← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-174/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-174/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi al

§ 57aKFG ist daher derzeit nicht möglich.1.8.1.

Hinsichtlich des Pontiac U-Van (***) kann derzeit nicht festgestellt werden, ob bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG ein Lichteinstellgerät verwendet wurde, weshalb unklar ist, wie der Amtssachverständige C zur Aussage kam, dass die Leuchtstärke „sehr gering war“ (Mangelpunk 4.1.1.). Ebenso unklar ist derzeit, ob der linke Hauptscheinwerfer nach der Begutachtung durch den Beschwerdeführer zB vom Zulassungsbesitzer rückgetauscht wurde. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

Paragraph 57 a, KFG ist daher derzeit nicht möglich. 1.8.

  1. Hinsichtlich des Steyr Fiat 700 AP (***) ist unklar, was C mit den Wendungen „stark ausgeschlagen“ (Mangelpunkt 5.3.2.) bzw. „stark locker“ (Mangelpunkt 5.3.3.) gemeint hat; es handelt sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Begutachters gemäß § 56 KFG
  2. Mangels Lichtbildern, Videos oder dem Hinweis, ob ein Achsspieldetektor verwendet wurde, ist diese Aussage nicht objektivierbar. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

§ 57aKFG 1967 ist daher derzeit nicht möglich.1.8.2.

Hinsichtlich des Steyr Fiat 700 AP (***) ist unklar, was C mit den Wendungen „stark ausgeschlagen“ (Mangelpunkt 5.3.2.) bzw. „stark locker“ (Mangelpunkt 5.3.3.) gemeint hat; es handelt sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Begutachters gemäß Paragraph 56, KFG 1967. Mangels Lichtbildern, Videos oder dem Hinweis, ob ein Achsspieldetektor verwendet wurde, ist diese Aussage nicht objektivierbar. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

Paragraph 57 a, KFG 1967 ist daher derzeit nicht möglich. 1.8.3. Zum VW Typ 3BG (***) gelten dieselben Ausführungen zum Lichteinstellgerät wie beim Pontiac. Mangels Lichtbild oder näherer Beschreibung durch den Amtssachverständigen C ist auch unklar, welcher Teil des Scheinwerfers „stark vergilbt“ war bzw. was der Amtssachverständige darunter versteht. Überdies ist auch diesbezüglich derzeit unklar, ob es durch unsachgemäße Behandlung (zB Reinigung) zur beschriebenen „starken Vergilbung“ des Scheinwerfers gekommen ist. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

§ 57aKFG ist daher derzeit nicht möglich.1.8.3.

Zum VW Typ 3BG (***) gelten dieselben Ausführungen zum Lichteinstellgerät wie beim Pontiac. Mangels Lichtbild oder näherer Beschreibung durch den Amtssachverständigen C ist auch unklar, welcher Teil des Scheinwerfers „stark vergilbt“ war bzw. was der Amtssachverständige darunter versteht. Überdies ist auch diesbezüglich derzeit unklar, ob es durch unsachgemäße Behandlung (zB Reinigung) zur beschriebenen „starken Vergilbung“ des Scheinwerfers gekommen ist. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

Paragraph 57 a, KFG ist daher derzeit nicht möglich. 1.8.4. Hinsichtlich des VW Typ A3/1HN (***) ist auszuführen, dass hinsichtlich der Ausprägung des „Spiels“ der Radlager mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch D keine Feststellung hinsichtlich der Ausprägung dieses Mangels getroffen werden kann; ebenso ist mangels Beschreibung – unklar, ob es sich um nachstellbare Lager gehandelt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der „Durchrostungen“: mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch D können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

§ 57aKFG ist daher derzeit nicht möglich.1.8.4.

