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{'item': 'LVwG-AV-989/001-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 5§ 25a§ 61§ 63Art 133Art. 130§ 63a§ 24a§ 7§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-989/001-2016 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Nied

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Sie haben der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung der Abfalllagerungen

dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.07.2013, Zl. ***, abgeändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0236, betreffend die Position V. 5 LKW - Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) entgegen der Aufforderung im Schreiben vom
  2. Juni 2016 nicht entsprochen. Es wird daher die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro

§ 5

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) verhängt.“„Sie haben der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung der Abfalllagerungen

dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.07.2013, Zl. ***, abgeändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0236, betreffend die Position römisch fünf. 5 LKW - Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) entgegen der Aufforderung im Schreiben vom
  2. Juni 2016 nicht entsprochen. Es wird daher die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro

Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) verhängt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. August 2016, Zl. ***, betreffend Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung denrömisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. August 2016, Zl. ***, betreffend Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den BESCHLUSS
  3. Die Beschwerde wird

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
  3. August 2016, Zl. ***, wurde über Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen

dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juli 2013, Zl. ***, teilweise geändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0236, verhängt (Punkt I der Erledigung vom
  3. August 2016). In einem wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro mittels Verfahrensanordnung angedroht (Punkt II der Erledigung vom
  4. August 2016).1.
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
  6. August 2016, Zl. ***, wurde über Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen

dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juli 2013, Zl. ***, teilweise geändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0236, verhängt (Punkt römisch eins der Erledigung vom
  3. August 2016). In einem wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro mittels Verfahrensanordnung angedroht (Punkt römisch zwei der Erledigung vom
  4. August 2016). 1.
  5. Zu Punkt I ist begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Abfällen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. Juli 2013, Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2016, ***, sei dem Beschwerdeführer noch einmal eine Frist von einem Monat unter Androhung der Zwangsstrafe zur Vorlage der Nachweise eingeräumt worden. Entsprechende Nachweise seien weder der Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung noch der belangten Behörde übermittelt worden.1.
  9. Zu Punkt römisch eins ist begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Abfällen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  10. Juli 2013, Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  11. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom
  12. Juni 2016, ***, sei dem Beschwerdeführer noch einmal eine Frist von einem Monat unter Androhung der Zwangsstrafe zur Vorlage der Nachweise eingeräumt worden. Entsprechende Nachweise seien weder der Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung noch der belangten Behörde übermittelt worden.
  13. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  14. In der mit Schreiben vom
  15. September 2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung „der Bescheide Punkt I und II“.2.
  16. In der mit Schreiben vom
  17. September 2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung „der Bescheide Punkt römisch eins und II“. 2.
  18. Begründend ist ausgeführt, dass die Deponie aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. August 2014, Zl. LVwG-AB-14-4024, betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  20. Juli 2014, Zl. ***, geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht gegen nicht mehr existente Bescheidauflagen (in näher bezeichneten Zeiträumen) verstoßen können. Zur Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entfernung „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ ist ausgeführt, dass dies nicht mehr möglich sei, weil die Behörde selbst das Deponieaufsichtsorgan abberufen habe, da die Deponie schon seit
  21. April 2011 „faktisch nicht mehr rechtlich vorhanden“ gewesen sei. 2.
  22. Begründend ist ausgeführt, dass die Deponie aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  23. August 2014, , Zl. LVwG-AB-14-4024, betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  24. Juli 2014, Zl. ***, geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht gegen nicht mehr existente Bescheidauflagen (in näher bezeichneten Zeiträumen) verstoßen können. Zur Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entfernung „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ ist ausgeführt, dass dies nicht mehr möglich sei, weil die Behörde selbst das Deponieaufsichtsorgan abberufen habe, da die Deponie schon seit
  25. April 2011 „faktisch nicht mehr rechtlich vorhanden“ gewesen sei.
  26. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 3.
  27. Mit Schreiben vom
  28. September 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 3.
  29. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  30. März 2018 und am
  31. Mai 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – jeweils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden des Beschwerdeführers protokolliert zu LVwG-AV-988-2016 und LVwG-AV-990-2016 (jeweils betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen) durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Zlen. ***, *** und ***, der gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AV-988-2016, LVwG-AV-989-2016 und LVwG-AV-990-2016 und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-13-0236 und LVwG-AB-13-0107 (betreffend die Titelbescheide) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.3.
  32. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  33. März 2018 und am
  34. Mai 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – jeweils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden des Beschwerdeführers protokolliert zu LVwG-AV-988-2016 und LVwG-AV-990-2016 (jeweils betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen) durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Zlen. ***, *** und ***, der gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AV-988-2016, LVwG-AV-989-2016 und LVwG-AV-990-2016 und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AB-14-0081, , LVwG-AB-13-0236 und LVwG-AB-13-0107 (betreffend die Titelbescheide) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
  35. Feststellungen: 4.
  36. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  37. März 2006, ***, wurde der C GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt.4.
  38. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  39. März 2006, ***, wurde der C GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt., 4.
  40. Der Beschwerdeführer war seit
  41. April 2010 Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie. 4.
  42. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  43. Juli 2013, ***, erging an den Beschwerdeführer als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie folgender Maßnahmenauftrag: „In die mit Bescheid vom
  44. März 2006, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

