RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1365/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom
- Februar 2017 mit dem der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, bestätigt. Anlass für das Waffenverbot waren Vorfälle in den Jahren 2012 und 2016, in welchen jeweils Übertretungen des § 5 StVO 1960 gesetzt wurden. Weiters wurde am
- Mai 2014 bekannt, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn mit dem Rücken zum Verkehr saß und nur durch eine schnelle Reaktion des Autofahrers ein Zusammenstoß verhindert werden konnte. Von der Polizei wurde aufgrund des Sachverhaltes angenommen, dass es sich beim Vorfall vermutlich um einen Selbstmordversuch gehandelt hat. In weiterer Folge wurden amtsärztliche Gutachten eingeholt, welche ergaben, dass eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne und auch keine Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes gegeben wäre. Eine weitere Beurteilung kam zum Ergebnis, dass die Gefahr einer Selbst- und Fremdgefährdung vorliegt.Anlass für das Waffenverbot waren Vorfälle in den Jahren 2012 und 2016, in welchen jeweils Übertretungen des Paragraph 5, StVO 1960 gesetzt wurden. Weiters wurde am
- Mai 2014 bekannt, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn mit dem Rücken zum Verkehr saß und nur durch eine schnelle Reaktion des Autofahrers ein Zusammenstoß verhindert werden konnte. Von der Polizei wurde aufgrund des Sachverhaltes angenommen, dass es sich beim Vorfall vermutlich um einen Selbstmordversuch gehandelt hat. In weiterer Folge wurden amtsärztliche Gutachten eingeholt, welche ergaben, dass eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne und auch keine Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes gegeben wäre. Eine weitere Beurteilung kam zum Ergebnis, dass die Gefahr einer Selbst- und Fremdgefährdung vorliegt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde bringt dieser im Wesentlichen vor, dass er selbst aktuelle Gutachten von Fachärzten und Blutbefunde vorgelegt habe, welche jedoch ignoriert oder falsch aufgenommen worden seien. Es sei auch keine weitere amtsärztliche Untersuchung vorgenommen worden. Es liege daher ein falsches amtsärztliches Gutachten vor. Es gäbe weder eine Selbstgefährdung noch Probleme mit Alkohol. Es habe sich um verleumderische Anzeigen gehandelt. Aufgrund verleumderischer Anzeigen müsse das Waffenverbot wieder aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Im Jahr 2012 wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle der Alkotest verweigert. Im Jahre 2016 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Jahr 2014 kam es zu einem Vorfall, wonach der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn in Richtung mit Rücken zum Verkehr saß. Nur durch eine schnelle Reaktion eines Autofahrers konnte ein Zusammenstoß verhindert werden. Die Polizei ging von einem Selbstmordversuch aus. Wiederholte amtsärztliche Gutachten haben ergeben, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Gefahr einer Selbstgefährdung als auch einer Fremdgefährdung besteht. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die von ihm vorgelegten Befunde nicht beurteilt und keiner weiteren amtsärztlichen Untersuchung unterzogen wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Amtsärztin sämtliche vom Beschwerdeführer beigegebrachten Befunde von der Behörde vorgelegt wurden, was sich zweifelsfrei aus dem Aktenvermerk vom 05.10.2017 ergibt. Die Amtsärztin hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich dadurch an der bisher vorgenommenen Begutachtung nichts ändert. Der festgestellt Sachverhalt ist ebenso wie die vorliegenden amtsärztlichen Gutachten glaubwürdig und schlüssig und besteht seitens des Verwaltungsgerichtes kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung stellt zweifellos eine bestimmte Tatsache dar, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass eine Gefährdung der beschriebenen Art durch den Besitz von Waffen hervorgerufen werden kann. Da das Vorliegen dieser Tatsche zweifellos diagnostiziert wurde, wurde das Waffenverbot von der Behörde zu Recht verhängt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1365.001.2017