Hinsichtlich des VW Typ A3/1HN (***) ist auszuführen, dass hinsichtlich der Ausprägung des „Spiels“ der Radlager mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch D keine Feststellung hinsichtlich der Ausprägung dieses Mangels getroffen werden kann; ebenso ist mangels Beschreibung – unklar, ob es sich um nachstellbare Lager gehandelt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der „Durchrostungen“: mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch D können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

Paragraph 57 a, KFG ist daher derzeit nicht möglich. 1.8.

  1. Hinsichtlich des Opel T98 (***) kann mangels näherer Beschreibung durch D, was unter „nicht fachgem. verlegt“ im Überprüfungsformular gemäß § 56 KFG vom
  2. Mai 2017 zu verstehen ist, keine Feststellung betreffend Mangelpunkt 1.1.11 bzw. 1.1.
  3. getroffen werden. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

§ 57aKFG ist daher derzeit nicht möglich.1.8.5.

Hinsichtlich des Opel T98 (***) kann mangels näherer Beschreibung durch D, was unter „nicht fachgem. verlegt“ im Überprüfungsformular gemäß Paragraph 56, KFG vom

  1. Mai 2017 zu verstehen ist, keine Feststellung betreffend Mangelpunkt 1.1.11 bzw. 1.1.
  2. getroffen werden. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im

Paragraph 57 a, KFG ist daher derzeit nicht möglich. 1.8.6. Betreffend den Suzuki Typ EDT01V (***) ist festzuhalten, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass der Unterboden bereits im

§ 57aKFG versiegelt war (Mangelpunkt 0.2).

Hinsichtlich Mangelpunkt 2.1.

  1. (Manschette bei Kreuzgelenk gerissen) kann nicht festgestellt werden, dass dieser Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG vorhanden war. Mangels näherer Beschreibung zu Mangelpunkt 5.3.
  2. „Traggelenk links springt“ ist auch keine Feststellung betreffend diesen Mangel möglich und überdies nicht ausgeschlossen, dass dieser Mangel durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Hinsichtlich der „Durchrostungen“ (Mängelpunkte 6.1.1 bzw. 6.2.1.) ist mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch E ebenfalls keine Feststellung dahingehend möglich, dass die beschriebenen Mängel schon im

§ 57aKFG vorgelegen sind.1.8.6.

Betreffend den Suzuki Typ EDT01V (***) ist festzuhalten, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass der Unterboden bereits im

Paragraph 57 a, KFG versiegelt war (Mangelpunkt 0.2). Hinsichtlich Mangelpunkt 2.1.

  1. (Manschette bei Kreuzgelenk gerissen) kann nicht festgestellt werden, dass dieser Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG vorhanden war. Mangels näherer Beschreibung zu Mangelpunkt 5.3.
  2. „Traggelenk links springt“ ist auch keine Feststellung betreffend diesen Mangel möglich und überdies nicht ausgeschlossen, dass dieser Mangel durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Hinsichtlich der „Durchrostungen“ (Mängelpunkte 6.1.1 bzw. 6.2.1.) ist mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch E ebenfalls keine Feststellung dahingehend möglich, dass die beschriebenen Mängel schon im