§ 61Abs.

1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

§ 63Abs.

1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn A zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag:„In die mit Bescheid vom 21. März 2006, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige

Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn A zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag: Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom

  1. und
  2. Jänner sowie
  3. Februar 2013 ersichtlichen unzulässigen Ablagerungen bzw. unzulässigen Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
  4. August 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: I.römisch eins. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  5. Jänner 2013 (Begehung vom
  6. Jänner 2013): Rd. 18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum
  7. Dezember 2012 –
  8. Jänner 2013 im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt
  9. II.römisch zwei. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  10. Jänner 2013 (Begehung vom
  11. Jänner 2013): Rd. 63 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum
  12. Jänner 2013 –
  13. Jänner 2013 im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt
  14. III.römisch drei. Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
  15. Februar 2013 (Begehung vom
  16. Februar 2013): Rd. 1000 m³ Bodenaushub in den Abbauabschnitten 2 – 3 und rd. 5 LKW – Fuhren Bodenaushub im Abbauabschnitt 3 (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum
  17. Jänner 2013 –
  18. Februar
  19. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. I 102/2002 i.d.g.F.“ Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. römisch eins 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde am
  20. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, wie folgt: „
  21. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert werden:„
  22. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert werden:, I.römisch eins. 18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position N1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position N1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) II.römisch zwei. 50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) III.römisch drei. 13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) IV.römisch vier. 1000 m³ Bodenaushub (Position P1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)1000 m³ Bodenaushub (Position P1

