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{'item': 'LVwG-AV-436/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-436/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom

  1. März 2018, Zl. ***, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume“ zu entfallen hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume“ zu entfallen hat.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., Entscheidungsgründe: Im Zuge einer Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung am
  4. Jänner 2018 daraufhin, ob ihre Sicherung noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspreche, stellte der Sachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb (ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom fraglichen Tage) fest, dass die querende Gemeindestraße eine asphaltierte Fahrbahnbreite von ca. 6 m aufgewiesen habe. Seitens der Mitbeteiligten (A-AG) sei ein „Bauentwurf“ für die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung mit Stand vom
  5. Jänner 2018 vorgelegt worden, der eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken beinhalte. Die Anordnung der Schrankenbäume solle parallel zu den Schienen erfolgen. Nach weiteren Ausführungen gelangte er zum Schluss, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite der Gemeindestraße sei eine Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume erforderlich.Im Zuge einer Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung am
  6. Jänner 2018 daraufhin, ob ihre Sicherung noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspreche, stellte der Sachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb (ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom fraglichen Tage) fest, dass die querende Gemeindestraße eine asphaltierte Fahrbahnbreite von ca. 6 m aufgewiesen habe. Seitens der Mitbeteiligten (A-AG) sei ein „Bauentwurf“ für die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung mit Stand vom
  7. Jänner 2018 vorgelegt worden, der eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken beinhalte. Die Anordnung der Schrankenbäume solle parallel zu den Schienen erfolgen. Nach weiteren Ausführungen gelangte er zum Schluss, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite der Gemeindestraße sei eine Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume erforderlich. Mit der Verhandlungsschrift konfrontiert, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  8. März 2018 aus, dass die Schranken zufolge § 38 EisbKrV versetzt schließen müssten, wenn die in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite vorlägen.Mit der Verhandlungsschrift konfrontiert, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  9. März 2018 aus, dass die Schranken zufolge Paragraph 38, EisbKrV versetzt schließen müssten, wenn die in Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite vorlägen. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume. Begründend führte sie zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, dass sich diese Vorschreibung aus dem technisch nachvollziehbaren und glaubhaften Gutachten des Amtssachverständigen ergäbe, von dem abzuweichen die belangte Behörde nicht beabsichtige. Auch lasse es § 5 Abs. 1 Satz 2 EisbKrV – wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschluss vom
  10. Feber 2018, LVwG-AV-985/001-2017, feststelle – zu, dass unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße im Einzelfall Abweichungen von den zwingenden Bestimmungen des
  11. Abschnitts verfügt werden könnten.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume. Begründend führte sie zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, dass sich diese Vorschreibung aus dem technisch nachvollziehbaren und glaubhaften Gutachten des Amtssachverständigen ergäbe, von dem abzuweichen die belangte Behörde nicht beabsichtige. Auch lasse es Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 EisbKrV – wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschluss vom
  12. Feber 2018, LVwG-AV-985/001-2017, feststelle – zu, dass unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße im Einzelfall Abweichungen von den zwingenden Bestimmungen des
  13. Abschnitts verfügt werden könnten. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin moniert, dass es der belangten Behörde nicht zustehe, darüber abzusprechen, ob das Schließen der Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu erfolgen habe. Einen solchen Spielraum räume die EisbKrV, namentlich deren § 38 Abs. 3 Z 2, nicht ein. Anderes lasse sich im Übrigen auch aus dem von der belangten Behörde zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht ableiten.Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin moniert, dass es der belangten Behörde nicht zustehe, darüber abzusprechen, ob das Schließen der Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu erfolgen habe. Einen solchen Spielraum räume die EisbKrV, namentlich deren Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,, nicht ein. Anderes lasse sich im Übrigen auch aus dem von der belangten Behörde zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht ableiten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat das Beschwerdevorbringen, schränkte die Beschwerde dahingehend ein, dass bloß die Passage „mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume“ angefochten würde, und führte aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Satz 2 EisbKrV jedenfalls das Gebot eines versetzten Schließens anzunehmen sei, wobei sich die zeitliche Verzögerung jedoch – je nach Situation vor Ort – gegen Null bewegen könne. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei verwiesen darauf, dass die Eisenbahnkreuzung mit einer vierteiligen Vollschrankenanlage gesichert werden solle, wobei – aufgrund der Konstellation vor Ort – ein zeitgleiches Schließen der Schranken erforderlich werde. Vor diesem Hintergrund habe man sich auch nicht gegen die Feststellungen des Sachverständigen ausgesprochen. Die belangte Behörde verwies zur Begründung ihres Ausspruchs auf Punkt II.
