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{'item': 'LVwG-AV-434/001-2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 35§ 17§ 14Art. 10§ 59§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-434/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung, den anfallenden Bauschutt ordnungsgemäß auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen, entfällt und die Leistungsfrist anstatt “innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides” mit “binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung” festgesetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung, den anfallenden Bauschutt ordnungsgemäß auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen, entfällt und die Leistungsfrist anstatt “innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides” mit “binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung” festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem Inhalt des von der Stadtgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom

  1. März 2017 von Errichtung einer neuen Lagerhalle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber informiert.Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom ,
  2. März 2017 von Errichtung einer neuen Lagerhalle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber informiert. Mit Bescheid vom
  3. Mai 2017 wurde

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch des konsenslosen Holzschuppens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass der anfallende Bauschutt ordnungsgemäß auf eine genehmigte Deponie zu entsorgen sei. Bauholz könne auf Eigengrund unter Berücksichtigung des Überflutungsbereiches des *** Baches zur Wiederverwertung zwischengelagert werden. Die Arbeiten seien unverzüglich durchzuführen und innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides abzuschließen. Die Fertigstellung der Arbeiten sei der Baubehörde anzuzeigen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Baubehörde weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige aufliege, aus der ein Konsens für die Errichtung des Holzschuppens auf dem genannten Grundstück im Überflutungsbereich abgeleitet werden könne.Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch des konsenslosen Holzschuppens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass der anfallende Bauschutt ordnungsgemäß auf eine genehmigte Deponie zu entsorgen sei. Bauholz könne auf Eigengrund unter Berücksichtigung des Überflutungsbereiches des *** Baches zur Wiederverwertung zwischengelagert werden. Die Arbeiten seien unverzüglich durchzuführen und innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides abzuschließen. Die Fertigstellung der Arbeiten sei der Baubehörde anzuzeigen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Baubehörde weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige aufliege, aus der ein Konsens für die Errichtung des Holzschuppens auf dem genannten Grundstück im Überflutungsbereich abgeleitet werden könne. In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass sich das Grundstück im Grünland befinde und etwa 2002/2003 nach dem Jahrhunderthochwasser als rote Zone festgelegt worden sei. Bei dem seit ca. 100 Jahre bestehenden Schuppen sei vor mehr als glaublich 60 Jahren von ihren Großeltern ein Zubau errichtet worden. Da mit Ausnahme einer Teilsanierung des Daches keinerlei Sanierung erfolgt sei, sei diese auf Grund altersbedingter Schäden zur Gewährleistung der Bausicherheit und dem Fortbestehen des Gebäudes erforderlich gewesen.

§ 17NÖ BO sei eine Sanierung bewilligungs- und meldefrei.

Dennoch habe ihr Ehegatte im September 2016 Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Bauamtes gehalten und habe er von diesem ebenso die Auskunft erhalten, dass

§ 17NÖ BO weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei.

Es liege sohin keine Konsenslosigkeit vor. Die Voraussetzungen des § 17 Z 3 NÖ BO seien gegeben. Der seit ca. 100 Jahren bestehende Holzschuppen habe letztlich generalsaniert werden müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der seit 60 Jahren bestehende Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, bei Sanierungsbeginn eingebrochen sei. Eine Sanierung liege laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Austausch der Bausubstanz vor, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Auf dem Grundstück befinde sich ein Holzschuppen in gleicher Konstruktion aus Holz wie bisher, mit gleicher Außenfläche, und sei nach Rücksprache mit dem Bauamt saniert worden.In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass sich das Grundstück im Grünland befinde und etwa 2002 aus 2003, nach dem Jahrhunderthochwasser als rote Zone festgelegt worden sei. Bei dem seit ca. 100 Jahre bestehenden Schuppen sei vor mehr als glaublich 60 Jahren von ihren Großeltern ein Zubau errichtet worden. Da mit Ausnahme einer Teilsanierung des Daches keinerlei Sanierung erfolgt sei, sei diese auf Grund altersbedingter Schäden zur Gewährleistung der Bausicherheit und dem Fortbestehen des Gebäudes erforderlich gewesen.

