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{'item': 'LVwG-AV-269/002-2018'}

Obsah (7)§ 5§ 70Art 139§ 1§ 6§ 48§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-269/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 5Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 keine Folge. Vor Vorlage dieser Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit – nun verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 21.02.2018, Geschäftszahlen *** und ***, einem gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 keine Folge. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** begründete seine Entscheidung insbesondere wie folgt: „[…] Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung betreffend das gegenständliche Grundstück von der Bauwerberin am 18.11.2016, somit vor Inkrafttreten der 5. Novelle der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für das Baubewilligungsverfahren

§ 70Abs 10 NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014 id

F LGBl 106/2016 anzuwenden war.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung betreffend das gegenständliche Grundstück von der Bauwerberin am 18.11.2016, somit vor Inkrafttreten der 5. Novelle der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für das Baubewilligungsverfahren

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, anzuwenden war.

§ 70

Abs 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und 35 der NÖ BO 1996, LGBI 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.2.2015) eingebracht wurden, anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraph 33 und 35 der NÖ BO 1996, LGBI 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.2.2015) eingebracht wurden, anzuwenden. Die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht von G, A, B, C, D und E gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtrates vom 14.11.2017 sind somit

§ 5Abs 3 NÖ BO 2014 i

Vm § 70 Abs 1 u Abs 10Die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht von G, A, B, C, D und E gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtrates vom 14.11.2017 sind somit

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, u Absatz 10 NÖ BO 2014 nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden.

§ 5Abs 3 2.

Satz NÖ BO 2014 hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 5, Absatz 3,

