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{'item': 'LVwG-AV-1093/001-2017'}

Obsah (11)§ 1§ 29§ 14§ 15§ 17§ 81Art. 130§ 28§ 25aArt. 133§ 67

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1093/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 untersagt der A Gesellschaft m.b.H.

die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens „Verbesserung der Fluchtwegsituation“ im Inneren des Betriebsgebäudes im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige Baubehörde

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 untersagt der A Gesellschaft m.b.H. die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens „Verbesserung der Fluchtwegsituation“ im Inneren des Betriebsgebäudes im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  2. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling als

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 zuständige Baubehörde vom 19.07.2017, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft mb

H (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum einen die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens „Verbesserung der Fluchtwegsituation“ untersagt, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliege.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling als

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 zuständige Baubehörde vom 19.07.2017, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum einen die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens „Verbesserung der Fluchtwegsituation“ untersagt, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliege. Zum anderen wurde die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten und nachstehend beschriebenen Teile des Bauvorhabens bzw. die Herstellung des ursprünglichen Zustandes vorgeschrieben: „Parallel zur nördlichen Abschlusswand des bestehenden Verkaufslokales Richtung Lager wurde eine Zwischenwand für die Herstellung eines neuen Ganges errichtet. Zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang wurde ebenfalls eine Zwischenwand errichtet um den Durchgang zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang in Abtrennung zum Verkaufsraum zu gewähr-leisten. Die Türe zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang wurde abgebrochen und eine Verbindungstüre zwischen dem bestehenden Verkaufsraum und dem neuen Gang sowie dem Lager und dem neuen Gang geschaffen. Eine Türe vom neuen Gang Richtung Freibereich wurde nicht hergestellt. Folgende Fluchtwegorientierungslampen wurden montiert: ● Oberhalb der Türe vom Lager zum neuen Gang auf Seite des Lagers, ● oberhalb der Türe vom neuen Gang Richtung Verkaufsraum auf Seite des neuen Ganges und ● im Übergangsbereich zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang.“ Die Sachentscheidung wurde auf die §§ 5 und 29 Z. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gestützt.Die Sachentscheidung wurde auf die Paragraphen 5 und 29 Ziffer eins und 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gestützt. Begründend wurde ausgeführt: „Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 18.07.2017 unter Anwesenheit der Amts-sachverständigen für Bautechnik wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt erhoben: Sachverhalt: Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass parallel zur nördlichen Abschlusswand des bestehenden Verkaufslokales Richtung Lager wurde eine Zwischenwand für die Herstellung eines neuen Ganges errichtet wurde. Zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang wurde ebenfalls eine Zwischenwand errichtet um den Durchgang zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang in Abtrennung zum Verkaufsraum zu gewährleisten. Die Türe zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang wurde abgebrochen und eine Verbindungstüre zwischen dem bestehenden Verkaufsraum und dem neuen Gang sowie dem Lager und dem neuen Gang geschaffen. Eine Türe vom neuen Gang Richtung Freibereich wurde nicht hergestellt. Folgende Fluchtwegorientierungslampen wurden montiert: • Oberhalb der Türe vom Lager zum neuen Gang auf Seite des Lagers, • oberhalb der Türe vom neuen Gang Richtung Verkaufsraum auf Seite des neuen Ganges und • im Übergangsbereich zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang. Trotz Vorbesprechungen verschiedener Projektvarianten bzw. vorgelegter Planunter-lagen im Hinblick auf die Verbesserung der Fluchtwegsituation in der gewerblichen Betriebsanlage der A Gesellschaft m.b.H. langte bis zum heutigen Tag kein Antrag um Erteilung der Baubewilligung des vorgestellten Bauvorhabens ein. Umso weniger wurde bis zum heutigen Tag eine entsprechende Baubewilligung der im Zuge des Lokalaugenscheins am 18.07.2017 festgestellten baulichen Ausführungen erteilt.

§ 29Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

  1. die hierfür notwendige Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) nicht vorliegt oder
  2. die hierfür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23, NÖ BO 2014) oder Anzeige (Paragraph 15, NÖ BO 2014) nicht vorliegt oder
  3. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.

