RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-326/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau B, geb. ***, des mj. C, geb. ***, des mj. D, geb. ***, und des mj. E, geb. ***, die minderjährigen Kinder vertreten durch B als deren gesetzliche Vertreterin, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20.02.2017, GZ. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruchpunkte I. bis IV. insgesamt wie folgt zu lauten haben:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. insgesamt wie folgt zu lauten haben: „I. Dem Antrag der Frau B vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass B für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 269,27, für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 564,55 und für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 626,36 erhält. II. Dem Antrag des mj. C, vertreten durch B als dessen gesetzliche Vertreterin, vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. Ci für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 110,99 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23 erhält. römisch zwei. Dem Antrag des mj. C, vertreten durch B als dessen gesetzliche Vertreterin, vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. Ci für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 110,99 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23 erhält. III. Dem Antrag des mj. D, vertreten durch B als dessen gesetzliche Vertreterin, vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. D für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 110,99 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23 erhält. römisch drei. Dem Antrag des mj. D, vertreten durch B als dessen gesetzliche Vertreterin, vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. D für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 110,99 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23 erhält. IV. Dem Antrag des mj. E, vertreten durch B als dessen gesetzliche Vertreterin, vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. E für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 110,99 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23 erhält.“römisch vier. Dem Antrag des mj. E, vertreten durch B als dessen gesetzliche Vertreterin, vom 13.02.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. E für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 110,99 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23 erhält.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Antrag vom 13.02.2017 beantragte die syrische Staatsangehörige B für sich und ihre minderjährigen Kinder C, D und E die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20.02.2017, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass B für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung von € 122,88 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 386,60 (Spruchpunkt I.), die mj. C und D jeweils für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung von je € 57,10 und jeweils für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 95,17 (Spruchpunkte II. und III.) und der mj. E für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 71,50 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 119,17 (Spruchpunkt IV.) erhalten.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20.02.2017, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass B für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung von € 122,88 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 386,60 (Spruchpunkt römisch eins.), die mj. C und D jeweils für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung von je € 57,10 und jeweils für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 95,17 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) und der mj. E für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 71,50 und für den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 119,17 (Spruchpunkt römisch vier.) erhalten. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt St. Pölten zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft ein Mietobjekt in ***, ***, bewohnen würden und hiefür eine monatliche Miete in der Höhe von € 720,-- bezahlen müssten. Die Beschwerdeführer seien allesamt syrische Staatsangehörige und asylberechtigt gemäß § 3 Asylgesetz
- Die alleinerziehende B beziehe ein Kinderbetreuungsgeld von der NÖ Gebietskrankenkasse bis 09.03.2017 von täglich € 20,59, danach von täglich € 14,53, welches auf Grund fehlender Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass auf € 7,27 gekürzt worden wäre. Leistungen Dritter würde B nicht beziehen und habe sie auch kein Vermögen. Sie habe zudem die Kinderbetreuung zu leisten. Die minderjährigen Kinder würden ihrerseits als Einkommen Alimente von deren Vater beziehen, dies in einer Höhe von jeweils monatlich € 84,-- bezogen auf C und D und in einer Höhe von monatlich € 60,-- bezogen auf E. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt St. Pölten zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft ein Mietobjekt in ***, ***, bewohnen würden und hiefür eine monatliche Miete in der Höhe von € 720,-- bezahlen müssten. Die Beschwerdeführer seien allesamt syrische Staatsangehörige und asylberechtigt gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