  1. Satz NÖ BO 2014 hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
  2. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  3. nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und lnteressen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl zB VwGH 21.8.2014, 2014/06/003; 18.5.2011, 2011/05/0030).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden vergleiche zB VwGH 21.8.2014, 2014/06/003; 18.5.2011, 2011/05/0030). Denn sollten die Beschwerdeführer mit den Beschwerden durchdringen, hätte allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Voraussetzung für die gegenständlichen Anträge ist daher ein konkretes Vorbringen, worin die Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil sehen (VwGH vom 8.9.2016, 2016/05/0066). Mit den gegenständlichen Einwänden im Zusammenhang mit der Gefährdung der Brunnen und der Trinkwasserversorgung und der diesbezüglich befürchteten Gesundheitsgefährdungen machen die Antragsteller keine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend. Dies ist auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung mitzuberücksichtigen (VwGH vom 7.9.2015, 2015/05/0051). Ungeachtet dessen betreffen die Einwände der akuten Eigentumsgefährdung durch die behauptete Beeinträchtigung der Brunnen aber allfällig finanzielle Schäden der Antragsteller, die ersetzbar sind. Von den Antragstellern wird insbesondere nicht dargelegt, warum dieser Schaden von der Bauwerberin nicht ersetzt werden könnte. Was die Behauptung der möglichen Gesundheitsgefährdung der Antragsteller betrifft, treten die Antragsteller dem im baubehördlichen Bewilligungsverfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen: Die Bauwerberin hat im Berufungsverfahren eine Stellungnahme eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Technische Geologie vom 26.9.2017 vorgelegt. Diese Stellungnahme bezieht sich auf die Brunnen der Liegenschaften *** und kommt der Sachverständige darin zum Ergebnis, dass aus geologisch-hydrogeologischer Sicht eine mögliche Beeinflussung der angesprochenen Brunnen durch die geplanten Baumaßnahmen nicht anzunehmen ist. Betreffend den Brunnen von Frau G, für den nach den Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne, wurde schon im Gewerbeverfahren dem Erfordernis einer Beweissicherung Rechnung getragen, eine diesbezüglich ergänzende technische Beschreibung vorgelegt und gegenüber der Gewerbebehörde zum Bestandteil des Projektes erklärt. Dass die in dieser ergänzenden Beschreibung festgehaltenen Maßnahmen (insbesondere die kontinuierliche Überwachung der Übersichtsparameter, sodass im Ernstfall eine wesentliche Vorwarnzeit gegeben ist, sowie Ersatzwasserversorgung) nicht geeignet oder nicht ausreichend zum Schutz der Gesundheit wären, wird von den Antragstellern nicht einmal behauptet. Als weiteren Grund dafür, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten baubehördlichen Bewilligung durch die Bauwerberin für die Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, geben die Antragsteller an, dass bei Durchführung des Bauvorhabens die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub sowohl in der Bauphase als auch nach der Inbetriebnahme weiter überschritten würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht einem Nachbarn kein Recht bezüglich der Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße zu, mag auch der Verkehr durch das neue Bauvorhaben zunehmen. Ein Verbot eines Bauvorhabens, wenn durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der vermehrten Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, kennt die NÖ BO 2014 nicht und enthält dieses Gesetz auch keinerlei Bezugnahme auf das ins Treffen geführte Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) des Bundes, BGBI. I Nr. 115/1997, nochLuft infolge der vermehrten Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, kennt die NÖ BO 2014 nicht und enthält dieses Gesetz auch keinerlei Bezugnahme auf das ins Treffen geführte Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) des Bundes, BGBI. römisch eins Nr. 115 aus 1997,, noch auf die Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft). Es besteht daher kein Rechtsanspruch eines Nachbarn eines Bauverfahrens auf Einhaltung der Grenzwerte des IG-L. Darüber hinaus ordnet § 48 NÖ BO 2014 an, dass die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von auf die Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft). Es besteht daher kein Rechtsanspruch eines Nachbarn eines Bauverfahrens auf Einhaltung der Grenzwerte des IG-L. Darüber hinaus ordnet Paragraph 48, NÖ BO 2014 an, dass die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Pflichtstellplätzen ergibt, nicht geltend gemacht werden können. Bei sämtlichen mit dem angefochtenen Bescheid mitbewilligten Stellplätzen handelt es sich um Pflichtstellplätze, weshalb Immissionen, die sich aus deren Benützung ergeben, als zulässig anzusehen sind. Weiters befindet sich die Abluftöffnung der Tiefgarage an der Ostseite des projektierten Gebäudes, und somit an einer den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Front. Aufgrund der großen Entfernung der Abluftöffnung zu den Grundstücken der Antragsteller ist eine Beeinträchtigung durch die Abluft aus der Tiefgarage nicht anzunehmen. Es werden diesbezüglich von den Antragstellern auch keine anderen (neuen) Argumente vorgebracht als jene, auf die im angefochtenen Bescheid des Stadtrates bereits eingegangen wurde. Insbesondere wurden, wie die Bauwerberin in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2018 richtig festhält, keine über die bloße Behauptungsebene („Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass [...] die Grenzwerte des lG-L eingehalten werden") hinausgehenden Belege vorgelegt, wonach die Ausübung der eingeräumten Berechtigung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Selbst wenn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, liegt jedenfalls die zweite kumulative Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Es ist nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, welcher unverhältnismäßige Nachteil mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Antragsteller verbunden sein sollte. Den Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtrates vom 14.11.2017 ist daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. […]“ Gegen diesen Bescheid wurde von A, B, C, D und E, diese vertreten durch den Verein „F“, sowie G, alle vertreten durch die H Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht: „[…] 4.
  4. Keine zwingenden öffentlichen Interessen Von den

§ 5Abs 3 NÖ BO zwei kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen

Von den

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO zwei kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen hat die belangte Behörde bereits zuerkannt, dass eine davon vorliegt: Auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Wie aus dem Vorbringen in den Bescheidbeschwerden vom 20.12.2017 ersichtlich, stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Es gibt im Gegenteil aufgrund der  von den Beschwerdeführern in der Bescheidbeschwerde vom 20.12.2017 vorgebrachten Anregung, die Frage der Rechtmäßigkeit der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 03.03.2008, GZ: ***, die Verordnung bezüglich der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde *** vom 10.10.2011, GZ: ***‚ die Verordnung bezüglich der Änderung des Bebauungsplanes (01/2011) derdie Verordnung bezüglich der Änderung des Bebauungsplanes (01 aus 2011,) der Stadtgemeinde *** vom 11.10.2011, GZ: ***‚ sowie die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans 01/2016 (Änderungspunkt 8), der Stadtgemeinde *** vom 03.08.2016, GZ: ***, aufgrund der dargestellten Rechtswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof

Art 139Abs 1 Z 1 Bw

VG anzufechtenVerfassungsgerichtshof

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, Bw

VG anzufechten  nicht hinreichend geklärten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Europaschutzgebiet, fehlende SUP, Baubewilligung einer Zufahrt auf einer als Wald ausgewiesenen Fläche)  und des zu erhaltenden geschützten Landschaftsbildes sogar ein öffentliches Interesse, dass eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. 4.2 Drohung eines unverhältnismäßigen Nachteile für die Sechstbeschwerdeführerin, G Die belangte Behörde führt aus, dass nicht zu erkennen sei und sich auch nicht aus dem Antragsvorbringen ergebe, welcher unverhältnismäßige Nachteil den Beschwerdeführern droht. Die Sechstbeschwerdeführerin hat bezüglich ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Bescheidbeschwerde vom 20.12.2017 nachstehendes ausgeführt: „Aus Gründen des im Umweltschutz anzuwendenden Vorsorgeprinzips bedeutet eine Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei für das nächstgelegenen Wohngrundstück der Beschwerdeführerin ein nicht zu vertretendes Risiko. Tatsache ist, dass das Ermittlungsverfahren dahingehend mangelhaft ist, welche Gefahrenquellen aus dem geplanten Vorhaben austreten werden, welche den Hausbrunnen der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diverse Experten einen „Verzicht auf Spundwände“ und einen „Verzicht auf die Errichtung von Tiefgaragen“ geraten haben, um den Brunnen zu schützen. Dies kann damit begründet werden, dass Spundwände und Tiefgaragen die Wasserströme umleiten bzw. diese unterbrechen/unterbinden. Die Behörde hat diese Tatsache jedoch nicht behandelt. In dem achten Auflagepunkt auf Seite 8 des Schreibens vom 21.06.2017 führt der Sachverständige nachstehendes aus: „Wenn beim Trinkwasserbrunnen G nachweislich durch das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung erfolgt, sodass die bisherige Nutzung nicht mehr möglich ist, so ist eine Ersatzwasserversorgung herzustellen.“ Es ist wohl nicht notwendig, näher auszuführen, dass eine Behörde keinesfalls einen Genehmigungsbescheid erlassen kann, wenn der Amtssachverständige bereits eine solche Auflage vorschreibt. Es ist eindeutig davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführerin erfolgen wird. Es liegt daher eine akute Eigentumsgefährdung vor, aufgrund welcher die beantragte Genehmigung keinesfalls erteilt hätte werden dürfen (!). Auch würden sich in einem solchen Szenario diverse Fragen stellen: Wie soll die Beschwerdeführerin in der Phase zwischen Beeinträchtigung des Trinkwassers und Erstellung einer Ersatzwasserversorgung verpflegt werden? Wer trägt die Kosten für diese Zuleitung? Wer trägt die darauffolgenden Kosten aufgrund der lnanspruchnahme der Ortswasserleitung, zu welcher die Familie G in einem solchen Fall gezwungen wird? Eine Versorgung mit Nutzwasser anstatt von Trinkwasser ist keinesfalls denkbar und nicht im Einklang mit den der Beschwerdeführerin zustehenden Rechten. Es ergeben sich unzählige Fragen, welche in dem bisherigen Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Ohne aufschiebende Wirkung würde daher ein massiver Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin entstehen. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, welchen unzumutbaren Belastungen und Gesundheitsgefährdungen die Beschwerdeführerin ausgesetzt wird - vor allem, aufgrund welcher Maßnahmen diese mit Trinkwasser versorgt werden soll, wenn es zu einer Beeinträchtigung ihres Brunnens kommt. Es ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Untersuchungsgebiet in Straßennähe die Grenzwerte des lG-L eingehalten werden. Der Vorhabensstandort ist

§ 1Z 3 lit i der Verordnung deswerden.

