← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-279/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-279/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zahl ***, betreffend Parteistellung im Bauverfahren, durch Verkündung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
  2. Mai 2018, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als Baubehörde erster Instanz im Devolutionsweg die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Zustellung des Bescheides samt Gewährung von Akteneinsicht im mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  6. Oktober 2015, Aktenzahl ***, abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines sakralen Gebäudes (Stupa) samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbebauten Grundstücke im Grünland gemäß § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung zukomme.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als Baubehörde erster Instanz im Devolutionsweg die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Zustellung des Bescheides samt Gewährung von Akteneinsicht im mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  7. Oktober 2015, Aktenzahl ***, abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines sakralen Gebäudes (Stupa) samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, und Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbebauten Grundstücke im Grünland gemäß Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung zukomme.
  8. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin begründet ihre reine Rechtsrüge im Wesentlichen wie vor der belangten Behörde unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung damit, dass ihr bei verfassungskonformer Interpretation des § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Nutzung ihrer im Grünland gelegenen Grundstücke Parteistellung im Bauverfahren zukomme. Insbesondere seien Saat und Frucht auf ihren Grundstücken einerseits von den durch großflächige Versiegelung veränderten Abflussverhältnissen und andererseits durch die infolge von Sprengungen veränderten Grundwasserströme betroffen. Durch die vom Besucherverkehr verursachten Abgase würde die Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt.Die Beschwerdeführerin begründet ihre reine Rechtsrüge im Wesentlichen wie vor der belangten Behörde unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung damit, dass ihr bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Nutzung ihrer im Grünland gelegenen Grundstücke Parteistellung im Bauverfahren zukomme. Insbesondere seien Saat und Frucht auf ihren Grundstücken einerseits von den durch großflächige Versiegelung veränderten Abflussverhältnissen und andererseits durch die infolge von Sprengungen veränderten Grundwasserströme betroffen. Durch die vom Besucherverkehr verursachten Abgase würde die Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt.
  9. Ermittlungsverfahren: Am
  10. Mai 2018 wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Verlesung des vorgelegten Aktes nach Schluss der Verhandlung die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom
  11. Mai 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.
  12. Feststellungen: Sowohl die Baugrundstücke als auch die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Nachbargrundstücke liegen laut aufrechtem Flächenwidmungsplan im Grünland. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Nachbargrundstücke sind unbebaut und besteht für diese keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung war weder der festgestellte Sachverhalt strittig noch ein Beweisantrag offen.
  14. Rechtslage: § 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. …
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.“
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.“
  1. Erwägungen: Die Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen unbestritten im Grünland, sind unbestritten unbebaut und liegt ebenso unbestritten für keines dieser Grundstücke eine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen vor. Beide Baugrundstücke liegen ebenfalls im Grünland, weswegen der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 2006, 2004/05/0015, zu einem im Bauland gelegenen Baugrundstück ins Leere geht. Ebenso geht der Hinweis auf die zu VfSlg. 1536/1998 und zu B 1589/99 ergangenen Erkenntnisse des VfGH ins Leere, da diese eine hier nicht anzuwendende Bestimmung zu gewerblichen Betriebsanlagen betreffen. Soweit die Beschwerdeführerin Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwassersituation befürchtet, ist sie darauf zu verweisen, dass in Fragen der Grundwasseränderung der Baubehörde keine Zuständigkeit zukommt; derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (VwGH 27.2.2002, 2001/05/0909). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Bedenken zur Verfassungskonformität des einfachen Gesetzes können nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurde höchstgerichtlich festgehalten, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0173).Die Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen unbestritten im Grünland, sind unbestritten unbebaut und liegt ebenso unbestritten für keines dieser Grundstücke eine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen vor. Beide Baugrundstücke liegen ebenfalls im Grünland, weswegen der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juni 2006, 2004/05/0015, zu einem im Bauland gelegenen Baugrundstück ins Leere geht. Ebenso geht der Hinweis auf die zu VfSlg. 1536 aus 1998, und zu B 1589/99 ergangenen Erkenntnisse des VfGH ins Leere, da diese eine hier nicht anzuwendende Bestimmung zu gewerblichen Betriebsanlagen betreffen. Soweit die Beschwerdeführerin Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwassersituation befürchtet, ist sie darauf zu verweisen, dass in Fragen der Grundwasseränderung der Baubehörde keine Zuständigkeit zukommt; derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (VwGH 27.2.2002, 2001/05/0909). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Bedenken zur Verfassungskonformität des einfachen Gesetzes können nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurde höchstgerichtlich festgehalten, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0173). Vor diesem Hintergrund steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführerin baurechtlich weder ein Immissionsschutz noch ein Schutz vor Gefährdung eigener Gebäude zukommt. Das einfache Gesetz lässt daher keinen Raum für die Herleitung einer Parteistellung der Beschwerdeführerin. Sie ist daher hinsichtlich der behaupteten Gefährdung ihrer Grundstücke auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.279.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.