G wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Amtshandlung nicht stattgefunden habe. Dazu sei es nicht einmal gekommen. Auch sei es der Ladung der Polizei nicht zu entnehmen gewesen, über welchen Sachverhalt die Beschwerdeführerin befragt werden sollte. Die Ladung als Beschuldigte sagte noch nicht aus, zu welchen Vergehen sie einvernommen werden sollte. Sie sei vom Polizeibeamten nicht abgemahnt worden. Dies stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es müsste einmal ein Streitgespräch geführt werden, zumindest in lautem Ton oder ein provokanter, dem sei aber nicht so gewesen. Vielmehr sei gleich zu Beginn der „sogenannten Amtshandlung“ sie vom Polizisten tief getroffen worden. Der Polizist habe in aggressivem Ton und mit verletzenden Aussagen sich ihr gegenüber aggressiv verhalten. Eine aggressive Stimmung sei vom Polizisten umgehend beim Eintreffen an sie ausgeübt worden. Aus diesem Grunde habe sie unmittelbar zu Hause einen Aktenvermerk verfasst. Von dieser Dienststelle sei bereits öfters so praktiziert worden. Es gebe keinen Beweis dafür, dass sie jemals zu schreien begonnen habe. Es handle sich tatsächlich nur um eine subjektive Aussage des Polizisten, die ihrer Aussage gegenüberstehe. Es habe schon Anzeigen dieser Art gegeben und seien diese eingestellt worden. Es lasse sich reine Willkür erkennen ohne jegliche Beweislage. Sie habe Befangenheitsanzeige gegen einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Wenn der Polizist zugibt, dass er keine Arbeit scheue und deswegen nicht in Krankenstand gehe, um die Arbeit einem Kollegen zu übergeben, so sei dies eine sehr aggressive Aussage ihr gegenüber, denn damit würden die ihr gegenüber persönlichen Angriffe deutlich dargestellt. Es müsste für die Behörde erkennbar gewesen sein, dass aufgrund der persönlichen Angriffe und den verletzenden Aussagen des Polizisten, die nunmehr heruntergespielt würden. Sie habe sich gegen die Anschuldigung von dem Polizisten zur Wehr gesetzt und eine Entschuldigung verlangt. Fakt sei, dass ein derartiger Vorhalt selbst mit der Sache nichts zu tun habe und andererseits davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Frage des Krankenstandes er nicht berechtigt sei, diesen zu qualifizieren oder die Berechtigung des Krankenstandes zu überprüfen. Anstatt die ganze Sache in Ruhe zu bearbeiten, sei nur Streit vom Polizisten verursacht worden. Das sei eindeutig aggressives Verhalten. Dem Polizisten mangle es an einem höflichen Umgangston. Stattdessen sei ein provozierendes Verhalten ihr gegenüber mit Absicht so ausgeführt worden, nur um ein Strafverfahren einleiten zu können. Gerade hier sei ein fahrlässiges Verhalten eines Polizisten deutlich geworden und werde nunmehr versucht, sie als Beschuldigte zu bestrafen und die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei lediglich eine Niederschrift mit den Polizisten vorgenommen worden. Die Mutter sei als unglaubwürdig dargestellt worden. Eine persönliche Konfrontation sei bewusst umgangen worden. Während einer Verhandlung hätte die Behörde feststellen können, dass es sich um grobes Fehlverhalten des Polizisten gehandelt habe. Auch das festgestellte Einkommen von 1.400 Euro monatlich netto sei eine reine willkürliche Anmaßung der Behörde und sei von ihr nicht angegeben worden. Das Ziel dieser Strafe sei eigentlich, ihr nur einen persönlichen Schaden zufügen zu wollen, um bei weiteren Anzeigen neuerliche Strafen gerechtfertigt verhängen zu können. Die einzige Form, mit der sie sich gegen die verletzenden Aussagen des Polizisten zur Wehr setzen konnte sei gewesen, sofort die Dienststelle zu verlassen und somit erst gar kein Streit aufgekommen sei, denn wenn durch eine hitzige Debatte noch mehr Öl hineingegossen werde, schade es. Da leider ihre Abmahnung dem Polizisten gegenüber, dass er höflich und nicht voreingenommen ihr gegenüber reden soll, nicht fruchtete, habe der Polizist versucht in noch aggressiverem Umgangston und –form zu provozieren. Dies sei ihm allerdings nicht gelungen. Sie habe das Bild angefertigt. Auf dem Bild sei die Uhr im Hintergrund mit der Bilddokumentation identisch und belege auch, dass der Polizist ihr keine Aktenkopie vorgelegt habe. Selbst die Position, wie der Polizist vor ihr gestanden sei, zeuge von einer nicht üblichen Vernehmungsform und einem Fehlverhalten, denn stehend hätte keine Vernehmung bzw. eine Aufklärung des Sachverhaltes vorgenommen werden können. Der Beamte hätte dazu seinen PC benützen müssen und dazu hätte er wohl beim Gerät sitzen müssen. Ein weiteres Zeichen, dass es sich hier dabei nur um ein kurzes Gespräch gehandelt habe. Nur, um die Lage nicht eskalieren zu lassen, sei es die einzige Lösung gewesen das Gespräch zu beenden und zu gehen. Das sei von ihr so gemacht worden. Ein Schreien nach der Abmahnung habe es somit nicht mehr gegeben und könne auch von keinem Leugnen die Rede sein, weil keine Zeit dazu gegeben war. Da sie einige Minuten nach der ausgeschriebenen Ladung eingetroffen sei und das Verlassen um 10:42 Uhr belegt sei, habe es auch kein Schreien gegeben und sei an der Gestik des Beamten deutlich erkennbar, dass es sich um keine aggressive Stimmung gehandelt habe. Auf dem Bild sei ein Lächeln des Beamten zu finden. Am 5.4.