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{'item': 'LVwG-AV-1576/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1576/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. November 2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Die Beschwerdevorentscheidung vom
  3. Dezember 2017, Zl. ***, wird dahingehend abgeändert, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid vom
  4. November 2017, ***, ersatzlos aufgehoben wird.
  5. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. April 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer seine am
  9. September 2007 erteilte tschechische Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B1, B bis einschließlich
  10. August 2017 mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und überdies angeordnet, dass der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit eine Nachschulung zu absolvieren hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am
  11. Mai 2017 zugestellt. 1.
  12. Am
  13. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Bundespolizei angehalten und legitimierte sich bei dieser Amtshandlung mit einem in der Tschechischen Republik am
  14. Mai 2017 ausgestellten Führerschein für die Klassen AM, B1 und B. Dieser Führerschein dokumentierte die am
  15. September 2007 erteilte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde dieser Führerschein nicht abgenommen. Abgenommen wurden jedoch die Kennzeichen an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug sowie der Zulassungsschein. 1.
  16. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
  17. November 2017 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Die Bezirkshauptmannschaft Mödling entzieht Ihnen die tschechische Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B1, B (Führerschein ausgestellt von *** am 02.05.2017, Nr. ***) und zwar bis zur Befolgung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.04.2017, Zl.***, angeordneten begleitenden Maßnahme (Erbringung der Nachschulung). Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder bei der Polizeiinspektion in Mödling abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ Begründend stützte sich die belangte Behörde auf § 30 Abs. 2 vierter Satz Führerscheingesetz und begründete, dass der Beschwerdeführer die „tschechische Lenkberechtigung“ am
  18. Mai 2017 wiedererlangt habe, obwohl in Österreich die tschechische Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom
  19. April 2017 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden war und ein Nachweis über die angeordnete Nachschulung bis dato nicht vorgelegt worden sei.Begründend stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 30, Absatz 2, vierter Satz Führerscheingesetz und begründete, dass der Beschwerdeführer die „tschechische Lenkberechtigung“ am
  20. Mai 2017 wiedererlangt habe, obwohl in Österreich die tschechische Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom
  21. April 2017 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden war und ein Nachweis über die angeordnete Nachschulung bis dato nicht vorgelegt worden sei. 1.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine „leere Beschwerde“. Daher forderte ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom
  23. November 2017 zur Verbesserung seiner Beschwerde dahingehend auf, dass sich aus dieser die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze sowie ein Beschwerdebegehren zu ergeben haben. 1.
  24. Mit Schreiben vom
  25. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Ihr Schreiben vom 21.11.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übersende ich eine Kopie Ihres Schreibens vom 13.01.
  26. Der Bescheid betrifft das auf das angegeben Aktenzeichen. Ich verweise auf die Richtlinien des EU- Parlament ‚ Artikel 2/1 .“ Diesem Schreiben beigelegt war ein Schreiben der belangten Behörde vom
  27. Jänner 2017 mit folgendem Inhalt: „Mit Schreiben vom 27.12.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling beabsichtigt, Ihre tschechische Lenkberechtigung zu entziehen. Nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage wird von der Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung Abstand genommen und das. Verfahren hiermit eingestellt.“ 1.
  28. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  29. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (mangels Verbesserung) als unzulässig zurückgewiesen, gegen welche wiederum ein Vorlageantrag eingebracht wurde. Dieser wurde wie folgt begründet: „Ich habe einen ordentlichen Wohnsitz in der tschechischen Republik Ich habe eine gültige Fahrerlaubnis Klasse 3 der tschechischen Republik. Mir ist von der ausstellenden Behörde die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden. Ein rechtskräftiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist mir nicht zugestellt worden.“ 1.
  30. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich seit
  31. Mai 2016 in ***, ***. Die im Bescheid vom
  32. April 2017 angeordnete Nachschulung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht absolviert.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
  35. Mai 2018 in welcher Beweis erhoben wurde durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt zur Zahl ***. Die Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom
  36. April 2017 ergibt sich aus dem unbedenklichen Rückschein. 2.
  37. Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer seit Entziehung seiner tschechischen Lenkberechtigung vom
  38. September 2007 keine „neue“ Lenkberechtigung erteilt wurde: 2.2.
  39. Festzuhalten ist, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  40. April 2017 entzogene Lenkberechtigung am
  41. September 2007 erteilt wurde. Grund für diese Entziehung war Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am
  42. April
  43. Im Zuge der Amtshandlung an diesem
  44. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer sein tschechischer Führerschein, ausgestellt am
  45. Juni 2016 (***), welcher die tschechische Lenkberechtigung vom
  46. September 2007 dokumentierte, abgenommen (siehe die Anzeige vom
  47. April 2017 sowie das im Akt erliegende Foto der Vorder- und Rückseite dieses Führerscheins). 2.2.
  48. Der Entziehungsbescheid vom
  49. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer am
  50. Mai 2017 zugestellt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer von der tschechischen Behörde der Führerschein (***) ausgestellt, welcher ihm im Zuge der Amtshandlung am
  51. Oktober 2017 jedoch nicht abgenommen wurde (vgl. die im Akt erliegende Anzeige vom
  52. Oktober 2017).2.2.
  53. Der Entziehungsbescheid vom
  54. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer am
  55. Mai 2017 zugestellt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer von der tschechischen Behörde der Führerschein (***) ausgestellt, welcher ihm im Zuge der Amtshandlung am
  56. Oktober 2017 jedoch nicht abgenommen wurde vergleiche die im Akt erliegende Anzeige vom
  57. Oktober 2017). 2.2.
  58. Die Information sowie den eingezogenen Führerschein ausgestellt am
  59. Juni 2016 (***) übermittelte die belangte Behörde (erst) mit Schreiben vom
  60. November 2017 an die Botschaft der Tschechischen Republik, mit dem Ersuchen, diesen der Ausstellungsbehörde gemeinsam mit dem ebenfalls übermittelten Entziehungsbescheid zuzustellen bzw. die Ausstellungsbehörde von diesem Vorfall zu verständigen (siehe dieses im Akt erliegende Schreiben). 2.2.
