RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-73/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache
- des A und
- der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2018 folgende BESCHLÜSSE:
- Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Erteilung der starkstromrechtlichen Bewilligung für den Windpark D richtet, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Erteilung der starkstromrechtlichen Bewilligung für den Windpark D richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ist die WP D GmbH schuldig, der G GmbH den Betrag von € 589,– (darin enthalten Umsatzsteuer in Hohe von € 98,16) an Honorar für die Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen E innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist die WP D GmbH schuldig, der G GmbH den Betrag von € 589,– (darin enthalten Umsatzsteuer in Hohe von € 98,16) an Honorar für die Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen E innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Das von der G GmbH geltend gemachte Mehrbegehren wird abgewiesen.
- Gegen diese Beschlüsse ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diese Beschlüsse ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der Antrag der Rechtsvorgängerin der WP D GmbH vom
- Dezember 2016 auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für den Windpark D in der Fassung der am
- September 2017 vorgelegten geänderten Einreichunterlagen abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der Antrag der Rechtsvorgängerin der WP D GmbH vom
- Dezember 2016 auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für den Windpark D in der Fassung der am
- September 2017 vorgelegten geänderten Einreichunterlagen abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGVG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGVG zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
- Die Rechtsvorgängerin der WP D GmbH (in der Folge: Bewilligungswerberin) beantragte am
- Dezember 2016 bei der belangten Behörde die Erteilung von Bewilligungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für den Windpark „D“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Projektgrundstück). Dabei handelt es sich um eine einzelne Windkraftanlage des Typs „Vestas V126“ mit einer Leistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m.
- Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, beide KG *** (in der Folge: Nachbargrundstücke), die jeweils in südlicher Richtung und jeweils etwa über die halbe Länge der Grenze unmittelbar an das Projektgrundstück angrenzen. Entlang der geradenförmigen Grenze zum Projektgrundstück verläuft ein Waldweg. Auf den beiden Nachbargrundstücken befindet sich Wald, die Grundstücke werden von den Beschwerdeführern forstwirtschaftlich genutzt.
- Nach den Einreichunterlagen vom
- Dezember 2016 betrug der kürzeste Abstand des Mastmittelpunktes (= Fußpunktes) der Windkraftanlage zur Grenze zu den Nachbargrundstücken ca. 120 m. Weiters war der Einbau des Eisdetektionssystems „BLADEControl“ in die Rotorblätter der Anlage vorgesehen, durch welches diese im Falle einer Vereisung der Blätter gestoppt wird. Dem Antrag angeschlossen war auch ein Eisfallgutachten von F, Verein & technisches Büro für erneuerbare Energien, das ua Aussagen über die Wahrscheinlichkeit von Treffern durch herabfallende Eisstücke in verschiedenen Abständen vom Fußpunkt enthielt.
- Auf Grund der Vorbegutachtung durch die beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik, Elektrotechnik, Lärmschutz, Maschinenbau und Umwelthygiene sowie den nichtamtlichen Sachverständigen für Eisabwurf (der bei der G GmbH beschäftigte E) ergaben sich zahlreiche Mängel der Einreichunterlagen. Mit Schreiben vom
- April 2017 wurde der Bewilligungswerberin zu den Ergebnissen der Vorbegutachtung Parteiengehör gewährt und ihr ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Daraufhin legte die Bewilligungswerberin ein überarbeitetes Projekt vor, das am
- Mai 2017 bei der belangten Behörde einlangte. Sodann erfolgte neuerlich eine Vorbegutachtung durch die Sachverständigen. Diese erachteten (mit Ausnahme des Amtssachverständigen für Umwelthygiene, der noch Ergänzungsbedarf hinsichtlich der Einstellung von Schattenwurfmodulen sah) die Einreichunterlagen nunmehr für eine Beurteilung als ausreichend.
- Auf Grund der Vorbegutachtung durch die beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik, Elektrotechnik, Lärmschutz, Maschinenbau und Umwelthygiene sowie den nichtamtlichen Sachverständigen für Eisabwurf (der bei der G GmbH beschäftigte E) ergaben sich zahlreiche Mängel der Einreichunterlagen. Mit Schreiben vom
- April 2017 wurde der Bewilligungswerberin zu den Ergebnissen der Vorbegutachtung Parteiengehör gewährt und ihr ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Daraufhin legte die Bewilligungswerberin ein überarbeitetes Projekt vor, das am
- Mai 2017 bei der belangten Behörde einlangte. Sodann erfolgte neuerlich eine Vorbegutachtung durch die Sachverständigen. Diese erachteten (mit Ausnahme des Amtssachverständigen für Umwelthygiene, der noch Ergänzungsbedarf hinsichtlich der Einstellung von Schattenwurfmodulen sah) die Einreichunterlagen nunmehr für eine Beurteilung als ausreichend.
- Aufbauend darauf legte der nichtamtliche Sachverständige für Eisabwurf der belangten Behörde am
- September 2017 ein Gutachten vor, in dem es auszugsweise heißt (sprachliche Fehler wurden nicht korrigiert): „[…]
- BEFUND […] Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Eisstück bestimmter Größe in ein bestimmtes Quadrat der Größe 1m*1m fällt, ist im Bereich des Anlagen-Turmfußes am größten und nimmt mit zunehmenden Abstand von einer Windkraftanlage ab. Am südlich verlaufenden Waldweg ist mit einer Trefferwahrscheinlichkeit von unter 10-10 tödlichen Treffern pro Jahr zu rechnen. […] Zusammenfassend beurteilt U-D06 [Anm.: das Gutachten des Vereins F] das Risiko infolge von Eisabfall folgendermaßen: ‚Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass unter Berücksichtigung risikominimierender Maßnahmen das Gesamtrisiko für Personen, die sich im Umfeld der WKA bewegen, von herabfallenden Eisstücken Schaden zu nehmen, unter den gültigen Grenzwerten liegt und somit geringer als das allgemein akzeptierte Risiko ist.‘ 3.3.1.