Paragraph 17, NÖ BO sei eine Sanierung bewilligungs- und meldefrei. Dennoch habe ihr Ehegatte im , September 2016 Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Bauamtes gehalten und habe er von diesem ebenso die Auskunft erhalten, dass

Paragraph 17, NÖ BO weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei. Es liege sohin keine Konsenslosigkeit vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO seien gegeben. Der seit ca. 100 Jahren bestehende Holzschuppen habe letztlich generalsaniert werden müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der seit 60 Jahren bestehende Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, bei Sanierungsbeginn eingebrochen sei. Eine Sanierung liege laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Austausch der Bausubstanz vor, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Auf dem Grundstück befinde sich ein Holzschuppen in gleicher Konstruktion aus Holz wie bisher, mit gleicher Außenfläche, und sei nach Rücksprache mit dem Bauamt saniert worden. In der Folge wurde am 31.10.2017 ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Bausachverständigen zum Beweisthema durchgeführt, inwieweit das Gebäude als neu errichtet zu betrachten sei oder ob es sich um eine Sanierung eines Altbestandes handle und der Bestand noch zu erkennen sei. Im Zuge dessen wurde von der Beschwerdeführerin eine Fotodokumentation als Beweis dafür vorgelegt, dass die Traghölzer des Stadels sowie auch das Fundamentmauerwerk nicht mehr standsicher gewesen sei und daher alles erneuert werden hätte müssen, um den Bestand zu erhalten. Der Sachverständige stellte fest, dass es sich bei dem bestehenden Objekt augenscheinlich um einen Neubau handle, der auf einer neu errichteten Fundamentplatte zur Errichtung gelangt sei. Es seien im gesamten Bauwerk keine Gebäudeteile ersichtlich, die vom Altbestand übernommen worden seien. Sämtliche Tragkonstruktionen seien nach zimmermannstechnischen Erfordernissen aus neuen Bauteilen errichtet worden. Dies gelte auch für die gesamte Dacheindeckung und Außenverschalung, die ebenfalls erneuert worden sei. Inwieweit es sich hier um eine Generalsanierung eines Bestandes handle, die aus statischen Gründen angeblich erforderlich gewesen sei, sei nicht Gegenstand der Beurteilung. Aus der vorliegenden Fotodokumentation sei ersichtlich, dass sowohl der Fundamentbereich des ehemaligen Stadels als auch die tragenden Bauteile der Stadelkonstruktion großteils oder fast zur Gänze äußerst desolat gewesen sei. Inwieweit dadurch zwingend ein Gesamtabbruch erforderlich geworden sei, lasse sich derzeit nicht mehr eindeutig feststellen. Erkennbar sei jedoch, dass bei der Wiedererrichtung die gleichen Baumaterialien sowohl im Bereich der Tragkonstruktion als auch an der Außenfassade zur Verwendung gelangt seien. Eine Ausnahme hiezu bilde der Fundamentbereich, wo nach den heutigen technischen Gegebenheiten Stahlbeton verwendet worden sei. Mit Bescheid vom 07.03.2018 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und insbesondere bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass eindeutig ermittelt werden habe können, dass es sich hier um einen Neubau eines Gebäudes handle, wobei irrelevant sei, aus welchen Gründen dieser Neubau erforderlich geworden sei. Dies würden auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin dokumentieren, wonach der Schuppen letztlich generalsaniert werden habe müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, eingebrochen sei. Der Schuppen sei daher nach Abtrag aller schadhaften, eingestürzten Gebäudeteile zur Gänze auf einem neuen Betonfundament in Form einer Stahlbetonplatte neu errichtet worden. Diese Maßnahme sei keinesfalls unter die Bestimmungen des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 zu subsumieren, sondern als bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 zu betrachten.Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und insbesondere bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass eindeutig ermittelt werden habe können, dass es sich hier um einen Neubau eines Gebäudes handle, wobei irrelevant sei, aus welchen Gründen dieser Neubau erforderlich geworden sei. Dies würden auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin dokumentieren, wonach der Schuppen letztlich generalsaniert werden habe müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, eingebrochen sei. Der Schuppen sei daher nach Abtrag aller schadhaften, eingestürzten Gebäudeteile zur Gänze auf einem neuen Betonfundament in Form einer Stahlbetonplatte neu errichtet worden. Diese Maßnahme sei keinesfalls unter die Bestimmungen des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 zu subsumieren, sondern als bewilligungspflichtig im Sinne des , Paragraph 14, NÖ BO 2014 zu betrachten. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Die Scheune sei generalsaniert worden und weise das gleiche Ausmaß und das gleiche Baumaterial auf. Die Sanierung sei erforderlich gewesen, da Teile bereits einsturzgefährdet gewesen seien.