§ 29Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde im Fall des Abs. 1 Z. 1 ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Es wurde somit ein Bauvorhaben ausgeführt bzw. befindet sich ein solches in Aus-führung ohne dass die hierfür notwendige Baubewilligung vorliegt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Beschwerde vom 18.08.2017. Vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin sei österreichweiter Branchenführer im Handel mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör. Sie sei Mieterin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundbuch BG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***. Dieser Standort sei satzungsmäßiger Sitz der Beschwerdeführerin und betreibe diese dort auch eine ihrer wichtigsten Filialen. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, den Brandschutz dieses Objekts auf den aktuellsten Sicherheitsstandard zu bringen. Diese Maßnahmen seien Gegenstand eines eigenen Verfahrens vor der belangten Behörde als Gewerbebehörde (GZ *** und ***). Mit dem bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Brandschutzmaßnahmen untersagt und die Herstellung des ursprünglichen Zustands verfügt. Die belangte Behörde habe ihren Bescheid damit begründet, dass das gegenständliche Bauvorhaben

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig bzw.

§ 15

NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig sei.Die belangte Behörde habe ihren Bescheid damit begründet, dass das gegenständliche Bauvorhaben

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig bzw.

Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig sei. Diese Ansicht der belangten Behörde sei rechtlich unrichtig. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, das gegenständliche Bauvorhaben stelle eine Abänderung eines Bauwerks dar, die den Brandschutz beeinträchtige und falle daher unter den Bewilligungstatbestand des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014.Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, das gegenständliche Bauvorhaben stelle eine Abänderung eines Bauwerks dar, die den Brandschutz beeinträchtige und falle daher unter den Bewilligungstatbestand des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014. Dabei komme es nur auf die hypothetische Eignung bzw. das Erfordernis der Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen an. Wie sich aus den Akten zur Geschäftszahl *** und *** der belangten Behörde ergebe, verstärke das gegenständliche Bauvorhaben aber vielmehr den Brandschutz und sei auch hypothetisch nicht geeignet, ihn zu beeinträchtigen. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher auch nicht bewilligungspflichtig. Auch ein Tatbestand des § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014, aus dem für das gegenständliche Bauvorhaben eine Anzeigepflicht resultieren könnte, sei nicht gegeben. Insbesondere liege keine Veränderung des Verwendungszwecks iSd § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 vor.Auch ein Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BO 2014, aus dem für das gegenständliche Bauvorhaben eine Anzeigepflicht resultieren könnte, sei nicht gegeben. Insbesondere liege keine Veränderung des Verwendungszwecks iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 vor. Vielmehr sei das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin

§ 17

Z. 4 NÖ BO 2014 bewilligungs-‚ anzeige- und meldungsfrei, da es sich um Maßnahmen im Gebäudeinneren handle, die weder die Standfestigkeit des Gebäudes noch den Brandschutz beeinträchtigen würden.Vielmehr sei das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin

Paragraph 17, Ziffer 4, NÖ BO 2014 bewilligungs-‚ anzeige- und meldungsfrei, da es sich um Maßnahmen im Gebäudeinneren handle, die weder die Standfestigkeit des Gebäudes noch den Brandschutz beeinträchtigen würden. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.07.2017, GZ ***, wegen Rechtswidrigkeit seines lnhalts, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.08.2017 zur Entscheidung vor.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und durch Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der als Zeugin geladenen Amtssachverständigen für Bautechnik C.
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der Liegenschaft im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Sie betreibt dort eine Filiale für den Handel mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Gewerbebehörde vom 14.07.2017, Zahl ***, wurde die Anzeige vom 11.07.2017 über die im Einreichplan und der Projektbeschreibung der D vom März 2017 („Brandschutzadaptierung best. Treppenhaus und Errichtung eines Fluchtganges in der best. Filiale ***, *** Grst. Nr *** der KG ***“) dargestellte bzw. beschriebene Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durch Verbesserung der Fluchtwegsituation im Inneren des Betriebsgebietes in diesem Standort

§ 81Abs. 2 Z.5 Gew

O 1994 zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Gewerbebehörde vom 14.07.2017, Zahl ***, wurde die Anzeige vom 11.07.2017 über die im Einreichplan und der Projektbeschreibung der D vom März 2017 („Brandschutzadaptierung best. Treppenhaus und Errichtung eines Fluchtganges in der best. Filiale ***, *** Grst. Nr *** der KG ***“) dargestellte bzw. beschriebene Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durch Verbesserung der Fluchtwegsituation im Inneren des Betriebsgebietes in diesem Standort