Der Vorhabensstandort ist

Paragraph eins, Ziffer 3, Litera i, der Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft) als Überschreitungsgebiet für PM1O ausgewiesen und somit auch in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhangs 2 zum UVP-G 2000. Die mit dem Technologiepark in Verbindung stehenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen werden dazu führen, dass die bereits in dieser Region massiv überschrittenen gesundheitsbezogenen lmmissionsgrenzwerte für Feinstaub (Ph/im und PM2‚5) sowohl in der Bauphase als auch nach der lnbetriebnahme weiter überschritten werden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass es sich um ein Feinstaubsanierungsgebiet handelt und somit das Verschlechterungsverbot gilt. Durch die beantragte Baubewilligung sowie deren Genehmigung könnte diesem Gebot jedoch keinesfalls entsprochen werden. Die belangte Behörde verkennt auch hier, dass ein subjektiv—öffentliches Recht geltend gemacht wurde. Auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Grenzwerte des lG-L habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Nachbar jedenfalls einen Rechtanspruch darauf hat, dass er durch Emissionen wie Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, weder in seinem Leben noch in seiner Gesundheit gefährdet sowie örtlich unzumutbar belästigt werden darf. Wie auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ersichtlich, stehen zwingende öffentliche lnteressen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Es gibt im Gegenteil aufgrund der nicht hinreichend geklärten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Natura 2000 Gebiet), insbesondere Menschen, Luft und Wasser sogar ein öffentliches lnteresse, dass eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, wenn das Vorhaben verwirklicht und ihr Brunnen beeinträchtigt wird, wie unter Punkt l. ausgeführt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter all diesen Aspekten von essentieller Bedeutung ist. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden nämlich die Umgebung, insbesondere die Nachbarn wie die Beschwerdeführerin, während des laufenden Verfahrens der Gefahr von Beeinträchtigungen, eben vor allem ihrer Gesundheit und ihres Eigentums ausgesetzt sein, die irreversibel sind.“ Die Sechstbeschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde jedenfalls ausgeführt, dass ihr ein unverhältnismäßiger und unwiderbringlicher Nachteil droht, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter all diesen Aspekten von essentieller Bedeutung ist. Erneut muss hervorgehoben werden, dass der Brunnen der Sechstbeschwerdeführerin deren alleinige Wasserversorgung darstellt und als Trinkwasserbrunnen und Nutzwasserbrunnen genutzt wird. Gerade bei der Errichtung von Gebäuden für den gewerblichen Bereich muss die mögliche Veränderung der Trinkwasserbrunnen berücksichtigt werden, wenn diese dadurch beeinträchtigt werden. Kaum ein anderes Gut ist so schützenswert wie Trinkwasser. Dies auch im Hinblick auf die Folgen der immer wiederkehrenden Privatisierungsbestrebungen der öffentlichen Wasserversorgung. Vor allem im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der geplanten Größe des Vorhabens und der Tatsache, dass die Bauwerberin kein Gebäude bislang ohne Grundwasserstrom- verändernden Spundwände errichtet hat, besondere Gefahr, dass die Brunnen beeinträchtigt bzw. sogar versiegen werden. Darüber hinaus wurden auch keine Auflagen erteilt, die die Errichtung Grundwasserstromverändernder Spundwänden verbieten. Die Sechstbeschwerdeführerin hat bereits auf ihren verfassungsrechtlich gesicherten Schutz ihres Eigentums, auch ihres Brunnens, und darauf hingewiesen, dass eine Substanzbedrohung des Brunnens bei Verwirklichung des Projekts besteht, weil die bestimmungsmäßige Nutzung als Trink- und Nutzwasserbrunnen auf Dauer unmöglich gemacht werden könnte. Auch der Amtssachverständige im Gewerbeverfahren zu GZ: *** teilt diese Ansicht. Auf Seite 7 führt der Sachverständige Folgendes aus (Hervorhebungen nicht im Original): „Laut dem Geotechnischen Gutachten liegt die Baugrubensohle ca. 3 m über den in den Aufschlussbohrungen punktuell angetroffenen durchgespannten grundwasserführenden Schichten. Die Felsoberkante kann höhenmäßig aber stark schwanken (Felsvorsprünge, Felsflanken, etc.) und wäre bei einer Freilegung der überdeckenden gering durchlässigen Löss- und Lösslehmschichten eine Druckentspannung des Grundwasservorkommens möglich. (...) In diesem Fall ist eine temporäre Beeinträchtigung der Brunnen möglich. Auch könnten die geplanten Kellergeschosse oder der Kollektorgang bei entsprechender Bauausführung eine drainagierende Wirkung und somit dauerhaft neue Wegigkeiten für das Grundwasser ergeben. Daher kann auf Basis der bestehenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Brunnen von Frau G durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Insbesondere wenn Grundwasser durch Tiefbauwerke dauerhaft abgeleitet werden könnten.“ Der Sachverständige kommt somit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der (alleinigen) Wasserversorgung und des Trinkwasser- Brunnens der Sechstbeschwerdeführerin erheblich besteht. Eine Gefährdung der subjektiven Rechte