  14. des Einführungserlasses zur EisbKrV.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat das Beschwerdevorbringen, schränkte die Beschwerde dahingehend ein, dass bloß die Passage „mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume“ angefochten würde, und führte aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 3, Satz 2 EisbKrV jedenfalls das Gebot eines versetzten Schließens anzunehmen sei, wobei sich die zeitliche Verzögerung jedoch – je nach Situation vor Ort – gegen Null bewegen könne. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei verwiesen darauf, dass die Eisenbahnkreuzung mit einer vierteiligen Vollschrankenanlage gesichert werden solle, wobei – aufgrund der Konstellation vor Ort – ein zeitgleiches Schließen der Schranken erforderlich werde. Vor diesem Hintergrund habe man sich auch nicht gegen die Feststellungen des Sachverständigen ausgesprochen. Die belangte Behörde verwies zur Begründung ihres Ausspruchs auf Punkt römisch zwei.
  15. des Einführungserlasses zur EisbKrV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei und steht ihm nach Abs. 4 dieser Bestimmung auch ein Beschwerderecht zu. In Zusammenschau mit seiner Aufgabe, nämlich durch seine Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird (§ 3 Abs. 2 ArbIG), beschränkt sich seine Parteistellung (und damit auch die Beschwerdebefugnis) auf jene Vorschriften, die (auch) den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Dies kann im vorliegenden Fall (im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen) nicht in Abrede gestellt werden. Die Beschwerde ist daher zulässig.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei und steht ihm nach Absatz 4, dieser Bestimmung auch ein Beschwerderecht zu. In Zusammenschau mit seiner Aufgabe, nämlich durch seine Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird (Paragraph 3, Absatz 2, ArbIG), beschränkt sich seine Parteistellung (und damit auch die Beschwerdebefugnis) auf jene Vorschriften, die (auch) den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Dies kann im vorliegenden Fall (im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen) nicht in Abrede gestellt werden. Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aus folgenden Gründen auch berechtigt: Nach § 49 Abs. 1 EisbG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Abs. 2 dieser Bestimmung zufolge entscheidet über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse.Sie ist aus folgenden Gründen auch berechtigt: Nach Paragraph 49, Absatz eins, EisbG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Absatz 2, dieser Bestimmung zufolge entscheidet über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse. Die näheren Bestimmungen zur Sicherung enthält die Eisenbahnkreuzungs-verordnung 2012 – EisbKrV, die zunächst in ihrem § 4 die Arten der Sicherung abschließend festlegt und in ihrem § 5 (§ 49 Abs. 2 EisbG konkretisierend) die Behörde in die Pflicht nimmt, die zur Anwendung kommende Sicherung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse festzusetzen. Dabei hat sie auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen und insoweit auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Die näheren Bestimmungen zur Sicherung enthält die Eisenbahnkreuzungs-verordnung 2012 – EisbKrV, die zunächst in ihrem Paragraph 4, die Arten der Sicherung abschließend festlegt und in ihrem Paragraph 5, (Paragraph 49, Absatz 2, EisbG konkretisierend) die Behörde in die Pflicht nimmt, die zur Anwendung kommende Sicherung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse festzusetzen. Dabei hat sie auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen und insoweit auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. Ist eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, so differenziert § 38 EisbKrV zunächst zwischen einer solchen durch Halb- und Vollschranken. Während es in den Fällen des Abs. 2 die nähere Ausgestaltung, näherhin die Sicherung durch Halb- oder Vollschranken in das Ermessen des Eisenbahnunternehmens stellt, statuiert es im Übrigen verpflichtend eine solche durch Vollschranken. Besteht aber eine Verpflichtung zur Sicherung durch Vollschranken, steht die nähere Ausgestaltung als zwei- oder mehrteiliger Vollschranken abermals im Ermessen