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{'item': 'LVwG-AV-1382/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 1Art. 130§ 70§ 44§ 25§ 38§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1382/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.11.2016, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 1NÖ Bau-Übertretungsverordnung i.V.m.

§ 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 folgende Maßnahme zur Behebung eines Baugebrechens am Gebäude im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.11.2016, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph eins, NÖ Bau-Übertretungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 folgende Maßnahme zur Behebung eines Baugebrechens am Gebäude im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, aufgetragen: „Das Fenster im Stiegenhaus (Größe 138/201

  1. cm)ist zur Gänze abzubrechen. Die Fensteröffnung ist brandbeständig mit Ziegelmauerwerk in der vorhandenen Mauerstärke der bestehenden Brandwand auszumauern und die Fassade entsprechend dem Bestand herzustellen.“ Begründend führt die Baubehörde hiezu, gestützt auf ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 07.01.2016, im Wesentlichen aus, dass das Fenster in der äußeren Brandwand des Gebäudes situiert sei und daher für dessen Bewilligung die Zustimmung des Nachbarn erforderlich wäre. Für dieses Nebenfenster sei entsprechend der Verhandlungsschrift vom 14.09.1968 keine Zustimmung des Nachbarn erteilt worden und sei dieses demnach nicht von der Baubewilligung aus 1968 erfasst. Das gegenständliche Verfahren sei nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen, insbesondere sehe die Bestimmung des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Zustimmung des Nachbarn vor. Die Benützungsbewilligung stelle nur eine Beurkundung für die Benützbarkeit der Lokalitäten dar und könne daraus kein Recht auf Belassung eines rechtswidrigen Zustandes abgeleitet werden. Das allfällige Vorliegen einer zivilrechtlichen (Fenster-) Servitut sei für das Bauverfahren nicht von Bedeutung. Da laut Verhandlungsschrift vom 14.09.1968 lediglich die Zustimmung der Anrainer für die Fenster in einer Größe von 100/120 cm erteilt worden sei, liege eine Zustimmung für die Errichtung eines Fensters in der Größe von 135/205 cm jedenfalls nicht vor. Daher spiele es auch keine Rolle, dass nicht zwischen Haupt- und Nebenfenstern unterschieden worden sei. Das in Rede stehende Fenster habe eine Dimension von 138/201 cm. Selbst wenn man von einer Bewilligung dieses Fensters ausginge, dann sicherlich nur für die Größe von 100/120, sodass nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung die Rede sein könne. Selbst unter der Prämisse einer Bewilligung für dieses Nebenfenster sei ein Weiterbestehen mangels Zustimmung des Nachbarn nicht mehr möglich.Begründend führt die Baubehörde hiezu, gestützt auf ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 07.01.2016, im Wesentlichen aus, dass das Fenster in der äußeren Brandwand des Gebäudes situiert sei und daher für dessen Bewilligung die Zustimmung des Nachbarn erforderlich wäre. Für dieses Nebenfenster sei entsprechend der Verhandlungsschrift vom 14.09.1968 keine Zustimmung des Nachbarn erteilt worden und sei dieses demnach nicht von der Baubewilligung aus 1968 erfasst. Das gegenständliche Verfahren sei nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen, insbesondere sehe die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, NÖ BO 2014 die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Zustimmung des Nachbarn vor. Die Benützungsbewilligung stelle nur eine Beurkundung für die Benützbarkeit der Lokalitäten dar und könne daraus kein Recht auf Belassung eines rechtswidrigen Zustandes abgeleitet werden. Das allfällige Vorliegen einer zivilrechtlichen (Fenster-) Servitut sei für das Bauverfahren nicht von Bedeutung. Da laut Verhandlungsschrift vom 14.09.1968 lediglich die Zustimmung der Anrainer für die Fenster in einer Größe von 100/120 cm erteilt worden sei, liege eine Zustimmung für die Errichtung eines Fensters in der Größe von 135/205 cm jedenfalls nicht vor. Daher spiele es auch keine Rolle, dass nicht zwischen Haupt- und Nebenfenstern unterschieden worden sei. Das in Rede stehende Fenster habe eine Dimension von 138/201 cm. Selbst wenn man von einer Bewilligung dieses Fensters ausginge, dann sicherlich nur für die Größe von 100/120, sodass nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung die Rede sein könne. Selbst unter der Prämisse einer Bewilligung für dieses Nebenfenster sei ein Weiterbestehen mangels Zustimmung des Nachbarn nicht mehr möglich. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dahingehend moniert, dass das betreffende Fenster auf Grund eines Zubaues (Blechverkleidung über Sitzungssaal), welcher den unteren Teil des aus Glasbausteinen errichteten Fensters zur Gänze verdecke, nur eine Größe von 133/161 cm aufweise. Überdies habe die Zustimmung des Nachbarn in der Niederschrift für Fenster in einer Größe von 100/120 cm auch das gegenständliche Fenster in diesem Umfang umfasst. Die belangte Behörde habe außerdem Feststellungen unterlassen, ob und wann die Zustimmung widerrufen worden sei. Eine Begriffsunterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfenstern sei erstmals mit der NÖ Bauordnung 1969 am 01.01.1969 in Kraft getreten, sodass sich die Zustimmung des Nachbarn auf alle Fenster bezogen habe. Ein Widerruf einer bereits erfolgten Zustimmung sei nicht möglich und fehle für einen baupolizeilichen Auftrag zur Schließung der Hauptfenster und somit auch des Nebenfensters jegliche Rechtsgrundlage. Das Fenster sei geringfügig geringer ausgeführt als projektiert (133/161 cm anstatt 135/205
  2. cm)und mit Glasbausteinen errichtet, somit nicht öffenbar, wodurch auch der Brandschutz zum Nachbargrundstück ausreichend gegeben sei. Aus der Bestimmung des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 sei nichts zu gewinnen, da sich diese auf Nebenfenster

