Obsah (11)
§ 28§ 5§ 25a§ 61§ 63Art 133Art. 130§ 63a§ 24a§ 7§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-990/001-2016 TextI. römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Nie
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Sie haben der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung der Abfalllagerungen
dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20.02.2013, Zl. ***, abgeändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0107, betreffend die Positionen„Sie haben der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung der Abfalllagerungen
dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20.02.2013, , Zl. ***, abgeändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.06.2014, , Zl. LVwG-AB-13-0107, betreffend die Positionen - A. Nr. 4*, Kubatur rd. 150 m3, Siebfraktion 0/16- Material " ***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (östlich ehem. Haufwerk 4) - A. Nr. 4**, Kubatur rd. 100 m3, Rohmaterial "***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4*) - A. Nr. 4***, Kubatur rd. 100 m3, Siebfraktion 16/32 "****, ***,***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4**) - A. Nr. 4****, Kubatur rd. 100 m3, Rohmaterial "***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4***) - A. Nr. 5***, Kubatur rd. 15 m3, Siebfraktion 0/16 neben Standort Siebanlage -"***, ***, ***" etc. tlw. mit Ziegelbruchstücken, Anlieferung Fa. B; zum Haufwerk 7 umgelagert - A. Nr. 9*, Kubatur 150 m3, Mischung grubeneigenes Material, "***", "*** - ***" für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9 - A. Nr. 9**, Kubatur 70 m3, Siebfraktion 10/X mit Steinen und Ziegelbruch,"***", "*** - ***"etc., für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9, - A. Nr. 15, Kubatur 250 m3, Teilweise Bodenaushub + Steine mit teilweise Fremdmaterial (eingebracht Fa. C + Fa. B- "***"?) - Analysen nicht bekannt - A. Nr. 18, Kubatur 165 m3, Betonrecyclingmaterial 0/16 "***" - vor Ort hergestellt Fa. B - A. Nr. 19, Kubatur 58 m3, Bodenaushubmaterial "***" - (eingebracht Fa. B)- Analysen nicht bekannt, örtlich zwischenzeitlich zu Haufwerk 10 umgelagert - A. Nr. 20, Kubatur 101 m3, Fremdmaterial 0/32 "***"- vor Ort hergestellt Fa. B - A. Nr. 21, Kubatur 54 m3, gesiebter Oberboden- aus Anlieferungen Fa. B HW 21 * - A. Nr. 21*, Kubatur rd. 200 m3, südwestlich Haufwerk 21, bei Abbaukante, lt. Angabe div. Bauvorhaben, Oberboden, Bodenaushub - teilweise aufbereitet und entfernt - A. Nr. 23, Kubatur 140 m3 - aktuell aufbereitet und vermischt, Anlieferung Fa. B- Siebfraktion 16/32, Material "***“, Analysen nicht bekannt tlw. vermischt mit Haufwerk 23 * -Material zur Siebanlage umgelagert und weiter aufbereitet - A. Nr. 27, Kubatur rd. 10 m3, Anlieferung Fa. B- Bodenaushub mit Baurestmassenanteilen, Analysen nicht bekannt, zwischenzeitlich weitgehend entfernt - A. Nr. 28, Kubatur rd. 120 m3, Anlieferung Fa. B- Siebfraktion 16/32 diverses Aushubmaterial, Analysen nicht bekannt - A. Nr. 29, Kubatur 63 m3, Anlieferung Fa. B- Siebfraktion 32/X, "***" - A. Nr. 30, Kubatur rd. 150 m3, AnIieferung Fa. B- Bauschutt, Betonbruch, vermischt mit Bodenaushub, mehrere Haufwerke, Analysen nicht bekannt- aktuell rd. 150m³ - A. Nr. 31*, Kubatur Rd. 200 m3, Zwischen Haufwerk 31 und Haufwerk 32; Diverse Anlieferungen Oberboden Fa. B- "***", "***', "***", "***'-Analysen teilweise vorliegend - A. Nr. 33, Kubatur Rd. 30 m3, Anlieferung Fa. B-"***", Analysen D (lnertabfall bzw. A1 ?) - A. Nr. 33*, Kubatur rd. 20 m3, Unmittelbar an Haufwerk 33 angrenzend - Anlieferung Fa. B; Siebfraktion 0/32 BVH "***", Analyse vorliegend - A. Nr. 35, Kubatur 99 m3, Anlieferung Fa. B-Material "***" ohne Aufbereitung, lt. Gutachten Sach- verständiger E Inertabfallqualität - A. Nr. 36, Kubatur 25 m3, Anlieferung Fa. B- Ziegel & Betonbruch lt. Angabe Siebüberlauf, Material zu Haufwerk 30 umgelagert, Analysen nicht bekannt - A. Nr. 44*, Kubatur rd. 15 m3, Baurestmassenanteil aus Haufwerk 44, neben Haufwerk 42 - A. Nr. 45, Kubatur 444 m3, Anlieferung Fa. F, Oberboden BVH "***", Analysen (ZT G) vorliegend – Material tlw. aufbereitet - A. Nr. 46, Kubatur 1.248 m3, Anlieferung Fa. F, Oberboden BVH "***" (H ZT GmbH), Analysen vorliegend - A. Nr. 47, Kubatur 650 m3, Anlieferung Fa. F, Oberboden BVH "***", Analysen (ZT G) vorliegend - B.1. 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
- 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - B.