§ 6

Abs 2 NÖ BO ist daher evident.subjektiven Rechte

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO ist daher evident. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit der Rechtslage nach dem UVPG 2000 vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ist eine sinnvolle Nutzung des Eigentums bereits dann ausgeschlossen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VWGH vom 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160). Es ist daher nicht zumutbar, die Sechstbeschwerdeführerin nahezu zu einem Anschluss an die Ortswasserleitung, die massiver baulichen Maßnahmen auf deren Liegenschaft bedurfte, zu drängen, nur damit die mitbeteiligte Partei das Vorhaben verwirklichen kann. Hervorzuheben ist erneut, dass der Brunnen zur alleinigen ganzjährigen Versorgung mit Trink- und Nutzwasser des Wohnhauses und der Liegenschaft der Sechstbeschwerdeführerin dient. Es existiert für die Liegenschaft kein Anschluss an die Ortswasserleitung (!). Die mitbeteiligte Partei hat seit 05.02.2018 bereits diverse Bauarbeiten gesetzt, wodurch Gefahr in Verzug vorliegt. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen in dem Gewerbeverfahren, GZ: ***, geht eindeutig hervor, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens äußerst naheliegend ist. Mehrmals spricht er an, das bereits jetzt ein Anschluss an die Ortswasserleitung errichtet werden sollte. Aus welchen Gründen die belangte Behörde daher den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen hat, obwohl keine Maßnahmen getroffen wurden für den Fall, dass der Brunnen beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind der mitbeteiligten Partei diesbezüglich auch keinerlei Auflagen auferlegt worden. Aufgrund des Beginns der Bautätigkeiten durch die mitbeteiligte Partei am 05.02.2018 und der Tatsache, dass der durch die begonnenen Bauarbeiten gefährdete Trink- und Nutzwasser-Brunnen der Sechstbeschwerdeführerin, welcher deren alleinige nicht gechlorte (!) Wasserversorgung darstellt, da die Sechstbeschwerdeführerin nicht an die Ortswasserleitung angeschlossen ist, würde es bei einer Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung bis hin zum Versiegen des Trink- und Nutzwassers und somit der kompletten Wasserversorgung der Sechstbeschwerdeführerin kommen. In einem solchen Fall müsste ein sofortiger Baustopp verhängt werden. Allerdings gewährleistet weder ein solcher noch eine ev. daraus resultierende Rückbau-Verpflichtung für die mitbeteiligte Partei eine Wiederherstellung der Brunnen-Wasserversorgung der Sechstbeschwerdeführerin. Dass bei einem Baustopp jedoch die erhebliche Beeinträchtigung bereits gegeben wäre und daher ausschließlich mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden kann, zeigt, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung bei genauer Durchführung einer Interessensabwägung jedenfalls stattgegeben werden muss. Tatsache ist, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung keine Interessenabwägung vorqenommen hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden lnteressenabwägung ist. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nämlich die Umgebung insbesondere die Nachbarn sowie die Sechstbeschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens der Gefahr von erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein. Zu diesem Ergebnis wäre die belangte Behörde gekommen, wenn sie eine Interessenabwägung durchgeführt hätte. Nachdem sich die belangte Behörde jedoch nur mit dem finanziellen Aspekt der mitbeteiligten Partei auseinandersetzt, ohne an die lebensnotwendige Trink- und Nutzwasserversorgung der Sechstbeschwerdeführerin zu achten, verkennt sie, dass das Versiegen der (nicht gechlorten) Brunnen, insbesondere der