der NÖ Bauordnung 1969 beziehe, während im Jahr 1968 nur die Bewilligung von „Fenstern“ auf Dauer möglich gewesen sei. Im gegenständlichen Fall liege keine befristete Bewilligung vor, sodass Übergangsbestimmungen für derartige Bewilligungen hier nicht anzuwenden seien. Eine Rechtsgrundlage dafür, das Fenster zur Gänze abzubrechen, bestehe jedenfalls nicht. Höchstzulässigerweise – wenn überhaupt – hätte der Auftrag dahingehend zu lauten gehabt, das Fenster konsensgemäß im Ausmaß 100/120 cm herzustellen. Schließlich sei dies auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährten Schutz des Eigentums geboten gewesen. Abschließend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gutgläubig eine zivilrechtliche Fensterservitut erworben.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dahingehend moniert, dass das betreffende Fenster auf Grund eines Zubaues (Blechverkleidung über Sitzungssaal), welcher den unteren Teil des aus Glasbausteinen errichteten Fensters zur Gänze verdecke, nur eine Größe von 133/161 cm aufweise. Überdies habe die Zustimmung des Nachbarn in der Niederschrift für Fenster in einer Größe von 100/120 cm auch das gegenständliche Fenster in diesem Umfang umfasst. Die belangte Behörde habe außerdem Feststellungen unterlassen, ob und wann die Zustimmung widerrufen worden sei. Eine Begriffsunterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfenstern sei erstmals mit der NÖ Bauordnung 1969 am 01.01.1969 in Kraft getreten, sodass sich die Zustimmung des Nachbarn auf alle Fenster bezogen habe. Ein Widerruf einer bereits erfolgten Zustimmung sei nicht möglich und fehle für einen baupolizeilichen Auftrag zur Schließung der Hauptfenster und somit auch des Nebenfensters jegliche Rechtsgrundlage. Das Fenster sei geringfügig geringer ausgeführt als projektiert (133/161 cm anstatt 135/205 cm) und mit Glasbausteinen errichtet, somit nicht öffenbar, wodurch auch der Brandschutz zum Nachbargrundstück ausreichend gegeben sei. Aus der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, NÖ BO 2014 sei nichts zu gewinnen, da sich diese auf Nebenfenster