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom, 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) V.römisch fünf. 5 LKW – Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)5 LKW – Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236) Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. B, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
  2. März 2012, samt Ergänzungen vom
  3. Juli 2012 und
  4. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. , B, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
  6. März 2012, samt Ergänzungen vom
  7. Juli 2012 und
  8. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
  9. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.,
  10. Die Frist für die nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung dieser Abfallzwischenlagerungen wird mit
  11. August 2014 bestimmt.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“ Dieses – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juli 2013, ***, ändernde – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet den Titel der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung.Dieses – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ,
  2. Juli 2013, ***, ändernde – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet den Titel der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung. 4.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Juli 2014, ***, wurde betreffend die Bodenaushubdeponie folgender behördlicher Auftrag verfügt: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn A konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I 102/2002 i.d.g.F.“ Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der zweite und dritte Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Februar 2015, ***, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Oktober 2015, ***, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Darin erfolgte auch die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
  8. April 2011 ex lege erloschen ist.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 2015, , ***, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Darin erfolgte auch die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
  10. April 2011 ex lege erloschen ist. 4.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  12. Juni 2016, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 Euro wegen Nichtvorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen verhängt (Vollstreckungsverfügung). In einem setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen und drohte für den Fall der Missachtung der Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro an. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung unter Hinweis auf die „Verhandlungsschrift vom 28.10.2015, ***, ***, ***, ***“ bislang nicht erfüllt habe und die Leistung durch niemanden anderen erbracht werden könnte. Diese Erledigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am
  13. Juni 2016 zugestellt. Gegen den Bescheid betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 Euro erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. 4.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  15. August 2016, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen verhängt. In einem setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen und drohte für den Fall der Missachtung der Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro an. Diese Erledigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am
  16. August 2016 zugestellt (die Vollmachtsauflösung wurde der belangten Behörde erst mit Schreiben der Rechtsvertretung vom
  17. September 2016 bekannt gegeben). Die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von 450,00 Euro wurde vollstreckt (Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution durch das Bezirksgericht *** vom
  18. Mai 2017, ***). 4.
  19. Der Beschwerdeführer entfernte zumindest die folgende Lagerung entsprechend dem Auftrag vom
  20. Juli 2013, ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  21. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236: 4.
  22. Der Beschwerdeführer entfernte zumindest die folgende Lagerung entsprechend dem Auftrag vom
  23. Juli 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  24. Juni 2014, , LVwG-AB-13-0236: - 5 LKW - Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236). 4.
  2. Der Beschwerdeführer legte bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und Vollstreckung der Zwangsstrafe) keine Entfernungsnachweise vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweise und Wiegescheinen, jedoch ohne konkreten Bezug zu den im Titelbescheid bezeichneten zu entfernenden Lagerungen vorgelegt.
  3. Beweiswürdigung: 5.
  4. Die in den Punkten 4.
  5. bis 4.
  6. getroffenen – insoweit auch unstrittigen – Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsakten, der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen getroffen werden. Die Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe sowie des angefochtenen Bescheides an die – damalige – Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt befindlichen Rückscheinen, die eine öffentliche Urkunde darstellen, welche als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben (s. zB VwGH 08.07.2004, 2002/09/0033, mwN). 5.
  7. Zu der in Punkt 4.
  8. getroffenen Feststellung (Erfüllung der Entfernungsaufträge im bezeichneten Ausmaß) ist Folgendes auszuführen: 5.2.
  9. Der Niederschrift über die Verhandlung der belangten Behörde am
  10. Oktober 2015 (Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik) ist betreffend den gegenständlichen Titelbescheid Folgendes zu entnehmen: „I. 18 LKW Fuhren Bodenaushub (Position N1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236): Nicht erfüllt (offenbar für Aufhöhung/Rohplanum der Deponie ver- wendet) II. 50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position 01

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236):römisch zwei. 50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position 01

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236): Nicht erfüllt (offenbar für Aufhöhung/Rohplanum der Deponie ver- wendet) III. 13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position 02

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236):römisch drei. 13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position 02

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236): Nicht erfüllt (offenbar für Aufhöhung/Rohplanum der Deponie verwendet) IV. 1000 m3 Bodenaushub (Position P1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236):römisch vier. 1000 m3 Bodenaushub (Position P1

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236): Nicht erfüllt (offenbar für Aufhöhung/Rohplanum der Deponie verwendet V. 5 LKW - Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236):römisch fünf. 5 LKW - Fuhren Bodenaushub (Position P2

Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236): Erfüllt (befand sich bei Position 21x lt. Plandarstellung)“ Zudem enthält die Verhandlungsschrift folgenden Hinweis: „Zu der Position die erfüllt ist, fehlen bis dato die lt. Entfernungsauftrag vorgesehenen Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung im Wege des Deponieaufsichtsorgans bzw. direkt an die Behörde. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass das Deponieaufsichtsorgan nicht mehr bestellt ist und daher die Nachweise direkt an die Abfallrechtsbehörde, RU4, zu richten sind.“ 5.2.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer durch seine – damalige – Rechtsvertretung mit, dass „die Entfernungen größtenteils bereits ordnungsgemäß und nachweislich“ stattgefunden haben bzw. „den Entfernungsaufträgen entsprochen wurde“. Auch in der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte der Beschwerdeführer, jedenfalls die in der Verhandlungsschrift vom
  4. Oktober 2015 als „erfüllt“ bezeichnete Position entfernt zu haben. 5.2.
  5. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom
  6. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zumindest die in der Verhandlungsschrift als „erfüllt“ bezeichnete Position entfernte. 5.
  7. Zu der in Punkt 4.
  8. getroffenen Feststellung (Vorlage von Entfernungsnachweisen) ist auszuführen, dass die Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
  9. Februar 2018 mitteilte, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise über die Entfernung von Bescheidpositionen vorgelegt worden seien; ebenso teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  10. März 2018 mit, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung am
  11. März 2018 aus, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass das gegenständliche Verfahren die Nichtvorlage von Entfernungsnachweisen betreffe; er stellte in Aussicht, die Entfernungsnachweise für die einzelnen im Bescheid bezeichneten Positionen bis längstens
  12. April 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der belangten Behörde und der Landeshauptfrau von Niederösterreich vorzulegen sowie diese tabellarisch den einzelnen Positionen im Titelbescheid zuzuordnen. Mit Schreiben vom
  13. April 2018 übermittelte der Beschwerdeführer Baurestmassennachweise und Wiegescheine und führte aus, dass Teile der Materialien zur Aufhöhung des Deponieplanums verwendet worden seien; eine Zuordnung der vorgelegten Bescheinigungen zu den einzelnen im Titelbescheid bezeichneten Positionen erfolgte – wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  14. Mai 2018 ausführt – nicht. In der mündlichen Verhandlung am
  15. Mai 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vorgelegten Nachweise zwar nicht den einzelnen Positionen in den Titelbescheiden zugordnet worden seien, dass aber die Menge der entfernten Materialien, die sich aus den Nachweisen ergebe, der ind en Titelbescheiden aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung entsprechen würde.
  16. Rechtslage: 6.
  17. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
  3. § 62 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lautet auszugsweise:6.
  4. Paragraph 62, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lautet auszugsweise: „§ 62.

(1)Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die

den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen

§ 63aAbs. 4 zu überprüfen.„§ 62.

(1)Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die

den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen

Paragraph 63 a, Absatz 4, zu überprüfen.

(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die

den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die

den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

§ 24a

zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b)Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c)Die Bescheide

Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(2c)Die Bescheide

Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen. […]“ 6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten: „§ 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ „§ 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.„§ 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 6.
  1. § 10 Abs. 2 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 2013/33, lautete:6.
  2. Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl römisch eins Nr. 2013/33, lautete: „§
  3. […]
(2)Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
  1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
  3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.“die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.“
  4. Erwägungen: Die Beschwerde richtet sich (Begehr gerichtet auf Aufhebung der „Bescheide Punkt I und II“) sowohl gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt I der Erledigung vom
  5. August 2016) als auch gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (Punkt II der Erledigung vom
  6. August 2016).Die Beschwerde richtet sich (Begehr gerichtet auf Aufhebung der „Bescheide Punkt römisch eins und II“) sowohl gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt römisch eins der Erledigung vom
  7. August 2016) als auch gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (Punkt römisch zwei der Erledigung vom
  8. August 2016). 7.
  9. Zur Beschwerde gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe: 7.1.
  10. Die Beschwerde gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro ist unzulässig. 7.1.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Androhung einer Zwangsstrafe

§ 5Abs. 2 VVG um keinen Bescheid sondern um eine bloße Verfahrensanordnung (vgl. etwa Vw

GH 03.10.2013, 2012/06/0099, s. auch VwGH 27.04.1999, 99/05/0081). Dementsprechend erfolgte auch die Androhung der Zwangsstrafe formal getrennt vom Bescheid über die Verfügung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt I der Erledigung vom 08. August 2016). 7.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Androhung einer Zwangsstrafe

Paragraph 5, Absatz 2, VVG um keinen Bescheid sondern um eine bloße Verfahrensanordnung vergleiche etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099, s. auch VwGH 27.04.1999, 99/05/0081). Dementsprechend erfolgte auch die Androhung der Zwangsstrafe formal getrennt vom Bescheid über die Verfügung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt römisch eins der Erledigung vom 08. August 2016).

