GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung, den anfallenden Bauschutt ordnungsgemäß auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen, entfällt und die Leistungsfrist anstatt “innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides” mit “binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung” festgesetzt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung, den anfallenden Bauschutt ordnungsgemäß auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen, entfällt und die Leistungsfrist anstatt “innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides” mit “binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung” festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem Inhalt des von der Stadtgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch des konsenslosen Holzschuppens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass der anfallende Bauschutt ordnungsgemäß auf eine genehmigte Deponie zu entsorgen sei. Bauholz könne auf Eigengrund unter Berücksichtigung des Überflutungsbereiches des *** Baches zur Wiederverwertung zwischengelagert werden. Die Arbeiten seien unverzüglich durchzuführen und innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides abzuschließen. Die Fertigstellung der Arbeiten sei der Baubehörde anzuzeigen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Baubehörde weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige aufliege, aus der ein Konsens für die Errichtung des Holzschuppens auf dem genannten Grundstück im Überflutungsbereich abgeleitet werden könne.Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch des konsenslosen Holzschuppens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass der anfallende Bauschutt ordnungsgemäß auf eine genehmigte Deponie zu entsorgen sei. Bauholz könne auf Eigengrund unter Berücksichtigung des Überflutungsbereiches des *** Baches zur Wiederverwertung zwischengelagert werden. Die Arbeiten seien unverzüglich durchzuführen und innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides abzuschließen. Die Fertigstellung der Arbeiten sei der Baubehörde anzuzeigen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Baubehörde weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige aufliege, aus der ein Konsens für die Errichtung des Holzschuppens auf dem genannten Grundstück im Überflutungsbereich abgeleitet werden könne. In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass sich das Grundstück im Grünland befinde und etwa 2002/2003 nach dem Jahrhunderthochwasser als rote Zone festgelegt worden sei. Bei dem seit ca. 100 Jahre bestehenden Schuppen sei vor mehr als glaublich 60 Jahren von ihren Großeltern ein Zubau errichtet worden. Da mit Ausnahme einer Teilsanierung des Daches keinerlei Sanierung erfolgt sei, sei diese auf Grund altersbedingter Schäden zur Gewährleistung der Bausicherheit und dem Fortbestehen des Gebäudes erforderlich gewesen.
Dennoch habe ihr Ehegatte im September 2016 Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Bauamtes gehalten und habe er von diesem ebenso die Auskunft erhalten, dass
Es liege sohin keine Konsenslosigkeit vor. Die Voraussetzungen des § 17 Z 3 NÖ BO seien gegeben. Der seit ca. 100 Jahren bestehende Holzschuppen habe letztlich generalsaniert werden müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der seit 60 Jahren bestehende Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, bei Sanierungsbeginn eingebrochen sei. Eine Sanierung liege laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Austausch der Bausubstanz vor, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Auf dem Grundstück befinde sich ein Holzschuppen in gleicher Konstruktion aus Holz wie bisher, mit gleicher Außenfläche, und sei nach Rücksprache mit dem Bauamt saniert worden.In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass sich das Grundstück im Grünland befinde und etwa 2002 aus 2003, nach dem Jahrhunderthochwasser als rote Zone festgelegt worden sei. Bei dem seit ca. 100 Jahre bestehenden Schuppen sei vor mehr als glaublich 60 Jahren von ihren Großeltern ein Zubau errichtet worden. Da mit Ausnahme einer Teilsanierung des Daches keinerlei Sanierung erfolgt sei, sei diese auf Grund altersbedingter Schäden zur Gewährleistung der Bausicherheit und dem Fortbestehen des Gebäudes erforderlich gewesen.
Paragraph 17, NÖ BO sei eine Sanierung bewilligungs- und meldefrei. Dennoch habe ihr Ehegatte im , September 2016 Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Bauamtes gehalten und habe er von diesem ebenso die Auskunft erhalten, dass
Paragraph 17, NÖ BO weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei. Es liege sohin keine Konsenslosigkeit vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO seien gegeben. Der seit ca. 100 Jahren bestehende Holzschuppen habe letztlich generalsaniert werden müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der seit 60 Jahren bestehende Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, bei Sanierungsbeginn eingebrochen sei. Eine Sanierung liege laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Austausch der Bausubstanz vor, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Auf dem Grundstück befinde sich ein Holzschuppen in gleicher Konstruktion aus Holz wie bisher, mit gleicher Außenfläche, und sei nach Rücksprache mit dem Bauamt saniert worden. In der Folge wurde am 31.10.2017 ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Bausachverständigen zum Beweisthema durchgeführt, inwieweit das Gebäude als neu errichtet zu betrachten sei oder ob es sich um eine Sanierung eines Altbestandes handle und der Bestand noch zu erkennen sei. Im Zuge dessen wurde von der Beschwerdeführerin eine Fotodokumentation als Beweis dafür vorgelegt, dass die Traghölzer des Stadels sowie auch das Fundamentmauerwerk nicht mehr standsicher gewesen sei und daher alles erneuert werden hätte müssen, um den Bestand zu erhalten. Der Sachverständige stellte fest, dass es sich bei dem bestehenden Objekt augenscheinlich um einen Neubau handle, der auf einer neu errichteten Fundamentplatte zur Errichtung gelangt sei. Es seien im gesamten Bauwerk keine Gebäudeteile ersichtlich, die vom Altbestand übernommen worden seien. Sämtliche Tragkonstruktionen seien nach zimmermannstechnischen Erfordernissen aus neuen Bauteilen errichtet worden. Dies gelte auch für die gesamte Dacheindeckung und Außenverschalung, die ebenfalls erneuert worden sei. Inwieweit es sich hier um eine Generalsanierung eines Bestandes handle, die aus statischen Gründen angeblich erforderlich gewesen sei, sei nicht Gegenstand der Beurteilung. Aus der vorliegenden Fotodokumentation sei ersichtlich, dass sowohl der Fundamentbereich des ehemaligen Stadels als auch die tragenden Bauteile der Stadelkonstruktion großteils oder fast zur Gänze äußerst desolat gewesen sei. Inwieweit dadurch zwingend ein Gesamtabbruch erforderlich geworden sei, lasse sich derzeit nicht mehr eindeutig feststellen. Erkennbar sei