der NÖ Bauordnung 1969 beziehe, während im Jahr 1968 nur die Bewilligung von „Fenstern“ auf Dauer möglich gewesen sei. Im gegenständlichen Fall liege keine befristete Bewilligung vor, sodass Übergangsbestimmungen für derartige Bewilligungen hier nicht anzuwenden seien. Eine Rechtsgrundlage dafür, das Fenster zur Gänze abzubrechen, bestehe jedenfalls nicht. Höchstzulässigerweise – wenn überhaupt – hätte der Auftrag dahingehend zu lauten gehabt, das Fenster konsensgemäß im Ausmaß 100/120 cm herzustellen. Schließlich sei dies auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährten Schutz des Eigentums geboten gewesen. Abschließend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gutgläubig eine zivilrechtliche Fensterservitut erworben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14.12.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Der nachfolgende entscheidungsrelevante und im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.09.1968, ohne Aktenzeichen, wurde die Baubewilligung für den Umbau einer Fremdenherberge auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. In der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Niederschrift vom 14.09.1968 findet sich, offensichtlich bezogen auf den einzigen bei der Bauverhandlung anwesenden Anrainer C, ***, folgender Passus: „Der Anrainer gestattet den Einbau der im Bauplan dargestellten Fenster in einer Größe von 100/120 cm mit Mattverglasung, nicht öffenbar. Über den einzubauenden Fenstern wird ein Entlüftungsschlicht [wohl: Entlüftungsschlitz] eingebaut der eine engmaschiges Drahtvergitterung zu erhalten hat.“ Entsprechend dem dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Einreichplan vom Mai 1968 sind im Obergeschoß des Hotels an der südlichen Gebäudefront zehn Fenster im Ausmaß von 100/120 cm ersichtlich. Das Fenster im Stiegenhaus ist mit 135/205 cm eingetragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.1993, Zl. ***, wurde schließlich die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 16.09.1968 bewilligte Bauvorhaben erteilt. Im Zuge dessen wurde auch ein Bestandsplan zur Kenntnis genommen, in welchem die Zimmerfenster im Ausmaß von 115/130 cm bzw. das Stiegenhausfenster mit Profilith-Verglasung in einem Ausmaß von 130/200 cm dargestellt wurden. Bei einer am 28.10.2015 durchgeführten Überprüfung wurde eine Größe des Stiegenhausfensters (nur dieses ist verfahrensgegenständlich) in der Architekturlichte gemessen von 133/201 cm innen ermittelt. Da ein Teil dieses Fensters verbaut ist, beträgt die Größe von außen gemessen 1,33 m x 1,61 m. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Fenster im Stiegenhaus (Größe 138/201 cm) zur Gänze abzubrechen, die Fensteröffnung brandbeständig mit Ziegelmauerwerk in der vorhandenen Mauerstärke der bestehenden Brandwand auszumauern und die Fassade entsprechend dem Bestand herzustellen. Entsprechend der Niederschrift vom 28.10.2015 sowie der dieser zugrunde liegenden Plandarstellung, auf welcher handschriftlich die ermittelten Fenstergrößen verzeichnet wurden, wird festgestellt, dass entgegen dem Wortlaut des Bescheides das tatsächliche Ausmaß des Stiegenhausfensters 133/201 cm beträgt. Der Beschwerdeführer ist seit 2014 Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.

§ 70Abs.

10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: § 34 NÖ BO 2014:Paragraph 34, NÖ BO 2014: „Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. (…)“ § 70 NÖ BO 2014:Paragraph 70, NÖ BO 2014: „Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…)
(4)Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt. (…)“ Am 20.07.1976 wurde die NÖ Bauordnung 1969 als NÖ Bauordnung 1976 wiederverlautbart: §35 NÖ Bauordnung 1976 lautete auszugsweise: „(…)
(5)Wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen, können ausnahmsweise folgende Öffnungen in Brandwänden bewilligt werden:
  1. Türen in inneren Brandwänden, welche selbstzufallend, unversperrbar, von beiden Seiten zu öffnen und samt ihren Stöcken brandbeständig sein müssen;
  2. Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden nur mit Zustimmung der Anrainer.
(6)Eine Bewilligung

Abs. 5 Z 2 darf nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahren erteilt werden.