- Schutzmaßnahmen In den Einreichunterlagen sind Schutzmaßnahmen zum Thema Eisabfall beschrieben. Im Folgenden werden wesentliche Auszüge angeführt: U-A01 [Anm.: Den Einreichunterlagen vom 23.12.2016 angeschlossener technischer Bericht] , S. 48 ‚Beim gegenständlichen Projekt wird zur Eiserkennung das System BLADEcontrol bei der WKA installiert und in die Steuerung eingebunden, sodass die WKA des Windparks bei Eisansatz außer Betrieb genommen wird. Darüber hinaus wird zum Schutz von Personen ein Hinweisschild mit Warnleuchte an der Zufahrt des Windparks installiert [Anm.: Entfernung zum damals geplanten Fußpunkt ca. 260 m], welche sich beim Erkennen von Eisansatz automatisch einschaltet. Das Hinweisschild wird am Zugangsweg positioniert. […]‘ […]
- GUTACHTEN […] 4.
- BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN Beurteilungen und Bewertungen erfolgen aus technischer Sicht vorbehaltlich einer medizinischen Beurteilung. 4.3.
- Eisabfall […] Unter 3.3.1.1 wurde Maßnahmen zur Risikominimierung angeführt. Die Auftreffwahrscheinlichkeit nimmt mit zunehmender Distanz von der Windkraftanlage ab. Für die Ermittlung des Individualrisikos ist die Auftreffwahrscheinlichkeit von Eisstücken noch mit der Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen im nächstgelegenen Umfeld der Windkraftanlage zu verschneiden. Unter Berücksichtigung, dass an den Zufahrten zur Windkraftanlage Warnschilder und Signalleuchten angebracht werden, die vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Freizeitnutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege nicht zu unterstellen.
- BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG An den Sachverständigen wurde seitens der Behörde die Frage gestellt, ob aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 erfüllt sind, gegebenen falls unter Vorschreibung welcher Auflagen. Zum Fachbereich Eisabfall bei Windenergieanlagen sind keine einschlägigen Normen und Richtlinien vorhanden. Zu diesem Thema wurden Versuche durchgeführt. Die daraus abgeleiteten Empfehlungen sind im gegenständlichen Projekt berücksichtigt. Die vorgelegte Risikoanalyse wurde unter Annahme konservativer Parameter durchgeführt. Unter Berücksichtigung der empfohlenen risikominimierenden Maßnahmen liegt das Gesamtrisiko für Passanten von herabfallenden Eisstücken Schaden zu nehmen im Bereich von < 10-6 und ist damit geringer als das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko. Die geplante Windkraftanlage wird bei Eisansatz an den Rotorblättern ausgeschaltet. Abfallende Eisstücke können somit lediglich durch den vorherrschenden Wind vertragen werden. Eisabfall von Windkraftanlagen kann daher grundsätzlich mit Eisabfall von Bauwerken wie zB einem Mast verglichen werden. Im Gegensatz zu anderen Bauwerken werden Windenergieanlagen aber nicht in Grenznähe zu Wohn-, Betriebsgebieten oder dergleichen errichtet (vgl. Lit. 2). Des Weiteren kommen bei Windkraftanlagen im Zusammenhang mit Eisansatz umfangreiche Schutzmaßnahmen zur Anwendung (vgl. 3.3.1.1 und Auflagenvorschläge).Im Gegensatz zu anderen Bauwerken werden Windenergieanlagen aber nicht in Grenznähe zu Wohn-, Betriebsgebieten oder dergleichen errichtet vergleiche Lit. 2). Des Weiteren kommen bei Windkraftanlagen im Zusammenhang mit Eisansatz umfangreiche Schutzmaßnahmen zur Anwendung vergleiche 3.3.1.1 und Auflagenvorschläge). Unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Schutzvorkehrungen und den vorgeschlagenen Auflagen kann die Gefährdung bezüglich Eisabfall von Windenergieanlagen mit der Gefährdung durch Eisabfall von in Grenznähe errichteter Baulichkeiten verglichen werden. Neben den im Einreichprojekt beschriebenen Maßnahmen zur Reduktion des Risikos durch Eisabfall werden folgende Auflagen vorgeschlagen:
- Die Warntafeln und Signalleuchten sind in regelmäßigen Abständen […] zu kontrollieren. […]
- Die Mühlenwarte sind zumindest jährlich in Bezug auf den risikorelevanten Eisansatz zu schulen und fortzubilden. G GMBH […] Der Sachverständige E“ Konkrete Aussagen zur Gefährdung der beiden Nachbargrundstücke durch Eisabfall finden sich in dem Gutachten nicht.
- Am
- September 2017 teilte die Bewilligungswerberin den Amtssachverständigen für Maschinenbau und Umwelthygiene sowie der belangten per E-Mail mit, dass sie auf Grund „einer mit dem Grundeigentümer aufgetretenen Problematik“ gezwungen sei, die Anlage um 55 m Richtung Süden – genau in Richtung der Nachbargrundstücke – zu verschieben. Am
- September 2017 wurde der Bewilligungswerberin zu den weiteren Äußerungen der Sachverständigen nochmals Parteiengehör gewährt.
