RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1576/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
(2)Absatz 2,Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. […]“Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. […]“ 3.2.2 Die Erteilung der Lenkberechtigung wird im Führerschein (§ 13 FSG) dokumentiert (vgl. VwGH vom
- April 2011, 2008/11/0196). Es ist somit zwischen dem Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Lenkberechtigung) einerseits und dem diese Berechtigung bescheinigenden Dokument (Führerschein) andererseits zu unterscheiden.3.2.2 Die Erteilung der Lenkberechtigung wird im Führerschein (Paragraph 13, FSG) dokumentiert vergleiche VwGH vom
- April 2011, 2008/11/0196). Es ist somit zwischen dem Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Lenkberechtigung) einerseits und dem diese Berechtigung bescheinigenden Dokument (Führerschein) andererseits zu unterscheiden. Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 erteilte Lenkberechtigung wurde mit Bescheid vom
- April 2017 rechtskräftig entzogen. Der am
- Mai 2017 ausgestellte Führerschein dokumentiert lediglich diese, bereits entzogene Lenkberechtigung. Somit hat der Beschwerdeführer nach Entziehung seiner tschechischen Lenkberechtigung mit Bescheid vom
- April 2017 aber keine Lenkberechtigung „zu einem Zeitpunkt erlangt […], zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war“ (vgl. § 30 Abs. 2 vierter Satz FSG), sondern lediglich einen Führerschein, welcher die bereits entzogene Lenkberechtigung dokumentiert.Somit hat der Beschwerdeführer nach Entziehung seiner tschechischen Lenkberechtigung mit Bescheid vom
- April 2017 aber keine Lenkberechtigung „zu einem Zeitpunkt erlangt […], zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war“ vergleiche Paragraph 30, Absatz 2, vierter Satz FSG), sondern lediglich einen Führerschein, welcher die bereits entzogene Lenkberechtigung dokumentiert. Der angefochtene Bescheid ist daher in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben (zur Spruchgestaltung im Falle der Abänderung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. VwGH vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Der angefochtene Bescheid ist daher in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben (zur Spruchgestaltung im Falle der Abänderung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Zur Vermeidung von Missverständnissen sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Wenngleich der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt ist: Die mit dem Bescheid vom
- April 2017 verfügte Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung vom
- September 2007 ist nämlich – mangels Absolvierung der Nachschulung – nach wie vor aufrecht. Daran ändert auch die Ausstellung des diese entzogene Lenkberechtigung dokumentierenden Führerscheins vom
- Mai 2017 nichts. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung – insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit – der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung – insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit – der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1576.001.2017