§ 7Vw

GVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig; diese können erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Paragraph 7, VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig; diese können erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. 7.1.

  1. Die gegen die Androhung der Zwangsstrafe gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. 7.
  2. Zur Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung): 7.2.
  3. Die – zulässige – Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung) in Höhe von 450,00 Euro ist nicht begründet. 7.2.2.

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.7.2.2.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

§ 5Abs.

2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

§ 5Abs.

3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726,00 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726,00 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. 7.2.

  1. Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, waren die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt.7.2.
  2. Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, waren die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei (vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 10, VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei vergleiche VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN). 7.2.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).7.2.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet vergleiche VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953). 7.2.
  5. Bei der im gegenständlichen Verfahren vollstreckten Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Abfällen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden konnte (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156).7.2.
  6. Bei der im gegenständlichen Verfahren vollstreckten Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Abfällen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nur im Wege der Paragraphen 5, bzw. 7 VVG vollstreckt werden konnte vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156). 7.2.
  7. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Lagerungen in dem – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  8. Juli 2013, ***, ändernden – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  9. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236 (Titel der Vollstreckungsverfügung) rechtskräftig vorgeschrieben. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist daher nicht mehr die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung zu überprüfen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von450,00 Euro (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/05/0013).7.2.
  10. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Lagerungen in dem – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  11. Juli 2013, ***, ändernden – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  12. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236 (Titel der Vollstreckungsverfügung) rechtskräftig vorgeschrieben. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist daher nicht mehr die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung zu überprüfen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von450,00 Euro vergleiche etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/05/0013). 7.2.
  13. Soweit der Beschwerdeführer auf die Unmöglichkeit der Vorlage der Nachweise „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ (entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  14. Juli 2013, ***) hinweist, weil die Behörde das Deponieaufsichtsorgan in Anbetracht der Schließung der Deponie abberufen hätte, ist auszuführen, dass diese Verpflichtung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  15. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236 (Titel der Vollstreckungsverfügung) formal abgeändert wurde und diese nunmehr (alleine) auf die „nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung der Abfallzwischenlagerungen“ gerichtet ist. Auch ändert der Umstand, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
  16. April 2011 ex lege erloschen ist, nichts an der Rechtskraft des – in Ansehung dieser Erlöschung – vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  17. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0236, konkretisierten Auftrags zur nachweislichen Entfernung der bezeichneten Lagerungen. 7.2.
  18. Eine Unmöglichkeit der Vorlage der Nachweise durch den Beschwerdeführer liegt auch aus sonstigen Gründe nicht vor. Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – dem Auftrag zur Entfernung von Lagerungen

dem Titelbescheid jedenfalls im Hinblick auf die oben bezeichnete Position nachgekommen. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Entfernung dieser Position tatsächlich durchgeführt bzw. veranlasst hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über diese Entfernung aus tatsächlichen Gründen innerhalb der gesetzten Frist, bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung oder bis zur Vollstreckung der Zwangsstrafen nicht hätte vorlegen können, haben sich im gesamten Verfahren in keiner Weise – insbesondere auch nicht in den öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 und 15. Mai 2018 – ergeben (vgl. hierzu VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156) und wurden – wenn auch nicht näher bestimmte – Entfernungsnachweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – dem Auftrag zur Entfernung von Lagerungen

dem Titelbescheid jedenfalls im Hinblick auf die oben bezeichnete Position nachgekommen. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Entfernung dieser Position tatsächlich durchgeführt bzw. veranlasst hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über diese Entfernung aus tatsächlichen Gründen innerhalb der gesetzten Frist, bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung oder bis zur Vollstreckung der Zwangsstrafen nicht hätte vorlegen können, haben sich im gesamten Verfahren in keiner Weise – insbesondere auch nicht in den öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. März 2018 und
  2. Mai 2018 – ergeben vergleiche hierzu VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156) und wurden – wenn auch nicht näher bestimmte – Entfernungsnachweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch vorgelegt. 7.2.
  3. Dass der Beschwerdeführer nunmehr – nach Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweisen und Wiegescheinen – wenngleich diese (noch) nicht den einzelnen zu entfernenden Positionen

dem Titelbescheid zugeordnet sind – vorgelegt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Der Beschwerdeführer legte nämlich weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung diese Nachweise vor (vgl. oben VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN) und kommt der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung

§ 10Abs.