- 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
- 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 3 LKW-Fuhren Holz samt Grünschnitt (Position G4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) entgegen der Aufforderung im Schreiben vom
- Juni 2016 nicht entsprochen. Es wird daher die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro
§ 5
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) verhängt.“entgegen der Aufforderung im Schreiben vom 02. Juni 2016 nicht entsprochen. Es wird daher die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro
Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) verhängt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- August 2016, Zl. ***, betreffend Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung denrömisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- August 2016, Zl. ***, betreffend Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den BESCHLUSS
- Die Beschwerde wird
§§ 28Abs. 1 i
Vm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
- August 2016, Zl. ***, wurde über Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen
dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, Zl. ***, teilweise geändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0107, verhängt (Punkt I der Erledigung vom
- August 2016). In einem wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro mittels Verfahrensanordnung angedroht (Punkt II der Erledigung vom
- August 2016).1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
- August 2016, Zl. ***, wurde über Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen
dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, Zl. ***, teilweise geändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0107, verhängt (Punkt römisch eins der Erledigung vom
- August 2016). In einem wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro mittels Verfahrensanordnung angedroht (Punkt römisch zwei der Erledigung vom
- August 2016). 1.
- Zu Punkt I ist begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Abfällen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom
- Juni 2016, ***, sei dem Beschwerdeführer noch einmal eine Frist von einem Monat unter Androhung der Zwangsstrafe zur Vorlage der Nachweise eingeräumt worden. Entsprechende Nachweise seien weder der Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung noch der belangten Behörde übermittelt worden.1.
- Zu Punkt römisch eins ist begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Abfällen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom
- Juni 2016, ***, sei dem Beschwerdeführer noch einmal eine Frist von einem Monat unter Androhung der Zwangsstrafe zur Vorlage der Nachweise eingeräumt worden. Entsprechende Nachweise seien weder der Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung noch der belangten Behörde übermittelt worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- In der mit Schreiben vom
- September 2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung „der Bescheide Punkt I und II“.2.
- In der mit Schreiben vom
- September 2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung „der Bescheide Punkt römisch eins und II“. 2.
- Begründend ist ausgeführt, dass die Deponie aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- August 2014, Zl. LVwG-AB-14-4024, betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014, Zl. ***, geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht gegen nicht mehr existente Bescheidauflagen (in näher bezeichneten Zeiträumen) verstoßen können. Zur Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entfernung „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ ist ausgeführt, dass dies nicht mehr möglich sei, weil die Behörde selbst das Deponieaufsichtsorgan abberufen habe, da die Deponie schon seit
- April 2011 „faktisch nicht mehr rechtlich vorhanden“ gewesen sei. 2.
- Begründend ist ausgeführt, dass die Deponie aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- August 2014, , Zl. LVwG-AB-14-4024, betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014, Zl. ***, geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht gegen nicht mehr existente Bescheidauflagen (in näher bezeichneten Zeiträumen) verstoßen können. Zur Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entfernung „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ ist ausgeführt, dass dies nicht mehr möglich sei, weil die Behörde selbst das Deponieaufsichtsorgan abberufen habe, da die Deponie schon seit
- April 2011 „faktisch nicht mehr rechtlich vorhanden“ gewesen sei.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 3.
- Mit Schreiben vom
- September 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte jeweils am
- März 2018 und
- Mai 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – jeweils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden des Beschwerdeführers protokolliert zu LVwG-AV-988-2016 und LVwG-AV-989-2016 (jeweils betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen) durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Zlen. ***, *** und ***, der gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AV-988-2016, LVwG-AV-989-2016 und LVwG-AV-990-2016 und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-13-0236 und LVwG-AB-13-0107 (betreffend die Titelbescheide) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte jeweils am
- März 2018 und
- Mai 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – jeweils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden des Beschwerdeführers protokolliert zu LVwG-AV-988-2016 und LVwG-AV-989-2016 (jeweils betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen) durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Zlen. ***, *** und ***, der gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AV-988-2016, LVwG-AV-989-2016 und LVwG-AV-990-2016 und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AB-14-0081, , LVwG-AB-13-0236 und LVwG-AB-13-0107 (betreffend die Titelbescheide) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Feststellungen: 4.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2006, ***, wurde der I GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt.4.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2006, ***, wurde der römisch eins GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt., 4.
- Der Beschwerdeführer war seit
- April 2010 Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie. 4.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, ***, erging an den Beschwerdeführer als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie folgender Maßnahmenauftrag: „In die mit Bescheid vom
- März 2006, *** , genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige
§ 61Abs.
1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides
§ 63Abs.