- Am
- September 2017 fand eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein statt, an der auch die Beschwerdeführer teilnahmen. Dort wurden diese erstmals über die Projektänderung informiert, nachdem die Bewilligungswerberin in der Verhandlung entsprechend geänderte Einreichunterlagen vorgelegt hatte. Danach wurden die Sachverständigengutachten für Lärmschutz, Elektrotechnik, Umwelthygiene, Maschinenbau und Bautechnik verlesen und erörtert. Das lärmschutztechnische Gutachten untersuchte die Lärmimmissionen an acht Immissionspunkten. Der Sachverständige für Umwelthygiene gelangte auf Basis der festgestellten Werte zu dem Ergebnis, dass der Betriebslärm an allen Immissionspunkten unter der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation zu liegen kommen werde. Eine besondere Auffälligkeit des Betriebslärms sei daher nicht zu erwarten, wenngleich eine Wahrnehmbarkeit windparkspezifischer Geräusche in leisen Abend- und Nachtstunden nicht ausgeschlossen werden könne bzw. an einigen betrachteten Immissionspunkten möglich sei. Der Sachverständige für Eisabfall führte lediglich aus, dass vom Verein F ein an die Verschiebung angepasstes Eisfallgutachten vom
- September 2017 vorgelegt worden sei. Der südlich der Anlage (entlang der Grenze zu den Nachbargrundstücken) verlaufende Weg befinde sich bedingt durch die Verschiebung nunmehr im möglichen Eisabfallbereich, aber außerhalb der vom Rotor überstrichenen Fläche. Es würden nunmehr zwei zusätzliche Hinweistafeln, die auf die mögliche Gefahr durch Eisabfall hinweisen, entsprechend im Projektgebiet positioniert. Die vorgelegten Dokumente seien stichprobenartig auf technische Richtigkeit geprüft und für in Ordnung befunden worden. Bezugnehmend auf das bereits am
- September 2017 vorgelegte Gutachten könne ausgeführt werden, dass das Gesamtrisiko für Passanten, von herabfallenden Eisstücken Schaden zu nehmen, geringer als das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko sei; die Ausführungen im Gutachten träfen weiterhin zu. Im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, Einwendungen zu erheben. Sie erachteten sich zunächst durch den Eisabfall beeinträchtigt, wobei sie einerseits darauf hinwiesen, dass dadurch ein erhöhtes Gesundheits- und Schadensrisiko bei Waldarbeiten entstehe und andererseits schon aktuell bei gefährlicher Witterung eine Warneinrichtung aktiv werde, die ihnen die Benützung des einzigen Zufahrtsweges verbiete. Dies werde durch eine weitere Windkraftanlage verstärkt. Außerdem machten die Beschwerdeführer eine Belästigung durch Lärm geltend. Insgesamt werde der Wert ihres Waldes erheblich eingeschränkt. Der Abstand der Rotorblätter zur Grundgrenze betrag nunmehr lediglich 2 m betrage, jener zum Fußpunkt 65 m. Schließlich seien umweltbezogene Fragen (Auswirkungen auf die Tierwelt, jagdliche Belange) nicht geprüft worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Bewilligungswerberin die beantragten Bewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung wird pauschal ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe unzweifelhaft ergeben, dass bei Verwirklichung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage, das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet würden, Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Schwingungen und Schattenwurf nicht unzumutbar belästigt würden und die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt werde. Es seien keine Gefährdungen zu befürchten, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Weiters würden sich die zu erwartenden Belästigungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen nicht unzumutbar belästigend auswirken. Da auch eine entsprechende Flächenwidmung gegeben sei, seien die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 erfüllt. Die in den Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte bzw. öffentlicher Interessen und unzulässigen Eingriffe in bestehende Rechte seien auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens unbegründet. Sämtliche erhobenen Einwendungen seien folglich abzuweisen gewesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Bewilligungswerberin die beantragten Bewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung wird pauschal ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe unzweifelhaft ergeben, dass bei Verwirklichung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage, das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet würden, Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Schwingungen und Schattenwurf nicht unzumutbar belästigt würden und die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt werde. Es seien keine Gefährdungen zu befürchten, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Weiters würden sich die zu erwartenden Belästigungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen nicht unzumutbar belästigend auswirken. Da auch eine entsprechende Flächenwidmung gegeben sei, seien die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 erfüllt. Die in den Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte bzw. öffentlicher Interessen und unzulässigen Eingriffe in bestehende Rechte seien auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens unbegründet. Sämtliche erhobenen Einwendungen seien folglich abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst ein Begründungsmangel (Verstoß gegen die §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG) behauptet wird. Der Standort der Windkraftanlage sei im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise angegeben. Dies sei für die Beeinträchtigung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachbarrechte unbedingt notwendig. Auch aus dem von der Bewilligungswerberin selbst vorgelegten Eisfallsgutachten ergebe sich ein Todfallsrisiko von 6,30*10-
- Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben beeinträchtigt. Darüber hinaus würden sie ihre Waldgrundstücke nicht mehr bzw. nur mehr sehr eingeschränkt bewirtschaften können, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Die Bewirtschaftung finde fast ausschließlich im Winter und damit bei Witterungsverhältnissen statt, die die Eisbildung begünstigen. Somit komme es zu einer Enteignung und zu einem Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer beantragen die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Bewilligungswerberin, in eventu eine Aufheung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst ein Begründungsmangel (Verstoß gegen die Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG) behauptet wird. Der Standort der Windkraftanlage sei im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise angegeben. Dies sei für die Beeinträchtigung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachbarrechte unbedingt notwendig. Auch aus dem von der Bewilligungswerberin selbst vorgelegten Eisfallsgutachten ergebe sich ein Todfallsrisiko von 6,30*10-
- Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben beeinträchtigt. Darüber hinaus würden sie ihre Waldgrundstücke nicht mehr bzw. nur mehr sehr eingeschränkt bewirtschaften können, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Die Bewirtschaftung finde fast ausschließlich im Winter und damit bei Witterungsverhältnissen statt, die die Eisbildung begünstigen. Somit komme es zu einer Enteignung und zu einem Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer beantragen die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Bewilligungswerberin, in eventu eine Aufheung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde. Darüber hinaus regen die Beschwerdeführer eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an, § 11 Abs. 2 NÖ ElektrizitätswirtschaftsG 2005 (in eventu das dortige Wort „Windkraftanlagen“) als verfassungswidrig aufzuheben, weil es diese Bestimmung dem Betreiber einer Windkraftanlage erlaube, das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Bereits mit dem Normalbetrieb einer derartigen Anlage seien Eisabwürfe und damit eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben zwingend verbunden. Damit ermögliche der Landesgesetzgeber einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte von Grundstücksnachbarn zugunsten privater Wirtschaftsinteressen.Darüber hinaus regen die Beschwerdeführer eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an, Paragraph 11, Absatz 2, NÖ ElektrizitätswirtschaftsG 2005 (in eventu das dortige Wort „Windkraftanlagen“) als verfassungswidrig aufzuheben, weil es diese Bestimmung dem Betreiber einer Windkraftanlage erlaube, das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Bereits mit dem Normalbetrieb einer derartigen Anlage seien Eisabwürfe und damit eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben zwingend verbunden. Damit ermögliche der Landesgesetzgeber einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte von Grundstücksnachbarn zugunsten privater Wirtschaftsinteressen.
