2 und Abs. 4 LDG 1984.Am 23.04.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
Paragraph 115 f, Absatz 2 und Absatz 4, LDG 1984. Im vorgelegten Personalakt der belangten Behörde findet sich die urschriftliche Erledigung vom 27.04.2012, Zl. ***, in der festgestellt wird, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin mit Ende April 2014 34 Jahre 8 Monate beträgt und wird in der dazugehörigen Begründung nach der Wiedergabe des § 115f Abs. 2 LDG 1984 angeführt, dass eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist.Im vorgelegten Personalakt der belangten Behörde findet sich die urschriftliche Erledigung vom 27.04.2012, Zl. ***, in der festgestellt wird, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin mit Ende April 2014 34 Jahre 8 Monate beträgt und wird in der dazugehörigen Begründung nach der Wiedergabe des Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984 angeführt, dass eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. In der Begründung ist folgende Darstellung enthalten: „Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit setzt sich wie folgt zusammen: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 00 00 00 2 Landesschulrat für NÖ 01.09.77 – 31.10.82 05 02 00 3 Landesschulrat für NÖ 05.09.83 – 31.12.03 20 03 26 4 Landesschulrat für NÖ 01.01.04 – 30.04.12 08 04 00 SUMME 33 9 26 Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 01.11.82 – 04.09.83 0 10 4 SUMME 0 10 4 Die Gesamtsumme bis Ende April 2012 beträgt somit 34 Jahre 8 Monate.“ In der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich vom 27.04.2012, ***, wurde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende April 2012 mit 35 Jahre 6 Monate 4 Tage festgestellt. In der Begründung der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides vom 27.04.2012 ist nach der Wiedergabe des § 115f Abs. 2 LDG 1984 angeführt, dass eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei. In der Begründung der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides vom 27.04.2012 ist nach der Wiedergabe des Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984 angeführt, dass eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei. Sodann erfolgt folgende Darstellung: „Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit setzt sich wie folgt zusammen: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 00 00 00 2 Landesschulrat für NÖ 01.09.77 – 31.12.03 26 4 00 3 Landesschulrat für NÖ 01.01.04 – 30.04.12 08 04 00 SUMME 34 8 0 Lfd Nr Kindererziehungszeiten von – bis angerechnet J M T 1 01.11.82 – 03.09.83 0 10 4 SUMME 0 10 4 Die Gesamtsumme bis Ende April 2012 beträgt somit 35 Jahre 6 Monate 4 Tage.“ Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.03.2018, Zl. ***, wurde der Spruch des Bescheides vom 27.04.2012, ***, gestützt auf § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die
Vm Abs. 4 LDG 1984 die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin mit Ende April 2012 Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.03.2018, Zl. ***, wurde der Spruch des Bescheides vom 27.04.2012, ***, gestützt auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass die
Paragraph 115, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, LDG 1984 die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin mit Ende April 2012 34 Jahre 8 Monate beträgt. Begründend wurde in diesem Berichtigungsbescheid nach Anführung des § 62 Abs. 4 AVG ausgeführt, dass im berichtigten Bescheid irrtümlich die Kindererziehungszeiten vom 01.11.1982 bis 04.09.1983 doppelt angerechnet worden seien.Begründend wurde in diesem Berichtigungsbescheid nach Anführung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ausgeführt, dass im berichtigten Bescheid irrtümlich die Kindererziehungszeiten vom 01.11.1982 bis 04.09.1983 doppelt angerechnet worden seien. Gegen diesen Berichtigungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 02.05.2018, welche von der belangen Behörde mit dem Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. 2. Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im berechtigten Vertrauen auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid und die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, 6 Monaten und 4 Tagen die Beschwerdeführerin ihre weitere Dienstzeit, ihren Pensionsantritt sowie ihre Lebensgestaltung nach Eintritt in die beitragsgedeckte Regelpension geplant habe. Auf Grundlage dieses Bescheides habe auch die Personalvertretung der Beschwerdeführerin das Datum des möglichen Pensionsantritts errechnet und hätte diese Berechnung dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin das sogenannte „Sabbaticalmodell“
Vm § 116d Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Anspruch genommen habe. Diese Berechnung habe auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem ihre „letzte“ Klasse nach Beendigung der
Paragraph 58 d, LDG in Verbindung mit Paragraph 116 d, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Anspruch genommen habe. Diese Berechnung habe auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem ihre „letzte“ Klasse nach Beendigung der