1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergehen daher an Herrn A zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgende Aufträge:„In die mit Bescheid vom 21. März 2006, *** , genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige
Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides
Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergehen daher an Herrn A zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgende Aufträge: A. Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom
- Juli 2012 (Stand
- Juli 2012), geringfügig aktualisiert mit E-Mail vom
- September 2012, ersichtlichen unzulässige Ablagerungen bzw. unzulässige Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
- Mai 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: Ablagerung Nr. Kubatur [m³] Materialbeschreibung 4* rd. 150 Siebfraktion 0/16 – Material „***“, eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (östlich ehem. Haufwerk 4) 4** rd. 100 Rohmaterial „***“, eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4*) 4*** rd. 100 Siebfraktion 16/32 „***, ***, ***“, eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4**) 4**** rd. 100 Rohmaterial „***“, eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4***) 5*** rd. 15 Siebfraktion 0/16 neben Standort Siebanlage – „***, ***, ***“ etc. tlw. mit Ziegelbruchstücken, Anlieferung Fa. B; zum Haufwerk 7 umgelagert 9* 150 Mischung grubeneigenes Material, „***“, „*** – ***“ für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9, 9** 70 Siebfraktion 10/X mit Steinen und Ziegelbruch, „***“, „*** – ***“etc., für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9, 15 250 Teilweise Bodenaushub + Steine mit teilweise Fremdmaterial (eingebracht Fa. I + Fa. B – „***“?) – Analysen nicht bekanntTeilweise Bodenaushub + Steine mit teilweise Fremdmaterial (eingebracht Fa. römisch eins + Fa. B – „***“?) – Analysen nicht bekannt 18 165 Betonrecyclingmaterial 0/16 „***“ – vor Ort hergestellt Fa. B 19 58 Bodenaushubmaterial „***“ - (eingebracht Fa. B) – Analysen nicht bekannt, örtlich zwischenzeitlich zu Haufwerk 10 umgelagert 20 101 Fremdmaterial 0/32 „***“– vor Ort hergestellt Fa. B 21 54 gesiebter Oberboden – aus Anlieferungen Fa. B HW 21 * 21* rd. 200 südwestlich Haufwerk 21, bei Abbaukante, lt. Angabe div. Bauvorhaben, Oberboden, Bodenaushub - teilweise aufbereitet und entfernt 22 1.000 Anlieferungen Fa. B ● im nördlichen Teil Siebfraktion 0/16 „***“ (rd. 1.000m³ lt. E) – lt. Kontrolluntersuchung ZT G und ZT J- Reststoffqualität. ● daran angrenzend Siebfraktionen „***“ 8/32, „***“0/8 (nicht mehr gültiges Vorgutachten FTU liegt vor) 23 140 aktuell aufbereitet und vermischt Anlieferung Fa. B - Siebfraktion 16/32, Material „***“, Analysen nicht bekannt tlw. vermischt mit Haufwerk 23 * - Material zur Siebanlage umgelagert und weiter aufbereitet 24 ? Anlieferung Fa. B - BVH- „***“, Vorgutachten liegt vor 27 rd. 10 Anlieferung Fa. B – Bodenaushub mit Baurestmassenanteilen, Analysen nicht bekannt, zwischenzeitlich weitgehend entfernt 28 rd. 120 Anlieferung Fa. B – Siebfraktion 16/32 diverses Aushubmaterial, Analysen nicht bekannt 29 63 Anlieferung Fa. B – Siebfraktion 32/X, „***“ 30 rd. 150 Anlieferung Fa. B – Bauschutt, Betonbruch, vermischt mit Bodenaushub, mehrere Haufwerke, Analysen nicht bekannt – aktuell rd. 150m³ 31 * rd. 200 Zwischen Haufwerk 31 und Haufwerk 32; Diverse Anlieferungen Oberboden Fa. B – „***“, „***“, „***“, „***“ – Analysen teilweise vorliegend 33 rd. 30 Anlieferung Fa. B – „*** - ***“, Analysen D (Inertabfall bzw. A1 ?) 33* rd. 20 Unmittelbar an Haufwerk 33 angrenzend – Anlieferung Fa. B; Siebfraktion 0/32 BVH „***“, Analyse vorliegend 34 rd. 500 Anlieferung Fa. B – „*** – ***“, Analysen D (Qualität Inertabfall bzw. A1 ?) sowie BVH „*** - ***“, Analysen nicht bekannt, aktuell rd. 500m³ 35 99 Anlieferung Fa. B - Material „***“ ohne Aufbereitung, lt. Gutachten Sach-verständiger E Inertabfallqualität 36 25 Anlieferung Fa. B – Ziegel & Betonbruch lt. Angabe Siebüberlauf, Material zu Haufwerk 30 umgelagert, Analysen nicht bekannt 37 1.383 Anlieferung Fa. B – diverse Siebfraktionen, Erde mit Ziegel- Betonbruch, Wurzeln etc. , lt. Gutachten Sachverständiger E Aufbereitung vor Ablagerung erforderlich 41 * rd. 150 Westlich von Haufwerk 40, Anlieferung Fa. B, Siebfraktion 8/32 von Haufwerk 21 * mit Erde und Siebresten, (Organik, Fremdanteile > 5 %) Analysen nicht bekannt 41 ** rd. 150 Westlich von Haufwerk 41, Anlieferung Fa. B, Siebfraktion 32/x von Haufwerk 21 *mit Erde und Siebresten (Organik, Fremdanteile > 5 %), Analysen nicht bekannt 41 *** rd. 150 Westlich von Haufwerk 42, Anlieferung Fa. B, Siebüberlauf von Haufwerk 21 *mit Erde und Siebresten (Organik, Fremdanteile > 5 %), Analysen nicht bekannt 44* rd. 15 Baurestmassenanteil aus Haufwerk 44, neben Haufwerk 42 45 444 Anlieferung Fa. B, Oberboden BVH „***“, Analysen (ZT G) vorliegend – Material tlw. aufbereitet, tlw. neue Ablagerungen 46 1.248 Anlieferung Fa. B, Oberboden BVH „***“ (H ZT GmbH), Analysen vorliegend 47 650 Anlieferung Fa. B, Oberboden BVH „***“, Analysen (ZT G) vorliegend Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. B. Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom
- und
- Oktober 2012 ersichtlichen unzulässige Ablagerungen bzw. unzulässige Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
- Mai 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: Die im Zeitraum
- September –
- Oktober 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Deponieabschnitten 1 – 3 (rd. 40 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub) und die im Zeitraum
- –