- Die alleinerziehende B beziehe ein Kinderbetreuungsgeld von der NÖ Gebietskrankenkasse bis 09.03.2017 von täglich € 20,59, danach von täglich € 14,53, welches auf Grund fehlender Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass auf € 7,27 gekürzt worden wäre. Leistungen Dritter würde B nicht beziehen und habe sie auch kein Vermögen. Sie habe zudem die Kinderbetreuung zu leisten. Die minderjährigen Kinder würden ihrerseits als Einkommen Alimente von deren Vater beziehen, dies in einer Höhe von jeweils monatlich € 84,-- bezogen auf C und D und in einer Höhe von monatlich € 60,-- bezogen auf E. Aus der diesem Bescheid zugrunde liegenden Berechnung und der Wiedergabe der Gesetzeslage ist ersichtlich, dass der Bürgermeister der Stadt St. Pölten im Rahmen der Berechnung dieser monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter anderem die Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung angewendet hat.Aus der diesem Bescheid zugrunde liegenden Berechnung und der Wiedergabe der Gesetzeslage ist ersichtlich, dass der Bürgermeister der Stadt St. Pölten im Rahmen der Berechnung dieser monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung angewendet hat.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.03.2017 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie infolge eines Begründungsmangels als wesentlicher Verfahrensmangel angefochten werde. Die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge aus Syrien und die Kindesmutter Alleinerziehende. Als Familie stünden den Beschwerdeführern derzeit insgesamt – vorausgesetzt, der Kindesvater bezahle seine Alimente – monatlich € 1.142,21 zur Verfügung, wovon der Betrag von € 720,-- schon auf die Miete falle. Diese Situation versetze die Beschwerdeführer in existenzielle Ängste. Der gegenständliche Bescheid sei auch nicht ordnungsgemäß gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG begründet, dies insbesondere in Bezugnahme auf fehlende Tatsachenfeststellungen, in Bezug auf die konkreten anspruchsbegründenden Lebensumstände der Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Berechnungsgrundlagen. Es sei demnach den Beschwerdeführern insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu den im Spruch genannten Zahlen gelangt sei, ob ihr in diesem Zusammenhang unter Umständen ein Irrtum unterlaufen sei oder sie eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen habe.Der gegenständliche Bescheid sei auch nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG begründet, dies insbesondere in Bezugnahme auf fehlende Tatsachenfeststellungen, in Bezug auf die konkreten anspruchsbegründenden Lebensumstände der Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Berechnungsgrundlagen. Es sei demnach den Beschwerdeführern insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu den im Spruch genannten Zahlen gelangt sei, ob ihr in diesem Zusammenhang unter Umständen ein Irrtum unterlaufen sei oder sie eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen habe. Außerdem wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet.Außerdem wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.03.2017 legte der Magistrat der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Mit Antrag vom 06.07.2017 beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG auf Grund bestehender Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, dass der Bestandteil „-Integration“ im ersten Satz des § 7d Abs. 5 sowie die gesamten§§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG, LGBl. 9205-0 idF LGBl. 103/2016, als verfassungswidrig aufgehoben werden.Mit Antrag vom 06.07.2017 beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Grund bestehender Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, dass der Bestandteil „-Integration“ im ersten Satz des Paragraph 7 d, Absatz 5, sowie die gesamten, Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG, LGBl. 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben werden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, GZ. G 136/2017-19 ua., wurden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben und in Einem erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, GZ. G 136/2017-19 ua., wurden die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben und in Einem erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 02.05.2018 an. Mit Schreiben vom 12.04.2018 legten aufforderungsgemäß die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2018 Kontoauszüge vor und führten in Einem aus, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung darauf abgezielt habe, einen etwaig strittigen Sachverhalt zu klären, welcher aus Perspektive der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr vorliege, weshalb unter der Annahme, dass keine Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Rückerstattung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz bestehe, auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Nachdem der Magistrat der Stadt St. Pölten zunächst mit Schreiben vom 04.04.2018 ergänzend neben dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2017 zur GZ. *** und einem Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse vom 03.07.2017 den mittlerweile ergänzend gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18.10.2017, GZ. *** vorgelegt hatten, mit dem den Beschwerdeführern in Abänderung des weiteren ergangenen Bescheides des Bürgermeisters von der Stadt St. Pölten vom 07.08.