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Am 18.07.2017 waren bereits folgende bauliche Maßnahmen ausgeführt: Parallel zur nördlichen Abschlusswand des bestehenden Verkaufslokales Richtung Lager wurde eine Zwischenwand für die Herstellung eines neuen Ganges errichtet. Zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang wurde ebenfalls eine Zwischenwand errichtet um den Durchgang zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang in Abtrennung zum Verkaufsraum zu gewähr-leisten. Die Türe zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang wurde abgebrochen und eine Verbindungstüre zwischen dem bestehenden Verkaufsraum und dem neuen Gang sowie dem Lager und dem neuen Gang geschaffen. Bei den getroffenen baulichen Maßnahmen handelt es sich um die Errichtung neuer brandabschnittsbildender Wände, um vom bestehenden Treppenhaus über das Lager ins Freie zu führen. In der bestehenden Brandwand, welche eine Trennung zwischen dem Verkaufsbereich und dem Lager darstellt, wurden Durchbrüche geschaffen, wobei ein Durchbruch der Erschließung zwischen bestehendem Treppenhaus und neuem Gang dient. Ein weiterer Durchbruch dient der Verbindung zwischen Verkaufsbereich und neuem Gang. Folgende Fluchtwegorientierungslampen waren zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18.07.2017 montiert: ● Oberhalb der Türe vom Lager zum neuen Gang auf Seite des Lagers, ● oberhalb der Türe vom neuen Gang Richtung Verkaufsraum auf Seite des neuen Ganges und ● im Übergangsbereich zwischen dem bestehenden Treppenhaus und dem neuen Gang. Eine Türe vom neuen Gang Richtung Freibereich war noch nicht hergestellt. Die Zustimmung zur Herstellung dieser Tür wurde von der Grundeigentümerin nicht erteilt. Für die im von der D erstellten Einreichplan vom März 2017 dargestellten Maßnahmen lag weder zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Baubehörde am 18.07.2017 noch zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides eine baubehördliche Bewilligung oder Anzeige vor. Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die örtliche Situierung der zur Ausführung gelangten baulichen Maßnahmen kann insbesondere auch im von der D erstellten Einreichplan vom März 2017 nachvollzogen werden. Aus diesem ist im Zusammenhang mit den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Amtssachverständigen für Bautechnik C, nachvollziehbar zu entnehmen, wie sich die ausgeführten Baumaßnahmen am gegenständlichen Objekt zum Überprüfungszeitpunkt 18.07.2017 dargestellt haben und wo sie am Grundstück bzw. innerhalb der Betriebsanlage situiert waren. Weiters wurde von der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Amtssachverständigen für Bautechnik am 18.07.2017 im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle ein Befund aufgenommen (siehe im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegender Aktenvermerk vom 18.07.2017), welcher mit der oben festgestellten Beschreibung übereinstimmt und an dessen Richtigkeit und Schlüssigkeit das Verwaltungsgericht nicht zu zweifeln vermag. Die gesetzten baulichen Maßnahmen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass eine Baubewilligung für die gesetzten baulichen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vorlag, wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht behauptet. 4. Rechtslage

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 des Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 70 Abs. 10 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 50/2017, lautet:Paragraph 70, Absatz 10, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen

(1)[…]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, lauten (unterstrichener Fettdruck nicht im Original):Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lauten (unterstrichener Fettdruck nicht im Original): „§ 14Bewilligungspflichtige BauvorhabenNachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4.Ziffer 4 die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 5.Ziffer 5 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.“der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.“ „§ 17Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie VorhabenBewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: 1.Ziffer eins die Herstellung von Anschlussleitungen; 2.Ziffer 2 die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen; 3.Ziffer 3 die Instandsetzung von Bauwerken, wenn -Strichaufzählung die Konstruktionsart beibehalten sowie -Strichaufzählung Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; 4.Ziffer 4 Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht § 15 Abs. 1 Z 22 unterliegen;Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, unterliegen; 5.Ziffer 5 die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten;die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten; 6.Ziffer 6 die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, fallen; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen; 7a.Ziffer 7 a der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist; 8.Ziffer 8 die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs; 9.Ziffer 9 die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume); 10.Ziffer 10 die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für -Strichaufzählung die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder -Strichaufzählung die Wahl des Bundespräsidenten oder -Strichaufzählung Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften Beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens; 11.Ziffer 11 die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen; 12.Ziffer 12 die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen; 13.Ziffer 13 die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 20 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung), die nicht der ganzjährigen Benützung dienen, soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung), die nicht der ganzjährigen Benützung dienen, soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist; 14.Ziffer 14 die Aufstellung von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 12 unterliegen;die Aufstellung von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, unterliegen; 15.Ziffer 15 der Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten); 16.Ziffer 16 die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen; 17.Ziffer 17 die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 18.Ziffer 18 Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden. 19.Ziffer 19 Treppenschrägaufzug innerhalb einer Wohnung; 20.Ziffer 20 die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des § 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre).“die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12 a, wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre).“ „§ 29Baueinstellung
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn 1.Ziffer eins die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2.Ziffer 2 bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“ Die §§ 14 und 17 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 50/2017, lauten:Die Paragraphen 14 und 17 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, lauten: § 14Paragraph 14Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4.Ziffer 4 die Aufstellung von: a)Litera a Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b)Litera b Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c)Litera c Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d)Litera d Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 5.Ziffer 5 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