- Die Projektwerberin erstattete am
- März 2018 eine Gegenäußerung.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der auch die bereits dem Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Maschinenbau und Umwelthygiene anwesend waren. Für Lärmschutztechnik wurde – nach dem der im Verwaltungsverfahren tätige Sachverständige nicht mehr zur Verfügung stand – ein anderer Amtssachverständiger beigezogen. Der im Verwaltungsverfahren bestellte nichtamtliche Sachverständige für Eisabfall, E wurde auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom
- März 2018 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Eisabfall bestellt. Er ergänzte in der Verhandlung sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten, indem er ihm vom Richter bzw. den Parteien gestellte Fragen beantwortete.
- Die G GmbH legte am
- April 2018 eine Kostennote, in der sie für die Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen Gebühren für Mühewaltung für drei Stunden à € 203,– (somit insgesamt € 609,–), für Aktenstudium in Höhe von € 44,90, für Zeitversäumnis von drei Stunden à € 28,20 (somit insgesamt € 84,60) und für Reisekosten von € 61,28 (Bahnfahrt € 59,60, Fußmarsch von 4 km à € 0,42), sohin insgesamt € 799,78 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, das sind € 959,74 geltend machte. Der Projektwerberin wurde dazu am
- April 2018 Parteiengehör gewährt, sie hat sich jedoch nicht geäußert.
- Dieser Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten elektronischen Akt des Verwaltungsverfahrens bzw. dem Inhalt des elektronischen Gerichtsaktes. Die Beschwerdeführer sind dem insoweit weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. II.römisch zwei. Weitere Sachverhaltsfeststellungen
- In den von der Bewilligungswerberin bei der mündlichen Verhandlung am
- September 2017 der belangten Behörde überreichten geänderten Einreichunterlagen ist der Standort des Fußpunktes mit (anstatt zuvor ***; Gauß-Krüger-Meridianstreifen M34) exakt angegeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den Einreichunterlagen vom
- September 2017 (Teil 1, S 667 des Verwaltungsaktes), die insoweit auch in der mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern erörtert wurden. Diese haben die Bestimmtheit der Lage der Anlage daraufhin nicht mehr in Frage gestellt.
- Der geringeste Abstand des Fußpunktes zu den Grundstücken der Beschwerdeführer beträgt bei dieser Lage 65 m. Die Rotorblätter sollen sich in einer annähernd durch die Nord-Süd-Achse bestimmten Vertikalebene drehen. Der geringste Abstand zur (vertikal in die Höhe verlängerten) Grenze zu den Nachbargrundstücken beträgt somit 2 m. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und steht mit den modifizierten Einreichunterlagen im Einklang. Die Vertreter der Bewilligungswerberin sind dem in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
- Es besteht hinsichtlich beider Nachbargrundstücke ein messbares Risiko, dass ein Eisstück vom Rotorblatt der geplanten Windkraftanlage auf diese im Bereich der Grenze zum Projektgrundstück herababfällt. Auf dem Waldweg entlang der Grenze zwischen Projektgrundstück und Nachbargrundstücken, somit insbesondere an den dem Projektgrundstück nächstgelegenen Punkten der Nachbargrundstücke, beträgt die Wahrscheinlickeit, dass ein Eisstück auf eine Fläche von 0,04 m² (= Fläche des Kopfes eines Menschen; wird der Kopf getroffen, ist von einem tödlichen Treffer auszugehen) auftrifft, 2*10-5, wobei ein Unsicherheitsfaktor von 2 aufzuschlagen ist. Somit beträgt das Risiko 4*10-
- Ein vergleichbares Risiko besteht auch auf jeweils 0,04 m² großen Flächen auf den Nachbargrundstücken in der unmittelbaren Nähe des Waldweges. Das Risiko für größere Flächen (und damit zusätzliche Treffer, die zwar nicht den Tod, aber Verletzungen bewirken), ist noch höher. Das akzeptierte gesellschaftliche Risiko für tödliche Treffer bei betriebsfremden Personen liegt bei 1*10-
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem mit den Einreichunterlagen am
- September 2017 von der Bewilligungswerberin vorgelegten Gutachten des Vereins F, das vom Sachverständigen für Eisabfall in der mündlichen Verhandlung insoweit als schlüssig angesehen wurde. Der Bereich eines messbaren Risikos ist in der Grafik auf S. 693 in Teil 1 des Verwaltungsaktes (= S.17 des modifizierten Eisabfallsgutachtens des Vereins E) unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung eingezeichnet, wobei sich aus dieser Grafik Stufen annähernd gleicher Risken ergeben. Auch diese Grafik wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert.