(6)Eine Bewilligung

Absatz 5, Ziffer 2, darf nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahren erteilt werden. Vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1969 mit 01.01.1969 galten die Regelungen der Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 (Gesetz vom 17.01.1883, LGBl. Nr. 36, womit eine Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns mit Ausschluß der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien erlassen wurde). Die in Frage kommenden Bestimmungen, in der Fassung des Gesetzes vom 3.11.1955, LGBl. Nr. 131, lauteten:Vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1969 mit 01.01.1969 galten die Regelungen der Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 (Gesetz vom 17.01.1883, Landesgesetzblatt Nr. 36, womit eine Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns mit Ausschluß der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien erlassen wurde). Die in Frage kommenden Bestimmungen, in der Fassung des Gesetzes vom 3.11.1955, Landesgesetzblatt Nr. 131, lauteten: „Öffentliche Rücksichten im allgemeinen. § 38.Paragraph 38, Im allgemeinen ist die Bewilligung zur Erbauung neuer Wohngebäude dort zu versagen, wo die isolierte Lage, Feuersicherheits-, Sanitäts- oder andere öffentliche Rücksichten dagegen begründete Bedenken erregen. (...).“ „Gutes Mauerwerk, feuersichere Dächer und Stiegen. § 44.Paragraph 44,

(1)In der Regel darf kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude anders als:
  1. a)mit einem aus gut gebrannten Ziegeln, aus Steinen, aus Beton oder einem anderen als entsprechend anerkannten Materiale bestehenden Mauerwerke;
  2. b)mit einem Dache, dessen Gebälke mit einem feuersicheren Materiale gedeckt und von den anstoßenden Gebäuden in feuersicherer Weise getrennt wird,
  3. c)mit feuersicheren Stiegen erbaut werden, die bis zum Dachboden führen und derart angelegt und beschaffen sind, daß sie während eines Brandes im Gebäude längere Zeit unvermindert tragfähig und benutzbar bleiben.
(2)Solche Stiegen können aus Eichenholz oder, wenn ihre Wangen und Unterseite feuersicher verkleidet werden, auch aus weichem Holze bestehen.“ „Von den Industriebauten. Baulichkeiten, welche als Industriebauten betrachtet werden. § 79.Paragraph 79,
(1)Unter Industriebauten werden alle Fabriken, Werkstättengebäude und Lagerräume, im Gegensatze zu Wohngebäuden, verstanden. (…)“ Der Baubewilligungsbescheid, der das strittige Stiegenhausfenster zum Gegenstand hat, ist mit 16.09.1968 datiert. Dem Beschwerdeführer ist daher dahingehend Recht zu geben, dass die Bestimmungen der mit 01.01.1969 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 1969, worin auch die erforderliche Zustimmung von Nachbarn für Nebenfenster an der Grundgrenze sowie deren auf 25 Jahre befristete Bewilligung geregelt ist, nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sind für die Frage, ob bzw. in welchem Umfang für das Stiegenhausfenster eine Baubewilligung erteilt wurde, die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1883 heranzuziehen. In der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Bauordnung finden sich weder Bestimmungen darüber, dass an der Grundstücksgrenze zwingend eine öffnungslose Brandwand errichtet werden müsse noch sieht diese Bauordnung eine Zustimmung von Nachbarn für die Errichtung von Fenstern vor. Wie der Beschwerdeführer auch richtig erkannt hat, wird hier auch noch keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfenstern getroffen. Zum Erfordernis von Feuermauern findet sich im Kommentar zur Bauordnung für Niederösterreich, 1. Auflage aus dem Jahr 1930, folgende Anmerkung zu § 44: Zum Erfordernis von Feuermauern findet sich im Kommentar zur Bauordnung für Niederösterreich, 1. Auflage aus dem Jahr 1930, folgende Anmerkung zu Paragraph 44 :, „F e u e r m a u e r n.

§ 44, Pkt.

