolge der gegen den Beschwerdeführer geäußerte Verdacht dermaßen zu entkräften zu gewesen, dass es zur Einstellung des Verfahrens gekommen wäre. Gleiches gilt, soferne sich die Behörde selbst ein Bild von der Örtlichkeit durch Durchführung eines Ortsaugenscheines in authentischer Weise gemacht hätte. Bedenkt man alleine — und auch aus diesem Grund ist das Verfahren mangelhaft geblieben-, dass der Amtssachverständige einen Ortsaugenschein am 21.07.2016, also im Sommer unternommen hat, in dem sich die Örtlichkeit ganz anders dargestellt hat, als zum inkriminierten Zeitpunkt, hätte man durch einen Ortsaugenschein, bei dem der Beschwerdeführer den damaligen Ist-Zustand durchaus plausibel hätte erklären können, durchaus feststellen können, dass die Erkennbarkeit zum Tatzeitraum nicht gegeben war. Allein aus diesem Grunde hätte es zu einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommen müssen. Dem erstinstanzlichen Verfahren haften demzufolge schwere Verfahrensmängel an, die bei mängelfreier Durchführung des Verfahrens wohl dazu geführt hätten, dass das Verfahren mangels Tatbildmäßigkeit eingestellt worden wäre. lV. Beschwerde gegen die Strafhöhe: Selbstredend bekämpft wird auch die Strafhöhe, die in keiner wie immer gearteten Relation zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen steht. Die Behörde hat sich nicht einmal der Mühe unterzogen, das Einkommen des Beschwerdeführers zu eruieren bzw. als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Einschreiters zu erwähnen. Dass „artenschutzrechtliche Interessen“ gegeben waren, ist eine reine Hypothese und wildbiologisch nicht einmal in Ansätzen belegt. Es erscheint bezeichnend, dass sich die Verwaltungsbehörde „vorsichtshalber“ gleich einmal im oberen Strafrahmen bewegt, was wiederum auf eine gewisse mangelnde Voreingenommenheit schließen lässt. Die Strafhöhe steht tatsächlich in keiner wie immer gearteten Relation zu den vorgeworfenen und im Ergebnis nur vermuteten und durch nichts zu beweisenden Verwaltungsübertretungen und lässt die Ausführungen auf Seite 13 und 14 der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers unter einem noch deutlicheren Licht erscheinen. Sind es keine persönlichen Animositäten oder Voreingenommenheiten gegen den Beschwerdeführer, so könnte man tatsächlich den Eindruck gewinnen, dass manche Behörden zum Teil völlig naturentfremdeten Organisationen geradezu zu Fußen liegen. Dass man bei gesamten Sachverhalt nicht tatsächlich den Täter ausgeforscht hat, sondern sich nunmehr versucht, in rechtlich bedenklicher Art und Weise bei den Jagdaufsehern „abzuputzen“, stimmt jedenfalls höchst bedenklich. Aus all diesen Gründen wird an das Landesverwaltungsgericht gestellt nachstehender ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle der vorliegenden Beschwerde vollinhaltlich Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 08.03.2017 ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.“ Die Akten wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt und seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welchen sowohl der BF als auch die Zeugen einvernommen wurden und ein jagdfachliches Gutachten erstattet wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der BF A ist zusammen mit seinem Sohn B für drei Eigenjagdgebiete als Jagdaufsichtsorgan vereidigt, welche insgesamt eine Fläche von mehr als 2500 ha aufweisen. Für das gegenständliche Jagdgebiet *** gelten neben dem Rehwild vor Allem die Niederwildarten Feldhase, Jagdfasan und Rebhuhn als Hauptwildarten. Im Bereich des Grundstücks ***, KG *** wurde am 10.12.2015 eine Gitterfalle mit drei Kammern mit einem toten und einem lebenden Mäusebussard in schlechter körperlicher Verfassung gefunden. Die Falle sei Anfang 2016 nach wie vor aufgestellt gewesen. Der lebende Bussard sei frei gelassen worden, der tote Bussard sei verschwunden. Am 22.5.2016 wurden von Mitarbeitern von Birdlife Österreich im Bereich der Gemeinde *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bei der Suche nach einem besenderten Kaiseradler offensichtlich mit Carbofuran präparierte Eier sowie drei tote Kolkraben entdeckt. Am 07.07.2016 wurde von Birdlife Österreich bei der BH Mistelbach Anzeige darüber erstattet, dass im Gebiet der Gemeinde *** in den vergangenen zwei Monaten zwei Fälle festgestellt wurden, welche eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Jagdschutzorgans vermuten lassen. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde festgestellt, dass die BF A und B als Jagdschutzorgane für das gegenständliche „Jagdgebiet *** vereidigt sind“. Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** an die Staatsanwaltschaft in *** wurde u.a. festgestellt, dass die Meldung an die Polizeiinspektion über die Auffindung der Lebendfangfalle im Zuge einer anonymen Anzeige via LPD Niederösterreich (LKA Umweltkriminalität) am 14.12.2015 erfolgte. Eine Benachrichtigung der BF als Jagdschutzorgane durch die Polizei erfolgte fernmündlich am
- Bei Streifenfahrten der Polizeiinspektion am
- und 15.