- Die geplante Windkraftanlage verursacht an dem der geplanten Anlage nächstgelegenen Punkt der Grundstücke der Beschwerdeführer (Waldweg) Lärmimmissionen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel zwischen 45 und 50 dB (A). Ein solcher Wert bedeutet auch in Wohngebieten selbst bei einer Einwirkung von 16 Stunden nur eine moderate Belästigung und ist nicht gesundheitsgefährdend. An Arbeitsplätzen werden 80 bis 85 dB (A) über einen Zeitraum von acht Stunden als zumutbar angesehen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den gutachterlichen Ausführungen des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen und der darauf aufbauenden Beurteilung durch den umwelthygienischen (= medizinischen) Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren berücksichtigten Immissionspunkte alle in großer Entfernung von der Grenze zwischen dem Projektgrundstück und den Nachbargrundstücken lagen. Es war jedoch auf Grund der Ergebnisse an den Immissionspunkten eine Rückrechnung auf die Immissionen an der Grenze möglich. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde gar kein Vorbringen zur Lärmbelästigung erstattet. In der Verhandlung sind sie den Ausführungen der Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten.
- Der bei der G GmbH beschäftigte nichtamtliche Sachverständige E ist zur mündlichen Verhandlung am
- April 2018 mit öffentlichen Verkehrsmitteln von *** bei *** nach *** und zurück gereist (Reisezeit hin und retour insgesamt zumindest 3 Stunden). Die neuerliche Erstattung von Befund und Gutachten wurde ihm vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht aufgetragen. Vielmehr hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten ergänzt, indem er Fragen der Parteien und des Gerichtes zum Eisabfall beantwortete. Die Verhandlung dauerte von 14.00 bis 16.55 Uhr, wobei E bis nach 16.00 Uhr befragt wurde. Vor seiner Befragung erstatteten die Parteien zahlreiches Vorbringen zum Eisabfall. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich einerseits aus der Kostennote der G GmbH vom
- April 2018, der die Bewilligungswerberin im Rahmen des ihr dazu gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist, und andererseits aus der Verhandlungsschrift vom
- April
- Die Feststellung zur Fahrzeit ergibt sich aus einer Recherche des Gerichts auf www.***.at und steht mit der Kostennote im Einklang, wo 3 Stunden Zeitversäumnis geltend gemacht wurden. III.römisch drei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 161/2013 lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, lauten: „[…] § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […] Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a,
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. […] […] Kosten der Behörden § 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. […] § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […] […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-5 idF LGBl. 12/2018, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-5 in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2018,, lauten: „[…] § 5Paragraph 5 Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, 4, oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich. […] § 6Paragraph 6 Antragsunterlagen
(1)Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. […] § 8Paragraph 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 7,, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. […]
(7)Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr.161/2013, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(7)Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.161 aus 2013,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(8)Gebühren oder Honorare für Sachverständige sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen. § 9Paragraph 9 Nachbarn
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen. […] § 10Paragraph 10 Parteien
(1)In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(1)In Verfahren gemäß den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:
- der Genehmigunswerber, […]
- die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, […] § 11Paragraph 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
- das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
- das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
- Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
- die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
- kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […] § 12Paragraph 12 Erteilung der Genehmigung
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen. […]“ 4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810-0 idF LGBl. 12/2018, lauten:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2018,, lauten: „[…] § 6Paragraph 6 Bewilligungsansuchen
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
- a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
- b)eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
- c)ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (§§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006);ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (Paragraphen 19, ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,);
- d)ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen (Kreuzungsverzeichnis). […] § 7Paragraph 7 Bau- und Betriebsbewilligung
(1)Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden. […]“ 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. 136/1975 idF BGBl. I 71/2014, lauten:5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014,, lauten: „[…] II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT Zeugen […] Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß. […] Kilometergeld § 12.
(1)Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,Paragraph 12,
(1)Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
- wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird. […] III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt Sachverständige Umfang der Gebühr §
- Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt Paragraph 24, Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Anspruchsvoraussetzungen § 25.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.Paragraph 25,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch. […] Reisekosten § 27.
(1)Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 27,
(1)Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden. […] Entschädigung für Zeitversäumnis § 32.
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32,
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, […] Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung § 33.
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.Paragraph 33,
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €. […] Gebühr für Mühewaltung § 34.
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 34,
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist: […] 3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4)Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden. Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung § 35.
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 € […].Paragraph 35,
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 € […].
(2)Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. […] IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
- Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfen. Das NÖ Starkstromwegegesetz sieht jedoch keine subjektiven Rechte und dementsprechend keine Parteistellung der Nachbarn vor. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes ist die einzige Bewilligungsvoraus-setzung, dass die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Die Beschwerdeführer hatten also im Verfahren über die Erteilung der starkstromrechtlichen Bewilligung keine Parteistellung und sind, nachdem es ausgeschlossen ist, dass sie durch den angefochtenen Bescheid insoweit in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, nicht nach Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
- Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfen. Das NÖ Starkstromwegegesetz sieht jedoch keine subjektiven Rechte und dementsprechend keine Parteistellung der Nachbarn vor. Nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes ist die einzige Bewilligungsvoraus-setzung, dass die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Die Beschwerdeführer hatten also im Verfahren über die Erteilung der starkstromrechtlichen Bewilligung keine Parteistellung und sind, nachdem es ausgeschlossen ist, dass sie durch den angefochtenen Bescheid insoweit in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, nicht nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen. 2.
- Was die Beschwerde gegen die Bewilligung nach dem NÖ ElWG 2005 betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn nach diesem Gesetz in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG wirksam geltend gemacht hat.2.