§ 67Abs.

3 auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9.Ziffer 9 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. „§ 17Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie VorhabenBewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: 1.Ziffer eins die Herstellung von Anschlussleitungen; 2.Ziffer 2 die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen; 3.Ziffer 3 die Instandsetzung von Bauwerken, wenn –Strichaufzählung die Konstruktionsart beibehalten sowie –Strichaufzählung Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; 4.Ziffer 4 Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden; 5.Ziffer 5 die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c anzeigepflichtig sind;die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, anzeigepflichtig sind; 6.Ziffer 6 die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, fallen; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen sowie die Aufstellung und Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen sowie die Aufstellung und Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW, ausgenommen jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig sind; 7a.Ziffer 7 a der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist; 8.Ziffer 8 die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs; 9.Ziffer 9 die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume); 10.Ziffer 10 die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für –Strichaufzählung die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder –Strichaufzählung die Wahl des Bundespräsidenten oder –Strichaufzählung Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens; 11.Ziffer 11 die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen; 12.Ziffer 12 die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen; 13.Ziffer 13 die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 20 Abs. 2 Z 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist; 14.Ziffer 14 die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen;die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen; 15.Ziffer 15 der Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten); 16.Ziffer 16 die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen; 17.Ziffer 17 die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 18.Ziffer 18 Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden; 19.Ziffer 19 Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung; 20.Ziffer 20 die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des § 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre);die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12 a, wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre); 21.Ziffer 21 die Errichtung und Aufstellung von Wartehäuschen und Telefonzellen; 22.Ziffer 22 die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung); 23.Ziffer 23 die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude.“ 5. Erwägungen:

§ 29Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.

§ 29Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Bauwerke sind laut § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Bauwerke sind laut Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dass die hier gegenständlich erfolgten Abänderungen in einem vorhandenen Bauwerk erfolgten, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und zu dessen ordnungsgemäßer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist evident (vgl. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247).Dass die hier gegenständlich erfolgten Abänderungen in einem vorhandenen Bauwerk erfolgten, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und zu dessen ordnungsgemäßer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist evident vergleiche VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247). Bei den getroffenen baulichen Maßnahmen handelt es sich um die Errichtung neuer brandabschnittsbildender Wände, welche vom bestehenden Treppenhaus über das Lager ins Freie führen. In der bestehenden Brandwand, welche eine Trennung zwischen dem Verkaufsbereich und dem Lager darstellt, wurden Durchbrüche geschaffen, wobei ein Durchbruch der Erschließung zwischen bestehendem Treppenhaus und neuem Gang dient. Ein weiterer dient der Verbindung zwischen Verkaufsbereich und neuem Gang. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei den baulichen Maßnahmen lediglich um solche gehandelt habe, die den Brandschutz tatsächlich nicht beeinträchtigen und somit

§ 17

Z. 4 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei seien, so ist dem zu erwidern, dass in der bestehenden Brandwand Öffnungen geschaffen wurden und damit in die bisherige Trennung der bestehenden Brandabschnitte eingegriffen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei den baulichen Maßnahmen lediglich um solche gehandelt habe, die den Brandschutz tatsächlich nicht beeinträchtigen und somit

Paragraph 17, Ziffer 4, NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei seien, so ist dem zu erwidern, dass in der bestehenden Brandwand Öffnungen geschaffen wurden und damit in die bisherige Trennung der bestehenden Brandabschnitte eingegriffen wurde. Als bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben kommen beispielweise die Versetzung einer nichttragenden Zwischenwand oder die Herstellung einer Öffnung in einer solchen in Frage (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,

