RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-466/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – vom 25.01.2017 zu Zl. ***, betreffend angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 11 nach dem Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F., nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 am Sitz der belangten Behörde rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – vom 25.01.2017 zu Zl. ***, betreffend angelasteter Übertretung der Bestimmung des Paragraph 11, nach dem Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F., nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 am Sitz der belangten Behörde rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt: 1) Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, gegenständliches Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG i.d.g.F. eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG stattgegeben, gegenständliches Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG i.d.g.F. eingestellt. 2) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.01.2017 zu Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer A in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer spruchgenannten Unternehmens mit dem Sitz in *** wegen spruchgenannter Übertretung nach dem TNRSG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 33 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 75 Euro ausgewiesen wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.01.2017 zu Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer A in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer spruchgenannten Unternehmens mit dem Sitz in *** wegen spruchgenannter Übertretung nach dem TNRSG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 33 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 75 Euro ausgewiesen wurde. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegendes Rechtsmittel, wurde der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und begehrt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegenständliches Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der antragsgemäß am 25.04.2018 am Sitz der BH Baden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte vorweg der Rechtsvertreter sein Vorbringen, zog den, rechtlich irrelevanten, gestellten Eventualantrag auf Zurückverweisung an die belangte Behörde zurück, hielt sein Vorbringen aufrecht und präzisierte dies insbesondere in Hinblick auf das seiner Rechtsansicht nach nicht ausreichend konkrete Anlasten gegenständlich vorgehaltener und behördlich verfolgter Norm. Die ledigliche Anführung der Internetseite und das Unterlassen eines weiteren Verweises bezüglich der angelasteten Übertretung sei nicht ausreichend konkret, die Begründung für gegenständliches Straferkenntnis stelle für sich gesehen keine Übertretung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 TNRSG dar und wäre allein aus diesem Grund dem Rechtsmittel zu folgen. Die ledigliche Anführung der Internetseite und das Unterlassen eines weiteren Verweises bezüglich der angelasteten Übertretung sei nicht ausreichend konkret, die Begründung für gegenständliches Straferkenntnis stelle für sich gesehen keine Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, TNRSG dar und wäre allein aus diesem Grund dem Rechtsmittel zu folgen. Dahingehend, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der vorliegenden präzisierten Beschwerde, hat das LVwG NÖ erwogen wie folgt: Gegenständliches Rechtsmittel erweist sich mangels ausreichender Konkretisierung des Spruches hinsichtlich der erforderlichen deliktsbezogenen Tatbestandselemente als berechtigt. Vorweg ist auf die Gesetzesbestimmung des § 44a VStG zu verweisen, wonach dieser Vorschrift nur dann ausreichend entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diese Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Vorweg ist auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 44 a, VStG zu verweisen, wonach dieser Vorschrift nur dann ausreichend entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diese Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher deliksbezogen nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (vgl. analog VwGH v. 10.12.2001, 2000/10/0024 ua).Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher deliksbezogen nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis vergleiche analog VwGH v. 10.12.2001, 2000/10/0024 ua). Es bedarf sohin der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Sohin ist die angelastete Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Bezugnehmend auf obig zitierte, ständige, einheitliche höchstgerichtliche Rechtsansicht, erweist sich sohin gegenständliche Konkretisierung des schlussendlich bekämpften Spruches des Straferkenntnis der BH Baden nicht ausreichend im Sinne der Bestimmung des § 44a VStG, dies bezogen auf die einschlägigen Bestimmungen des TNRSG.Bezugnehmend auf obig zitierte, ständige, einheitliche höchstgerichtliche Rechtsansicht, erweist sich sohin gegenständliche Konkretisierung des schlussendlich bekämpften Spruches des Straferkenntnis der BH Baden nicht ausreichend im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG, dies bezogen auf die einschlägigen Bestimmungen des TNRSG. Der im Spruch getätigte Verweis auf eine Internet-Website, auf deren Textierung und den erkennbaren Hinweis auf eine Besuchermesse, stellt kein ausreichend konkretes deliktischen Verhalten dar. Somit kann von keiner konkreten Anlastung der Übertretung der Bestimmung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 TNRSG gesprochen werden, da weder Bezug genommen wird auf ein bestimmtes Tabakerzeugnis, auf ein bestimmtes Produkt, einen bestimmten Hersteller oder einen bestimmten Verkäufer, diese wesentlichen Sachverhaltselemente fehlen in gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis und den davor gelagerten behördlichen Verfolgungshandlungen. Somit kann von keiner konkreten Anlastung der Übertretung der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, TNRSG gesprochen werden, da weder Bezug genommen wird auf ein bestimmtes Tabakerzeugnis, auf ein bestimmtes Produkt, einen bestimmten Hersteller oder einen bestimmten Verkäufer, diese wesentlichen Sachverhaltselemente fehlen in gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis und den davor gelagerten behördlichen Verfolgungshandlungen. Es ist auch der Rechtsansicht des Beschwerdeführervertreters beizupflichten, dass die in der Tatbeschreibung im Straferkenntnis genannte Firma weder als Hersteller noch Inverkehrbringer noch Verkäufer von den im TNRSG genannten Produkten und Erzeugnissen auftritt oder dahingehend eine nachvollziehbare Anlastung erfolgte. Des Weiteren ist sie auch nicht Mittlerin im Sinne einer faktischen Mittäterschaft. Auch der Vorhalt, dass es sich bei dieser isoliert angeführten Internetseite um eine „unzulässige Werbung“ handle, ist verfehlt, da die auf dieser Seite bezuggenommene Veranstaltung abgesagt bzw. durch das zwischenzeitig erfolgte Inkrafttreten des TNRSG rechtlich verunmöglicht wurde. Allenfalls kann hinsichtlich dieser Internetseite mit dem darin enthaltenen Hinweis von keiner Werbung, sondern lediglich von einem Versehen gesprochen werden, in dem Umfang der nicht rechtzeitigen Löschung des Hinweises. Allein aus Gründen der nicht ausreichenden konkreten Tatanlastung war gegenständlichem Rechtsmittel zu folgen, wobei weiteres Eingehen auf die materiellrechtlichen Ausführungen in vorliegender Beschwerde entbehrlich ist. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist ausgeschlossen, da gegenständliche Entscheidung einerseits keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bildet, kein Abgehen von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage der erforderlichen Konkretisierung einer verfolgbaren Tatanlastung, dieser einhelligen Judikatur auch gegenständlich das LVwG NÖ sich vollinhaltlich anschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.466.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.