§ 17NÖ BO sei für Sanierungsarbeiten keine Baubewilligung erforderlich.

Abermals wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach unter Sanierung auch ein Austausch von Bausubstanz zu verstehen sei, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde nach Absprache mit der Baubehörde mitgeteilt worden und habe diese die Fortsetzung der Arbeiten nicht untersagt. Es sei für die erforderliche Generalsanierung keine Baubewilligung erforderlich gewesen und seien die Arbeiten auch nicht konsenslos erfolgt. In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Die Scheune sei generalsaniert worden und weise das gleiche Ausmaß und das gleiche Baumaterial auf. Die Sanierung sei erforderlich gewesen, da Teile bereits einsturzgefährdet gewesen seien.

Paragraph 17, NÖ BO sei für Sanierungsarbeiten keine Baubewilligung erforderlich. Abermals wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach unter Sanierung auch ein Austausch von Bausubstanz zu verstehen sei, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde nach Absprache mit der Baubehörde mitgeteilt worden und habe diese die Fortsetzung der Arbeiten nicht untersagt. Es sei für die erforderliche Generalsanierung keine Baubewilligung erforderlich gewesen und seien die Arbeiten auch nicht konsenslos erfolgt. Feststellungen und Beweiswürdigung: Auf dem gegenständlichen Grundstück im Grünland bestand seit etwa 100 Jahren eine Holzscheune, vor etwa 60 Jahren war hiezu ein Zubau errichtet worden. Die Scheune sollte saniert werden, wobei sich im Laufe der Arbeiten herausstellte, dass die vorhandene Substanz zumindest in weiten Teilen derart desolat war, dass letztlich sämtliche Bauteile vom Fundament über die Außenverschalung bis zur Dachkonstruktion zur Gänze erneuert wurden. Eine Baubewilligung für dieses Bauvorhaben wurde nicht erwirkt, da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, es handle sich um eine Sanierung im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BO 2014.Eine Baubewilligung für dieses Bauvorhaben wurde nicht erwirkt, da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, es handle sich um eine Sanierung im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014. Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich sowohl aus dem Sachverständigengutachten wie auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den im Verfahrensakt aufliegenden Fotodokumentationen. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30.05.2017 anhängig geworden (Verständigung seitens der Bezirkshauptmannschaft von der neu errichteten Halle am 31.03.2017).

der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30.05.2017 anhängig geworden (Verständigung seitens der Bezirkshauptmannschaft von der neu errichteten Halle am 31.03.2017).