  61. Somit ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen tschechischen Behörde am
  62. Mai 2017 – mangels Kenntnis des Entziehungsbescheides vom
  63. April 2017 – keine neue Lenkberechtigung erteilt, sondern lediglich ein Führerschein ausgestellt wurde, welcher wiederrum die (zu diesem Zeitpunkt bereits entzogene) Lenkberechtigung vom
  64. September 2007 dokumentiert.
  65. Rechtliche Erwägungen: 3.
  66. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Nach stRsp des VwGH sind die – auf die Beschwerdebegründung gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG übertragbaren – Anforderungen an die Begründung der Berufung iSd § 63 Abs. 3 AVG nicht allzu streng, zumal dem AVG – und damit im Ergebnis auch dem VwGVG – ein übertriebener Formalismus fremd ist. Dies gilt insbesondere für das Rechtsmittel einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei. Es genügt daher, wenn die Beschwerde erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft, worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll. Dasselbe gilt für das Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG (vgl. zum Ganzen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG Rz 27 sowie 40 [Stand 15.2.2017, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Nach stRsp des VwGH sind die – auf die Beschwerdebegründung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG übertragbaren – Anforderungen an die Begründung der Berufung iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht allzu streng, zumal dem AVG – und damit im Ergebnis auch dem VwGVG – ein übertriebener Formalismus fremd ist. Dies gilt insbesondere für das Rechtsmittel einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei. Es genügt daher, wenn die Beschwerde erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft, worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll. Dasselbe gilt für das Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG vergleiche zum Ganzen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG Rz 27 sowie 40 [Stand 15.2.2017, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Diese (niederschwelligen) Anforderungen hat der (unvertretene und rechtsunkundige) Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
  67. Dezember 2017 samt Beilage erfüllt, weshalb sich die mittels Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde als rechtswidrig erweist. 3.2.1 § 30 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, lautet:3.2.1 Paragraph 30, Absatz 2, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lautet: „

(2)Absatz 2,Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. […]“Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. […]“ 3.2.2 Die Erteilung der Lenkberechtigung wird im Führerschein (§ 13 FSG) dokumentiert (vgl. VwGH vom
  1. April 2011, 2008/11/0196). Es ist somit zwischen dem Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Lenkberechtigung) einerseits und dem diese Berechtigung bescheinigenden Dokument (Führerschein) andererseits zu unterscheiden.3.2.2 Die Erteilung der Lenkberechtigung wird im Führerschein (Paragraph 13, FSG) dokumentiert vergleiche VwGH vom
  2. April 2011, 2008/11/0196). Es ist somit zwischen dem Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Lenkberechtigung) einerseits und dem diese Berechtigung bescheinigenden Dokument (Führerschein) andererseits zu unterscheiden. Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 erteilte Lenkberechtigung wurde mit Bescheid vom
  3. April 2017 rechtskräftig entzogen. Der am
  4. Mai 2017 ausgestellte Führerschein dokumentiert lediglich diese, bereits entzogene Lenkberechtigung. Somit hat der Beschwerdeführer nach Entziehung seiner tschechischen Lenkberechtigung mit Bescheid vom
  5. April 2017 aber keine Lenkberechtigung „zu einem Zeitpunkt erlangt […], zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war“ (vgl. § 30 Abs. 2 vierter Satz FSG), sondern lediglich einen Führerschein, welcher die bereits entzogene Lenkberechtigung dokumentiert.Somit hat der Beschwerdeführer nach Entziehung seiner tschechischen Lenkberechtigung mit Bescheid vom
  6. April 2017 aber keine Lenkberechtigung „zu einem Zeitpunkt erlangt […], zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war“ vergleiche Paragraph 30, Absatz 2, vierter Satz FSG), sondern lediglich einen Führerschein, welcher die bereits entzogene Lenkberechtigung dokumentiert. Der angefochtene Bescheid ist daher in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben (zur Spruchgestaltung im Falle der Abänderung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. VwGH vom
  7. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Der angefochtene Bescheid ist daher in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben (zur Spruchgestaltung im Falle der Abänderung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom
  8. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  9. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Wenngleich der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt ist: Die mit dem Bescheid vom
  10. April 2017 verfügte Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung vom
  11. September 2007 ist nämlich – mangels Absolvierung der Nachschulung – nach wie vor aufrecht. Daran ändert auch die Ausstellung des diese entzogene Lenkberechtigung dokumentierenden Führerscheins vom
  12. Mai 2017 nichts. 3.
  13. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  14. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung – insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit – der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. VwGH vom
  15. Juni 2017, Ra 2017/02/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  16. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung – insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit – der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche VwGH vom
  17. Juni 2017, Ra 2017/02/0038). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1576.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.