des Eisenbahnunternehmens. Macht es von der Möglichkeit eines vier- oder mehrteiligen Schrankens Gebrauch, so sind bei Vorliegen der in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn (zwingend) versetzt zu schließen (Abs. 3 Satz 2). Ist eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, so differenziert Paragraph 38, EisbKrV zunächst zwischen einer solchen durch Halb- und Vollschranken. Während es in den Fällen des Absatz 2, die nähere Ausgestaltung, näherhin die Sicherung durch Halb- oder Vollschranken in das Ermessen des Eisenbahnunternehmens stellt, statuiert es im Übrigen verpflichtend eine solche durch Vollschranken. Besteht aber eine Verpflichtung zur Sicherung durch Vollschranken, steht die nähere Ausgestaltung als zwei- oder mehrteiliger Vollschranken abermals im Ermessen des Eisenbahnunternehmens. Macht es von der Möglichkeit eines vier- oder mehrteiligen Schrankens Gebrauch, so sind bei Vorliegen der in Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn (zwingend) versetzt zu schließen (Absatz 3, Satz 2). Während die Behörde daher im gegenständlichen Verfahren die Art der Sicherung i.S.d. § 4 Abs. 1 EisbKrV zu bestimmen hat (dass diese Bestimmung die „Art der Sicherung“ umschreibt, ergibt sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung) und dabei – schon aus Gründen der Rechtssicherheit (VwSlg 18.783 A/2014) – auch eine Feststellung der Notwendigkeit der „Ausführung“ einer Sicherung durch Vollschranken zulässig ist (vgl. Erlass des BMVIT vom 27.8.2012, BMVlT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, 4), gilt dies für die Frage der näheren Ausgestaltung der Vollschrankenanlage und damit der Schließmodalitäten bei vier- und mehrteiligen Vollschrankenanlagen nicht (vgl. schon LVwG NÖ 14.3.2018, LVwG-AV-1136/001-2017). Während die Behörde daher im gegenständlichen Verfahren die Art der Sicherung i.S.d. Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV zu bestimmen hat (dass diese Bestimmung die „Art der Sicherung“ umschreibt, ergibt sich aus Absatz 3, dieser Bestimmung) und dabei – schon aus Gründen der Rechtssicherheit (VwSlg 18.783 A/2014) – auch eine Feststellung der Notwendigkeit der „Ausführung“ einer Sicherung durch Vollschranken zulässig ist vergleiche Erlass des BMVIT vom 27.8.2012, BMVlT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, 4), gilt dies für die Frage der näheren Ausgestaltung der Vollschrankenanlage und damit der Schließmodalitäten bei vier- und mehrteiligen Vollschrankenanlagen nicht vergleiche schon LVwG NÖ 14.3.2018, LVwG-AV-1136/001-2017). Nicht umsonst hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall (zutreffend) unterlassen, der Mitbeteiligten die Ausführung entweder einer zwei- oder mehrteiligen Vollschrankenanlage vorzuschreiben (anders im Anlassfall zu LVwG NÖ 19.10.2017, LVwG-AV-1035/001-2017), sondern hat dies ihrem Gestaltungsspielraum überlassen. Ist dies aber der Fall, stünde die Anordnung eines zwingend gleichzeitigen Schließens auch bei Ausgestaltung als vier- oder mehrteilige Vollschrankenanlage mit § 38 Abs. 3 Satz 2 EisbKrV in Widerspruch. Nicht umsonst hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall (zutreffend) unterlassen, der Mitbeteiligten die Ausführung entweder einer zwei- oder mehrteiligen Vollschrankenanlage vorzuschreiben (anders im Anlassfall zu LVwG NÖ 19.10.2017, LVwG-AV-1035/001-2017), sondern hat dies ihrem Gestaltungsspielraum überlassen. Ist dies aber der Fall, stünde die Anordnung eines zwingend gleichzeitigen Schließens auch bei Ausgestaltung als vier- oder mehrteilige Vollschrankenanlage mit Paragraph 38, Absatz 3, Satz 2 EisbKrV in Widerspruch. Soweit hier die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Ausspruch zunächst darauf stützt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 EisbKrV so verstanden werden könne, dass unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße Abweichungen von den zwingenden Bestimmungen des