- 2017 wurde die Falle neben dem Schilfstreifen noch immer wahrgenommen, erst bei der Fahrt am 17.01.2017 war die Falle nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer sen. wurde am 28.01.2017 als Beschuldigter einvernommen und am 08.03 2017 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen und die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen D lautet auszugsweise wie folgt: „Der Jagdschutz umfasst neben anderen Rechten und Pflichten auch die Abwehr von Verletzungen der, auf Grund des Jagdgesetzes erlassenen, Vorschriften und Anordnungen der Jagdbehörde. Die Jagdaufseher sind neben anderen dazu verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Grundsätzlich ist in NÖ der Einsatz von Fallen bei der Jagd sehr streng geregelt. Abgesehen von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild, Schwarzwild und Drahtgitterfallen zum Lebendfang von bestimmten Krähenvögeln (Krähenfänge) sind alle anderen Fallenarten verboten. In der EJ „***“ wurde laut Aktenlage eine Lebendfangfalle, eine Art des sog. „Krähenfangs“, aufgefunden, diese Art Falle ist in NÖ im Rahmen der Krähenjagd als selektiv fangende Falle grundsätzlich erlaubt. Der Umstand, dass sich die ggs. Falle im Revier befindet, war dem BF laut eigener Aussage jedoch nicht bekannt. Der Fallenfundort lag nicht im Bereich seiner täglichen Kontrollfahrten und befindet sich am damaligen Fallenstandort auch kein Weg, von dem die Falle eingesehen hätte werden müssen. Vielmehr befand sich die Falle offenbar im Bereich eines verschilften Grabens des Grundstücks Nummer ***, KG ***. Da die beiden BF, alternierend täglich eigene Fallenstandorte zu betreuen bzw. zu kontrollieren haben und dafür täglich mehr als 50 km Kontrollfahrten erforderlich sind, erscheint es nachvollziehbar, dass in Gebieten, die zusätzlich vom Dienstgeber als „Ruhezonen“ ausgewiesen wurden, die Kontrollfahrten weit weniger intensiv durchgeführt werden als in den Bereichen, wo betriebsinterne Lebendfangfallen zum Krähenfang kontrolliert werden müssen. Der Fundort der Eier und Kadaver befindet sich zudem an der Peripherie des Jagdkomplexes, wiederum fernab der täglichen Kontrollstrecke und dürften die Eier noch nicht lange vor Ort in der frisch angewurzelten Aussaat (Mais) gelegen haben. Es kann aus jagdfachlicher Sicht und jagdpraktischer Erfahrung des gefertigten ASV festgestellt werden, dass die Kontrolltätigkeit der beiden BF im Rahmen ihrer Funktion als Jagdschutzorgan für ein Niederwildrevier in dieser Größe und den damit verbundenen Vorgaben des Jagdausübungsberechtigten als bei Weitem ausreichend zu qualifizieren ist. Zur Meldepflicht der beiden BF an die Behörde darf angemerkt werden, dass die BF nach Ansicht des gefertigten ASV für Jagdwesen in beiden Fällen nachvollziehbar immer erst nach der Polizeiinspektion von den Vorfällen erfahren haben. Eine Meldung an die Jagdbehörde liegt somit aus jagdfachlicher Sicht in der Zuständigkeit der Polizei bzw. fungiert diese ja als „übergeordnetes Wachorgan der Behörde“. Eine zusätzliche Meldung durch den beeideten Jagdschutz erscheint daher zumindest aus jagdfachlicher Sicht nicht erforderlich. Zusammengefasst kommt der unterfertigte ASV für Jagdwesen nicht zuletzt aufgrund eigener praktischer Erfahrung als beeidetes Jagdschutzorgan in einem flächenmäßig großen Jagdgebiet zu dem Schluss, dass die beiden BF ihre Pflichten als Jagdschutzorgane in den vorliegenden Anlassfällen (Lebendfangfalle und Giftköder) nicht in der angelasteten Form vernachlässigt haben.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 64 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz:Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz: „Der Jagdschutz umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.“ § 134 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz: Paragraph 134, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz: „Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.