GVG insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass eine Ausnahmebewilligung für Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D im Ausmaß von zwei Stück
Vm Abs.1 Z 5 Waffengesetz bewilligt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass eine Ausnahmebewilligung für Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D im Ausmaß von zwei Stück
Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz bewilligt wird., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D im Ausmaß von zumindest zwei Stück abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei Schalldämpfern um verbotene Waffen handle und eine Ausnahme nur zu erteilen sei, wenn die Verwendung der verbotenen Waffe geradezu erforderlich sei und das Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Die vom Antragsteller vorgebrachte Einschränkung des Gehörs hindere ihn zwar möglicherweise selbst an der Jagdausübung, jedoch nicht andere Personen, welche eben dann die Jagd ausüben könnten. Die Tatsache, dass Schalldämpfer in anderen EU-Ländern erlaubt wären, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Schutz des Gehörs lasse kein berechtigtes Interesse erkennen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Jagdaufseher und Organ des Jagdschutzes zur Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verpflichtet sei. Darüber hinaus sei wie jeder Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den behördlichen Abschussplan zu erfüllen. Die Jagd könne nicht einfach von anderen Personen ausgeübt werden, da diese zur Jagdausübung gar nicht berechtigt sind. Die Behörde habe nicht begründet, worin das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligung liege. Er habe durch entsprechende Befunde und ärztliche Gutachten nachgewiesen, dass er durch den lauten Lärmpegel gesundheitlich beeinträchtigt sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz der NÖ Jagdkarte, der Landesjagdkarte Wien, sowie der Jagdkarte für das Burgenland und der Landesjagdkarte des Landes Steiermark. In der aktuellen Funktionsperiode übt er die Funktion des Hegeringleiters aus. Darüber hinaus ist er beeidetes Jagdschutzorgan nach dem NÖ Jagdgesetz sowie Jagdschutzorgan für ein bestimmtes Jagdgebiet des Landes Burgenland. Er betreut drei Jagdreviere insbesondere als Jagdpächter eines Jagdgebietes, in welchem er auch die Jagdaufsicht tätigt. Insgesamt erlegt er durch seine Tätigkeit ca. 150 Stück Schalenwild jährlich, um den Abschussplan zu erfüllen. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste leidet er an Tinnitus und muss mit einer Verschlechterung und einer Abnahme der Hörfähigkeit im Fall der weiterhin sehr lauten Lärmpegel durch das Schießen gerechnet werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 Z 5 Waffengesetz zählen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu den verbotenen Waffen.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz zählen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu den verbotenen Waffen.
3 Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, Ausnahmen von Verboten bewilligen.
Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, Ausnahmen von Verboten bewilligen. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 3a Waffengesetz die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D unter den hier näher geregelten Voraussetzungen im Falle der Zweckmäßigkeit und zum Schutz der Gesundheit vorgesehen.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D unter den hier näher geregelten Voraussetzungen im Falle der Zweckmäßigkeit und zum Schutz der Gesundheit vorgesehen. Wenngleich diese Bestimmung lediglich Arbeitnehmer betrifft, welche hauptberuflich beschäftigt sind, so kann dieser Bestimmung dennoch die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, dem Schutz der Gesundheit, insbesondere des Gehörs im Zusammenhang mit der Verwendung von Schusswaffen besondere Bedeutung beizumessen. Der Beschwerdeführer hat durch den Nachweis seiner Tätigkeiten sowie deren Intensität – auch wenn diese nicht hauptberuflich erfolgen – glaubhaft gemacht, und anhand der vorliegenden medizinischen Gutachten auch nachgewiesen, dass aufgrund der Intensität der Tätigkeit ein erhebliches persönliches Interesse zum Schutz der Gesundheit besteht, dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Somit kann aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass tatsächlich im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen. Unter den gegebenen Umständen kann daher dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung Folge gegeben werden.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1377.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.