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.10.2017 längstens bis zum 31.07.2018 zuerkannt worden waren, teilte der Magistrat der Stadt St. Pölten ergänzend dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom 25.04.2018 mit, dass auch seitens der belangten Behörde auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet werde. Nach Abberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.05.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt zur GZ. ***, durch Einsichtnahme in die von den Parteien im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Urkunden sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister die Beschwerdeführer betreffend.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin B, geboren am ***, und deren minderjährigen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, und E, geboren am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt gemäß § 3 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin B, geboren am ***, und deren minderjährigen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, und E, geboren am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
- Nachdem sich B im Mai 2016 von ihrem Ehegatten und dem Vater ihrer Kinder F, welcher ebenso in Österreich asylberechtigt ist, getrennt hat, lebt sie seither als Alleinerziehende mit ihren drei Kindern seit dem 13.02.2017 in einer Mietwohnung in ***, ***, wofür sie an monatlicher Miete einen Betrag in der Höhe von € 720,-- zu bezahlen hat. Die Beschwerdeführerin bezieht weder eine Wohnbeihilfe noch einen Wohnzuschuss. B hat die Kinderbetreuung für ihre Kinder – diese eben als Alleinerziehende – zu leisten. Im Zeitraum vom 03.06.2016 bis 09.09.2016 bezog B Kinderbetreuungsgeld von € 14,53 täglich zuzüglich einer Beihilfe von € 6,06 täglich, in der Zeit vom 10.09.2016 bis zum 09.03.2017 bezog sie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 7,27 zuzüglich einer Beihilfe von € 6,06 täglich, im Zeitraum vom 10.03.2017 bis 09.09.2017 bezog schließlich B nur mehr Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 7,27 täglich. Über ein weiteres Einkommen oder über Leistungen Dritter verfügt ansonsten B nicht und besitzt diese auch keinerlei verwertbares Vermögen. Bereits im September 2016 trat B an das Jugendamt des Magistrates der Stadt St. Pölten mit dem Ersuchen heran, Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern einbringlich zu machen, zumal dieser keine freiwilligen Zahlungen leistete. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2017 wurde schließlich der Kindesvater verpflichtet, ab 01.06.2016 für den mj. C € 84,--, für den mj. D € 84,-- und für den mj. E € 60,-- jeweils monatlich zum Unterhalt zu leisten. Diese Zahlungen konnten jedoch nicht einbringlich gemacht werden, sodass die minderjährigen Kinder seit 01.08.2017 Unterhaltsvorschuss in eben diesen Höhen erhalten. Davon, vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auch ihr gegenüber Ehegattenunterhalt geltend zu machen, wurde der Beschwerdeführerin von bezirksgerichtlicher Seite mangels Erfolgsaussichten abgeraten. Mit Antrag vom 13.02.2017 beantragte B für sich und ihre minderjährigen Kinder beim Magistrat der Stadt St. Pölten die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
- Beweiswürdigung: Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch im Wesentlichen unstrittig. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Zentralen Fremdenregister, aus letzteren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den aufrechten Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer nach § 3 Asylgesetz 2005.Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Zentralen Fremdenregister, aus letzteren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den aufrechten Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer nach , Paragraph 3, Asylgesetz
- Die Feststellungen über den Wohnsitz der Beschwerdeführer und über die Höhe der Mietkosten ergeben sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Mietvertrag vom 10.02.2017 und aus den von den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen. Dass B von ihrem Ehegatten getrennt lebt und ihre Kinder alleinerzieht, ergibt sich insbesondere aus dem vom Magistrat der Stadt St. Pölten im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.
- Die Feststellung über die Einkommenssituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse vom 03.07.2017, aus dem bereits erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2017 und wiederum aus den vorliegenden Kontoauszügen. Aus letzteren ist insbesondere auch ersichtlich, dass tatsächlich seit 01.08.2017 zu Handen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss den minderjährigen Kindern vom Oberlandesgericht *** in der festgestellten Höhe geleistet wird, was per se voraussetzt, dass sohin der rechtskräftig den minderjährigen Kindern in eben dieser Höhe zuerkannte Unterhalt laut vorliegendem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2017 nicht vom Kindesvater einbringlich zu machen ist. Aus der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift des Bezirksgerichtes *** vom 08.11.2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch beabsichtigte bzw. sich zumindest darüber erkundigte, Ehegattenunterhalt gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehegatten geltend zu machen, wovon ihr allerdings mangels Erfolgsaussichten abgeraten wurde. Die Feststellung schließlich in Bezugnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben sich aus eben diesem selbst.
- Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG: Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG: „
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).“ § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 NÖ MSG: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 NÖ MSG: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind; (…)
- sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- und Wohngemeinschaft leben.“ § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSG: Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: (…)
- Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
- Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG: Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 und 6 Z 2 NÖ MSG: Paragraph 7, Absatz eins und 6 Ziffer 2, NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. (…)
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die (…) 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; (…)“ § 8 Abs. 1 und 5 MÖ MSG: Paragraph 8, Absatz eins und 5 MÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. (…)
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtlos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehr, gekürzt oder entzogen werden.“ § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 NÖ MSG: Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, (…)“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG: Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 NÖ MSG: Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach , Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen ……………………………………………………………….……………..………. 100%,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….…………………………. 75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………………………….…..…................... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ……………………………………………………………………………………..... 23%.“ § 15 Abs. 1 und 2 lit. a und b NÖ MSG: Paragraph 15, Absatz eins und 2 Litera a und b NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
- a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
- b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, (…)“ Darüber hinaus lautet § 1 Abs. 1 und 2 der NÖ Mindeststandardverordnung Darüber hinaus lautet Paragraph eins, Absatz eins und 2 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016: (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 104/2016: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ……………….…………………..……..……475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………….……….316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ………………..….145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: .…………….… bis zu 211,11 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person …...…………….……………………...bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: …………………………….bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ….……..……bis zu 48,56 Euro; (…)“ Schließlich lautet § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) wie folgt: Schließlich lautet Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) wie folgt: „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere: 1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes; 4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 5. die Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 6. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“ § 2 Abs. 1 Z 9 der EigenmittelVO lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der EigenmittelVO lautet: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden; (…)“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Hinsichtlich der verfahrenseinleitenden Antragstellung vom 13.02.2017 ist zunächst festzuhalten, dass von den Beschwerdeführern die ihnen vorgegebenen Formulare Verwendung gefunden haben, wobei als „antragstellende Person“ lediglich B aufscheint. Deren minderjährigen Kinder wurden lediglich jeweils in der dem Antragsformular angeschlossenen Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz 2000 und in der Anlage A („Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/ in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“) genannt. Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder gemäß lit. b leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Die Antragstellung der B auch im Namen ihrer Kinder, war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch trotz der irreführenden Formulierung in den vorgegebenen Formularen, in denen eben nur B als Antragstellerin genannt wurde, alle Beschwerdeführer als Antragsteller zu werten.Hinsichtlich der verfahrenseinleitenden Antragstellung vom 13.02.2017 ist zunächst festzuhalten, dass von den Beschwerdeführern die ihnen vorgegebenen Formulare Verwendung gefunden haben, wobei als „antragstellende Person“ lediglich B aufscheint. Deren minderjährigen Kinder wurden lediglich jeweils in der dem Antragsformular angeschlossenen Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz 2000 und in der Anlage A („Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/ in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“) genannt. Gemäß , Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder gemäß Litera b, leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Die Antragstellung der B auch im Namen ihrer Kinder, war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch trotz der irreführenden Formulierung in den vorgegebenen Formularen, in denen eben nur B als Antragstellerin genannt wurde, alle Beschwerdeführer als Antragsteller zu werten. Zumal es sich eben bei B außerdem um die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder handelt, wurde dementsprechend auch der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten von der belangten Behörde ausschließlich B zugestellt und ist diese Vertretung somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Das Verwaltungsgericht hat zufolge des § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das Verwaltungsgericht hat zufolge des Paragraph 27, VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde durch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 16.03.2017 eingeleitet, welche sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20.02.2017 richtete. Mit eben diesem Bescheid wurden den Beschwerdeführern monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 13.02.2017 längstens bis zum 31.07.2017 zuerkannt. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist somit eben nur dieser Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 31.07.