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien und Herr B als Zeuge geladen. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass ihr in der Ladung der Polizeiinspektion *** eine falsche Beweisaussage vor der Verwaltungsbehörde vorgeworfen worden sei. Es wurde die Anzeige des Herrn C wegen Sachbeschädigung als Gegenstand angeführt. Sie wüsste von einer Sachbeschädigung nichts und hätte auch nicht verstanden, warum sie überhaupt geladen worden sei. Sie sei gegen 09:30 Uhr zur Polizeiinspektion gekommen. Ihre Mutter habe sie begleitet. Sie habe gewusst, dass der auf der Ladung angeführte Beamte ein freundschaftliches Verhältnis mit Herrn C habe. Sie habe mit Herrn C einen Nachbarschaftsstreit, der sich schon über Jahre ziehe. Die Polizeibeamten seien wegen dieser Rechtsstreitigkeiten schon öfters auf ihrer Liegenschaft in *** gewesen. Sie hätten Ladungen zugestellt, jedoch nicht in den Postkasten eingeworfen, sondern im Hof auf einer Fensterbank oder Mauer abgelegt. In der Polizeiinspektion sei im ersten Zimmer Herr B gesessen und im zweiten Zimmer Herr D. Sie habe Herrn B aufgefordert ihr mitzuteilen, worum es eigentlich gehe. Er habe ihr im forschen Ton gesagt, dass sie dies aus der Ladung entnehmen könne. Sie habe dann um Akteneinsicht ersucht. Dies sei ihr verwehrt worden. Er habe gesagt, dass er ihr diese nicht geben könne. Es sei jedoch ein Akt vor ihm gelegen. Er habe in diesem Akt nachgelesen. Sie habe versucht, dem Beamten zu erklären, dass sie sich durch die Videoanlage des Nachbarn bedroht und eingeengt fühle. Sie habe eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingebracht, um zu überprüfen, ob es sich um eine echte Anlage handle. Als Laie könne sie nicht feststellen, ob tatsächlich eine Videoüberwachung erfolge. Nachdem sie Herrn B die Geschichte wegen der Videoüberwachung mit dem Nachbarn gesagt habe, sei er aufgestanden und habe ihr in lautem Tonfall vorgehalten, dass sie sich ungerechtfertigt im Krankenstand befinde. Sie sei ruhig sitzengeblieben und habe dem Beamten gesagt, dass er sich im Ton vergreife und eine Entschuldigung verlange. Dies habe sie keinesfalls schreiend oder überlaut gesagt, sondern eher ruhig. Er meinte, dass er sich nicht entschuldigen werde, weil es die Wahrheit sei. Im Jahr 2016 habe sie noch halbtags in einem Büro in *** gearbeitet und habe sie sich unfallbedingt tatsächlich im Krankenstand befunden. Er habe dann gesagt, dass es sich bei der Videoanlage eigentlich um eine Attrappe handle. Sie sei eigentlich schockiert darüber gewesen, wieso der Beamte das wissen konnte, dass es sich um eine Attrappe handle. Sie sei daraufhin aufgestanden und habe mit dem Handy ein Foto gemacht. Bevor sie das Foto gemacht habe, habe er ihr gesagt, dass er die Niederschrift nicht aufnehme. Unmittelbar nachdem sie das Foto gemacht habe, habe sie die Polizeiinspektion zusammen mit ihrer Mutter verlassen. Ihre Mutter habe sich nicht geäußert. Sie habe den Beamten deshalb fotografiert, damit sie überhaupt einen Beweis habe, dass sie dort war. In einem Verfahren mit dem Nachbarn sei ihr schon vorgeworfen worden, dass sie trotz Ladung nicht erschienen wäre. Das Foto sei ihre Reaktion auf das Verhalten des Beamten gewesen. Sie habe normal gesprochen, weder geschrien noch sonstige Äußerungen gegenüber dem Beamten gemacht, die nicht der Sache entsprochen hätten. Der Beamte habe sie auch nicht abgemahnt und von einer Anzeige sei keine Rede gewesen. Sie habe die Entschuldigung deswegen verlangt, weil ihr Krankenstand ihre Privatsphäre sei. Der Zeuge hat ausgeführt, dass er damals einen Erhebungsakt vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft gehabt habe. Frau A sei ihm zu diesem Zeitpunkt aus anderen Amtshandlungen persönlich bekannt gewesen. Normalerweise würden Ladungen von Zeugen oder Beschuldigten telefonisch durchgeführt. Der genaue Ladungstermin bzw. die Uhrzeit sei nicht eingehalten worden. Frau A sei später gekommen. Er habe die Kollegen der Polizeiinspektion auf Streife geschickt, weil er vermutete, dass sie nicht mehr komme. Bei der Einvernahme von weiblichen Personen werde von ihm darauf Bedacht genommen, dass ein zweiter Beamter anwesend ist. Als Frau A in die Polizeiinspektion kam, sei er alleine in der Dienststelle gewesen. Frau A sei in Begleitung ihrer Mutter gewesen. Bei ihrem Eintreffen habe er ihr erklärt, worum es bei der Einvernahme gehe. Sie habe ihm gegenüber erklärt, dass sie erst damit anfangen, was sie wolle. Sie habe sich in weiterer Folge niedergesetzt und einen Ordner auf den Schreibtisch gelegt. Frau A habe sich ihm gegenüber hingesetzt. Er habe Frau A erklärt, dass sie mit dem Akt