Paragraph 57 a, KFG vorgelegen sind.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
  3. Mai 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie Stellungnahme des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten, L. 2.
  4. Die Feststellungen betreffend die Mängel der einzelnen gründen auf den Ausführungen des L in der mündlichen Verhandlung (vgl. jeweils die Verhandlungsschrift; Pontiac U-Van [***]: Seite 4; Steyr Fiat 700 [***]: Seite 5 und 6; VW Typ 3BG [***]: Seite 6 und 7; VW Typ A3/1HN [***]: Seite 7 bis 9; Opel Typ T98 [***]: Seite 9 und 10; Suzuki Typ EDT01V [***]: Seite 10 bis 12).2.
  5. Die Feststellungen betreffend die Mängel der einzelnen gründen auf den Ausführungen des L in der mündlichen Verhandlung vergleiche jeweils die Verhandlungsschrift; Pontiac U-Van [***]: Seite 4; Steyr Fiat 700 [***]: Seite 5 und 6; VW Typ 3BG [***]: Seite 6 und 7; VW Typ A3/1HN [***]: Seite 7 bis 9; Opel Typ T98 [***]: Seite 9 und 10; Suzuki Typ EDT01V [***]: Seite 10 bis 12). 2.
  6. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig; die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt – keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.
  7. Rechtliche Erwägungen: 3.
  8. Zum Vorwurf der Befangenheit des Amtssachverständigen durch den Beschwerdeführer: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 19.902/2014 die Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als grundsätzlich zulässig erkannt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 EMRK, wenn einem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Selbst der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom
  9. März 2018, Ra 2016/05/0102). Andere Anhaltspunkte für eine Befangenheit des herangezogenen Amtssachverständigen L sind auch sonst nicht hervorgekommen (vgl. zur diesbezüglichen Prüfpflicht des Verwaltungsgerichtes VwGH vom
  10. Juni 2017, Ra 2016/06/0150).Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 19.902 aus 2014, die Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als grundsätzlich zulässig erkannt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 6, EMRK, wenn einem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Selbst der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Artikel 6, EMRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden vergleiche zum Ganzen zB VwGH vom
  11. März 2018, Ra 2016/05/0102). Andere Anhaltspunkte für eine Befangenheit des herangezogenen Amtssachverständigen L sind auch sonst nicht hervorgekommen vergleiche zur diesbezüglichen Prüfpflicht des Verwaltungsgerichtes VwGH vom
  12. Juni 2017, Ra 2016/06/0150). 3.
  13. Zum Widerruf der Ermächtigung: 3.2.
  14. § 57a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, lautet (auszugsweise):3.2.
  15. Paragraph 57 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, lautet (auszugsweise): § 57a. Wiederkehrende BegutachtungParagraph 57 a, Wiederkehrende Begutachtung