- In der Sache selbst ist nun in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung insbesondere nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. In der Sache selbst ist nun in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung insbesondere nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gegenständlich die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in grundsätzlicher Hinsicht vorliegen, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in einer Mietwohnung) in Niederösterreich hatten bzw. haben und dass diese deshalb hilfsbedürftig sind, da sie über kein bzw. kein ausreichendes eigenes Einkommen, kein verwertbares Vermögen und keine Leistungen Dritter verfügen. Die Beschwerdeführer zählen demnach zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG. Außerdem bestand für B im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insofern keine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß § 7 Abs. 1 NÖ MSG, als sie im Sinne des Abs. 6 Z. 2 leg. cit. Betreuungspflichten gegenüber ihrem jüngsten Kind hatte, welche damals das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und B als alleinerziehende Mutter auch keiner Beschäftigung nachgehen konnte, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gegenständlich die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in grundsätzlicher Hinsicht vorliegen, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in einer Mietwohnung) in Niederösterreich hatten bzw. haben und dass diese deshalb hilfsbedürftig sind, da sie über kein bzw. kein ausreichendes eigenes Einkommen, kein verwertbares Vermögen und keine Leistungen Dritter verfügen. Die Beschwerdeführer zählen demnach zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG. Außerdem bestand für B im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insofern keine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG, als sie im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. Betreuungspflichten gegenüber ihrem jüngsten Kind hatte, welche damals das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und B als alleinerziehende Mutter auch keiner Beschäftigung nachgehen konnte, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Aus der vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten vorgenommenen Berechnung der monatlichen Geldleistungen der Beschwerdeführer und aus der Wiedergabe der Gesetzeslage in der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG angewendet hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu GZ. G 136/2017-19 ua. unter anderem eben die Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und in Einem erkannt wurde, dass die früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Aus der vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten vorgenommenen Berechnung der monatlichen Geldleistungen der Beschwerdeführer und aus der Wiedergabe der Gesetzeslage in der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG angewendet hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu , GZ. G 136/2017-19 ua. unter anderem eben die Bestimmungen der , Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und in Einem erkannt wurde, dass die früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist, war sohin insbesondere unter Außerachtlassung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG eine Neuberechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen.Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist, war sohin insbesondere unter Außerachtlassung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der , Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG eine Neuberechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin vom 13.02.2017 bis zum 31.07.2017, lebten die Beschwerdeführer als vierköpfige Familie in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, wobei B Alleinerziehende der drei minderjährigen Kinder in diesem Zeitraum war, sodass gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG für die Kindesmutter der Mindeststandard für alleinerziehende Personen im Ausmaß von 100 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV idF LGBl. 104/2016 € 633,35 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSV idF LGBl. 104/2016 bis zu € 211,11 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat, sowie für die drei minderjährigen Kinder gemäß§ 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, sohin im Ausmaß von 23 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 NÖ MSV idF LGBl. 104/2016 € 145,67 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 NÖ MSV idF LGBl. 104/2016 bis zu € 48,56 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin vom 13.02.2017 bis zum 31.07.2017, lebten die Beschwerdeführer als vierköpfige Familie in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, wobei B Alleinerziehende der drei minderjährigen Kinder in diesem Zeitraum war, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG für die Kindesmutter der Mindeststandard für alleinerziehende Personen im Ausmaß von 100 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, € 633,35 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß , Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, bis zu € 211,11 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat, sowie für die drei minderjährigen Kinder gemäß, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, sohin im Ausmaß von 23 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV , in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, € 145,67 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, bis zu € 48,56 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die monatlichen Mietkosten in der Höhe von € 720,-- jedenfalls den gesamten Mindeststandard der Beschwerdeführer zur Deckung des Wohnbedarfes (in der Höhe von € 356,79) überstiegen haben, beträgt somit der konkrete Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum für B € 844,46 und für die drei minderjährigen Kinder jeweils € 194,23, insgesamt somit € 1.427,
- Allerdings ist bei der Berechnung der tatsächlich zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG insbesondere das Einkommen der betroffenen Person(en) zu berücksichtigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass B im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Form von Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, welches sich die Beschwerdeführerin als Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG jeweils anzurechnen lassen hat. Dieses Kinderbetreuungsgeld belief sich – soweit es den verfahrensgegenständlichen relevanten Zeitraum betrifft – vom 13.02.2017 bis 09.03.2017 auf insgesamt täglich € 13,33 (inklusive der Beihilfe) und ab dem 10.03.2017 auf täglich € 7,