der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am

  1. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,. Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 lauten:Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, lauten: § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  2. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  3. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; […] § 17Paragraph 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
  5. die Herstellung von Anschlussleitungen;
  6. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
  7. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn - die Konstruktionsart beibehalten sowie - Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
  8. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht § 15 Abs. 1 Z 22 unterliegen;Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, unterliegen; […] § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurden unstrittig auf Grund der schlechten Substanz des Altbestandes einer Scheune sämtliche Bauteile zur Gänze erneuert. Zu beurteilen ist lediglich die Frage, ob eine derartige „Generalsanierung“ durch Austausch bzw. Erneuerung sämtlicher Bauteile unter „Instandsetzung“ im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 zu subsumieren ist oder ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 darstellt. Im gegenständlichen Fall wurden unstrittig auf Grund der schlechten Substanz des Altbestandes einer Scheune sämtliche Bauteile zur Gänze erneuert. Zu beurteilen ist lediglich die Frage, ob eine derartige „Generalsanierung“ durch Austausch bzw. Erneuerung sämtlicher Bauteile unter „Instandsetzung“ im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 zu subsumieren ist oder ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des , Paragraph 14, NÖ BO 2014 darstellt. Hiezu liegt seit Jahren gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. „Der VwGH hat in seinem zu § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 - dabei handelt es sich um die Vorgängerbestimmung des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 - ergangenen E vom 24.2.2004, 2001/05/1169, ausgeführt, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 keine Rede sein könne, seien doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ebenso wurde im E vom 31.7.2006, 2005/05/0370, dargelegt, dass dann, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten, eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei, weshalb bereits deshalb eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach § 17 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist wegen des insoweit vergleichbaren Regelungsinhaltes der beiden genannten Bestimmungen auch im Anwendungsbereich des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 maßgeblich.“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0292)„Der VwGH hat in seinem zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 - dabei handelt es sich um die Vorgängerbestimmung des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 - ergangenen E vom 24.2.2004, 2001/05/1169, ausgeführt, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung von einer Instandsetzung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 keine Rede sein könne, seien doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ebenso wurde im E vom 31.7.2006, 2005/05/0370, dargelegt, dass dann, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten, eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei, weshalb bereits deshalb eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach Paragraph 17, leg. cit. nicht in Betracht komme. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist wegen des insoweit vergleichbaren Regelungsinhaltes der beiden genannten Bestimmungen auch im Anwendungsbereich des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 maßgeblich.“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0292) Im Erkenntnis vom 31.07.2006, 2005/05/0370, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen: „Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z 5 NÖ BauO), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge gehabt hat; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO erreicht worden ist, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  1. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, und vom
  2. Februar 2005, Zl. 2002/05/1026). [Hier: Da durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinflusst werden kann, liegt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Abänderung von Bauwerken nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor, weshalb (auch) aus diesem Grund von einer bewilligungsfreien Instandsetzung nicht die Rede sein kann.]“„Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BauO), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge gehabt hat; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO erreicht worden ist, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, und vom