  16. Abschnitts ermöglicht würden, vermag ein derartiger Regelungsinhalt der genannten Bestimmung nicht entnommen zu werden. Vielmehr konkretisiert sie ausschließlich, wie die Beurteilung i.S.d. ersten Satzes dieses Absatzes zu erfolgen hat. Dieser verweist wiederum unmissverständlich unter anderem auf die (zwingenden) Bestimmungen des § 38 Abs. 3 EisbKrV, der auch seinerseits – wie vom Arbeitsinspektorat zutreffend unterstrichen – keinen diesbezüglichen Spielraum lässt. Soweit hier die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Ausspruch zunächst darauf stützt, dass Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 EisbKrV so verstanden werden könne, dass unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße Abweichungen von den zwingenden Bestimmungen des
  17. Abschnitts ermöglicht würden, vermag ein derartiger Regelungsinhalt der genannten Bestimmung nicht entnommen zu werden. Vielmehr konkretisiert sie ausschließlich, wie die Beurteilung i.S.d. ersten Satzes dieses Absatzes zu erfolgen hat. Dieser verweist wiederum unmissverständlich unter anderem auf die (zwingenden) Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, EisbKrV, der auch seinerseits – wie vom Arbeitsinspektorat zutreffend unterstrichen – keinen diesbezüglichen Spielraum lässt. Nicht zu tragen vermag die Vorschreibung aber auch das eingeholte eisenbahnfachliche Gutachten. Wie in anderen Zusammenhängen sieht man sich nämlich in zahlreichen Bestimmungen der EisbKrV, auch den hier interessierenden, einem vom Verordnungsgeber mit normativer Kraft ausgestatteten antizipierten Sachverständigengutachten gegenüber, in der das normsetzende Organ auf generell-abstrakter Ebene eine fachliche Beurteilung vorweg genommen und sie damit der behördlichen Beurteilung im Einzelfall entzogen hat (zu verbindlich erklärten ÖNORMEN vgl. VwSlg 14.353 A/1995; zu dieser Regelungstechnik und ihren Folgen vgl. Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [2006] 68 ff m.w.N.). Die in der EisbKrV vorweggenommene eisenbahnfachliche Beurteilung ist der Entscheidung daher auch dann zugrunde zu legen, wenn der Sachverständige im Einzelfall aus eisenbahnfachlicher Sicht eine andere Lösung für zweckmäßiger erachtet; dies freilich nur, soweit die Verordnung nicht ihrerseits Öffnungsklauseln zugunsten einer von diesen generellen Vorgaben abweichenden Einzelfallprüfung enthält (vgl. § 4 Abs. 3 EisbKrV). Nicht zu tragen vermag die Vorschreibung aber auch das eingeholte eisenbahnfachliche Gutachten. Wie in anderen Zusammenhängen sieht man sich nämlich in zahlreichen Bestimmungen der EisbKrV, auch den hier interessierenden, einem vom Verordnungsgeber mit normativer Kraft ausgestatteten antizipierten Sachverständigengutachten gegenüber, in der das normsetzende Organ auf generell-abstrakter Ebene eine fachliche Beurteilung vorweg genommen und sie damit der behördlichen Beurteilung im Einzelfall entzogen hat (zu verbindlich erklärten ÖNORMEN vergleiche VwSlg 14.353 A/1995; zu dieser Regelungstechnik und ihren Folgen vergleiche Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [2006] 68 ff m.w.N.). Die in der EisbKrV vorweggenommene eisenbahnfachliche Beurteilung ist der Entscheidung daher auch dann zugrunde zu legen, wenn der Sachverständige im Einzelfall aus eisenbahnfachlicher Sicht eine andere Lösung für zweckmäßiger erachtet; dies freilich nur, soweit die Verordnung nicht ihrerseits Öffnungsklauseln zugunsten einer von diesen generellen Vorgaben abweichenden Einzelfallprüfung enthält vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, EisbKrV). Nichts zu gewinnen ist für die Ansicht der belangten Behörde aber auch aus dem zitierten Einführungserlass. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass er – zumal er von derselben Rechtsetzungsautorität wie die EisbKrV stammt – vergleichbar Gesetzesmaterialien in die Interpretation einbezogen werden kann. Denn nicht nur, dass eine solche Berücksichtigung dort ihre Grenzen findet, wo sie den aus dem Normtext und der Systematik der Norm gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0055), ist der gegenständliche Erlass in dem vor der belangten Behörde benannten Punkt (Erlass des BMVIT vom 27.8.2012, BMVlT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, 4) in sich widersprüchlich. Denn während er auf Seite 3 von der Behörde auch eine Prüfung fordert, „ob die Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sind“, verweist er auf Seite 4 (durch Fettdruck hervorgehoben) darauf, dass „im Bescheid gemäß § 49 Abs. 2 EisbG [] jedenfalls nur ein Ausspruch der Behörde darüber, gemäß welcher der in § 4 Abs 1 Z 1 bis 5 EisbKrV vorgegebenen Arten der Sicherung eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, ob bzw. welche der in § 12 EisbKrV genannten Zusatzeinrichtungen anzubringen sind, sowie bezüglich der weiteren oben genannten Punkte (Ausführung als Halb- oder Vollschranken; Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV) erforderlich“ ist (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).Nichts zu gewinnen ist für die Ansicht der belangten Behörde aber auch aus dem zitierten Einführungserlass. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass er – zumal er von derselben Rechtsetzungsautorität wie die EisbKrV stammt – vergleichbar Gesetzesmaterialien in die Interpretation einbezogen werden kann. Denn nicht nur, dass eine solche Berücksichtigung dort ihre Grenzen findet, wo sie den aus dem Normtext und der Systematik der Norm gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0055), ist der gegenständliche Erlass in dem vor der belangten Behörde benannten Punkt (Erlass des BMVIT vom 27.8.2012, BMVlT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, 4) in sich widersprüchlich. Denn während er auf Seite 3 von der Behörde auch eine Prüfung fordert, „ob die Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sind“, verweist er auf Seite 4 (durch Fettdruck hervorgehoben) darauf, dass „im Bescheid gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG [] jedenfalls nur ein Ausspruch der Behörde darüber, gemäß welcher der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EisbKrV vorgegebenen Arten der Sicherung eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, ob bzw. welche der in Paragraph 12, EisbKrV genannten Zusatzeinrichtungen anzubringen sind, sowie bezüglich der weiteren oben genannten Punkte (Ausführung als Halb- oder Vollschranken; Maßnahmen im Störungsfall gemäß Paragraph 95, EisbKrV) erforderlich“ ist (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Davon ausgehend ist aber dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat darin beizupflichten, dass die (spruchgemäße) Anordnung einer gleichzeitigen Schließung der Schranken in der EisbKrV keine Deckung findet (gleichartig wie hier LVwG NÖ 22.2.2018, LVwG-AV-985/001-2017; vgl. insoweit auch den Anlassfall zu LVwG Burgenland 5.9.2014, ***, in der die dort belangte Behörde von einem solchen Ausspruch Abstand genommen hat). Die genannte Passage war daher in Stattgabe der Beschwerde zu beheben. Klarzustellen gilt es freilich, dass der Entfall einem zeitgleichen Schließen der Schranken entgegensteht, zumal sich die zeitliche Differenz zwischen dem Schließen der einzelnen Schranken (je nach konkreter Situation vor Ort) gegen Null bewegen kann. Dies zu klären und umzusetzen ist aber Sache des Eisenbahnunternehmens, wobei es diesbezüglich freilich auf die Beurteilung des Sachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgreifen kann.Davon ausgehend ist aber dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat darin beizupflichten, dass die (spruchgemäße) Anordnung einer gleichzeitigen Schließung der Schranken in der EisbKrV keine Deckung findet (gleichartig wie hier LVwG NÖ 22.2.2018, LVwG-AV-985/001-2017; vergleiche insoweit auch den Anlassfall zu LVwG Burgenland 5.9.2014, ***, in der die dort belangte Behörde von einem solchen Ausspruch Abstand genommen hat). Die genannte Passage war daher in Stattgabe der Beschwerde zu beheben. Klarzustellen gilt es freilich, dass der Entfall einem zeitgleichen Schließen der Schranken entgegensteht, zumal sich die zeitliche Differenz zwischen dem Schließen der einzelnen Schranken (je nach konkreter Situation vor Ort) gegen Null bewegen kann. Dies zu klären und umzusetzen ist aber Sache des Eisenbahnunternehmens, wobei es diesbezüglich freilich auf die Beurteilung des Sachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgreifen kann. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich die Entscheidung hinsichtlich der §§ 5 und 38 EisbKrV auf den eindeutigen und klaren Verordnungswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich die Entscheidung hinsichtlich der Paragraphen 5 und 38 EisbKrV auf den eindeutigen und klaren Verordnungswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.436.001.2018

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