Abs 4 AVG könne die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschieden von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG könne die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschieden von Amts wegen berichtigen. Ein Rechenfehler liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine offen gelegte rechnerische Operation im Bescheidkonzept unrichtig vorgenommen worden sei, und daher „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden könne (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb § 62 AVG, RDB, Rz 41).Ein Rechenfehler liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine offen gelegte rechnerische Operation im Bescheidkonzept unrichtig vorgenommen worden sei, und daher „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden könne (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb Paragraph 62, AVG, RDB, Rz 41). Schreib- und Rechenfehler seien nur Beispiele für offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Sinne des § 62 Abs 4 AVG (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb § 62 AVG, RDB, Rz 43). Offenkundig seien eine Unrichtigkeit und damit auch der Rechenfehler, wenn sie jene Person, für die der Bescheid bestimmt sei, klar erkennen könne. Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordere, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen sei.Schreib- und Rechenfehler seien nur Beispiele für offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb Paragraph 62, AVG, RDB, Rz 43). Offenkundig seien eine Unrichtigkeit und damit auch der Rechenfehler, wenn sie jene Person, für die der Bescheid bestimmt sei, klar erkennen könne. Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordere, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen sei. Der von der Behörde im Berichtigungsbescheid vom 20.03.2018 behauptete Rechenfehler sei einer Berichtigung
Die in der Tabelle auf Seite 2 des Bescheides vom 27.04.2012 angeführten Dienstzeiten müssten im unmittelbaren Zusammenhang mit der dort zitierten Gesetzesstelle des § 115f Abs. 2 LDG, insbesondere den Ziffern 1, 4 und 5 gelesen und auch verstanden werden, weshalb die Überprüfung des nicht näher dargelegten Rechenvorganges einer durchschnittlichen Verfahrenspartei nicht zumutbar sei. Von einem offenkundigen Rechenfehler, welcher ohne längerem Nachdenken einer durchschnittlichen Verfahrenspartei sofort auffallen hätte müssen, könne nicht gesprochen werden, weil eine Nachprüfung des Rechenvorganges durch Lesen und Verstehen der zitierten Gesetzesstelle im Zusammenhang mit den im Anschluss nicht im Detail aufgeschlüsselten, aber für die Berechnung relevanten Zeiten von einer durchschnittlichen Verfahrenspartei nicht erwartet werden könne. Vielmehr sei es so, dass eine durchschnittliche Verfahrenspartei die angeführten Tabellen als Ergebnis der Anwendung der zitierten Gesetzesstellen verstehen müsse und die Addition der in der Tabelle angeführten Zeiten die berechnete Gesamtsumme ergebe. Dies zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal den Bescheid ihrer Personalvertretung zur Einsicht vorgelegt habe und auch dieser der von der belangten Behörde als offenkundig behauptete Rechenfehler nicht aufgefallen sei.Der von der Behörde im Berichtigungsbescheid vom 20.03.2018 behauptete Rechenfehler sei einer Berichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus mehreren Gründen nicht zugänglich. Die in der Tabelle auf Seite 2 des Bescheides vom 27.04.2012 angeführten Dienstzeiten müssten im unmittelbaren Zusammenhang mit der dort zitierten Gesetzesstelle des Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG, insbesondere den Ziffern 1, 4 und 5 gelesen und auch verstanden werden, weshalb die Überprüfung des nicht näher dargelegten Rechenvorganges einer durchschnittlichen Verfahrenspartei nicht zumutbar sei. Von einem offenkundigen Rechenfehler, welcher ohne längerem Nachdenken einer durchschnittlichen Verfahrenspartei sofort auffallen hätte müssen, könne nicht gesprochen werden, weil eine Nachprüfung des Rechenvorganges durch Lesen und Verstehen der zitierten Gesetzesstelle im Zusammenhang mit den im Anschluss nicht im Detail aufgeschlüsselten, aber für die Berechnung relevanten Zeiten von einer durchschnittlichen Verfahrenspartei nicht erwartet werden könne. Vielmehr sei es so, dass eine durchschnittliche Verfahrenspartei die angeführten Tabellen als Ergebnis der Anwendung der zitierten Gesetzesstellen verstehen müsse und die Addition der in der Tabelle angeführten Zeiten die berechnete Gesamtsumme ergebe. Dies zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal den Bescheid ihrer Personalvertretung zur Einsicht vorgelegt habe und auch dieser der von der belangten Behörde als offenkundig behauptete Rechenfehler nicht aufgefallen sei. Auch der im Bescheid erwähnte Satz „Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.“ sorge keinesfalls für eine vereinfachte Klarstellung der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Die in der Tabelle angeführten Zeiträume beschrieben nämlich nicht ein und denselben Zeitraum, wenngleich der Zeitraum für Kindererziehungszeiten innerhalb des Zeitraumes für Zeiten des Landesschulrates NÖ falle. Die beiden Zeiträume seien nicht ident. Im Übrigen müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass der Bescheid, mit dem die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ursprünglich festgestellt worden sei, bereits im Jahr 2012 erlassen und in Rechtskraft erwachsen sei. Im berechtigten Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin ihre weitere Dienstzeit, ihren Pensionsantritt und ihr Leben nach Eintritt in die beitragsgedeckte Alterspension geplant. Viele ihrer Arbeitsunterlagen seien von ihr bereits entsorgt und an andere Kollegen weitergegeben worden, da lediglich die Absolvierung einer nach dem Sabbatical verbleibenden Dienstzeit von weiteren zwei Monaten, nämlich September und Oktober 2018, geplant gewesen sei. Würde der Berichtigung Folge gegeben werden, müsste die Beschwerdeführerin noch ein volles Schuljahr absolvieren und würde dadurch ihre bereits organisierte Lebensplanung in einer unzumutbaren Weise auf den Kopf gestellt werden. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid vom 20.03.2018, ***, ersatzlos aufheben und aussprechen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 27.04.2012, ***, unverändert aufrecht bleibe, sodass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende April 2012 – wie bisher – mit 35 Jahren 6 Monaten 4 Tagen festgestellt werde. 3. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergebenden Sachverhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zugrunde.