2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch war der Zweck der Zwangsstrafe, nämlich den Willen des Beschwerdeführers zu brechen, (s. oben, etwa VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025) noch nicht erreicht, sondern hat die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall vielmehr erst dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Entfernungsnachweise, wenngleich diese noch zu konkretisieren sind, vorgelegt hat.7.2.9. Dass der Beschwerdeführer nunmehr – nach Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweisen und Wiegescheinen – wenngleich diese (noch) nicht den einzelnen zu entfernenden Positionen

dem Titelbescheid zugeordnet sind – vorgelegt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Der Beschwerdeführer legte nämlich weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung diese Nachweise vor vergleiche oben VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN) und kommt der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung

Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch war der Zweck der Zwangsstrafe, nämlich den Willen des Beschwerdeführers zu brechen, (s. oben, etwa VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025) noch nicht erreicht, sondern hat die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall vielmehr erst dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Entfernungsnachweise, wenngleich diese noch zu konkretisieren sind, vorgelegt hat. 7.2.10. Da jedoch die Verhängung der Zwangsstrafe

§ 5

VVG nur dann zulässig ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich möglich ist, die ihm auferlegte Pflicht – hier die Vorlage des Nachweises über die Entfernung der Lagerung – zu erfüllen (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156, VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083), war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die tatsächlich entfernte Bescheidposition zu konkretisieren. Auch die Androhung der Zwangsstrafe im Schreiben der belangten Behörde vom

  1. Juni 2016 kann aufgrund des Verweises auf die Verhandlungsschrift vom
  2. Oktober 2015 und den darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Nichtvorlage des Entfernungsnachweises über die entfernte Lagerung nur so verstanden werden, dass diese auf die tatsächlich mögliche Vorlage des Entfernungsnachweises, mit anderen Worten auf die Vorlage des Nachweises über die tatsächlich erfolgte Entfernung gerichtet war (und wegen der Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise zum damaligen Zeitpunkt in Anbetracht der nicht erfolgten Entfernungen auch nur für diese Position erfolgen durfte, vgl. VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156).7.2.
  3. Da jedoch die Verhängung der Zwangsstrafe

Paragraph 5, VVG nur dann zulässig ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich möglich ist, die ihm auferlegte Pflicht – hier die Vorlage des Nachweises über die Entfernung der Lagerung – zu erfüllen vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156, VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083), war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die tatsächlich entfernte Bescheidposition zu konkretisieren. Auch die Androhung der Zwangsstrafe im Schreiben der belangten Behörde vom

  1. Juni 2016 kann aufgrund des Verweises auf die Verhandlungsschrift vom
  2. Oktober 2015 und den darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Nichtvorlage des Entfernungsnachweises über die entfernte Lagerung nur so verstanden werden, dass diese auf die tatsächlich mögliche Vorlage des Entfernungsnachweises, mit anderen Worten auf die Vorlage des Nachweises über die tatsächlich erfolgte Entfernung gerichtet war (und wegen der Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise zum damaligen Zeitpunkt in Anbetracht der nicht erfolgten Entfernungen auch nur für diese Position erfolgen durfte, vergleiche VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156). 7.2.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur darauf hingewiesen wird, dass die nunmehrige Vorlage von Entfernungsnachweisen im Falle der Zuordenbarkeit zu den im Titelbescheid bezeichneten Lagerungen der Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von 700 Euro entgegenstehen würde.
  4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch hinsichtlich des abweisenden Teils – nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  5. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch hinsichtlich des abweisenden Teils – nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  6. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.989.001.2016

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