Sechstbeschwerdeführerin, finanziell keinesfalls ersetzbar ist. Der unverhältnismäßige Nachteil liegt im gegenständlichen Verfahren darin, dass aufgrund der bereits begonnenen Bautätigkeiten der mitbeteiligten Parteien der Sechstbeschwerdeführerin jegliche Möglichkeit der Trinkwasserversorgung entzogen werden kann. Aufqrund der Tatsache, dass die Sechstbeschwerdeführerin keinen Anschluss an die Ortswasserleitung hat und der durch die Bauarbeiten massiv gefährdete Brunnen den alleinigen Wasser-Anschluss darstellt, würde die Sechstbeschwerdeführerin plötzlich ohne jegliche Wasserversorgung leben müssen. In dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 wurde dieser lebensnotwendige Aspekt, trotz mehrmaligem Hinweis der Sechstbeschwerdeführerin, vollinhaltlich ignoriert. Die belangte Behörde hat keine Auflagen erteilt, um den Brunnen der Sechstbeschwerdeführerin zu schützen, obwohl der Amtssachverständige auf die Gefahren hingewiesen hat. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit des Anschlusses an einen in ihrem Eigentum stehenden Nutzwasserbrunnen erwähnt, wobei ein Nutzwasserbrunnen nicht einmal annähernd den Anforderungen eines Trinkwasserbrunnens gerecht wird und somit ebenfalls den unverhältnismäßigen Nachteil, welcher der Sechstbeschwerdeführerin droht, nicht abwenden kann. Es gibt daher keine adäquate Regelung bezüglich einer Ersatzwasserversorgung, wie dies die belangte Behörde fälschlicherweise vermeint. Es handelt sich somit um keinen finanziellen Schaden - wie dies die belangte Behörde fälschlicherweise annimmt - der hier bei der Sechstbeschwerdeführerin droht, sondern um irreversible, auch durch ev. Rückbau nicht reparierbare Schäden, weil Gefährdung der gesamten Wasserversorgung, der Gesundheit, des Eigentums, erheblichen und unzumutbaren Erschütterungen, welchen die Sechstbeschwerdeführerin ausgesetzt ist. Für die mitbeteiligte Partei stellte die Zuerkennung der aufschiebenden hingegen weder Eigentumsverlust noch Gesundheitsgefährdung dar. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden daher die Umgebung und insbesondere die Nachbarn während des laufenden Verfahrens der Gefahr von Beeinträchtigungen, eben vor allem ihrer Gesundheit und ihres Eigentums, ausgesetzt sein, die irreversibel sind. Die mitbeteiligte Partei hat nämlich bereits derartige Geländeveränderungen und diverse Bautätigkeiten vorgenommen, dass jedenfalls Gefahr in Verzug vorliegt. Beweis: Fotokonvolut Bautätigkeiten der mitbeteiligten Partei Aufgrund der bisherigen Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die mitbeteiligte Partei, die Bautätigkeiten weiterhin fortsetzen wird. 4.3. Drohung eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Die belangte Behörde führt aus, dass nicht zu erkennen sei und sich auch nicht aus dem Antragsvorbringen ergebe, welcher unverhältnismäßiger Nachteil den Beschwerdeführern droht. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer haben bezüglich ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Bescheidbeschwerde vom 20.12.2017 dieselben Argumente wie die Sechstbeschwerdeführerin vorgebracht. Es gilt somit für die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, das soeben unter Punkt 4.2. erläuterte und erheben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer dieses Vorbringen zu ihrem eigenen. Angemerkt wird, dass bei den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern ein Anschluss an die Ortswasserleitung vorliegt. Diese Brunnen wurden jedoch bis zu diesem Anschluss als Trinkwasserbrunnen genutzt. Nunmehr handelt es sich um ungechlorte Nutzwasserbrunnen für die Versorgung der Gärten (Gemüse, Pflanzen) mit ungechlortem Wasser. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Vorhabensstandort