beginnen, zu dem sie auch von ihm geladen worden sei und sie sich dann das ansehen, was sie vorbringen will. Wie es genau gewesen sei, wüsste er heute nicht mehr so genau. Sie habe dann gesagt, dass sie Akteneinsicht möchte bevor sie anfangen. Er habe ihr mitgeteilt, dass dies möglich sei, aber bestimmte Teile wie Telefonnummern und Adressen geschwärzt werden müssten. Er habe die Niederschrift kopiert und die Teile der Niederschrift geschwärzt. Noch vor Übergabe der Niederschrift habe Frau A zu ihm gesagt, dass sie ihn auch noch mit Arbeit eindecken werde. Zu diesem Zeitpunkt sei Frau A noch auf dem Sessel gesessen. Es sei zu diesem Zeitpunkt eine gewisse aggressive Luft in der Dienststelle gewesen. Die Aggression sei nicht von seiner Seite ausgegangen. Er habe gesagt, dass er nicht in Krankenstand gehen werde, um Akte abgeben zu können. Daraufhin sei Frau A aufgesprungen, habe geschrien und ihn aufgefordert, sich zu entschuldigen. Er habe daraufhin erwidert, dass er sich nicht entschuldigen werde, weil er sich nicht vor Arbeit drücke und Arbeit nicht fürchte. Die Äußerung von ihr habe er auf den mitgebrachten Ordner bezogen. Soweit er sich erinnere, sei er zweimal aufgefordert worden, sich zu entschuldigen. Die Mutter von Frau A habe dann auch noch mitgeschrien. Die Worte wüsste er nicht. Sie habe auch ihren Senf dazugegeben. Als er die Äußerung über den Krankenstand gemacht habe, habe Frau A gesagt, dass er sie damit bezichtigen wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass Frau A sich seit längerem in Krankenstand befunden habe. Sie habe dann noch irgendetwas von einer Beschwerde gesagt und dass sie sich das von mir nicht gefallen lasse. Die Dauer der Amtshandlung würde er auf ca. 20 Minuten schätzen. Als Frau A lauter geworden sei, habe er sie aufgefordert, dass sie sich beruhigen möge. Als er Frau A die Niederschrift mitgeben wollte, habe sie gesagt, dass sie den Beweis habe, dass er nichts machen wolle. Daraufhin habe sie ein Foto von ihm gemacht. Ob es ein Handy oder ein Fotoapparat war, wüsste er heute nicht mehr. Er habe ihr dann gesagt, dass sie offensichtlich nicht willens sei, die Niederschrift zu machen. Sie habe dann noch irgendwas gesagt. Daraufhin habe er ihr gesagt, dass die Amtshandlung beendet sei, bevor diese noch weiter eskaliere. Er habe Frau A schon gesagt, dass sie ruhiger werden möge, sonst müsste er sie anzeigen. Er habe ihr auch gesagt, dass es auch noch andere Sachen gebe, aber von einer eventuellen Festnahme habe er nichts gesagt. Ob er ihr die Anzeige mitgeteilt habe, wüsste er heute nicht mehr. Er habe Frau A im Zuge der Amtshandlung nicht vorgeworfen, dass sie sich ungerechtfertigt im Krankenstand befinde. Er habe nur von einem eventuell eigenen Krankenstand gesprochen. Er habe vor dieser Amtshandlung mit Frau A keine nennenswerten Probleme gehabt. Frau A habe die Polizeiinspektion verlassen nachdem sie das Foto gemacht hatte. Ursprünglich hätten die Kollegen bei der Amtshandlung dabei sein sollen. In der Ladung werde immer angeführt, wie lange die Befragung oder Niederschrift voraussichtlich dauert. Wenn in der Ladung 08.00 Uhr bis voraussichtlich 09.30 Uhr angeführt sei, so sei die Ladungszeit mit 08.00 Uhr anzunehmen und das Ende der Amtshandlung mit 09.30 Uhr und nicht der Zeitrahmen, in welchem man erscheinen könne. Zur Vernehmung sei es nicht gekommen. Die Amtshandlung beginne schon mit dem Vorgespräch. Auch ein persönliches Gespräch sei eine Amtshandlung. Auch der mündliche Antrag auf Akteneinsicht gehöre zur Amtshandlung. Ob er ihr die Niederschrift vor oder nach Aufnahme des Fotos hingehalten habe, könne er nicht mehr sagen. Auf dem Foto sei die Niederschrift zumindest nicht in seinen Händen. Soweit er sich erinnere, sei es zur Besprechung der angelasteten Tatbestände gar nicht gekommen. Es sei daher auch nicht über die Sachbeschädigung gesprochen worden. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: Die bezughabende Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes lautet: § 82 Abs. 1:Paragraph 82, Absatz eins : Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hätte Frau A am 27.9.2016 zu einer Sachbeschädigung und einer falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde niederschriftlich vernommen werden sollen. Sie habe dies verhindert, indem sie lautstark zu schreien begann und den Beamten aufs Äußerste provozierte. Der Beamte musste sie schließlich mindestens zwei Mal auffordern, ihr aggressives Verhalten einzustellen. Um eine Eskalation zu vermeiden, wurde die Befragung abgebrochen und Frau A ersucht, die Dienststelle zu verlassen. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin in der Rechtfertigung vom 10.11.2016 angeführt, dass eine Befragung keine Amtshandlung sei. Es erhebe sich die Frage, ob sie hinsichtlich einer von einer dritten Seite behaupteten Sachbeschädigung und einer falschen Beweisaussage über behördlichen Auftrag einvernommen werden sollte. Es sei nicht hervorgegangen, ob sie als Beschuldigte oder als Zeugin einvernommen werden sollte. Es gehe auch nicht hervor, ob der einvernehmende Beamte G sie belehrt habe (richtig wohl: Beamte B). Die Behauptung, dass sie während der Befragung plötzlich zu schreien begonnen habe, stelle keine Amtshandlung und keine Einvernahme dar. Die Beschuldigte sei offenbar über ihr Recht, die Aussage zu verweigern nicht belehrt worden und daher sei auch keine Amtshandlung vorgelegen. Der Anzeiger habe den Begriff „Abmahnung“ verwendet ohne darzutun, mit welchen Worten er abgemahnt habe. Nicht jede Äußerung eines einschreitenden Aufsichtsorgans sei als Abmahnung zu qualifizieren. Die Beschuldigte sei der Auffassung, dass ihr Unrecht geschehe, insbesondere weil Anzeigen vom Liegenschaftsnachbarn wegen angeblicher Sachbeschädigung laufend eingebracht würden, um sie aus dem Dorf, wo sie Eigentum und die Landwirtschaft bewirtschafte, hinausgeekelt werden soll. Der Anzeiger G habe subjektiv agiert, weil er mit einem Teil der angeblich Geschädigten befreundet sei und eine negative Haltung gegen die Beschuldigte einnehme. Die Anzeige sei so allgemein abgefasst, dass sie inhaltlich nicht nachvollziehbar sei, dass daraus nicht einmal eine Beweiswürdigung abgeleitet werden könne. In einer ergänzenden Rechtfertigung vom 17.11.2016 wird ausgeführt, dass die Beschuldigte mit ihrer Mutter persönlich anwesend gewesen sei. Herr B habe ihr mitgeteilt, dass sie ja wissen werde, dass sie vor ihrer Haustüre eine Videoüberwachungsanlage stehen habe. Sie habe bei der Behörde eine Anzeige eingebracht und sei das eine falsche Beweisaussage. Die Beschuldigte habe erwidert, dass sie keine Anzeige erstattet habe, sondern sie habe bei der Datenschutzbehörde angegeben, dass sie überwacht werde und dass auf dem Grundstück C eine Videokamera angebracht sei. Nach Vorhalt der Sachbeschädigung habe sie mitgeteilt, dass sie nicht wisse, um was es ginge. Der Inspektor habe in einem Akt geblättert und ihr gesagt, dass sie so viele Anzeigen und so viele Verfahren habe und er nicht wüsste, was das soll. Sie habe gesagt, Akteneinsicht zu wollen, weil sie sonst nicht aussagen könne. Der Beamte habe unrichtigerweise mitgeteilt, dass ihr keine Akteneinsicht zustünde. Er habe ihr gesagt, wenn jemand im Krankenstand sei, so solle er vorsichtig sein. Sie habe gemeint, bevor es zu einer Einvernahme käme, solle er sich bei ihr entschuldigen, weil er ihr den Krankenstand vorgeworfen habe, den er an sich gar nicht wissen könne, weil dies ja nur die Krankenkasse, den Dienstgeber und die Ärzte anginge und sämtliche seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem lasse sie sich den Vorwurf, dass sie unberechtigt in Krankenstand sei, nicht gefallen. Der Beamte habe verweigert, sich zu entschuldigen. Sie teilte mit, dass sie umgehend eine Beschwerde einreichen werde. Der Beamte habe behauptet, er habe die Videoüberwachungsanlage überprüft. Sie habe Bilder hergezeigt. Daraufhin teilte der Beamte mit, dass ihn das nicht interessiere und wie gesagt, die Sache sei für ihn erledigt und sie möge hinausgehen. Der Beamte habe sie dann noch angeschrien, wie sie behaupten könne, dass es eine Videoüberwachungsanlage sei, wo es doch eine Attrappe sei. Sie habe mitgeteilt, dass sie sich trotzdem von der Kamera bedroht fühle und fordere sie daher die Entfernung der Kamera. Sie habe deswegen auch die Anzeige bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2016 in der Bezirkshauptmannschaft Zwettl führte der Meldungsleger aus, dass er die Anzeige aufrechterhalte. Mit der Beschuldigten habe er nach schriftlicher Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft *** eine Niederschrift aufnehmen wollen. Er habe ihr den Sachverhalt erklärt. Sie habe Akteneinsicht in eine Niederschrift nehmen wollen. Seit ihrem Eintreffen auf der PI habe Frau A ständig in lautem und provokantem Ton gesprochen. Er habe die Unterlagen vorbereitet und vom Drucker erst geholt. Dabei habe er eine Telefonnummer geschwärzt und somit von der Akteneinsicht ausgenommen. Frau A habe sinngemäß gesagt, dass ihr somit keine Akteneinsicht gewährt werde. Er habe ihr die Niederschrift zur Übernahme entgegengehalten. Frau A habe ihn fotografiert und sinngemäß gesagt, dass sie jetzt einen Beweis dafür hätte, dass er ihr die Akteneinsicht nicht gewähren würde. Sie habe dann sinngemäß provokant und laut gesagt, dass er schneller arbeiten solle und sie ihn mit Arbeit eindecken werde. Sinngemäß habe er gesagt, dass er keine Arbeit fürchte und dass er deswegen nicht in Krankenstand gehen und die Arbeit einem Kollegen übergeben werde. Er habe dann sinngemäß mindestens zwei Mal gesagt, dass sie sich mäßigen soll und dass er sie sonst anzeigen werde. Diese Aufforderungen hätten aber nichts genutzt und hätte er dann die Amtshandlung abgebrochen. Zur Rechtfertigung von Frau A gebe er an, dass sein Kollege zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Amtshandlung