b), muß das Dach von den anstoßenden Gebäuden in feuersicherer Weise getrennt werden. Eine solche Trennung kann nur durch sogenannte „Feuermauern“ erfolgen. Eine Begriffsbestimmung der „Feuermauer“ enthält die n.ö. Bauordnung nicht. Der Begriff der Feuermauer wird als bekannt vorausgesetzt, wenn im § 47 angeordnet wird, daß Wohn- und Wirtschaftsgebäude an der gegen offene, auf hölzernen Säulen gestützte Schupfen zugekehrten Seite durch entsprechende Feuermauern geschützt sein müssen, ferner wenn § 98 die Herstellung von Feuermauern auch bei Bauten unter erleichterten Bedingungen vorschreibt und bei Zustimmung der Nachbarn gemeinschaftliche Feuermauern gestattet. Vom bautechnischen Standpunkte ist unter einer Feuermauer eine solche Mauer zu verstehen, die die Weiterverbreitung eines Brandes auf Nachbargründe und Nachbargebäude verhindern soll. Nach ihrer Zweckbestimmung darf sie normalerweise keine Öffnungen gegen den Nachbar aufweisen. Zum Begriffe der Feuermauer gehört nicht nur, daß sie, wie im § 44 b) angeordnet wird, das Dach von den anstoßenden Gebäuden trennt, es muß vielmehr der feuersichere Abschluß durch alle Stockwerke durchgeführt werden (Vgl. § 101 der Wr. B.O. vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930.)„F e u e r m a u e r n.

Paragraph 44,, Pkt. b), muß das Dach von den anstoßenden Gebäuden in feuersicherer Weise getrennt werden. Eine solche Trennung kann nur durch sogenannte „Feuermauern“ erfolgen. Eine Begriffsbestimmung der „Feuermauer“ enthält die n.ö. Bauordnung nicht. Der Begriff der Feuermauer wird als bekannt vorausgesetzt, wenn im Paragraph 47, angeordnet wird, daß Wohn- und Wirtschaftsgebäude an der gegen offene, auf hölzernen Säulen gestützte Schupfen zugekehrten Seite durch entsprechende Feuermauern geschützt sein müssen, ferner wenn Paragraph 98, die Herstellung von Feuermauern auch bei Bauten unter erleichterten Bedingungen vorschreibt und bei Zustimmung der Nachbarn gemeinschaftliche Feuermauern gestattet. Vom bautechnischen Standpunkte ist unter einer Feuermauer eine solche Mauer zu verstehen, die die Weiterverbreitung eines Brandes auf Nachbargründe und Nachbargebäude verhindern soll. Nach ihrer Zweckbestimmung darf sie normalerweise keine Öffnungen gegen den Nachbar aufweisen. Zum Begriffe der Feuermauer gehört nicht nur, daß sie, wie im Paragraph 44, b) angeordnet wird, das Dach von den anstoßenden Gebäuden trennt, es muß vielmehr der feuersichere Abschluß durch alle Stockwerke durchgeführt werden (Vgl. Paragraph 101, der Wr. B.O. vom 25. November 1929, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11 aus 1930.) Die Vorschreibung von Feuermauern kann auf § 44 b nur bezüglich des Abschlusses des Daches gegen den Nachbarn gestützt werden, der feuersichere Abschluß der übrigen Stockwerke ist mit den

§ 25(2), bezw.

§ 38 von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen (Feuersicherheit) zu begründen.Die Vorschreibung von Feuermauern kann auf Paragraph 44, b nur bezüglich des Abschlusses des Daches gegen den Nachbarn gestützt werden, der feuersichere Abschluß der übrigen Stockwerke ist mit den

Paragraph 25,

(2), bezw. Paragraph 38, von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen (Feuersicherheit) zu begründen. Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem im Jahr 1968 verfahrensgegenständlichen „Umbau einer Fremdenherberge“ nicht um einen Industriebau, sondern um ein Wohngebäude im Sinne der §§ 38 und 44 NÖ BO 1883 handelt, und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach als Wohngebäude – namentlich im Gegensatz zum Industriebau – jedes Objekt anzusehen ist, welches bestimmt ist, der Befriedigung des Unterstandes oder Aufenthaltsbedürfnisses von Menschen zu dienen, gleichgültig, aus welchem Anlass der Aufenthalt genommen wird und ob dieser dauernd oder nur vorübergehend ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1912, Slg.Nr. 8835/A, zur BO für Wien). Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem im Jahr 1968 verfahrensgegenständlichen „Umbau einer Fremdenherberge“ nicht um einen Industriebau, sondern um ein Wohngebäude im Sinne der Paragraphen 38 und 44 NÖ BO 1883 handelt, und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach als Wohngebäude – namentlich im Gegensatz zum Industriebau – jedes Objekt anzusehen ist, welches bestimmt ist, der Befriedigung des Unterstandes oder Aufenthaltsbedürfnisses von Menschen zu dienen, gleichgültig, aus welchem Anlass der Aufenthalt genommen wird und ob dieser dauernd oder nur vorübergehend ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1912, Slg.Nr. 8835/A, zur BO für Wien). Wie bereits oben dargelegt, konnte eine über alle Stockwerke durchgehende Feuermauer nur aufgrund von Einwendungen (§ 25) oder