  4. Februar 2005, Zl. 2002/05/1026). [Hier: Da durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinflusst werden kann, liegt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Abänderung von Bauwerken nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO vor, weshalb (auch) aus diesem Grund von einer bewilligungsfreien Instandsetzung nicht die Rede sein kann.]“ Ebenso wurde bereits im Erkenntnis vom 25.02.2005, 2002/05/1026, Folgendes dargelegt: „Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen liegt zumindest eine "Abänderung" vor, von einer "Instandsetzung" kann keine Rede sein. Das Erneuerungserfordernis bei den das Dach tragenden Außenwänden erfüllt den Tatbestand des § 14 Z. 4 NÖ BauO, weil durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden kann, sodass eine Abänderung von Bauwerken nach dieser Bestimmung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO keine Rede sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024).“„Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen liegt zumindest eine "Abänderung" vor, von einer "Instandsetzung" kann keine Rede sein. Das Erneuerungserfordernis bei den das Dach tragenden Außenwänden erfüllt den Tatbestand des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO, weil durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden kann, sodass eine Abänderung von Bauwerken nach dieser Bestimmung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass von einer Instandsetzung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO keine Rede sein kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024).“ Darüber hinaus hielt das Höchstgericht im Erkenntnis vom 20.05.2003, 2001/05/0144, fest: „Da im Zuge der gegenständlichen "Sanierungsarbeiten" die Fundamente und im zeitlichen Zusammenhang - wenngleich sukzessive - alle Umfassungswände "ausgetauscht" wurden, handelt es sich um eine derart weitgehende bauliche Veränderung, dass von einer "Instandsetzung" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 nicht mehr die Rede sein kann; vielmehr sind diese Maßnahmen als bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 leg. cit. anzusehen, wobei es für die Bewilligungspflicht dieser Maßnahmen nicht darauf ankommt, ob sie als solche im Sinne der Z 1 (Neu- und Zubau von Gebäuden) oder als solche im Sinne der Z 4 (Abänderung von Bauwerken unter den dort genannten Voraussetzungen) zu qualifizieren sind. Daraus, dass das Dach stets unverändert blieb und in jeder Phase des Geschehens zwei Außenwände bestanden hätten, somit in rechtlicher Hinsicht jeweils ein Gebäude vorhanden gewesen sei, kommt es nicht an, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass die Fundamente und die Außenwände "ausgetauscht" (die alten Teile abgebrochen und durch neue Bauteile ersetzt) wurden.“„Da im Zuge der gegenständlichen "Sanierungsarbeiten" die Fundamente und im zeitlichen Zusammenhang - wenngleich sukzessive - alle Umfassungswände "ausgetauscht" wurden, handelt es sich um eine derart weitgehende bauliche Veränderung, dass von einer "Instandsetzung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 nicht mehr die Rede sein kann; vielmehr sind diese Maßnahmen als bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 14, leg. cit. anzusehen, wobei es für die Bewilligungspflicht dieser Maßnahmen nicht darauf ankommt, ob sie als solche im Sinne der Ziffer eins, (Neu- und Zubau von Gebäuden) oder als solche im Sinne der Ziffer 4, (Abänderung von Bauwerken unter den dort genannten Voraussetzungen) zu qualifizieren sind. Daraus, dass das Dach stets unverändert blieb und in jeder Phase des Geschehens zwei Außenwände bestanden hätten, somit in rechtlicher Hinsicht jeweils ein Gebäude vorhanden gewesen sei, kommt es nicht an, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass die Fundamente und die Außenwände "ausgetauscht" (die alten Teile abgebrochen und durch neue Bauteile ersetzt) wurden.“ Laut Erkenntnis vom 17.06.2003, 2002/05/1200, gehört es zum Begriff der Instandsetzung, „dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (Hinweis E
  7. Dezember 1994, 92/05/0240). Die Instandsetzung muss daher technisch möglich sein. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung oder eine Erneuerung des Gebäudes - was jedenfalls bei Ersetzung von nahezu allen wesentlichen raumbildenden Bauelementen durch neue Bauteile zutrifft - darstellt (Hinweis E
  8. Oktober 1975, 1015/75). In dem E vom
  9. September 1998, 98/05/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof zur NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass eine Instandsetzung dann in Betracht kommt, wenn wesentliche Teile des Gebäudes vorhanden geblieben sind.“ Sogar bereits zur NÖ BauO 1976 hat der VwGH ausgesprochen (20.12.1994, 92/05/0240 und 07.03.2000, 96/05/0060), dass die Erneuerung sämtlicher raumbildenden Teile schon deshalb keine "Instandsetzung" sein kann, „weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst das alte Haus vollständig abgetragen und ein neues - wenn auch mit denselben Ausmaßen - errichtet wird, oder ob sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden. Wenn auch § 2 NÖ BauO 1976 keine Definition für die im § 92 Abs 1 Z 1 und Z 4 NÖ BauO 1976 genannten Vorhaben (Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw Instandsetzungen) enthält, so bietet doch die Gebäudedefinition des § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 (Bauwerk mit Dach und zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann) einen deutlichen Hinweis darauf, daß durch die Erneuerung von Wänden, des Bodens und des Daches ein NEUES Gebäude iSd § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 geschaffen wird.“Sogar bereits zur NÖ BauO 1976 hat der VwGH ausgesprochen (20.12.1994, 92/05/0240 und 07.03.2000, 96/05/0060), dass die Erneuerung sämtlicher raumbildenden Teile schon deshalb keine "Instandsetzung" sein kann, „weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst das alte Haus vollständig abgetragen und ein neues - wenn auch mit denselben Ausmaßen - errichtet wird, oder ob sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden. Wenn auch Paragraph 2, NÖ BauO 1976 keine Definition für die im Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, NÖ BauO 1976 genannten Vorhaben (Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw Instandsetzungen) enthält, so bietet doch die Gebäudedefinition des Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1976 (Bauwerk mit Dach und zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann) einen deutlichen Hinweis darauf, daß durch die Erneuerung von Wänden, des Bodens und des Daches ein NEUES Gebäude iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 geschaffen wird.