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LVwG-AV-493/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-493/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV

§ 11Abs.

4 nachgewiesen wird oder4. entweder die fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. § 23

(3a)leg. cit.: Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“Paragraph 23,
(3a)leg. cit.: Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“ § 9
(1)FSG-DV . Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 9,
(1)FSG-DV . Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
  1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
  2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
  3. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“ § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. (vgl. VwGH vom 20.02.2013, 2010/11/0111).Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. vergleiche VwGH vom 20.02.2013, 2010/11/0111). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH vom 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu (vgl. VwGH vom 20.02.2013, 2010/11/0111). Im gegenständlichen Fall kam das Bundeskriminalamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes vergleiche VwGH vom 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu vergleiche VwGH vom 20.02.2013, 2010/11/0111). Im gegenständlichen Fall kam das Bundeskriminalamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt. Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. vom VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). In diesem Zusammenhang ist auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer zu verweisen, entweder bei der LPD das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung persönlich zu besprechen oder eine Stellungnahme zur angekündigten Abweisung des Antrages abzugeben. Von keiner der angebotenen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, es erfolgte seinerseits keinerlei Reaktion. Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche vom VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). In diesem Zusammenhang ist auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer zu verweisen, entweder bei der LPD das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung persönlich zu besprechen oder eine Stellungnahme zur angekündigten Abweisung des Antrages abzugeben. Von keiner der angebotenen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, es erfolgte seinerseits keinerlei Reaktion. Im vorliegenden Fall musste die belangte Behörde aufgrund des Untersuchungsberichts des Bundeskriminalamts davon ausgehen, dass mit dem vorgelegten Dokument der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer konnte den Beweis des Vorliegens einer Lenkberechtigung der Klasse B im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich somit nicht erbringen. Unter diesen Umständen muss auch nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen afghanischen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da die Echtheit des vorgelegten Führerscheins vom Bundeskriminalamt nicht bestätigt werden konnte. Da seitens des Beschwerdeführers trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Reaktion erfolgte um nachzuweisen, dass er im Besitz einer in Afghanistan erteilten Lenkberechtigung ist, ist er auch der im zitierten VwGH-Erkenntnis angesprochenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit
  2. September 2016 seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch bislang weder seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG, noch eine fachliche Befähigung durch

§ 11Abs.

3 FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Afghanistan unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Afghanistan nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Diese genannten Voraussetzungen müssen allerdings bereits im Zeitpunkt der behördlichen (gerichtlichen) Entscheidung vorliegen, sodass – unabhängig vom Nichtvorliegen einer gültigen afghanischen Lenkberechtigung – auch schon aus diesem Grund über den Antrag negativ entschieden werden müsste. Insofern gehen auch die in der Beschwerde erhobenen Argumente, der Antragsteller wäre zur Ablegung einer praktischen Fahrprüfung bereit, aus rechtlicher Sicht ins Leere. Sowohl dieser eben genannte Nachweis als auch das positive Ergebnis über die Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung müssten bereits jetzt vorliegen, eine Nachreichung ist aus rechtlicher Sicht als nicht ausreichend zu qualifizieren. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit 26. September 2016 seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch bislang weder seine gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG, noch eine fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 3, FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Afghanistan unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Afghanistan nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Diese genannten Voraussetzungen müssen allerdings bereits im Zeitpunkt der behördlichen (gerichtlichen) Entscheidung vorliegen, sodass – unabhängig vom Nichtvorliegen einer gültigen afghanischen Lenkberechtigung – auch schon aus diesem Grund über den Antrag negativ entschieden werden müsste. Insofern gehen auch die in der Beschwerde erhobenen Argumente, der Antragsteller wäre zur Ablegung einer praktischen Fahrprüfung bereit, aus rechtlicher Sicht ins Leere. Sowohl dieser eben genannte Nachweis als auch das positive Ergebnis über die Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung müssten bereits jetzt vorliegen, eine Nachreichung ist aus rechtlicher Sicht als nicht ausreichend zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach Vorliegen eines Echtheitszertifikats des IP ***, welches aus den oben genannten Gründen von ihm vorzulegen sein wird, sowie der fachliche Befähigung durch

§ 11Abs.

3 FSG und des Nachweises seiner gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG einen neuerlichen Antrag auf Erteilung des österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B zu stellen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach Vorliegen eines Echtheitszertifikats des IP ***, welches aus den oben genannten Gründen von ihm vorzulegen sein wird, sowie der fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 3, FSG und des Nachweises seiner gesundheitlichen Eignung gemäß Paragraph 8, FSG einen neuerlichen Antrag auf Erteilung des österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B zu stellen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher trotz Antragstellung auf Grund der obigen zitierten Gesetzeslage abgesehen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen festgehalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgründe auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren, zum anderen wird ansonsten auf die zitierte einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.493.001.2018

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