- Oktober 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Deponieabschnitten 1 und 3 (rd. 15 LKW-Fuhren Bodenaushub, 2 LKW-Fuhren Baurestmassen). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. C. Entfernungsauftrag: Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom 6.,
- und
- November sowie
- und
- Dezember 2012 ersichtlichen unzulässige Ablagerungen bzw. unzulässige Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
- Mai 2013 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen: Die im Zeitraum
- Oktober –
- November 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Deponieabschnitten 2 – 3 (rd. 10 – 15 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub, 1 LKW - Fuhr Bodenaushub mit Baurestmassen und rd. 2 LKW – Fuhren Bodenaushub mit Ziegelbruch), die im Zeitraum
- –
- November 2012 durchgeführten Ablagerungen im Deponieabschnitt 1 (rd. 5 - 10 LKW-Fuhren Bodenaushub), die im Zeitraum
- –
- November 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Abschnitten 1 – 3 (rd. 5 – 10 LKW-Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 1, rd. 30 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 2 und rd. 10 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 3), die im Zeitraum
- November –
- Dezember 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Abschnitten 1 – 2 Ablagerungen (rd. 2 LKW-Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 1 und rd. 15 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 2) und die im Zeitraum
- –
- Dezember 2012 durchgeführten Ablagerungen in den Abschnitten 1 – 3 Ablagerungen (rd. 6 LKW-Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 1, rd. 30 LKW – Fuhren Bodenaushub in den Abschnitt 2 und rd. 10 LKW – Fuhren Bodenaushub sowie 3 LKW – Fuhren Holz samt Grünschnitt in den Abschnitt 3). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde am
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, wie folgt: „
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:„
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:, Im Spruchpunkt B. wird der
- Absatz, beginnend mit der Wortfolge „Die im Zeitraum
- September –
- Oktober 2012“ und endend mit der Wortfolge „2 LKW-Fuhren Baurestmassen).“ wie folgt abgeändert: B.
- 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
- 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) B.
- 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position B
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
- 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position B
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) B.
- 15 LKW Fuhren Bodenaushub (Position C1
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
- 15 LKW Fuhren Bodenaushub (Position C1
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) B.
- 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)B.
- 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) Im Spruchpunkt C. wird der
- Absatz, beginnend mit der Wortfolge „Die im Zeitraum
- Oktober –
- November 2012“ und endend mit der Wortfolge „Grünschnitt in den Abschnitt 3).“ wie folgt abgeändert: C.
- 10 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D1
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 10 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D1
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D2
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E1
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 2 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F1
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E1
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E3
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107), C.
- 2 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F1
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
- 15 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 15 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position F2
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
- 6 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G1
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 6 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G1
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G2
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) C.
- 3 LKW-Fuhren Holz samt Grünschnitt (Position G4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107)C.
- 3 LKW-Fuhren Holz samt Grünschnitt (Position G4
Beilage ./1 , zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. B, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
- März 2012, samt Ergänzungen vom
- Juli 2012 und
- Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa. , B, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom
- März 2012, samt Ergänzungen vom
- Juli 2012 und
- Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.,
- Die Frist für die nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung der Abfalllagerungen zu Spruchpunkt A. Position 22 und zu Spruchpunkt A. Position 35
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, wird mit
- Juli 2014, und für die übrigen Abfalllagerungen des Spruchpunktes A., sowie für alle vom Spruchpunkt B. und C. umfassten Abfalllagerungen mit
- August 2014 bestimmt.
- Die Frist für die nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung der Abfalllagerungen zu Spruchpunkt A. Position 22 und zu Spruchpunkt , A. Position 35
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107, wird mit ,
- Juli 2014, und für die übrigen Abfalllagerungen des Spruchpunktes A., sowie für alle vom Spruchpunkt B. und C. umfassten Abfalllagerungen mit ,
- August 2014 bestimmt.