§ 1Z 3 Iit i der

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Vorhabensstandort

Paragraph eins, Ziffer 3, Iit i der Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft) als Überschreitungsgebiet für PM10 ausgewiesen und somit auch in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liegt. Die mit dem Technologiepark in Verbindung stehenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen, aber auch die geplanten dieselbetriebenen Netzersatzanlagen mit regelmäßigem Probebetrieb, werden dazu führen, dass die bereits in dieser Region massiv überschrittenen gesundheitsbezogenen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2‚5) sowohl in der Bauphase als auch nach der Inbetriebnahme weiter überschritten werden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass es sich um ein Feinstaubsanierungsgebiet handelt und somit das Verschlechterungsverbot gilt. Durch die beantragte Baubewilligung sowie deren Genehmigung könnte diesem Gebot jedoch keinesfalls entsprochen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ausführt, dass „sich die Abluftöffnungen der Tiefgarage an der Ostseite des projektierten Gebäudes und somit an einer den Grundstücken der Beschwerdeführer abgewandten Front“ befinden. Dies entspricht jedoch nicht den wahren Gegebenheiten, weil sich insbesondere das Haus und die Liegenschaft der Sechstbeschwerdeführerin im Osten des Projektgebietes befinden. Die Abluftöffnungen der Tiefgarage sind daher genau gegenüber von dem Haus und der Liegenschaft der Sechstbeschwerdeführerin geplant. Die belangte Behörde verkennt auch hier, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wurde. ln dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2017, ***; ***, wird ausgeführt, dass der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Grenzwerte des lG-L habe, da kein subjektiv öffentliches Recht geltend gemacht worden sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Nachbar jedenfalls einen Rechtanspruch darauf hat, dass er durch Emissionen wie Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, weder in seinem Leben noch in seiner Gesundheit gefährdet sowie örtlich unzumutbar belästigt werden darf. Wenn die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausführt, dass keine Verletzung von Nachbarrechten vorliegt, so verkennt sie, dass bezüglich dem lmmissionsschutz iSd § 48 NÖ BO die Nachbarn und somit die Beschwerdeführerlmmissionsschutz iSd Paragraph 48, NÖ BO die Nachbarn und somit die Beschwerdeführer sehr wohl die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machen (§ 6 Abs 2 Zsehr wohl die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machen (Paragraph 6, Absatz 2, Z 2 NÖ BO). […]“ Beantragt wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Stadtgemeinde *** legte mit Schreiben vom 18.04.2018 - am 11.5.2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt - die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die gegenständliche Beschwerde der Baubewilligungswerberin J GmbH, vertreten durch die I Rechtsanwälte GmbH, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich zu dieser zu äußern. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht und im Wesentlichen beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die gegenständliche Beschwerde der Baubewilligungswerberin J GmbH, vertreten durch die römisch eins Rechtsanwälte GmbH, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich zu dieser zu äußern. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht und im Wesentlichen beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 5Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (§ 14) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (Paragraph 14,) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003, VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033-9). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003, VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033-9). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Von den Beschwerdeführern wurde nun im konkreten Fall begründend vorgebracht, dass die Berechtigung einen unverhältnismäßigen und unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführer mit sich bringe. Insbesondere die Beschwerdeführerin G sei einer Beeinträchtigung der Gesundheit und ihres Eigentums ausgesetzt, die irreversibel sei. Es werde zudem dem Verschlechterungsverbot im Feinstaubsanierungsgebiet nicht entsprochen und würde ein öffentliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verweist auf die im taxativen Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097, zum insoweit gleichlautenden § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996), welche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, welches den Schutz der Trink- und Nutzwasserversorgung von Bauwerken der Nachbarn erfassen würde, beinhalten (so schon VwGH 30.06.1987, 86/05/0154, zur NÖ BauO 1976). In so einer Konstellation gibt es schon deshalb keine Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern wäre dies im wasserrechtlichen Verfahren vorzubringen (VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verweist auf die im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097, zum insoweit gleichlautenden Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996), welche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, welches den Schutz der Trink- und Nutzwasserversorgung von Bauwerken der Nachbarn erfassen würde, beinhalten (so schon VwGH 30.06.1987, 86/05/0154, zur NÖ BauO 1976). In so einer Konstellation gibt es schon deshalb keine Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern wäre dies im wasserrechtlichen Verfahren vorzubringen (VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077). Generell kann mit einem Vorbringen, das keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte betrifft, auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (VwGH 25. 9.2015, Ra 2015/05/0048). Im Detail sind im verfahrensgegenständlichen Projekt lediglich die entsprechend der NÖ Bautechnikverordnung 2014 erforderlichen 26 Stellplätze (sowie vier Pflichtstellplätze des „Bauteils 2“, der seinerseits bloß die entsprechenden Pflichtstellplätze aufweist) Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.

