RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1595/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Mai 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
- November 2016, 10.50 Uhr, in ***, ***, an einem öffentlichen Ort mit einer Videokamera, die in einem Fahrzeug angebracht war, die Situation im unmittelbaren Bereich des Fahrzeuges aufgezeichnet. Die mit dieser Videoüberwachung gewonnenen Daten habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegt. Er habe sich somit vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft. Wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 DSG 2000 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde über den Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
- November 2016, 10.50 Uhr, in ***, ***, an einem öffentlichen Ort mit einer Videokamera, die in einem Fahrzeug angebracht war, die Situation im unmittelbaren Bereich des Fahrzeuges aufgezeichnet. Die mit dieser Videoüberwachung gewonnenen Daten habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegt. Er habe sich somit vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft. Wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, DSG 2000 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde über den Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und durch Einvernahme des Zeugen B. Weder ein Vertreter der belangten Behörde noch der Beschwerdeführer sind zur Verhandlung erschienen. Der Zeuge B hat in der Verhandlung – im Wesentlichen – angegeben, dass er am
- November 2016 gesehen habe, wie der Beschwerdeführer mit einer Dash-Cam Aufnahmen gemacht habe. Bei Einsichtnahme der der Anzeige angeschlossenen Bilder vom
- November 2016 teilte der Zeuge mit, dass es sich dabei ebenfalls um Aufnahmen mit der Dash-Cam handeln würde. Die Dash-Cam sei offensichtlich im Bereich der Sonnenblende montiert gewesen. Im linken Bereich der Bilder ist eine Spiegelung von Gegenständen, die am Armaturenbrett sind, erkennbar.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat am
- November 2016 gegen 10.50 Uhr in ***, ***, mit einer Dash-Cam Videoaufnahmen der Straße, der Häuser entlang der Straße und von Fahrzeugen gemacht. Er hat einzelne Bilder aus dieser Videoaufnahme an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd geschickt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der im Verwaltungsstrafakt inliegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** und der Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
- Rechtslage und Erwägungen: 4.
- Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält.4.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält. Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – mit einer Dash-Cam Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum vorgenommen und Bilder daraus an die Verwaltungsstrafbehörde übermittelt. Er hat daher personenbezogene Daten in einer von ihm selbst betriebenen Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) verarbeitet (§ 4 Z 9 DSG 2000). Dass er sich darüber hinaus Zugang zu einer Datenanwendung verschafft hätte, ist im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – mit einer Dash-Cam Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum vorgenommen und Bilder daraus an die Verwaltungsstrafbehörde übermittelt. Er hat daher personenbezogene Daten in einer von ihm selbst betriebenen Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) verarbeitet (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000). Dass er sich darüber hinaus Zugang zu einer Datenanwendung verschafft hätte, ist im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Tat (er habe sich Zugang zu einer Datenanwendung verschafft) nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Tat (er habe sich Zugang zu einer Datenanwendung verschafft) nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 4.
- Allerdings hat der Beschwerdeführer Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt. Dieses Verhalten ist allerdings nicht nach § 52 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 zu beurteilen, sondern könnte bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente allenfalls gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 strafbar sein.4.
- Allerdings hat der Beschwerdeführer Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt. Dieses Verhalten ist allerdings nicht nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 zu beurteilen, sondern könnte bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente allenfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 strafbar sein. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt. Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH
- Oktober 2014, 2011/07/0205). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungs-erfordernissen entspricht. Dabei darf es allerdings nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen (vgl. VwGH
- November 2014, Ra 2014/09/0018). Um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH
- Juni 2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH
- September 2014, 2011/17/0210).Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH
- Oktober 2014, 2011/07/0205). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungs-erfordernissen entspricht. Dabei darf es allerdings nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen vergleiche VwGH
- November 2014, Ra 2014/09/0018). Um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH
- Juni 2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH
- September 2014, 2011/17/0210). In der von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom
- März 2017) wird dem Beschwerdeführer wortgleich wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgehalten, er habe an einem öffentlichen Ort mit einer Videokamera, die in einem Fahrzeug angebracht war, die Situation im unmittelbaren Bereich des Fahrzeuges aufgezeichnet, die mit dieser Videoüberwachung gewonnenen Daten habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegt und sich somit vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft. Dass er seine Meldepflicht nicht wahrgenommen hätte, wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt. Da dem Beschwerdeführer das Tatbestandselement der Nichterfüllung der Meldepflicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet worden ist, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine entsprechende Ergänzung des Tatvorwurfes aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr vornehmen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1595.001.2017