RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-662/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 25Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) i
Vm § 9 Abs. 2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm § 9 Abs.
§ 10Abs.
2 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu
- § 63 Abs.
§ 25Abs. 5 Maß- und Eichgesetz (MEG) i
Vm § 12 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPVO)zu
- Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung (FPVO) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 100,00 12 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 600,00 18 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zu € 500,00 15 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 600,00 Gesamtbetrag: € 6.600,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung in allen angelasteten Spruchpunkten für erwiesen erachte, weshalb mit Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre, sowie die verhängten Strafen insbesondere aufgrund bereits vorhandener einschlägiger Vormerkungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes in Beachtung der Einkommens und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als tat- und schuldangemessen zu sehen seien. Mittels fristgerecht von der Rechtsmittelwerberin durch ihre ausgewiesene Vertretung gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis nach Wiedergabe der Tatvorwürfe unter Hinweis auf das im Verfahren bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen vollinhaltlich angefochten. Betreffend der Spruchpunkte
- bis
- des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass hier faktisch nur ein einziger und nicht mehr weiter aufgliederbarer Lebenssachverhalt vorliege, betreffend dessen auch nur eine Strafe verhängt werden könne, weshalb die Strafverhängung durch die belangte Behörde, welche von neun selbständigen Taten ausgehe, gegen den Wortlaut des Gesetzes ebenso verstoße wie gegen das Doppelbestrafungsverbot. Ebenso wird hinsichtlich der Tatvorwürfe das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestritten und aus diesem Grunde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu auch ein Absehen von einer Strafverhängung, der Ausspruch einer Ermahnung, bzw. eine erhebliche Reduktion der verhängten Strafen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die befragte Beschwerdeführerin nochmals das Zustandekommen der unzutreffenden Etikettierung des Produktes schilderte, sowie darauf verwies, dass es einen derartigen Vorfall vor Durchführung der gegenständlichen Kontrolle noch nicht gegeben habe, es sich um einen einmaligen Fehler handle, welcher im Übrigen während ihrer Abwesenheit im Betrieb passiert wäre, jedoch sogleich nach der Kontrolle nur alle erdenklichen Vorkehrungen getroffen worden seien, um einen derartigen Fehler und seine weitreichenden Folgen in Hinkunft zu vermeiden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die befragte Beschwerdeführerin nochmals das Zustandekommen der unzutreffenden Etikettierung des Produktes schilderte, sowie darauf verwies, dass es einen derartigen Vorfall vor Durchführung der gegenständlichen Kontrolle noch nicht gegeben habe, es sich um einen einmaligen Fehler handle, welcher im Übrigen während ihrer Abwesenheit im Betrieb passiert wäre, jedoch sogleich nach der Kontrolle nur alle erdenklichen Vorkehrungen getroffen worden seien, um einen derartigen Fehler und seine weitreichenden Folgen in Hinkunft zu vermeiden. Ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren ist festzustellen, dass bei der vom Eichamt *** in der C in *** durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle entsprechend den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung (FPVO) das überprüfte Produkt (Körndlbrot) mit einer Nennfüllmenge von 300 Gramm hinsichtlich aller überprüften Packungen nicht die erforderliche Nennfüllmenge aufwies, sondern ausgehend von einem Mittelwert von 142,08 Gramm pro Packung die zum Verkauf angebotenen Packungen eine Mittelwertunterschreitung von 157,92 Gramm aufwiesen. Die in der FPVO festgelegte zulässige Minusabweichung wurde bei allen überprüften Packungen um mehr als das Doppelte überschritten, sowie bei der Kontrolle auch keine Aufzeichnungen über Messungen oder betriebsinterne Kontrollen vorgelegt werden konnten, aus welchen abgeleitet hätte werden können, dass seitens des Betriebes sichergestellt wird, dass die Füllmenge, die auf der Verpackung des Produktes angegeben ist, auch dem tatsächlichen Wert oder Inhalt entspricht. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb ausgehend von der gelegten Anzeige seitens der Behörde angelastet das bezeichnete Produkt zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht zu haben, obwohl die Füllmenge im Mittel niedriger war als die angegebene Nennfüllmenge. Sowie betreffend aller neun im Verkaufsraum befindlichen Packungen, dass das Produkt zum Kauf angeboten und damit im Verkehr gebracht wurde, obwohl die gewichtmäßige Minusabweichung um mehr als das Doppelte überschritten wurde, sowie ebenfalls, dass das Produkt zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht wurde, obwohl für dieses keine nach den allgemeinen anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle geführte Aufzeichnungen über Messungen oder Kontrollen vorgelegt werden konnten, welche sicherstellen sollten, dass die Füllmenge dem angegebenen Wert entspricht. Die heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Fertigpackungsverordnung (FPVO) BGBl. II Nr. 115/2009Fertigpackungsverordnung (FPVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009, § 9
(1)Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist in der folgenden Tabelle festgelegt. Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnende Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmillimeter aufzurunden.Paragraph 9,
(1)Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist in der folgenden Tabelle festgelegt. Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnende Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmillimeter aufzurunden.