dabei war. Er habe die Anzeige nur als Genehmiger unterschrieben und scheine deshalb in der Anzeige auf. Es habe sich jedenfalls um eine Amtshandlung gehandelt und den Sinn der Befragung habe er Frau A auch mitgeteilt. Der Umstand, dass sie als Beschuldigte geladen war, sei in der schriftlichen Ladung vermerkt gewesen. An den konkreten Umstand der Belehrung vor der Einvernahme könne er sich nicht mehr erinnern und habe er die konkreten Belehrungen bei Beginn der Niederschrift durchführen wollen. Eine schriftliche Ausfertigung der Belehrungen, die immer vor Beginn von Einvernahmen ausgedruckt und von der betreffenden Person unterschrieben werde, habe er Frau A sicher schon vorgelegt gehabt. In der Stellungnahme vom 27.3.2017 führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des § 82 Sicherheitspolizeigesetz nicht vorliege. Der Beamte selbst sage aus, dass die Beschuldigte in lautem und provokantem Ton gesprochen habe. Der, der sich aggressiv verhalte, begehe eine Verwaltungsübertretung. Von einem provokanten Ton sei in § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz nicht die Rede.In der Stellungnahme vom 27.3.2017 führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des Paragraph 82, Sicherheitspolizeigesetz nicht vorliege. Der Beamte selbst sage aus, dass die Beschuldigte in lautem und provokantem Ton gesprochen habe. Der, der sich aggressiv verhalte, begehe eine Verwaltungsübertretung. Von einem provokanten Ton sei in Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz nicht die Rede. Am 4.7.2017 hat Frau E bei der Bezirkshauptmannschaft Horn angegeben, dass sie am 27.9.2016 gemeinsam mit ihrer Tochter auf der Polizeiinspektion *** gewesen sei. Der Grund der Einvernahme sei gewesen, dass Herr C in *** direkt an der Bundesstraße einen Mast mit 3 m Höhe und zwei Überwachungskameras aufgestellt habe und damit die Einfahrt überwache und kontrolliere. Die zweite kontrolliere die Bundesstraße. Die Einvernahme sei von einem Polizisten durchgeführt worden. Ihre Tochter sei weder aggressiv gewesen noch habe sie mit dem Polizisten geschrien. Im Gegenteil, der Polizist sei auf sie beide losgegangen. Er habe zu ihrer Tochter gesagt, dass sie still sein soll, weil sie im Krankenstand sei und eine „Laschiererin“ sei und dass sie auf anderer Leute Kosten lebe. In der Stellungnahme vom 26.7.2017 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Horn befangen sei, weil es sich dabei um einen ehemaligen Schulkollegen handle. Sie verweise auf die Rechtfertigung als Beschuldigter von F vom 10.11.2016 und ihre Ergänzung vom 17.11.2016. Eine Einvernahme habe zum eigentlichen Sachverhalt nicht stattgefunden. Soweit sei es nicht gekommen. Herr G habe sie zu diesem Vorfall gar nicht befragt und bis vor kurzem gar nicht persönlich gekannt. Auf dem angefertigten Foto vom 27.9.2015 sei ersichtlich, dass am Tisch der Handakt liege als Beweis dafür, dass sie niemals eine Akteneinsicht erhalten habe. Es sei deutlich erkennbar, dass keine Zeile geschwärzt worden sei. Es sei weiters eindeutig erkennbar, dass ihr der Beamte die Übernahme dieser Akteneinsicht nicht entgegengehalten habe. Die Zeugenaussage sei verwunderlich, wenn ein Polizeibeamter nur sinngemäß antworten könne, so müsse auch für das Strafverfahren erkennbar sein, dass der Beamte nicht in der Lage sei, den genauen Wortlaut wiederzugeben. Laut Anzeige habe die Befragung um 09.30 Uhr begonnen. Dies sei vermutlich richtig. Das Ende des Gespräches mit Herrn B sei bereits um 09.42 Uhr laut ihrer Kamera gewesen. Dies sei auch tatsächlich sehr kurz, denn sie habe sich auch nicht hinsetzen können. Die Befragung habe nicht, wie in der Anzeige festgehalten, eine halbe Stunde gedauert, sondern lediglich fünf Minuten. Aus einer Ladung als Beschuldigter sei nicht zu entnehmen, um was es eigentlich gehe und müsste schon der Beamte erst mal den Sachverhalt erklären, was unterlassen worden sei. Die Anzeige sei von Herrn C eingebracht worden. Sie habe die Behörde nur gebeten zu überprüfen, ob die Videoüberwachungsanlage rechtmäßig aufgestellt und berechtigt sei, ihr Anwesen zu filmen. Sie habe deshalb das Verfahren bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Ein zweimaliges Ermahnen von den Polizisten habe es nicht gegeben. Aufgrund der persönlichen Angriffe auf sie und dass er sie tatsächlich als „Laschierer“ genannt habe, sei es für sie genug gewesen um zu gehen. Sie habe durch ihr vorzeitiges Verlassen eine Eskalation vermieden und freiwillig die Dienststelle verlassen. Selbst die Tatsache, dass sie im Anschluss den Bezirkskommandanten verständigt habe, zeuge von der aus ihrer Sicht empfunden ungerechtfertigten Art und Weise eines Polizisten, wie er mit den Menschen eigentlich nicht sprechen dürfe während einer Befragung. In einem Aktenvermerk vom 27.9.2016 stellt die Beschwerdeführerin die Amtshandlungen der Polizeiinspektion *** aus ihrer Sicht dar. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass ihr der Beamte vorgeworfen habe, dass sie sich ungerechtfertigt im Krankenstand befinde anstatt zu arbeiten. Der Beamte habe sich trotz Aufforderung nicht entschuldigt. Bei Beschuldigtenvernehmungen würden ihr immer wieder Straftaten vorgeworfen, die eigentlich nicht der Wahrheit entsprechen. Ein aggressives Verhalten sei vom Beamten ihr gegenüber entgegengebracht worden, weil er bereits eingangs die Akteneinsicht verweigerte und sie persönlich und verbal angegriffen habe. Herr B gehöre offensichtlich auch zum Freundeskreis von Herrn C. Er habe sie angeschrien, woher sie wisse, dass es sich um eine Videoanlage handle, wenn es doch eine Attrappe sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich bedroht fühle und die Entfernung fordere. Daraufhin habe er sie aufgefordert zu gehen und er mit ihr keine Niederschrift mehr schreiben werde. Wesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war am 27.9.2016 zu einer niederschriftlichen Befragung als Beschuldigte zur Polizeiinspektion *** geladen. Sie ist gegen 09.30 Uhr erschienen. Sie war in Begleitung ihrer Mutter. Zu der niederschriftlichen Befragung ist es nicht gekommen. Die Amtshandlung wurde vom Beamten beendet, weil die Beschwerdeführerin ein aggressives Verhalten gegenüber dem Beamten gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hat ein Foto angefertigt. Darauf ist das Datum 27.9.2016 und die Uhrzeit mit 09.42 Uhr ersichtlich. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Vom Gericht wurde Einsicht in die Verwaltungsstrafakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***, den niederschriftlichen Befragungen der Zeugen sowie den Rechtfertigungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden geladen und ein Zeuge befragt. Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 hat die Polizeiinspektion *** eine Ladung mit folgendem Inhalt zugestellt: „Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Strafsache gegen A wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, Sachbeschädigung, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft *** Zeit: 27.9.2016 von 08:00 Uhr bis voraussichtlich 09:30 Uhr Ort: oa Dienststelle Gegenstand der Vernehmung: Ihre Anzeige wegen Videoüberwachung durch C im Jahr 2016, sowie Sachbeschädigung Auf der oben genannten Dienststelle findet zur genannten Zeit Ihre Vernehmung als Beschuldigter statt. Es ist notwendig, dass Sie persönlich erscheinen. Beachten Sie bitte die unten angeführte Rechtsbelehrung. Bitte bringen Sie diese Ladung, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit: Bringen Sie die von Ihnen angefertigten Fotos sowie einen Lageplan der damals aufgestellten Videoüberwachungskamera mit. Rechtsbelehrung: Anwesenheit: Sie sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten, auch wenn Sie durch einen Verteidiger vertreten sind. Sie haben das Recht, sich zu dem Ihnen gemachten Tatvorwurf zu äußern oder nicht auszusagen. Ihre Aussage kann Ihrer Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen Sie Verwendung finden. Sie können vor Ihrer Aussage mit Ihrem Verteidiger Kontakt aufnehmen und sich mit ihm besprechen. Das Recht, sich zu dem Ihnen gemachten Tatvorwurf nicht zu äußern, befreit Sie nicht von der Verpflichtung, dieser Ladung Folge zu leisten.“ Aus der Ladung der Polizeiinspektion *** ist sohin unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Beschuldigte wegen gerichtlich strafbarer Handlungen geführt wurde. Dass sie sich die vorgeworfenen Tatbestände nicht erklären könnte, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nicht als Auskunftsperson oder Zeugin geladen war. Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgte, hätte sie demnach die Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern und allenfalls sogleich Beweise anzubieten. Es bestand auch das Recht – wie auch aus der Rechtsbelehrung in der Ladung zu entnehmen ist – nicht auszusagen. Für die gesamte Amtshandlung war seitens des erhebenden Beamten ein Zeitrahmen von eineinhalb Stunden (08:00 Uhr bis 09:30 Uhr) vorgesehen. Der Beamte hat bereits um 08:00 Uhr mit dem Eintreffen der Beschwerdeführerin gerechnet, zumal er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin verspätet erschienen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Meldungsleger alleine in der Polizeiinspektion anwesend. Ursprünglich sollte bei rechtzeitigem Erscheinen der Beschwerdeführerin noch ein zweiter Beamter anwesend sein. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war weder der angeführte Beamte G, noch der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebene Beamte D anwesend. Es bestand seitens des erkennenden Gerichtes keine Veranlassung, diesbezüglich an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, zumal es nachvollziehbar ist, dass die sonst noch Dienst versehenden Beamten mit dem Streifenwagen unterwegs waren, nicht zuletzt auch deswegen, weil die Beschwerdeführerin nicht um 08:00 Uhr erschienen ist. Nach den Ausführungen des Zeugen hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie erst anfangen könnten, wenn gleichsam das geschehe, was sie will. Die Beschwerdeführerin hatte einen Aktenordner mit Unterlagen bei sich. Vom Meldungsleger wurde auf die durchzuführende Vernehmung verwiesen. Daraufhin wurde von der Beschwerdeführerin Akteneinsicht begehrt. Ob es durch eine allenfalls unsachliche Äußerung des Beamten hinsichtlich des Krankenstandes oder einer Aufforderung zu einer Entschuldigung und einer Äußerung hinsichtlich weiterer Arbeiten für die Polizeibeamten zu einer „aggressiven Luft“ in der Dienststelle gekommen ist, kann letztendlich dahingestellt bleiben. Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG besteht in einem aggressiven Verhalten. Es bedarf bei diesem Tatbestand jedoch keiner besonderen Aggressivität. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes zur Vorläuferbestimmung – Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG (ungestümes Benehmen) ist damit ein Verhalten gemeint, das im unbefangenen Beobachter nicht nur der Eindruck des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorruft (VwGH vom 11.11.1985, Zl. 424/10/0227). Zum aggressiven Verhalten ist zusätzlich erforderlich, dass eine Amtshandlung behindert wird. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Auch das Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (VwGH vom 9.2.1987, Zl. 86/10/0182).Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG besteht in einem aggressiven Verhalten. Es bedarf bei diesem Tatbestand jedoch keiner besonderen Aggressivität. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes zur Vorläuferbestimmung – Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG (ungestümes Benehmen) ist damit ein Verhalten gemeint, das im unbefangenen Beobachter nicht nur der Eindruck des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorruft (VwGH vom 11.11.1985, Zl. 424/10/0227). Zum aggressiven Verhalten ist zusätzlich erforderlich, dass eine Amtshandlung behindert wird. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Auch das Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (VwGH vom 9.2.1987, Zl. 86/10/0182). Für das erkennende Gericht ist erwiesen, dass es sich zum Vorfallszeitpunkt um eine „Amtshandlung“ gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat der Ladung Folge geleistet und hat unmittelbar nach dem Betreten der Polizeiinspektion die Amtshandlung begonnen. Noch vor Aufnahme der beabsichtigten Niederschrift stellt der Hinweis auf die Aktenlage oder die Aufnahme der Personalien, sohin bereits den Beginn der Amtshandlung dar. Der Meldungsleger hat sich im Dienst befunden und war im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig. Ob die Amtshandlung durch die offensichtlich für die Beschwerdeführerin belastende Vorgeschichte hinsichtlich der Videoüberwachungsanlage, einer allenfalls unsachlichen Äußerung des Meldungslegers gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Krankenstandes und der daraufhin geforderten Entschuldigung eskalierte, sei dahingestellt, zumal letztendlich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die Amtshandlung abgebrochen wurde und die Niederschrift unterblieben ist. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine berechtigten Zweifel, dass der Beamte auf Grund des lauten und schreienden Verhaltens die Amtshandlung abgebrochen hat, wenngleich die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen nach Aufnahme eines Fotos von sich aus die Polizeiinspektion verlassen haben will. Der Meldungsleger ist regelmäßig mit niederschriftlichen Befragungen von Beschuldigten im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens beauftragt. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass er unbegründet eine derartige Amtshandlung abbricht, zumal diese Befragung letztendlich im Auftrag der Staatsanwaltschaft ohnehin durchgeführt werden muss. Dem Meldungsleger ist es auch zuzumuten zu unterscheiden, ob eine Partei ihren Rechtsstandpunkt beharrlich darlegt oder durch schreiende Wortmeldungen, seien diese sachlich oder unsachlich, sich äußert. Der Hinweis „sich zu beruhigen“ ist ausreichend, um von einer Ermahnung auszugehen. Dies hat der Beschwerdeführer auch gemacht und auch auf eine Anzeigeerstattung verwiesen. Laut seinen Ausführungen wurde eine zweimalige Ermahnung ausgesprochen. Aggressive Gestik ist tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan, auch noch nach erfolgter Abmahnung, ist zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Äußerung prinzipiell gleichgültig ist (siehe VwGH vom 20.12.1990, Zl. 90/10/0056). Geschützt wird nicht das subjektive Empfinden des vom strafbaren Verhalten betroffenen Organwalters, sondern der Achtungsanspruch des Staates. Hat sich der Beschuldigte gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorangegangener Abmahnung aggressiv verhalten, während das Organ seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (siehe UVS Kärnten vom 2.10.2001,KUVS-603-604/5/2001). Der Meldungsleger ist regelmäßig mit niederschriftlichen Befragungen von Beschuldigten im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens beauftragt. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass er unbegründet eine derartige Amtshandlung abbricht, zumal diese Befragung letztendlich im Auftrag der Staatsanwaltschaft ohnehin durchgeführt werden muss. Dem Meldungsleger ist es auch zuzumuten zu unterscheiden, ob eine Partei ihren Rechtsstandpunkt beharrlich darlegt oder durch schreiende Wortmeldungen, seien diese sachlich oder unsachlich, sich äußert. Der Hinweis „sich zu beruhigen“ ist ausreichend, um von einer Ermahnung auszugehen. Dies hat der Beschwerdeführer auch gemacht und auch auf eine Anzeigeerstattung verwiesen. Laut seinen Ausführungen wurde eine zweimalige Ermahnung ausgesprochen. Aggressive Gestik ist tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan, auch noch nach erfolgter Abmahnung, ist zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Äußerung prinzipiell gleichgültig ist (siehe VwGH vom 20.12.1990, Zl. 90/10/0056). Geschützt wird nicht das subjektive Empfinden des vom strafbaren Verhalten betroffenen Organwalters, sondern der Achtungsanspruch des Staates. Hat sich der Beschuldigte gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorangegangener Abmahnung aggressiv verhalten, während das Organ seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (siehe UVS Kärnten vom 2.10.2001,, KUVS-603-604/5/2001). Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten nur als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, sogar eine behauptete Provokation durch Exekutivorgane, ja selbst ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ aber abstrakt berechtigt ist, stehen einer Subsumtion unter den Tatbestand nicht entgegen, weil es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes unbeachtlich ist, ob das als solches zu wertende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person wie etwa ein Exekutivorgan hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (s. VwGH v. 27.November 1989, Zl. 88/10/0184 und 20.Dezember 1990, Zl. 90/10/0056). Nach den Ausführungen des Meldungslegers hat auch die Mutter der Beschwerdeführerin mitgeschrien bzw. den „Senf“ (wörtliche Ausführung des Meldungslegers) dazugegeben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie zum Schutz ihrer Tochter keine Angaben zu deren Ungunsten gemacht hat. Ihren Ausführungen kann demnach nicht jene Beweiskraft beigemessen werden, als denen des Meldungslegers, der kein Interesse daran hat, die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt zu belasten. Auch eine allfällige Bekanntschaft mit einer anderen Verfahrenspartei ist im ländlichen Raum nicht ungewöhnlich. Ein missbräuchliches Verhalten des Meldungslegers ist jedoch daraus nicht ableitbar. Es stand der Beschwerdeführerin nicht zu, ihr auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes datenschutzrechtliches Problem gleichsam zum Gegenstand der Amtshandlung zu erheben. Die Führung der Amtshandlung in der Polizeiinspektion kam dem anwesenden Beamten zu. Das rechtswidrige Verhalten hat sich nicht über den gesamten Tatzeitraum – 27.9.2016, 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr – erstreckt. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Meldungslegers. Die Beschwerdeführerin hat so gegen 09.30 Uhr die Dienststelle der Polizei betreten und kurz nach 09.42 Uhr (auf dem aufgenommenen Foto ist diese Uhrzeit angeführt) diese wieder verlassen. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist nicht gegeben und war die Beschwerdeführerin auch nicht gehindert die zu ihrer Verteidigung dienlichen Beweise anzubieten. Eine Berichtigung der Tatzeit wurde daher nicht vorgenommen. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzunehmen. Zum Verschulden und Strafbemessung wird ausgeführt:
G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Schreien ist ein aktives Tun, sodass von einem geringfügigen Verschulden nicht auszugehen ist. Von der belangten Behörde wurde die Geldstrafe im unteren Bereich festgesetzt, sodass selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine Herabsetzung vorzunehmen ist. Die Strafhöhe wurde im Übrigen nicht dezidiert bekämpft. Die allseitigen Verhältnisse konnten nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht bekanntgegeben worden sind.
GVG sind 20 % der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro, als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorzuschreiben.
Paragraph 52, VwGVG sind 20 % der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro, als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorzuschreiben.
G sind der Strafbetrag sowie die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.127.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.