“ Aus all dem kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall keine Instandsetzung vorliegt, zumal im Beschwerdefall ein relevantes Maß an "Altsubstanz" im Sinne der Judikatur nicht mehr vorhanden ist. Insofern die Beschwerdeführerin vermeint, eine Sanierung umfasse den Austausch der Bausubstanz, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei, so stützt sie sich hiebei offenbar auf die Bestimmung des § 20 Abs. 5 Z. 5 NÖ ROG
  10. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass – abgesehen von dem Umstand, dass gegenständlich kein „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ vorliegt – auch hinsichtlich dieser Bestimmung ein relevantes Maß an Altbestand vorausgesetzt wird und hinsichtlich der Zulässigkeit für Bauvorhaben im Grünland prinzipiell ein strengerer Maßstab anzulegen ist. „Erhaltenswerte Gebäude sind prinzipiell so instand zu setzen (§ 17 Z 3 NÖ BO 2014), dass die Bausubstanz erhalten bleibt und der Konsens nicht untergeht. Ist die Erhaltung der Bausubstanz jedoch technisch unmöglich oder unwirtschaftlich, darf sie ausgetauscht werden. Eine derartige Instandsetzung ist idR baubewilligungspflichtig (§ 14 Z 3).“ (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 1279, Anm. 44 zu § 20 NÖ ROG).Insofern die Beschwerdeführerin vermeint, eine Sanierung umfasse den Austausch der Bausubstanz, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei, so stützt sie sich hiebei offenbar auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, NÖ ROG
  11. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass – abgesehen von dem Umstand, dass gegenständlich kein „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ vorliegt – auch hinsichtlich dieser Bestimmung ein relevantes Maß an Altbestand vorausgesetzt wird und hinsichtlich der Zulässigkeit für Bauvorhaben im Grünland prinzipiell ein strengerer Maßstab anzulegen ist. „Erhaltenswerte Gebäude sind prinzipiell so instand zu setzen (Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014), dass die Bausubstanz erhalten bleibt und der Konsens nicht untergeht. Ist die Erhaltung der Bausubstanz jedoch technisch unmöglich oder unwirtschaftlich, darf sie ausgetauscht werden. Eine derartige Instandsetzung ist idR baubewilligungspflichtig (Paragraph 14, Ziffer 3,).“ (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 1279, Anmerkung 44 zu Paragraph 20, NÖ ROG). Ob überhaupt zuvor ein Konsens bestanden hat, kann dahin gestellt bleiben, zumal ein allfälliger – möglicherweise auch vermuteter – Konsens mit der Demolierung des Altbestandes jedenfalls untergegangen ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/05/0041).Ob überhaupt zuvor ein Konsens bestanden hat, kann dahin gestellt bleiben, zumal ein allfälliger – möglicherweise auch vermuteter – Konsens mit der Demolierung des Altbestandes jedenfalls untergegangen ist vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/05/0041). Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, das Bauvorhaben in Absprache mit der Baubehörde durchgeführt zu haben, so ist dazu festzustellen, dass einerseits

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z.

1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen bzw. bedurften und dass andererseits eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883). Dass für die Scheune keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen der Baubehörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die selbst nur von einer mündlichen Übereinkunft ausgeht. Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung wäre jedoch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176) unwirksam.Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, das Bauvorhaben in Absprache mit der Baubehörde durchgeführt zu haben, so ist dazu festzustellen, dass einerseits

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen bzw. bedurften und dass andererseits eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883). Dass für die Scheune keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen der Baubehörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die selbst nur von einer mündlichen Übereinkunft ausgeht. Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung wäre jedoch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176) unwirksam. Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane untätig geblieben sind, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane untätig geblieben sind, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 ist die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 ist die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes

Art. 10Abs.

1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein vergleiche dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).

§ 59Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. Vw

GH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von drei Monaten wurde im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von drei Monaten wurde im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.434.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.