§ 38im Hinblick auf zu wahrende öffentliche Interessen vorgeschrieben werden.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob „öffentliche Rücksichten die Untersagung eines Baues erheischen“, die Baubehörden nach freiem Ermessen zu beurteilen haben (vgl. das Erkenntnis vom 24.04.1902, Slg.Nr. 1017/A u.a.m.).Wie bereits oben dargelegt, konnte eine über alle Stockwerke durchgehende Feuermauer nur aufgrund von Einwendungen (Paragraph 25,) oder

Paragraph 38, im Hinblick auf zu wahrende öffentliche Interessen vorgeschrieben werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob „öffentliche Rücksichten die Untersagung eines Baues erheischen“, die Baubehörden nach freiem Ermessen zu beurteilen haben vergleiche das Erkenntnis vom 24.04.1902, Slg.Nr. 1017/A u.a.m.). Es muss ein Tatbestand im Verhandlungswege festgestellt worden sein, aus welchem sich auf die Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Bau schließen lässt (vgl. dass Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1898, Slg.Nr. 12.220).Es muss ein Tatbestand im Verhandlungswege festgestellt worden sein, aus welchem sich auf die Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Bau schließen lässt vergleiche dass Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1898, Slg.Nr. 12.220). Im gegenständlichen Fall finden sich in der der Baubewilligung zugrunde liegenden Niederschrift vom 14.09.1968 weder Einwendungen des Anrainers noch brandschutztechnische Bedenken seitens der Baubehörde. Unter den „Bedingungen“ scheint lediglich die Zustimmung des Anrainers für den Einbau der im Bauplan dargestellten Fenster in einer Größe von 100/120 cm (…) sowie die Anmerkung auf, dass die Vertreter der Marktgemeinde der Erteilung der Baubewilligung bei plan- und beschreibungsmäßiger Ausführung und Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich ohne Einwand zustimmen. Da die Gesetzeslage ein Zustimmungsrecht des Anrainers zur Errichtung von Fenstern nicht vorsah und die Vertreter der Gemeinde bei Genehmigung des eingereichten Projektes offenkundig keine im Sinne des § 38 zu wahrenden öffentlichen Interessen erblickten, ist daher davon auszugehen, dass der eingereichte Plan auch in diesem Umfang genehmigt wurde. In diesem Plan ist das Stiegenhausfenster mit einem Ausmaß von 135/205 cm eingetragen. Ob und inwieweit der Anrainer der Errichtung dieses Fensters zugestimmt hat, ist – wie bereits ausgeführt – nicht zu beachten. Da die Gesetzeslage ein Zustimmungsrecht des Anrainers zur Errichtung von Fenstern nicht vorsah und die Vertreter der Gemeinde bei Genehmigung des eingereichten Projektes offenkundig keine im Sinne des Paragraph 38, zu wahrenden öffentlichen Interessen erblickten, ist daher davon auszugehen, dass der eingereichte Plan auch in diesem Umfang genehmigt wurde. In diesem Plan ist das Stiegenhausfenster mit einem Ausmaß von 135/205 cm eingetragen. Ob und inwieweit der Anrainer der Errichtung dieses Fensters zugestimmt hat, ist – wie bereits ausgeführt – nicht zu beachten. Darüber hinaus führt Krzizek im Kommentar zur Bauordnung für Niederösterreich (Sonderausgabe Nr. 7, 1964) zu § 38 folgende Entscheidung des VwGH vom 24.11.1926, Slg.Nr. 