(1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen 1.Ziffer eins Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, 2.Ziffer 2 Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 3.Ziffer 3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, 4.Ziffer 4 Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Absatz 2, Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(1a)Absatz eins a,[…]
(1b)Absatz eins b,[…]
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a)Absatz 2 a,Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
(2b)Absatz 2 b,[…] […]“ 3.2.2 § 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (vgl. zB VwGH vom
  1. September 2016, Ra 2014/11/0082).3.2.2 Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Absatz eins,, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne vergleiche zB VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2014/11/0082). Für die Beantwortung der Frage, welche der – zB im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 – festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung erkennbar gewesen sein mußten, bedarf es grundsätzlich sachverständiger Äußerungen (vgl. VwGH vom
  3. Juli 1991, 91/11/0026).Für die Beantwortung der Frage, welche der – zB im Rahmen einer Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG 1967 – festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung erkennbar gewesen sein mußten, bedarf es grundsätzlich sachverständiger Äußerungen vergleiche VwGH vom
  4. Juli 1991, 91/11/0026). 3.2.
  5. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde – oder dem Verwaltungsgericht – der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (zB VwGH vom
  6. Juni 2017, Ra 2017/09/0015). Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen (vgl. VwGH vom
  7. Februar 2017, Ra 2016/05/0026).Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen vergleiche VwGH vom
  8. Februar 2017, Ra 2016/05/0026). 3.2.
  9. Festzuhalten ist, dass kein einziges der wiedergegebenen Schreiben der Amtssachverständigen als „Gutachten“ im Sinne der dargestellten Kriterien der Rechtsprechung angesehen werden kann, zumal sich daraus lediglich schlichte Feststellungen der Amtssachverständigen betreffend das Vorliegen „schwerer Mängel“ im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beschwerdeführer ergeben. Es ist insbesondere – wie auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Amtssachverständige dargelegt hat – mangels nachvollziehbarerer Beschreibung, dem Fehlen einer Lichtbilddokumentation oder auch einer Dokumentation der Ergebnisse der (allenfalls) verwendeten Prüfgeräte bzw. der Feststellung in den Gutachten, ob überhaupt Geräte verwendet wurden, jeweils nicht nachvollziehbar, wie die von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen zu ihren Feststellungen gekommen sind. Auch die telefonische (mit Aktenvermerk festgehaltene) Nachfrage durch die Mitarbeiterin der belangten Behörde bei zwei Amtssachverständigen – denen der vom Beschwerdeführer eingebrachte Schriftsatz anscheinend gar nicht zur Gänze vorgelegt wurde – ist nicht geeignet, diese Mängel der „Gutachten“ zu sanieren. 3.2.
  10. Eine Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn im Falle eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens die fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung gesetzt wird. Vielmehr ist eine Behörde in einem solchen Fall gehalten, den (Amts)Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. zB VwGH vom
  11. April 2018, Ra 2018/02/0028). Eine Aufforderung zur Ergänzung der Gutachten hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.3.2.
  12. Eine Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn im Falle eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens die fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung gesetzt wird. Vielmehr ist eine Behörde in einem solchen Fall gehalten, den (Amts)Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche zB VwGH vom
  13. April 2018, Ra 2018/02/0028). Eine Aufforderung zur Ergänzung der Gutachten hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. 3.2.
  14. Nach dem Vorgesagten ist es demnach erforderlich, die jeweiligen Amtssachverständigen zur Ergänzung ihrer Stellungnahmen im Hinblick auf die vorher dargestellten Kriterien der Rechtsprechung an ein Gutachten zur Verbesserung aufzufordern. Erst dann wäre eine Feststellung dahingehend möglich, ob der Beschwerdeführer unrichtigerweise positive Gutachten ausgestellt hat. Überdies ist es notwendig, bei den Fahrzeugen Pontiac U-Van (***), VW Typ A3/1HN (***) sowie Suzuki Typ EDT01V (***) die Zulassungsbesitzer bzw. Verwender dieser Fahrzeuge unter Wahrheitspflicht zur Frage einzuvernehmen, ob nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen wurden (Ausbau bzw. unsachgemäße Reinigung der Scheinwerfer beim Pontiac U-Van bzw. VW Typ A3/1HN) oder ob es zu einem Unfallgeschehen gekommen ist (beim Suzuki Typ EDT01V). In der Folge hätte allenfalls eine Auseinandersetzung der Amtssachverständigen mit diesen Aussagen zu erfolgen.Überdies ist es notwendig, bei den Fahrzeugen Pontiac U-Van (***), VW Typ A3/1HN (***) sowie Suzuki Typ EDT01V (***) die Zulassungsbesitzer bzw. Verwender dieser Fahrzeuge unter Wahrheitspflicht zur Frage einzuvernehmen, ob nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen wurden (Ausbau bzw. unsachgemäße Reinigung der Scheinwerfer beim Pontiac U-Van bzw. VW Typ A3/1HN) oder ob es zu einem Unfallgeschehen gekommen ist (beim Suzuki Typ EDT01V). In der Folge hätte allenfalls eine Auseinandersetzung der Amtssachverständigen mit diesen Aussagen zu erfolgen. 3.3.
  15. Zur Aufhebung und Zurückverweisung: In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom
  16. Juli 2016, Ra 2015/01/0123 mit weiteren Nachweisen).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH vom
  17. Juli 2016, Ra 2015/01/0123 mit weiteren Nachweisen). 3.3.
  18. Nach den Darstellungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid auf drei Stellungnahmen von Sachverständigen gestützt, welche schlichte Feststellungen enthalten und nicht die Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der dargestellten – seit vielen Jahren ständigen – Rechtsprechung erfüllen. Überdies wurde hinsichtlich der Mängel bei drei Kraftfahrzeugen die notwendige Einvernahme der Zulassungsbesitzer nicht durchgeführt. Wie dargestellt wären die Sachverständigen aufzufordern gewesen, ihre Stellungnahmen im Sinne der Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der Rechtsprechung zu verbessern. Bevor dies nicht erfolgte, war es der Behörde verwehrt, sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auf diese Stellungnahmen zu stützen. Hätte die belangte Behörde diesen Schritt gesetzt und die Amtssachverständigen überdies zu einer (nicht bloß telefonischen) Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
  19. November 2017 aufgefordert, wäre – wie die dahingehenden Erläuterungen des Amtssachverständigen L in der mündlichen Verhandlung zeigen (vgl. zum Umstand, dass sich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausstellen kann, dass ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz erlaubt ist, VwGH vom
  20. April 2017, Ra 2016/12/0071) – überdies hervorgekommen, dass hinsichtlich dreier Fahrzeuge auch eine Einvernahme der Zulassungsbesitzer notwendig ist.Wie dargestellt wären die Sachverständigen aufzufordern gewesen, ihre Stellungnahmen im Sinne der Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der Rechtsprechung zu verbessern. Bevor dies nicht erfolgte, war es der Behörde verwehrt, sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auf diese Stellungnahmen zu stützen. Hätte die belangte Behörde diesen Schritt gesetzt und die Amtssachverständigen überdies zu einer (nicht bloß telefonischen) Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
  21. November 2017 aufgefordert, wäre – wie die dahingehenden Erläuterungen des Amtssachverständigen L in der mündlichen Verhandlung zeigen vergleiche zum Umstand, dass sich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausstellen kann, dass ein Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz erlaubt ist, VwGH vom
  22. April 2017, Ra 2016/12/0071) – überdies hervorgekommen, dass hinsichtlich dreier Fahrzeuge auch eine Einvernahme der Zulassungsbesitzer notwendig ist. Zwar rechtfertigen die erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH vom
  23. Februar 2018, Ra 2016/04/0061, mit weiteren Hinweisen); dies liegt aber nach dem Vorgesagten fallbezogen nicht vor, da die Stellungnahmen der Amtssachverständigen keine Gutachten im Sinne der Rechtsprechung darstellen.Zwar rechtfertigen die erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche VwGH vom
  24. Februar 2018, Ra 2016/04/0061, mit weiteren Hinweisen); dies liegt aber nach dem Vorgesagten fallbezogen nicht vor, da die Stellungnahmen der Amtssachverständigen keine Gutachten im Sinne der Rechtsprechung darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat infolge der bloß ansatzweisen Ermittlungen durch die belangte Behörde beschlossen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche nach Durchführung der unter Punkt 3.2.
  25. dargestellten Ermittlungsschritte unter Berücksichtigung allenfalls zusätzlich auftretender, relevanter Umstände neuerlich zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Zuverlässigkeit nach wie vor besitzt oder nicht. Ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz erachtet das Landesverwaltungsgericht letztlich auch für geboten, um den Beschwerdeführer nicht länger mit einem (aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) vollstreckbaren Bescheid zu belasten, der auf einem bloß ansatzweise ermittelten Sachverhalt gründet.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat infolge der bloß ansatzweisen Ermittlungen durch die belangte Behörde beschlossen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche nach Durchführung der unter Punkt 3.2.
  26. dargestellten Ermittlungsschritte unter Berücksichtigung allenfalls zusätzlich auftretender, relevanter Umstände neuerlich zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Zuverlässigkeit nach wie vor besitzt oder nicht. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz erachtet das Landesverwaltungsgericht letztlich auch für geboten, um den Beschwerdeführer nicht länger mit einem (aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) vollstreckbaren Bescheid zu belasten, der auf einem bloß ansatzweise ermittelten Sachverhalt gründet. 3.
  27. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Bezüglich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass sich diese auf die schlüssigen und (auf gleicher fachlicher Ebene) unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt; zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  28. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  29. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH vom
  30. Februar 2018, Ra 2016/04/0061).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Bezüglich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass sich diese auf die schlüssigen und (auf gleicher fachlicher Ebene) unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt; zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  31. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  32. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH vom
  33. Februar 2018, Ra 2016/04/0061). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.