- A wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen: Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom
- Juni 2014, 3 Amtsorgane je 12 halbe Stunden à € 13,80, insgesamt sohin € 496,80 Dieser Betrag ist mittels des beiliegenden Zahlscheines innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“4.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“ Dieses – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, ***, ändernde – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet den Titel der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung.“ 4.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014, ***, wurde betreffend die Bodenaushubdeponie folgender behördlicher Auftrag verfügt: „Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn A konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I 102/2002 i.d.g.F.“ Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, i.d.g.F.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der zweite und dritte Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, ***, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, ***, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Darin erfolgte auch die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
- April 2011 ex lege erloschen ist.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, , ***, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Darin erfolgte auch die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
- April 2011 ex lege erloschen ist. 4.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2016, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro wegen Nichtvorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen verhängt (Vollstreckungsverfügung). In einem setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen und drohte für den Fall der Missachtung der Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro an. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung unter Hinweis auf die „Verhandlungsschrift vom 28.10.2015, ***, ***, ***, ***“ bislang nicht erfüllt habe und die Leistung durch niemanden anderen erbracht werden könnte. Diese Erledigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am
- Juni 2016 zugestellt. Gegen den Bescheid betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2016, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen verhängt. In einem setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen und drohte für den Fall der Missachtung der Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro an. Diese Erledigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am
- August 2016 zugestellt (die Vollmachtsauflösung wurde der belangten Behörde erst mit Schreiben der Rechtsvertretung vom
- September 2016 bekannt gegeben). Die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wurde vollstreckt (Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution durch das Bezirksgericht *** vom
- Mai 2017, ***). 4.
- Der Beschwerdeführer entfernte die folgenden Lagerungen entsprechend dem Auftrag vom
- Februar 2013, ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 zur Gänze:4.
- Der Beschwerdeführer entfernte die folgenden Lagerungen entsprechend dem Auftrag vom
- Februar 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 zur Gänze: - A. Nr. 4*, Kubatur rd. 150 m3, Siebfraktion 0/16- Material " ***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (östlich ehem. Haufwerk 4) - A. Nr. 4**, Kubatur rd. 100 m3, Rohmaterial "***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4*) - A. Nr. 4***, Kubatur rd. 100 m3, Siebfraktion 16/32 "***, ***,***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4**) - A. Nr. 4****, Kubatur rd. 100 m3, Rohmaterial "***", eingebracht Fa. B, Analysen nicht bekannt (nordöstlich Haufwerk 4***) - A. Nr. 5***, Kubatur rd. 15 m3, Siebfraktion 0/16 neben Standort Siebanlage -"***, ***, ***" etc. tlw. mit Ziegelbruchstücken, Anlieferung Fa. B; zum Haufwerk 7 umgelagert - A. Nr. 9*, Kubatur 150 m3, Mischung grubeneigenes Material, "***", "*** - ***" für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9 - A. Nr. 9**, Kubatur 70 m3, Siebfraktion 10/X mit Steinen und Ziegelbruch,"***", "*** - ***"etc., für weitere Aufbereitung, neben Haufwerk 9, - A. Nr. 15, Kubatur 250 m3, Teilweise Bodenaushub + Steine mit teilweise Fremdmaterial (eingebracht Fa. C + Fa. B- "***"?) - Analysen nicht bekannt - A. Nr. 18, Kubatur 165 m3, Betonrecyclingmaterial 0/16 "***" - vor Ort hergestellt Fa. B - A. Nr. 19, Kubatur 58 m3, Bodenaushubmaterial "***" - (eingebracht Fa. B)- Analysen nicht bekannt, örtlich zwischenzeitlich zu Haufwerk 10 umgelagert - A. Nr. 20, Kubatur 101 m3, Fremdmaterial 0/32 "***“- vor Ort hergestellt Fa. *** - A. Nr. 21, Kubatur 54 m3, gesiebter Oberboden- aus Anlieferungen Fa. B HW 21 * - A. Nr. 21*, Kubatur rd. 200 m3, südwestlich Haufwerk 21, bei Abbaukante, lt. Angabe div. Bauvorhaben, Oberboden, Bodenaushub - teilweise aufbereitet und entfernt - A. Nr. 23, Kubatur 140 m3 - aktuell aufbereitet und vermischt, Anlieferung Fa. B- Siebfraktion 16/32, Material "***“, Analysen nicht bekannt tlw. vermischt mit Haufwerk 23 * -Material zur Siebanlage umgelagert und weiter aufbereitet - A. Nr. 27, Kubatur rd. 10 m3, Anlieferung Fa. B- Bodenaushub mit Baurestmassenanteilen, Analysen nicht bekannt, zwischenzeitlich weitgehend entfernt - A. Nr. 28, Kubatur rd. 120 m3, Anlieferung Fa. B- Siebfraktion 16/32 diverses Aushubmaterial, Analysen nicht bekannt - A. Nr. 29, Kubatur 63 m3, Anlieferung Fa. B- Siebfraktion 32/X, "***" - A. Nr. 30, Kubatur rd. 150 m3, AnIieferung Fa. B- Bauschutt, Betonbruch, vermischt mit Bodenaushub, mehrere Haufwerke, Analysen nicht bekannt- aktuell rd. 150m³ - A. Nr. 31*, Kubatur Rd. 200 m3, Zwischen Haufwerk 31 und Haufwerk 32; Diverse Anlieferungen Oberboden Fa. B- "***", "***', "***", "***'-Analysen teilweise vorliegend - A. Nr. 33, Kubatur Rd. 30 m3, Anlieferung Fa. B-"***- ***", Analysen D (lnertabfall bzw. A1 ?) - A. Nr. 33*, Kubatur rd. 20 m3, Unmittelbar an Haufwerk 33 angrenzend - Anlieferung Fa. B; Siebfraktion 0/32 BVH "***", Analyse vorliegend - A. Nr. 35, Kubatur 99 m3, Anlieferung Fa. B-Material "***" ohne Aufbereitung, lt. Gutachten Sach- verständiger E Inertabfallqualität - A. Nr. 36, Kubatur 25 m3, Anlieferung Fa. B- Ziegel & Betonbruch lt. Angabe Siebüberlauf, Material zu Haufwerk 30 umgelagert, Analysen nicht bekannt - A. Nr. 44*, Kubatur rd. 15 m3, Baurestmassenanteil aus Haufwerk 44, neben Haufwerk 42 - A. Nr. 45, Kubatur 444 m3, Anlieferung Fa. F, Oberboden BVH "***", Analysen (ZT G) vorliegend – Material tlw. aufbereitet - B.