- Was die Beschwerde gegen die Bewilligung nach dem NÖ ElWG 2005 betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn nach diesem Gesetz in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG wirksam geltend gemacht hat. Dem Nachbarn im Sinn des § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 kommt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu. Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die dort genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Z 2) sowie den Schutz vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf (Z 3; vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036 mwN).Dem Nachbarn im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 kommt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu. Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die dort genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Ziffer 2,) sowie den Schutz vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf (Ziffer 3,; vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036 mwN). Daraus ergibt sich, dass nur auf die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung ihres Eigentums, ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie hinsichtlich einer Beeintächtigung durch Lärm inhaltlich einzugehen ist. Alle anderen Einwendungen (insbesondere zur allgemeinen Beeinträchtigung der Umwelt und der Jagd) sind nicht von § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 umfasst und daher unzulässig. Eine Berücksichtigung von in der mündlichen Verhandlung nicht erhobenen Einwendungen (zB hinsichtlich Schattenwurf) kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer insoweit gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert sind.Daraus ergibt sich, dass nur auf die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung ihres Eigentums, ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie hinsichtlich einer Beeintächtigung durch Lärm inhaltlich einzugehen ist. Alle anderen Einwendungen (insbesondere zur allgemeinen Beeinträchtigung der Umwelt und der Jagd) sind nicht von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005 umfasst und daher unzulässig. Eine Berücksichtigung von in der mündlichen Verhandlung nicht erhobenen Einwendungen (zB hinsichtlich Schattenwurf) kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert sind. 2.
- Zu den Rechten nach § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 enthalten die Abs. 2 und 3 nähere Bestimmungen. Zu Abs. 2 ist vorab zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die in der Beschwerde gegen die Bestimmung – nur gegen den ersten Satz – erhobenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität nicht teilt. Wenn der Gesetzgeber nur Gefährdungen erfassen will, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken üblicherweise ausgehen, so schließt er nach der Interpretation des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur Risken von der Betrachtung aus, die mit dem täglichen Leben in der Nachbarschaft der beispielhaft genannten Bauwerke verbunden sind, wobei es umgekehrt auf ungewöhnliche (erhöhte) Risken sehr wohl ankommt (s. noch näher unten 2.5.). Darin liegt kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. 2.
- Zu den Rechten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005 enthalten die Absatz 2, und 3 nähere Bestimmungen. Zu Absatz 2, ist vorab zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die in der Beschwerde gegen die Bestimmung – nur gegen den ersten Satz – erhobenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität nicht teilt. Wenn der Gesetzgeber nur Gefährdungen erfassen will, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken üblicherweise ausgehen, so schließt er nach der Interpretation des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur Risken von der Betrachtung aus, die mit dem täglichen Leben in der Nachbarschaft der beispielhaft genannten Bauwerke verbunden sind, wobei es umgekehrt auf ungewöhnliche (erhöhte) Risken sehr wohl ankommt (s. noch näher unten 2.5.). Darin liegt kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. 2.
- Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist durch die geplante Anlage nicht von einer Belästigung durch Lärm in einem unzumutbaren Ausmaß iSd § 12 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 auszugehen. Die im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 erhobene Einwendung der Beschwerdeführer erweist sich deshalb als unbegründet.2.
- Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist durch die geplante Anlage nicht von einer Belästigung durch Lärm in einem unzumutbaren Ausmaß iSd Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 11, Absatz 3, NÖ ElWG 2005 auszugehen. Die im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 erhobene Einwendung der Beschwerdeführer erweist sich deshalb als unbegründet. 2.
- Ebenfalls als zulässig, jedoch als unbegründet, ist die Einwendung betreffend eine Eigentumsgefährdung durch die geplante Anlage anzusehen, die dadurch eintritt, dass im Falle einer Vereisung eine gefahrlose Zufahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist. Eine solche Situation tritt, selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung folgt, nur an höchstens 15 Tagen im Jahr ein. Dadurch kommt es allenfalls zu einer geringfügigen Minderung des Verkehrswertes, die jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 11 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ElWG 2005 keine Gefährdung des Eigentums iSd § 11 Abs. 1 Z 2 leg.cit. darstellt, sodass die Vermeidung einer solchen Gefahr nach § 12 Abs. 1 leg.cit. nicht erforderlich ist (vgl. auch VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0057). Dasselbe gilt für durch den Eisabfall allenfalls auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu befürchtende Schäden. Im Hinblick darauf, dass der vom Eisabfall betroffene Bereich im Verhältnis zur Gesamtgröße der Grundstücke gering ist, kann von keiner die Schwelle des § 11 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ElWG 2005 überschreitenden Gefährdung des Eigentums ausgegangen werden.2.
- Ebenfalls als zulässig, jedoch als unbegründet, ist die Einwendung betreffend eine Eigentumsgefährdung durch die geplante Anlage anzusehen, die dadurch eintritt, dass im Falle einer Vereisung eine gefahrlose Zufahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist. Eine solche Situation tritt, selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung folgt, nur an höchstens 15 Tagen im Jahr ein. Dadurch kommt es allenfalls zu einer geringfügigen Minderung des Verkehrswertes, die jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz NÖ ElWG 2005 keine Gefährdung des Eigentums iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. darstellt, sodass die Vermeidung einer solchen Gefahr nach Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. nicht erforderlich ist vergleiche auch VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0057). Dasselbe gilt für durch den Eisabfall allenfalls auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu befürchtende Schäden. Im Hinblick darauf, dass der vom Eisabfall betroffene Bereich im Verhältnis zur Gesamtgröße der Grundstücke gering ist, kann von keiner die Schwelle des Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz NÖ ElWG 2005 überschreitenden Gefährdung des Eigentums ausgegangen werden. 2.