14.543/A) an:Darüber hinaus führt Krzizek im Kommentar zur Bauordnung für Niederösterreich (Sonderausgabe Nr. 7, 1964) zu Paragraph 38, folgende Entscheidung des VwGH vom 24.11.1926, Slg.Nr. 14.543/A) an: „Das Verbot der Anbringung von Fensteröffnungen in der gegen den unverbauten Nachbargrund gerichteten Abschluß(Feuer)mauer aus Gründen der Feuersicherheit ist, wenn der Bauwerber sich verpflichtet, die strittigen Fensteröffnungen im Fall der Verbauung des Nachbargrundes zu vermauern, nur dann berechtigt, wenn von der Behörde dargetan wird, daß auch bei Übernahme dieser Verpflichtung, insbesondere bei deren grundbücherlichen Festlegung, Rücksichten der Feuersicherheit bestehen bleiben, welche das Verbot rechtfertigen“. Aufgrund der Tatsache, dass die Baubehörde im Bewilligungsverfahren keinerlei brandschutztechnische Bedenken dargetan hat, ist somit nicht davon auszugehen, dass die Fenster der Zimmer bewilligt werden sollten und einzig das Stiegenhausfenster von der Bewilligung ausgenommen sein sollte, insbesondere zumal für eine solche Annahme jegliche rechtliche Grundlage fehlt. Dass zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung von Fenstern in Wänden an der Grundstücksgrenze nicht gänzlich ausgeschlossen war, zeigt auch jene im Kommentar zur Bauordnung für Niederösterreich (Ausgabe 1964) zu § 16 (bewilligungspflichtige Vorhaben) angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Änderungen von Gebäuden, welche auf die Rechte der Nachbarn Einfluss nehmen können, wie z.B. die Anbringung von Fenstern in der gegen die Nachbarrealität gelegenen Mauer, an die Einholung des Konsenses gebunden sind (Erkenntnis vom 06.07.1892, Slg.Nr. 6722, zur BO für Wien).Dass zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung von Fenstern in Wänden an der Grundstücksgrenze nicht gänzlich ausgeschlossen war, zeigt auch jene im Kommentar zur Bauordnung für Niederösterreich (Ausgabe 1964) zu Paragraph 16, (bewilligungspflichtige Vorhaben) angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Änderungen von Gebäuden, welche auf die Rechte der Nachbarn Einfluss nehmen können, wie z.B. die Anbringung von Fenstern in der gegen die Nachbarrealität gelegenen Mauer, an die Einholung des Konsenses gebunden sind (Erkenntnis vom 06.07.1892, Slg.Nr. 6722, zur BO für Wien). Nicht zu übersehen ist auch, dass bereits damals – ebenso wie heute – das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Ein Bauprojekt kann nur aufgrund desjenigen Planes geprüft und genehmigt werden, welcher der Bauverhandlung zugrunde lag (Erkenntnis des VwGH vom 24.09.1908, Slg.Nr. 6150). Da weder auf dem der Bewilligung zugrunde liegenden Einreichplan noch in der Verhandlungsschrift irgendein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass das Stiegenhausfenster von der Bewilligung ausgenommen wäre und auch kein Abänderungsplan von der Behörde gefordert wurde, ist also auch aus diesem Grund von einer Bewilligung des Stiegenhausfensters auszugehen. Soweit sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese auf die „vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996“ geltende Rechtslage bezieht, dies ist die NÖ Bauordnung