- 20 LKW Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position A
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - B.
- 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position C2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 2 LKW-Fuhren kiesiger Bodenaushub (Position D3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 1 LKW-Fuhre kiesiger Bodenaushub (Position D4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 30 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position E2
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 10 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position G3
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) - C.
- 3 LKW-Fuhren Holz samt Grünschnitt (Position G4
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107) Der Beschwerdeführer entfernte die folgenden Lagerungen entsprechend dem Auftrag vom
- Februar 2013, ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 teilweise:Der Beschwerdeführer entfernte die folgenden Lagerungen entsprechend dem Auftrag vom
- Februar 2013, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 teilweise: - A. Nr. 46, Kubatur 1.248 m3, Anlieferung Fa. F, Oberboden BVH "***" (H ZT GmbH), Analysen vorliegend - A. Nr. 47, Kubatur 650 m3, Anlieferung Fa. F, Oberboden BVH "***", Analysen (ZT G) vorliegend 4.
- Der Beschwerdeführer legte bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und Vollstreckung der Zwangsstrafe) keine Entfernungsnachweise vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweise und Wiegescheinen, jedoch ohne konkreten Bezug zu den im Titelbescheid bezeichneten zu entfernenden Lagerungen vorgelegt.
- Beweiswürdigung: 5.
- Die in den Punkten 4.
- bis 4.
- getroffenen – insoweit auch unstrittigen – Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsakten, der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen getroffen werden. Die Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe sowie des angefochtenen Bescheides an die – damalige – Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt befindlichen Rückscheinen, die eine öffentliche Urkunde darstellen, welche als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben (s. zB VwGH 08.07.2004, 2002/09/0033, mwN). 5.
- Zu der in Punkt 4.
- getroffenen Feststellung (Erfüllung der Entfernungsaufträge im bezeichneten Ausmaß) ist Folgendes auszuführen: 5.2.
- Aus der Niederschrift über die Verhandlung der belangten Behörde am
- Oktober 2015 (Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik) ergibt sich eindeutig, dass die oben bezeichneten Lagerungen gänzlich bzw. zumindest teilweise entfernt wurden. Zudem enthält die Verhandlungsschrift den folgenden Hinweis, das zu allen Positionen die teilweise erfüllt oder erfüllt sind, die laut Entfernungsauftrag vorgesehenen Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung bis dato fehlen würden. Zudem ist darauf hingewiesen, dass die Nachweise, da ein Deponieaufsichtsorgan nicht mehr bestellt ist, nunmehr direkt an die Abfallrechtsbehörde, RU4, zu richten seien. 5.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer durch seine – damalige – Rechtsvertretung mit, dass „die Entfernungen größtenteils bereits ordnungsgemäß und nachweislich“ stattgefunden haben bzw. „den Entfernungsaufträgen entsprochen wurde“. Auch in der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte der Beschwerdeführer, jedenfalls die in der Verhandlungsschrift vom
- Oktober 2015 als „erfüllt“ bzw. „teilweise erfüllt“ bezeichneten Positionen entfernt zu haben. 5.2.
- Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom
- Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zumindest die in der Verhandlungsschrift als „erfüllt“ bzw. „teilweise erfüllt“ bezeichneten Positionen entfernte. 5.
- Zu der in Punkt 4.
- getroffenen Feststellung (Vorlage von Entfernungsnachweisen) ist auszuführen, dass die Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- Februar 2018 mitteilte, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise über die Entfernung von Bescheidpositionen vorgelegt worden seien; ebenso teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom
- März 2018 mit, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung am
- März 2018 aus, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass das gegenständliche Verfahren die Nichtvorlage von Entfernungsnachweisen betreffe; er stellte in Aussicht, die Entfernungsnachweise für die einzelnen im Bescheid bezeichneten Positionen bis längstens
- April 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der belangten Behörde und der Landeshauptfrau von Niederösterreich vorzulegen sowie diese tabellarisch den einzelnen Positionen im Titelbescheid zuzuordnen. Mit Schreiben vom
- April 2018 übermittelte der Beschwerdeführer Baurestmassennachweise und Wiegescheine und führte aus, dass Teile der Materialien zur Aufhöhung des Deponieplanums verwendet worden seien; eine Zuordnung der vorgelegten Bescheinigungen zu den einzelnen im Titelbescheid bezeichneten Positionen erfolgte – wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2018 ausführt – nicht. In der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vorgelegten Nachweise zwar nicht den einzelnen Positionen im Titelbescheid zugordnet worden seien, dass aber die Menge der entfernten Materialien, die sich aus den Nachweisen ergebe, der im Titelbescheid aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung entsprechen würde.