(2)Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge. § 10
(1)Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als fünf Milliliter oder fünf Gramm und nicht größer als 10 Liter oder 10 Kilogramm sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.Paragraph 10,
(1)Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als fünf Milliliter oder fünf Gramm und nicht größer als 10 Liter oder 10 Kilogramm sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
(2)Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach
(2)Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.Absatz eins, versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden. § 12
(1)Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.Paragraph 12,
(1)Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1., sowie 2.bis
- des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Abrede gestellt, also dass das Produkt „Körndlbrot“ zum Verkauf angeboten wurde, dies obwohl anstatt der angegebenen Nennfüllmenge der Mittelwert der Füllmengen nur 142,08 Gramm betragen hat, sowie ausgehend vom Umfang des angebotenen Produktes, also neun Stück, die zulässige Minusabweichung von der erforderlichen Nettofüllmenge mehr als die Hälfte betragen hat. Insofern sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass in den Spruchpunkten
- bis 10., ihr faktisch idente Tatvorwürfe für alle neun angebotenen Produkte „Körndlbrot“ gemacht werden, weshalb das Kumulationsprinzip hier keine Anwendung finden darf weil nicht mehrere selbständige Taten vorliegen, also faktisch eine verbotene Doppelbestrafung vorliegt, ist sie nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Recht. Es wird vom Vorliegen eines Sammeldeliktes auszugehen sein, welches eine Erscheinungsform des fortgesetzten Delikts im weiteren Sinn darstellt (Wirkung einer Verurteilung wie beim fortgesetzten Delikt). Von einem Sammeldelikt ist bei Deliktstypen zu sprechen, die auf die Gewohnheitsmäßigkeit, die Gewerbsmäßigkeit oder die Geschäftsmäßigkeit der Begehung abstellen, und zwar dann, wenn die Lebensführung oder innere Haltung abgegolten werden soll, die Einzeltaten nur als deren Ausdruck in Betracht kommen und vom Deliktstypus her gesehen funktional und wertmäßig eine Einheit bilden, wie eben das Angebot von neun Stück Körndlbrot mit einer Abweichung von der Nennfüllmenge um mehr als die Hälfte. Aus diesem Grunde war betreffend der Spruchpunkte
- bis
- von Deliktseinheit auszugehen. Insoweit sich die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend verantwortet, dass ihr das Fehlen von Aufzeichnungen über Messungen oder Kontrollen der Füllmenge des angebotenen Produkts „Körndlbrot“ vorgeworfen wird, sich diese Bestimmung aber an den Hersteller des Produktes wendet, wobei das Produkt allerdings im Lebensmittelmarkt nur aufgebacken und verpackt wird, hat bereits die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass als Hersteller des Produkts auf dem verwendeten Etikett der „***“, ***, *** aufscheint, die C AG sohin selbst dann als Hersteller anzusehen ist, wenn das Produkt in der Filiale nach tiefgekühlter Anlieferung nur aufgebacken wird. Ebenso ergibt sich aus dem Anhang 1 der Fertigpackungsrichtlinie unter Punkt 6, dass diese Richtlinie die Durchführung von Kontrollen vorsieht, die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedsstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können, um nachzuprüfen, ob Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinien entsprechen. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Übertretungen in den Spruchpunkten 1., in den Spruchpunkten
- bis
- zusammengefasst auf eine Übertretung, sowie in Spruchpunkt 11 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Betreffend der inneren Tatseite handelt es sich bei den der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder ein Schaden noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist allerdings der Beschwerdeführerin nicht gelungen, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist.Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Übertretungen in den Spruchpunkten 1., in den Spruchpunkten
- bis
- zusammengefasst auf eine Übertretung, sowie in Spruchpunkt 11 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Betreffend der inneren Tatseite handelt es sich bei den der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder ein Schaden noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist allerdings der Beschwerdeführerin nicht gelungen, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist. Es war deshalb mit Strafverhängung vorzugehen, wobei gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Es war deshalb mit Strafverhängung vorzugehen, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Absatz 2, leg.cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht als unerheblich anzusehen, weil die übertretenen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass der nach § 9 VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem ausarbeitet, dieses in den Betrieb einbringt, umsetzt und überwacht, damit derartige Übertretungen wie die vorliegenden vermieden werden. Im Hinblick darauf, dass die einschlägigen Strafbestimmungen des MEG hier eine Bestrafung bis zu einem Betrag von jeweils € 10.900,-- zulassen ist unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen monatlichen Nettoeinkommens, sowie des Umstandes, dass bereits einschlägig vorhandene Verwaltungsübertretungen nach dem MEG als erschwerend zu werten waren, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Übertretungen die Verhängung von Geldstrafen erforderlich, und war eine Vorgangsweise nach § 45 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 6 (zweiter Satz) VStG nicht in Erwägung zu ziehen. Die nunmehr verhängten und teilweise herabgesetzten Strafen erscheinen vielmehr aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht als unerheblich anzusehen, weil die übertretenen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass der nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem ausarbeitet, dieses in den Betrieb einbringt, umsetzt und überwacht, damit derartige Übertretungen wie die vorliegenden vermieden werden. Im Hinblick darauf, dass die einschlägigen Strafbestimmungen des MEG hier eine Bestrafung bis zu einem Betrag von jeweils € 10.900,-- zulassen ist unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen monatlichen Nettoeinkommens, sowie des Umstandes, dass bereits einschlägig vorhandene Verwaltungsübertretungen nach dem MEG als erschwerend zu werten waren, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Übertretungen die Verhängung von Geldstrafen erforderlich, und war eine Vorgangsweise nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, (zweiter Satz) VStG nicht in Erwägung zu ziehen. Die nunmehr verhängten und teilweise herabgesetzten Strafen erscheinen vielmehr aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin den zu zahlenden Gesamtbeitrag (Strafe/Kosten) gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin den zu zahlenden Gesamtbeitrag (Strafe/Kosten) gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.662.001.2018