  1. Wie bereits ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall die NÖ Bauordnung 1883 heranzuziehen. Hiezu bestimmt § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 letzter Satz, dass sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen bleiben.Soweit sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, NÖ BO 2014 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese auf die „vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996“ geltende Rechtslage bezieht, dies ist die NÖ Bauordnung
  2. Wie bereits ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall die NÖ Bauordnung 1883 heranzuziehen. Hiezu bestimmt Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 letzter Satz, dass sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen bleiben. Es liegt also eine auf Dauer erteilte Bewilligung des Stiegenhausfensters im Ausmaß von 135/205 cm vor. Für einen baupolizeilichen Auftrag dahingehend, das Fenster im Stiegenhaus (Größe 138/201 cm – welche richtigerweise 133/201 cm zu lauten hätte) zur Gänze abzubrechen, die Fensteröffnung brandbeständig mit Ziegelmauerwerk in der vorhandenen Mauerstärke der bestehenden Brandwand auszumauern und die Fassade entsprechend dem Bestand herzustellen, verbleibt daher kein Raum. Anlässlich der baubehördlichen Überprüfung am 28.10.2015 wurde festgestellt, dass das errichtete Stiegenhausfenster tatsächlich ein Ausmaß von 133/201 cm – von innen gemessen – aufweist. Bezogen auf die bewilligte Größe von 135/205 cm laut genehmigtem Einreichplan vom Mai 1968 wurde das Fenster in natura daher in einer um wenige Zentimeter geringeren Größe ausgeführt (2 bzw. 4 cm). Es liegt daher zwar eine geringfügige Abweichung vom Konsens vor. Aus folgenden Gründen ist jedoch ein baupolizeilicher Auftrag – nämlich Vergrößerung der Fensteröffnung um 2 bzw. 4 cm – nicht zu erlassen: Zum einen liegt keine Überschreitung, sondern eine Unterschreitung der bewilligten Fenstergröße vor, sodass man in Anbetracht des Umstandes, dass eine Bewilligung lediglich ein Recht verleiht, von einer nicht vollständigen Konsumation des Konsenses ausgehen kann. Weiters kommt auch das Vorliegen einer wesentlichen Abänderung und somit eines bewilligungspflichtigen Tatbestandes nicht in Betracht, zumal die NÖ BO 2014 (§ 14 Z 3) wie auch ihre Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 1996, § 92 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1976, § 16 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1883) für eine Bewilligungspflicht im Wesentlichen darauf abstellen, dass mit der Abänderung von Bauwerken gewisse Gefährdungspotenziale, insbesondere auch im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes, einhergehen. Ein Mauerdurchbruch in verringertem Ausmaß ist jedoch schon entsprechend den logischen Denkgesetzen nicht geeignet, eine Erhöhung der Brandgefährdung herbeizuführen.Zum einen liegt keine Überschreitung, sondern eine Unterschreitung der bewilligten Fenstergröße vor, sodass man in Anbetracht des Umstandes, dass eine Bewilligung lediglich ein Recht verleiht, von einer nicht vollständigen Konsumation des Konsenses ausgehen kann. Weiters kommt auch das Vorliegen einer wesentlichen Abänderung und somit eines bewilligungspflichtigen Tatbestandes nicht in Betracht, zumal die NÖ BO 2014 (Paragraph 14, Ziffer 3,) wie auch ihre Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1976, Paragraph 16, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1883) für eine Bewilligungspflicht im Wesentlichen darauf abstellen, dass mit der Abänderung von Bauwerken gewisse Gefährdungspotenziale, insbesondere auch im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes, einhergehen. Ein Mauerdurchbruch in verringertem Ausmaß ist jedoch schon entsprechend den logischen Denkgesetzen nicht geeignet, eine Erhöhung der Brandgefährdung herbeizuführen. Und schließlich ist noch das Schikaneverbot im Sinne des § 1295 Abs. 2 ABGB zu beachten. Wenn die höchstgerichtliche Rechtsprechung sogar bei einer geringfügigen Überbauung einer Grundgrenze davon ausgeht, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (EvBl 1987/49; JBl 1990, 248 [mit Glosse Rebhahn] = SZ 62/169; JBl 1994, 471; 9 Ob 334/97a; 9 Ob 35/01i; 9 Ob 274/01m u.a.; siehe insb. auch Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677), so muss dies umso mehr für den hier gegenständlichen Fall gelten, wo nicht in das Eigentum eines Fremden eingegriffen wird und keinerlei öffentliches Interesse an der Vergrößerung des Mauerdurchbruches besteht – im Gegenteil wäre ein solcher nach der heutigen Rechtslage gar nicht mehr zulässig.Und schließlich ist noch das Schikaneverbot im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu beachten. Wenn die höchstgerichtliche Rechtsprechung sogar bei einer geringfügigen Überbauung einer Grundgrenze davon ausgeht, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (EvBl 1987/49; JBl 1990, 248 [mit Glosse Rebhahn] = SZ 62/169; JBl 1994, 471; 9 Ob 334/97a; 9 Ob 35/01i; 9 Ob 274/01m u.a.; siehe insb. auch Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677), so muss dies umso mehr für den hier gegenständlichen Fall gelten, wo nicht in das Eigentum eines Fremden eingegriffen wird und keinerlei öffentliches Interesse an der Vergrößerung des Mauerdurchbruches besteht – im Gegenteil wäre ein solcher nach der heutigen Rechtslage gar nicht mehr zulässig.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2014, Zl. 2012/05/0087).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2014, Zl. 2012/05/0087). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2016

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