- Das Kinderbetreuungsgeld ist der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eben nur in dieser jeweiligen Höhe tatsächlich zugekommen, sprich zugeflossen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ MSG. Die Beschwerdeführerin ist als hilfesuchende Person nicht dazu angehalten, sämtliche in Betracht kommenden Sozialleistungen auszuschöpfen, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können; derartiges kann auch aus den Bestimmungen der §§ 6 und 7 NÖ MSG – dies alles jedoch unter der Maßgabe des § 23 NÖ MSG – nicht entnommen werden, sodass im Ergebnis eben das Kinderbetreuungsgeld auch nur in dieser festgestellten Höhe im verfahrensrelevanten Zeitraum zum jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet somit ein anzurechnendes Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 von € 373,24, im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 von € 279,91 und im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 von jeweils monatlich € 218,
- Allerdings ist bei der Berechnung der tatsächlich zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG insbesondere das Einkommen der betroffenen Person(en) zu berücksichtigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass B im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Form von Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, welches sich die Beschwerdeführerin als Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG jeweils anzurechnen lassen hat. Dieses Kinderbetreuungsgeld belief sich – soweit es den verfahrensgegenständlichen relevanten Zeitraum betrifft – vom 13.02.2017 bis 09.03.2017 auf insgesamt täglich € 13,33 (inklusive der Beihilfe) und ab dem 10.03.2017 auf täglich € 7,
- Das Kinderbetreuungsgeld ist der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eben nur in dieser jeweiligen Höhe tatsächlich zugekommen, sprich zugeflossen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG. Die Beschwerdeführerin ist als hilfesuchende Person nicht dazu angehalten, sämtliche in Betracht kommenden Sozialleistungen auszuschöpfen, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können; derartiges kann auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 NÖ MSG – dies alles jedoch unter der Maßgabe des Paragraph 23, NÖ MSG – nicht entnommen werden, sodass im Ergebnis eben das Kinderbetreuungsgeld auch nur in dieser festgestellten Höhe im verfahrensrelevanten Zeitraum zum jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet somit ein anzurechnendes Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 28.02.2017 von € 373,24, im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 von € 279,91 und im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 von jeweils monatlich € 218,
- Nicht zu berücksichtigen war jedoch in diesem Zusammenhang ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ehegattenunterhalt gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehegatten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ihr von einschlägiger Stelle abgeraten wurde, derartige Ansprüche zumindest derzeit zu verfolgen. Schon alleine daraus, dass der rechtskräftig festgestellte Kindesunterhalt nicht einbringlich zu machen ist und den Kindern vielmehr Unterhaltsvorschuss geleistet werden muss, erschließt sich, dass diesbezüglich tatsächlich die Durchsetzung dieser Ansprüche derzeit aussichtslos im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG ist.Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG ist. Was die minderjährigen Kinder betrifft, wären zwar grundsätzlich Alimentationsleistungen ebenso als anzurechnendes Einkommen der Kinder zu werten, zumal diese selbst als Hilfe Suchende diese Leistungen beziehen und somit nicht ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 der Eigenmittelverordnung vorliegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, dass die minderjährigen Beschwerdeführer diese Alimentationsleistungen in Form von Unterhaltsvorschüssen erst ab dem 01.08.2017 tatsächlich erhalten haben und ihnen somit erst mit diesem Zeitpunkt zugeflossen sind, sodass im verfahrensrelevanten Zeitraum (bis 31.07.2017) kein anzurechnendes Einkommen der minderjährigen Kinder vorliegt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war den minderjährigen Kindern daher der jeweilige gesetzliche Mindeststandard ungekürzt zuzuerkennen.Was die minderjährigen Kinder betrifft, wären zwar grundsätzlich Alimentationsleistungen ebenso als anzurechnendes Einkommen der Kinder zu werten, zumal diese selbst als Hilfe Suchende diese Leistungen beziehen und somit nicht ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Eigenmittelverordnung vorliegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, dass die minderjährigen Beschwerdeführer diese Alimentationsleistungen in Form von Unterhaltsvorschüssen erst ab dem 01.08.2017 tatsächlich erhalten haben und ihnen somit erst mit diesem Zeitpunkt zugeflossen sind, sodass im verfahrensrelevanten Zeitraum (bis 31.07.2017) kein anzurechnendes Einkommen der minderjährigen Kinder vorliegt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war den minderjährigen Kindern daher der jeweilige gesetzliche Mindeststandard ungekürzt zuzuerkennen. Im Ergebnis waren somit - für den Zeitraum vom 13.02.2017 bis 28.02.2017 B eine Geldleistung von € 269,27 und den minderjährigen Kindern von je € 110,99 (dies eben jeweils aliquotiert für 16 Tage), insgesamt somit € 602,24, - für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 B € 564,55 und den minderjährigen Kindern jeweils € 194,23, insgesamt somit € 1.147,24, - und für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 B eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 626,36 und den minderjährigen Kindern jeweils monatliche Geldleistungen von je € 194,23, insgesamt somit monatlich € 1.209,05, als Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu gewähren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß§ 24 Abs. 3 VwGVG unterbleiben, da sämtliche Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Im Übrigen ließ gemäß Abs. 4 leg. cit. die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß, Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG unterbleiben, da sämtliche Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Im Übrigen ließ gemäß Absatz 4, leg. cit. die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2017