jedoch, dass bei der Wiedererrichtung die gleichen Baumaterialien sowohl im Bereich der Tragkonstruktion als auch an der Außenfassade zur Verwendung gelangt seien. Eine Ausnahme hiezu bilde der Fundamentbereich, wo nach den heutigen technischen Gegebenheiten Stahlbeton verwendet worden sei. Mit Bescheid vom 07.03.2018 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und insbesondere bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass eindeutig ermittelt werden habe können, dass es sich hier um einen Neubau eines Gebäudes handle, wobei irrelevant sei, aus welchen Gründen dieser Neubau erforderlich geworden sei. Dies würden auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin dokumentieren, wonach der Schuppen letztlich generalsaniert werden habe müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, eingebrochen sei. Der Schuppen sei daher nach Abtrag aller schadhaften, eingestürzten Gebäudeteile zur Gänze auf einem neuen Betonfundament in Form einer Stahlbetonplatte neu errichtet worden. Diese Maßnahme sei keinesfalls unter die Bestimmungen des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 zu subsumieren, sondern als bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 zu betrachten.Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und insbesondere bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass eindeutig ermittelt werden habe können, dass es sich hier um einen Neubau eines Gebäudes handle, wobei irrelevant sei, aus welchen Gründen dieser Neubau erforderlich geworden sei. Dies würden auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin dokumentieren, wonach der Schuppen letztlich generalsaniert werden habe müssen, da das alte Material den geplanten Teilsanierungsmaßnahmen nicht standgehalten habe und auch der Zubau, welcher bestehen bleiben sollte, eingebrochen sei. Der Schuppen sei daher nach Abtrag aller schadhaften, eingestürzten Gebäudeteile zur Gänze auf einem neuen Betonfundament in Form einer Stahlbetonplatte neu errichtet worden. Diese Maßnahme sei keinesfalls unter die Bestimmungen des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 zu subsumieren, sondern als bewilligungspflichtig im Sinne des , Paragraph 14, NÖ BO 2014 zu betrachten. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Die Scheune sei generalsaniert worden und weise das gleiche Ausmaß und das gleiche Baumaterial auf. Die Sanierung sei erforderlich gewesen, da Teile bereits einsturzgefährdet gewesen seien.
Abermals wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach unter Sanierung auch ein Austausch von Bausubstanz zu verstehen sei, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde nach Absprache mit der Baubehörde mitgeteilt worden und habe diese die Fortsetzung der Arbeiten nicht untersagt. Es sei für die erforderliche Generalsanierung keine Baubewilligung erforderlich gewesen und seien die Arbeiten auch nicht konsenslos erfolgt. In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Die Scheune sei generalsaniert worden und weise das gleiche Ausmaß und das gleiche Baumaterial auf. Die Sanierung sei erforderlich gewesen, da Teile bereits einsturzgefährdet gewesen seien.
Paragraph 17, NÖ BO sei für Sanierungsarbeiten keine Baubewilligung erforderlich. Abermals wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach unter Sanierung auch ein Austausch von Bausubstanz zu verstehen sei, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde nach Absprache mit der Baubehörde mitgeteilt worden und habe diese die Fortsetzung der Arbeiten nicht untersagt. Es sei für die erforderliche Generalsanierung keine Baubewilligung erforderlich gewesen und seien die Arbeiten auch nicht konsenslos erfolgt. Feststellungen und Beweiswürdigung: Auf dem gegenständlichen Grundstück im Grünland bestand seit etwa 100 Jahren eine Holzscheune, vor etwa 60 Jahren war hiezu ein Zubau errichtet worden. Die Scheune sollte saniert werden, wobei sich im Laufe der Arbeiten herausstellte, dass die vorhandene Substanz zumindest in weiten Teilen derart desolat war, dass letztlich sämtliche Bauteile vom Fundament über die Außenverschalung bis zur Dachkonstruktion zur Gänze erneuert wurden. Eine Baubewilligung für dieses Bauvorhaben wurde nicht erwirkt, da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, es handle sich um eine Sanierung im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BO 2014.Eine Baubewilligung für dieses Bauvorhaben wurde nicht erwirkt, da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, es handle sich um eine Sanierung im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014. Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich sowohl aus dem Sachverständigengutachten wie auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den im Verfahrensakt aufliegenden Fotodokumentationen. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden. Rechtslage:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30.05.2017 anhängig geworden (Verständigung seitens der Bezirkshauptmannschaft von der neu errichteten Halle am 31.03.2017).
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am
1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen bzw. bedurften und dass andererseits eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883). Dass für die Scheune keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen der Baubehörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die selbst nur von einer mündlichen Übereinkunft ausgeht. Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung wäre jedoch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176) unwirksam.Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, das Bauvorhaben in Absprache mit der Baubehörde durchgeführt zu haben, so ist dazu festzustellen, dass einerseits
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen bzw. bedurften und dass andererseits eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883). Dass für die Scheune keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen der Baubehörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die selbst nur von einer mündlichen Übereinkunft ausgeht. Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung wäre jedoch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176) unwirksam. Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane untätig geblieben sind, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane untätig geblieben sind, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 ist die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 ist die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes
1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein vergleiche dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).
GH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von drei Monaten wurde im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von drei Monaten wurde im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.434.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.