- Als nicht nur zulässig, sondern auch als begründet erweist sich jedoch die Einwendung der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch Eisabfall von der geplanten Anlage auf ihre Grundstücke. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Grundstücke in einer Umgebung der Anlage liegen, in der ein – wenn auch nur geringes – Eisabfallrisiko und damit auch ein Risiko besteht, von herabfallenden Eisstücken getroffen und verletzt oder im schlimmsten Fall sogar getötet zu werden. Damit führt die Anlage zu einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführer iSd § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005.2.
- Als nicht nur zulässig, sondern auch als begründet erweist sich jedoch die Einwendung der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch Eisabfall von der geplanten Anlage auf ihre Grundstücke. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Grundstücke in einer Umgebung der Anlage liegen, in der ein – wenn auch nur geringes – Eisabfallrisiko und damit auch ein Risiko besteht, von herabfallenden Eisstücken getroffen und verletzt oder im schlimmsten Fall sogar getötet zu werden. Damit führt die Anlage zu einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführer iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Schutz des Eigentums bereits ausgesprochen, dass In Bezug auf die Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage im Sinn des NÖ ElWG 2005 eine Gefährdung des Eigentums oder von dinglichen Rechten des Nachbarn zu besorgen ist, im Hinblick auf die diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994 auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. wiederum VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0057). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt die Auffassung, dass dies grundsätzlich auch für den Schutz des Lebens und der Gesundheit gilt. Dementsprechend müsste nach § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005, dessen Wortlaut § 77 Abs. 1 GewO 1994 entspricht, eine Gefährdung nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 vermieden und nicht nur – wie eine Belästigung nach der Z 3 – auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. zu § 77 Abs. 1 GewO 1973 bzw. 1994 VwGH 20.06.1991, 90/19/0217; 27.01.1999, 98/04/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Schutz des Eigentums bereits ausgesprochen, dass In Bezug auf die Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage im Sinn des NÖ ElWG 2005 eine Gefährdung des Eigentums oder von dinglichen Rechten des Nachbarn zu besorgen ist, im Hinblick auf die diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994 auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche wiederum VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0057). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt die Auffassung, dass dies grundsätzlich auch für den Schutz des Lebens und der Gesundheit gilt. Dementsprechend müsste nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005, dessen Wortlaut Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 entspricht, eine Gefährdung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 vermieden und nicht nur – wie eine Belästigung nach der Ziffer 3, – auf ein zumutbares Maß beschränkt werden vergleiche zu Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 bzw. 1994 VwGH 20.06.1991, 90/19/0217; 27.01.1999, 98/04/0156). Die Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführer (sowie anderer mit ihrem Einverständnis auf ihren Grundstücken befindlicher Personen, zB Waldarbeiter) bedeutet im vorliegenden Fall, dass jeder Eisabfall auf die Nachbargrundstücke, der über ein üblicherweise von Bauwerken ausgehendes Risiko hinausgeht, ausgeschlossen werden muss. Die Anlage muss somit außerhalb eines Bereichs liegen, in dem durch sie das Risiko von Eisabfall auf die Nachbargrundstücke über ein von Bauwerken üblicherweise ausgehendes Risiko hinaus erhöht würde. Dies ist aber nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, wobei nochmals auf die in der Beweiswürdigung genannte Grafik zu verweisen ist, die den Grenzbereich zwischen dem Projektgrundstück und dem Nachbargrundstück beim geänderten Projekt (im Gegensatz zum ursprünglich eingereichten Projekt) als einen solchen mit einer markant erhöhten Trefferwahrscheinlichkeit ausweist. Diese durch die Nähe der Anlage zur Grenze bewirkte Erhöhung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs nicht mehr als „üblicherweise“ von Bauwerken in Grenznähe ausgehende Gefährdung angesehen werden. § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005, wonach unter Gefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 leg.cit. nur jene zu verstehen sind, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur so ausgelegt werden, dass das Risiko eines lebens- oder gesundheitsgefährdenden Treffers auf dem Nachbargrundstück nicht durch die Nähe der Anlage zur Grenze markant in einen wahrnehmbaren Bereich erhöht wird. Eine vergleichbare Bestimmung ist der GewO 1994 fremd. Im Motivenbericht zur Vorlage der Niederösterreichischen Landesregierung für diese durch die Novelle LGBl. 7800-3 geschaffene Regelung (Ltg.-930/E-2/1-2011) heißt es:Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005, wonach unter Gefährdungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nur jene zu verstehen sind, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur so ausgelegt werden, dass das Risiko eines lebens- oder gesundheitsgefährdenden Treffers auf dem Nachbargrundstück nicht durch die Nähe der Anlage zur Grenze markant in einen wahrnehmbaren Bereich erhöht wird. Eine vergleichbare Bestimmung ist der GewO 1994 fremd. Im Motivenbericht zur Vorlage der Niederösterreichischen Landesregierung für diese durch die Novelle LGBl. 7800-3 geschaffene Regelung (Ltg.-930/E-2/1-2011) heißt es: „Diese Änderung wird im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 lit. b der Binnenmarktrichtlinie „Diese Änderung wird im Hinblick auf Artikel 7, Absatz 2, Litera b, der Binnenmarktrichtlinie vorgenommen. Im Hinblick auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 19.1.2010, Geschäftszahl 2009/05/0020, wird im Abs. 2 klargestellt, dass als Gefährdungen nur jene zu qualifizieren sind, die über solche hinausgehen, die üblicherweise von Bauwerken (z.B. Silo, Hochhäuser, Windkraftanlagen, Sendemasten) ausgehen. Gesellschaftlich anerkannte Risken stellen daher keine Gefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 dar. Der Anregung des BMWJF konnte im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis nicht entsprochen werden.