“„Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 bis 11, 7 Absatz 9, 12, Absatz 6, 16 a, Absatz eins, 26 b, 68 a und 135 Absatz eins, Ziffer 30, nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im Paragraph 133 a, Absatz eins, genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.“ § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz :Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz : „Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.“ § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz: Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz: „Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“ „Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“ Wie auch der jagfachliche ASV ausführt, hat der BF ein großes Jagdgebiet zu überwachen und ist seiner Überwachungspflicht dadurch ausreichend nachgekommen, als er täglich 15 Lebendfallen kontrollieren musste und es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF die vorgefundene, zum Krähenfang vorgesehene und im Tatzeitraum gemäß der Verordnung der BH Mistelbach vom 07.04.2015, Zl. ***, erlaubte Falle zum Einen in einer von seinem Vorgesetzten angeordneten „Ruhezone“ aufgestellt und zum Anderen nicht kontrolliert haben soll. Nach den Angaben des BF selbst umfasst seine tägliche Strecke 58 km, die er einmal am Tag zurücklegt, um 15 Lebendfallen zu kontrollieren. Der Fundort sei in einer von seinem Dienstgeber und Eigenjagdbesitzer E angeordneten Ruhezone (einem Schilfgürtel) aufgefunden worden und sei diese tarnfärbig und klein gewesen und von seiner täglichen Route aus keineswegs sichtbar gewesen, dies auch nicht mit einem Fernglas. Zudem habe es sich um eine unprofessionelle Gitterfalle, die sich von seinen deutlich unterscheide, gehandelt. Nach den Ausführungen des jagdfachlichen ASV musste der BF weder die Falle noch die im Mai 2016 im Zuge einer Suche nach einem besenderten Kaiseradler von Birdlife Mitarbeitern aufgefundenen toten Kolkraben und den mit Carbofuran vergifteten Eiern bemerken. Auch diese haben sich nach seinen Angaben weder in der Nähe jagdlicher Einrichtungen befunden und entgegen den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht in der Nähe eines Fahrweges, weshalb nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der BF seine Kontrollpflichten als Jagdaufsichtsorgan verletzt bzw nicht hinreichend wahrgenommen hat. Dasselbe gilt für die mit Carbofuran versetzten Eier, die im freien frisch gesäten Maisfeld neben den toten Kolkraben vorgefunden wurden. Der BF hat zur Frage, „wie schnell im Frühsommer ein Tierkadaver von Insekten befallen wird“ eine Anmerkung des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Land-und Forstwirtschaft F vorgelegt, die aussagt, dass „Schmeißfliegen bereits nach weniger als einer Stunde am Kadaver eintreffen.“ Da nach Aussage der Zeugen keine derartigen Insekten oder Maden an den vorgefundenen Kadavern festgestellt wurden, war daher von einer äußerst kurzen Verweildauer der toten Raben im Feld auszugehen, weshalb schon aus diesem Grund ein Entdecken der Tiere im Feld durch den BF auch bei gewissenhafter Kontrolle nicht möglich war. Zwar hat der Jagdaufseher für ausreichenden Jagdschutz zu sorgen, indem derart schwere Verstöße gegen tierschutzrechtliche und jagdethische Bestimmungen nicht unentdeckt bleiben, doch war dies im vorliegenden Fall aufgrund der Größe des Jagdreviers und des Fundortes der Falle, der toten Vögel und der mit Gift versetzten Eier nicht möglich, weshalb der BF die unter Punkt 1) angelastete Übertretung weder objektiv noch subjektiv zu verantworten hat. Zu Punkt 2) ist festzuhalten, dass eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde schon deshalb unterblieben ist, weil der BF erstmals von den Vorfällen am 17.01.2017 durch einen Anruf der PI *** erfahren hat, dies also weit nach dem im Dezember 2015 verständigen Landeskriminalamt – Gruppe Umweltkriminalität. Die Aufhebung des Deliktes gemäß Punkt 1) hatte zwingend auch die Behebung des Punktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Folge, sodass wie im Spruch zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.883.001.2017