§ 48

NÖ BO 2014 sind Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen nicht zu prüfen und kann dahingehend auch kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden. Im Detail sind im verfahrensgegenständlichen Projekt lediglich die entsprechend der NÖ Bautechnikverordnung 2014 erforderlichen 26 Stellplätze (sowie vier Pflichtstellplätze des „Bauteils 2“, der seinerseits bloß die entsprechenden Pflichtstellplätze aufweist) Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.

Paragraph 48, NÖ BO 2014 sind Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen nicht zu prüfen und kann dahingehend auch kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 kein Recht hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 kein Recht hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Auch bezieht sich § 48 NÖ BO 2014 auf Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, sodass auch in diesem Lichte im Baubewilligungsverfahren die öffentlichen Verkehrsflächen außer Betracht zu bleiben haben. Insoweit gilt auch hier, dass mangels entsprechender subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren keine Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht (VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077).Auch bezieht sich Paragraph 48, NÖ BO 2014 auf Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, sodass auch in diesem Lichte im Baubewilligungsverfahren die öffentlichen Verkehrsflächen außer Betracht zu bleiben haben. Insoweit gilt auch hier, dass mangels entsprechender subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren keine Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht (VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, welches auf die Abluftöffnungen aus der Tiefgarage Bezug nimmt, gilt ebenso, dass die projektgemäßen Pflichtstellplätze kausal für diese Emissionen sind und daher in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht. Auch diesbezüglich gibt es daher keine Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077). Schließlich ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts insofern begrenzt, als der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids ist. Eine weitere Beschränkung findet insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008; mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).Schließlich ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts insofern begrenzt, als der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids ist. Eine weitere Beschränkung findet insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008; mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Insoweit die Beschwerdeführer mit Verweis auf ihre Bescheidbeschwerden vom 20.12.2017 öffentliche Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machen, ist festzustellen, dass dem Einzelnen kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung öffentlicher Interessen eingeräumt ist (VwGH 28.12.2011, AW 2011/05/0077) und das Beschwerdevorbringen somit über die „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens hinausgeht. Auch dieses Vorbringen ist damit nicht geeignet, Grundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu sein. Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu Gunsten der Bauwerberin spricht, da einerseits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer - der dargelegten Judikatur folgend - im Ergebnis nicht entnommen werden kann, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein im Bauverfahren zu berücksichtigender unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, und andererseits die massiven wirtschaftlichen Interessen der Bewilligungswerberin auf der Hand liegen (vgl. zB VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0003).Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu Gunsten der Bauwerberin spricht, da einerseits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer - der dargelegten Judikatur folgend - im Ergebnis nicht entnommen werden kann, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein im Bauverfahren zu berücksichtigender unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, und andererseits die massiven wirtschaftlichen Interessen der Bewilligungswerberin auf der Hand liegen vergleiche zB VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0003). Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs- gericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

§ 24Abs.

4 gericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.269.002.2018

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