- Rechtslage: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- § 62 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lautet auszugsweise:6.
- Paragraph 62, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lautet auszugsweise: „§ 62.
(1)Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die
den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen
§ 63aAbs. 4 zu überprüfen.„§ 62.
(1)Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die
den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen
Paragraph 63 a, Absatz 4, zu überprüfen.
(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die
den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die
den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
§ 24a
zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b)Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c)Die Bescheide
Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(2c)Die Bescheide
Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen. […]“ 6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten: „§ 5.
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ „§ 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.„§ 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 6.
- § 10 Abs. 2 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 2013/33, lautete:6.
- Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl römisch eins Nr. 2013/33, lautete: „§
- […]
(2)Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
- die Vollstreckung unzulässig ist oder
- die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
- die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.“die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.“
- Erwägungen: Die Beschwerde richtet sich (Begehr gerichtet auf Aufhebung der „Bescheide Punkt I und II“) sowohl gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt I der Erledigung vom
- August 2016) als auch gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (Punkt II der Erledigung vom
- August 2016). Die Beschwerde richtet sich (Begehr gerichtet auf Aufhebung der „Bescheide Punkt römisch eins und II“) sowohl gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt römisch eins der Erledigung vom
- August 2016) als auch gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (Punkt römisch zwei der Erledigung vom
- August 2016). 7.
- Zur Beschwerde gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe: 7.1.
- Die Beschwerde gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro ist unzulässig. 7.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Androhung einer Zwangsstrafe
§ 5Abs. 2 VVG um keinen Bescheid sondern um eine bloße Verfahrensanordnung (vgl. etwa Vw
GH 03.10.2013, 2012/06/0099, s. auch VwGH 27.04.1999, 99/05/0081). Dementsprechend erfolgte auch die Androhung der Zwangsstrafe formal getrennt vom Bescheid über die Verfügung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt I der Erledigung vom 08. August 2016). 7.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Androhung einer Zwangsstrafe
Paragraph 5, Absatz 2, VVG um keinen Bescheid sondern um eine bloße Verfahrensanordnung vergleiche etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099, s. auch VwGH 27.04.1999, 99/05/0081). Dementsprechend erfolgte auch die Androhung der Zwangsstrafe formal getrennt vom Bescheid über die Verfügung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt römisch eins der Erledigung vom 08. August 2016).
§ 7Vw
GVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig; diese können erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Paragraph 7, VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig; diese können erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. 7.1.
- Die gegen die Androhung der Zwangsstrafe gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. 7.
- Zur Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung): 7.2.
- Die – zulässige – Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung) in Höhe von 550,00 Euro ist nicht begründet. 7.2.2.
§ 5Abs.
1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.7.2.2.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
§ 5Abs.
2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
§ 5Abs.
3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726,00 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726,00 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. 7.2.
- Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, waren die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt.7.2.
- Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, waren die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei (vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 10, VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei vergleiche VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN). 7.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).7.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet vergleiche VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953). 7.2.
- Bei der im gegenständlichen Verfahren vollstreckten Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Abfällen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden konnte (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156).7.2.
- Bei der im gegenständlichen Verfahren vollstreckten Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Abfällen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nur im Wege der Paragraphen 5, bzw. 7 VVG vollstreckt werden konnte vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156). 7.2.
- Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Lagerungen in dem – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, ***, ändernden – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 (Titel der Vollstreckungsverfügung) rechtskräftig vorgeschrieben. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist daher nicht mehr die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung zu überprüfen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/05/0013).7.2.
- Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Lagerungen in dem – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, ***, ändernden – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 (Titel der Vollstreckungsverfügung) rechtskräftig vorgeschrieben. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist daher nicht mehr die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung zu überprüfen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro vergleiche etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/05/0013). 7.2.
- Soweit der Beschwerdeführer auf die Unmöglichkeit der Vorlage der Nachweise „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ (entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2013, ***) hinweist, weil die Behörde das Deponieaufsichtsorgan in Anbetracht der Schließung der Deponie abberufen hätte, ist auszuführen, dass diese Verpflichtung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-AB-13-0107 (Titel der Vollstreckungsverfügung) formal abgeändert wurde und diese nunmehr (alleine) auf die „nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung der Abfallzwischenlagerungen“ gerichtet ist. Auch ändert der Umstand, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
- April 2011 ex lege erloschen ist, nichts an der Rechtskraft des – in Ansehung dieser Erlöschung – vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0107, konkretisierten Auftrags zur nachweislichen Entfernung der bezeichneten Lagerungen. 7.2.