  1. Aufl., Anmerkung 6 zu § 17, S. 300). Als bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben kommen beispielweise die Versetzung einer nichttragenden Zwischenwand oder die Herstellung einer Öffnung in einer solchen in Frage (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  2. Aufl., Anmerkung 6 zu Paragraph 17,, S. 300). Auch wenn das vorgesehene und teilweise ausgeführte Gesamtprojekt zur Verbesserung des Brandschutzes dienen sollte, und auch von der als Zeugin einvernommenen Amtssachverständigen als geeignet dargestellt wurde, so bedeutet doch schon die gesetzte bauliche Maßnahme des Öffnens einer Brandwand und die ebenfalls erfolgte Errichtung von Zwischenwänden zur Schaffung eines Fluchtweges eine Abänderung des Bauwerkes, durch welche der Brandschutz beeinträchtigt werden kann. Das Ganze ist auch unter dem Aspekt zu beurteilen, dass das gesamte vorgesehene Projekt der Fluchtwegverbesserung eben dadurch nicht wirksam werden konnte, weil mangels Zustimmung der Grundeigentümerin die vorgesehene Tür ins Freie nicht errichtet werden durfte (und auch tatsächlich nicht errichtet wurde). Das geplante Bauvorhaben hat jedenfalls beinhaltet, die Tür ins Freie zu errichten. Nur unter Setzung dieser Maßnahme hätte das Bauvorhaben zu einer sinnvollen Fluchtwegverbesserung geführt. Da damit aber jedenfalls eine Außenwand in das Bauvorhaben einbezogen war, kann nicht mehr von „Abänderungen im Inneren des Gebäudes“ gesprochen werden, womit § 17 Z. 4 NÖ BO 2014 schon deshalb hier nicht anzuwenden ist.Das geplante Bauvorhaben hat jedenfalls beinhaltet, die Tür ins Freie zu errichten. Nur unter Setzung dieser Maßnahme hätte das Bauvorhaben zu einer sinnvollen Fluchtwegverbesserung geführt. Da damit aber jedenfalls eine Außenwand in das Bauvorhaben einbezogen war, kann nicht mehr von „Abänderungen im Inneren des Gebäudes“ gesprochen werden, womit Paragraph 17, Ziffer 4, NÖ BO 2014 schon deshalb hier nicht anzuwenden ist. Nach § 43 Abs. 1 Z. 2 der NÖ BO 2014 muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem BrandNach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ BO 2014 muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand a)Litera a die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, b)Litera b die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, c)Litera c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, d)Litera d die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, e)Litera e die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. Auch im Hinblick auf diese Anforderungen (insbesondere lit. b und d) unterliegt die im Zuge des Bauvorhabens „Verbesserung der Fluchtwegsituation“ gegenständlich vorgesehene Änderung der Brandabschnitte der Bewilligungspflicht

§ 14Z. 3 NÖ BO 2014.

Im Baubewilligungsverfahren ist eben unter anderem zu prüfen, ob die Anforderungen an den Brandschutz durch das Bauvorhaben gewährleistet werden können.Auch im Hinblick auf diese Anforderungen (insbesondere Litera b und d) unterliegt die im Zuge des Bauvorhabens „Verbesserung der Fluchtwegsituation“ gegenständlich vorgesehene Änderung der Brandabschnitte der Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014. Im Baubewilligungsverfahren ist eben unter anderem zu prüfen, ob die Anforderungen an den Brandschutz durch das Bauvorhaben gewährleistet werden können. Die Anwendung des § 17 Z. 4 NÖ BO 2014 ist somit ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 17, Ziffer 4, NÖ BO 2014 ist somit ausgeschlossen. Somit ist die belangte Behörde zu Recht

§ 29

NÖ BO 2014 vorgegangen, da das gegenständliche Bauvorhaben

§ 14

Z. 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist und eine Baubewilligung nicht vorliegt. Somit ist die belangte Behörde zu Recht

Paragraph 29, NÖ BO 2014 vorgegangen, da das gegenständliche Bauvorhaben

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist und eine Baubewilligung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat im Spruch des Bescheides die Beschreibung des Ortes der gesetzten baulichen Maßnahmen, für deren Fortsetzung die Baueinstellung ausgesprochen wurde, unterlassen. Seitens des Verwaltungsgerichtes war daher eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 24.01.1991, Zl. 89/06/0054).Die belangte Behörde hat im Spruch des Bescheides die Beschreibung des Ortes der gesetzten baulichen Maßnahmen, für deren Fortsetzung die Baueinstellung ausgesprochen wurde, unterlassen. Seitens des Verwaltungsgerichtes war daher eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 24.01.1991, Zl. 89/06/0054). 6. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1093.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.