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 21.02.1995, 95/07/0010, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 31.03.1960, VwSlg. Nr. 5253/A, vom 14.11.1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das Erkenntnis vom 14.09.1993, 90/07/0152).Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH vom 21.02.1995, 95/07/0010, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 31.03.1960, VwSlg. Nr. 5253/A, vom 14.11.1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das Erkenntnis vom 14.09.1993, 90/07/0152). Es sind also auch Fehler berichtigbar, die schon der internen Erledigung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG findet ferner grundsätzlich auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept (VwGH 22.12.1992, 91/04/0269; 06.09.1994, 94/11/0191; 22.07.2004, 2004/10/0047) nicht übereinstimmt (vgl auch Wielinger 9 Rz 212). [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]Paragraph 62, Absatz 4, AVG findet ferner grundsätzlich auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept (VwGH 22.12.1992, 91/04/0269; 06.09.1994, 94/11/0191; 22.07.2004, 2004/10/0047) nicht übereinstimmt vergleiche auch Wielinger 9 Rz 212). [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)] Berichtigungsfähig sind – gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene Fehler – die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 06.09.1994, Zl. 94/11/0191, mit Hinweis auf Vorjudikatur).Berichtigungsfähig sind – gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene Fehler – die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 06.09.1994, Zl. 94/11/0191, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB der Begründung [VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632]) sowie auf den Akteninhalt (vgl auch VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161) an (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; 27.02.2004, 2003/02/0144; 21.04.2004, 2002/04/0006; vgl auch Thienel 3 215). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB der Begründung [VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632]) sowie auf den Akteninhalt vergleiche auch VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161) an (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; 27.02.2004, 2003/02/0144; 21.04.2004, 2002/04/0006; vergleiche auch Thienel 3 215). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Berichtigungsbescheid (iSd § 62 Abs 4 AVG) – dessen Aufgabe ja lediglich die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides ist – nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010; 12.12.2002, 99/07/0008). Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung (Klarstellung) des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten „Erlassung“ (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010; 04.07.2000, 2000/05/0011; 18.10.2001, 2000/07/0097; 14.10.2003, 2001/05/0632). [Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 65 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Berichtigungsbescheid (iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG) – dessen Aufgabe ja lediglich die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides ist – nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010; 12.12.2002, 99/07/0008). Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung (Klarstellung) des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten „Erlassung“ (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010; 04.07.2000, 2000/05/0011; 18.10.2001, 2000/07/0097; 14.10.2003, 2001/05/0632). [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 65 (Stand 1.1.2014, rdb.at)] Im vorliegenden Fall erging an die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung eines Bescheides, die mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Mit dem bekämpften Berichtigungsbescheid erfolgte somit (lediglich) die Feststellung (Klarstellung) des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Die in der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides vom 27.04.2012, Zl. ***, enthält darüber hinaus einen offenkundigen und somit für die Beschwerdeführerin erkennbaren Fehler. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei klar erkennen können (VwGH 19.01.1990, 89/18/0183; 27.02.2004, 2003/02/0144; 25.05.2004, 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennnen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; 19.11.2002, 2002/12/0140). Unter „Durchschnittsbetrachter“ ist – wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt – nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). In der Begründung des zugestellten Bescheides ist klar dargestellt, welche ununterbrochenen Zeiträume jeweils für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit angerechnet wurden. Der dargestellte und ausdrücklich als Kindererziehungszeiten angerechnete Zeitraum vom 01.11.82 bis 04.09.83 ist zur Gänze ebenso in jenem (ununterbrochenen) Zeitraum vom 01.09.77 bis 31.12.03 (Zeile 2 in der oberen der beiden Tabellen) enthalten. Die vom Gesetz (§ 115f Abs. 2 LDG 1984) und in der Begründung ausdrücklich ausgeschlossene doppelte Anrechnung des Zeitraumes der Kindererziehungszeiten ist somit offenkundig und für die Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin auch eindeutig erkennbar.In der Begründung des zugestellten Bescheides ist klar dargestellt, welche ununterbrochenen Zeiträume jeweils für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit angerechnet wurden. Der dargestellte und ausdrücklich als Kindererziehungszeiten angerechnete Zeitraum vom 01.11.82 bis 04.09.83 ist zur Gänze ebenso in jenem (ununterbrochenen) Zeitraum vom 01.09.77 bis 31.12.03 (Zeile 2 in der oberen der beiden Tabellen) enthalten. Die vom Gesetz (Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984) und in der Begründung ausdrücklich ausgeschlossene doppelte Anrechnung des Zeitraumes der Kindererziehungszeiten ist somit offenkundig und für die Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin auch eindeutig erkennbar. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung
4 AVG vor.Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.481.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.