- Eine Unmöglichkeit der Vorlage der Nachweise durch den Beschwerdeführer liegt auch aus sonstigen Gründe nicht vor. Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – dem Auftrag zur Entfernung von Lagerungen
dem Titelbescheid jedenfalls im Hinblick auf die oben bezeichneten Positionen nachgekommen. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Entfernung dieser Positionen tatsächlich durchgeführt bzw. veranlasst hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Nachweise über diese Entfernungen aus tatsächlichen Gründen innerhalb der gesetzten Frist, bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung oder bis zur Vollstreckung der Zwangsstrafen nicht hätte vorlegen können, haben sich im gesamten Verfahren in keiner Weise – insbesondere auch nicht in den öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 und 15. Mai 2018 – ergeben (vgl. hierzu VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156) und wurden – wenn auch nicht näher bestimmte – Entfernungsnachweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – dem Auftrag zur Entfernung von Lagerungen
dem Titelbescheid jedenfalls im Hinblick auf die oben bezeichneten Positionen nachgekommen. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Entfernung dieser Positionen tatsächlich durchgeführt bzw. veranlasst hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Nachweise über diese Entfernungen aus tatsächlichen Gründen innerhalb der gesetzten Frist, bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung oder bis zur Vollstreckung der Zwangsstrafen nicht hätte vorlegen können, haben sich im gesamten Verfahren in keiner Weise – insbesondere auch nicht in den öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- März 2018 und
- Mai 2018 – ergeben vergleiche hierzu VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156) und wurden – wenn auch nicht näher bestimmte – Entfernungsnachweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch vorgelegt. 7.2.
- Dass der Beschwerdeführer nunmehr – nach Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweisen und Wiegescheinen – wenngleich diese (noch) nicht den einzelnen zu entfernenden Positionen
dem Titelbescheid zugeordnet sind – vorgelegt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Der Beschwerdeführer legte nämlich weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung diese Nachweise vor (vgl. oben VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN) und kommt der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung
§ 10Abs.
2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch war der Zweck der Zwangsstrafe, nämlich den Willen des Beschwerdeführers zu brechen, (s. oben, etwa VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025) noch nicht erreicht, sondern hat die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall vielmehr erst dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Entfernungsnachweise, wenngleich diese noch zu konkretisieren sind, vorgelegt hat.7.2.9. Dass der Beschwerdeführer nunmehr – nach Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweisen und Wiegescheinen – wenngleich diese (noch) nicht den einzelnen zu entfernenden Positionen
dem Titelbescheid zugeordnet sind – vorgelegt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Der Beschwerdeführer legte nämlich weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung diese Nachweise vor vergleiche oben VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN) und kommt der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung
Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch war der Zweck der Zwangsstrafe, nämlich den Willen des Beschwerdeführers zu brechen, (s. oben, etwa VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025) noch nicht erreicht, sondern hat die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall vielmehr erst dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Entfernungsnachweise, wenngleich diese noch zu konkretisieren sind, vorgelegt hat. 7.2.10. Da jedoch die Verhängung der Zwangsstrafe
§ 5
VVG nur dann zulässig ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich möglich ist, die ihm auferlegte Pflicht – hier die Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Lagerungen – zu erfüllen (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156, VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083), war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die tatsächlich entfernten Bescheidpositionen zu konkretisieren. Auch die Androhung der Zwangsstrafe im Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2016 kann aufgrund des Verweises auf die Verhandlungsschrift vom
- Oktober 2015 und den darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Nichtvorlage von Entfernungsnachweisen über die entfernten Lagerungen nur so verstanden werden, dass diese auf die tatsächlich mögliche Vorlage von Entfernungsnachweisen, mit anderen Worten auf die Vorlage von Nachweisen über tatsächlich erfolgte Entfernungen gerichtet war (und wegen der Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise zum damaligen Zeitpunkt in Anbetracht der nicht erfolgten Entfernungen auch nur für diese Position erfolgen durfte, vgl. VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156).7.2.
- Da jedoch die Verhängung der Zwangsstrafe
Paragraph 5, VVG nur dann zulässig ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich möglich ist, die ihm auferlegte Pflicht – hier die Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Lagerungen – zu erfüllen vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156, VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083), war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die tatsächlich entfernten Bescheidpositionen zu konkretisieren. Auch die Androhung der Zwangsstrafe im Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2016 kann aufgrund des Verweises auf die Verhandlungsschrift vom
- Oktober 2015 und den darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Nichtvorlage von Entfernungsnachweisen über die entfernten Lagerungen nur so verstanden werden, dass diese auf die tatsächlich mögliche Vorlage von Entfernungsnachweisen, mit anderen Worten auf die Vorlage von Nachweisen über tatsächlich erfolgte Entfernungen gerichtet war (und wegen der Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise zum damaligen Zeitpunkt in Anbetracht der nicht erfolgten Entfernungen auch nur für diese Position erfolgen durfte, vergleiche VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156). 7.2.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur darauf hingewiesen wird, dass die nunmehrige Vorlage von Entfernungsnachweisen im Falle der Zuordenbarkeit zu den im Titelbescheid bezeichneten Lagerungen der Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von 700 Euro entgegenstehen würde.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch hinsichtlich des abweisenden Teils – nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch hinsichtlich des abweisenden Teils – nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.990.001.2016