“vorgenommen. Im Hinblick auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 19.1.2010, Geschäftszahl 2009/05/0020, wird im Absatz 2, klargestellt, dass als Gefährdungen nur jene zu qualifizieren sind, die über solche hinausgehen, die üblicherweise von Bauwerken (z.B. Silo, Hochhäuser, Windkraftanlagen, Sendemasten) ausgehen. Gesellschaftlich anerkannte Risken stellen daher keine Gefährdungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, dar. Der Anregung des BMWJF konnte im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis nicht entsprochen werden.“ Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie Nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG („Binnenmarktrichtlinie“) legen die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Bei der Festlegung geeigneter Kriterien tragen die Mitgliedstaaten nach der lit. b dieser Bestimmung insbesondere dem Aspekt des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit Rechnung. Eine nähere inhaltliche Festlegung ist der Richtlinie nicht zu entnehmen, für die Frage, was unter den in § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005 genannten Risken zu verstehen ist, ist aus ihr somit nichts zu gewinnen.die Mitgliedstaaten nach der Litera b, dieser Bestimmung insbesondere dem Aspekt des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit Rechnung. Eine nähere inhaltliche Festlegung ist der Richtlinie nicht zu entnehmen, für die Frage, was unter den in Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005 genannten Risken zu verstehen ist, ist aus ihr somit nichts zu gewinnen. In dem genannten Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zu einem 2 m von der Grundstücksgrenze entfernten, 36 m hohen Mobilfunkmast, von dem unbestritten eine Gefahr von Schnee- und Eisabwurf ausging, ausgesprochen, dass unter dem Blickwinkel des damals anzuwendenden § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996 die Erteilung einer Bewilligung dann unbedenklich wäre, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen.In dem genannten Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zu einem 2 m von der Grundstücksgrenze entfernten, 36 m hohen Mobilfunkmast, von dem unbestritten eine Gefahr von Schnee- und Eisabwurf ausging, ausgesprochen, dass unter dem Blickwinkel des damals anzuwendenden Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996 die Erteilung einer Bewilligung dann unbedenklich wäre, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen. Der Gesetzgeber wollte somit mit der Schaffung des § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005 diesen vom Verwaltungsgerichtshof aus dem § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996 abgeleiteten Maßstab auch auf Gefährdungen nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 übertragen, wobei er besonders Gefahren durch hohe Bauwerke im Auge hatte, was durch die beispielhaft in § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005 in Klammer aufgezählten Bauwerke auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt. Auch nach § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005 muss somit eine unübliche Erhöhung des Trefferrisikos auf Grund der Nähe der Anlage zur Nachbargrundstücksgrenze von Relevanz sein. Eine solche unübliche Erhöhung liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dann vor, wenn das Risiko eines tödlichen bzw. gesundheitsgefährdenden Treffers auf dem Nachbargrundstück erst durch die Nähe zur Grenze entsteht und sich dieses Risiko nicht in einem vernachlässigbaren Bereich (hier 4*10-5 für jeweils 0,04 m²; das bedeutet, dass immerhin vier von 10.000 Abwürfen auf bestimmte 0,04 m² in Grenznähe auf den Nachbargrundstücken auftreffen, wobei dieses Risiko für zahlreiche 0,04 m² große Abschnitte in Grenznähe besteht) bewegt. Dass dieses Risiko nicht vernachlässigbar ist, zeigt sich schon darin, dass es jedenfalls über dem „gesellschaftlich anerkannten Risiko“ liegt, durch von Bauwerken ausgehende Gefahren getötet zu werden. Eine andere Auslegung, die das Risiko von Eisabwurf auf Nachbargrundstücke unabhängig von der Lage stets als übliche Gefährdung versteht, würde den durch § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 gewährleisteten Nachbarschutz im Ergebnis wirkungslos machen, weil die Nachbarn nur mehr vor Gefährdungen geschützt wären, die sich durch Risikoerhöhungen etwa durch eine „unübliche“ Bauweise ergeben. Der Gesetzgeber wollte somit mit der Schaffung des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005 diesen vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996 abgeleiteten Maßstab auch auf Gefährdungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 übertragen, wobei er besonders Gefahren durch hohe Bauwerke im Auge hatte, was durch die beispielhaft in Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005 in Klammer aufgezählten Bauwerke auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt. Auch nach Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005 muss somit eine unübliche Erhöhung des Trefferrisikos auf Grund der Nähe der Anlage zur Nachbargrundstücksgrenze von Relevanz sein. Eine solche unübliche Erhöhung liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dann vor, wenn das Risiko eines tödlichen bzw. gesundheitsgefährdenden Treffers auf dem Nachbargrundstück erst durch die Nähe zur Grenze entsteht und sich dieses Risiko nicht in einem vernachlässigbaren Bereich (hier 4*10-5 für jeweils 0,04 m²; das bedeutet, dass immerhin vier von 10.000 Abwürfen auf bestimmte 0,04 m² in Grenznähe auf den Nachbargrundstücken auftreffen, wobei dieses Risiko für zahlreiche 0,04 m² große Abschnitte in Grenznähe besteht) bewegt. Dass dieses Risiko nicht vernachlässigbar ist, zeigt sich schon darin, dass es jedenfalls über dem „gesellschaftlich anerkannten Risiko“ liegt, durch von Bauwerken ausgehende Gefahren getötet zu werden. Eine andere Auslegung, die das Risiko von Eisabwurf auf Nachbargrundstücke unabhängig von der Lage stets als übliche Gefährdung versteht, würde den durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 gewährleisteten Nachbarschutz im Ergebnis wirkungslos machen, weil die Nachbarn nur mehr vor Gefährdungen geschützt wären, die sich durch Risikoerhöhungen etwa durch eine „unübliche“ Bauweise ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es weder nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Z 2 noch nach jenem des § 11 Abs. 2 oder des § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 auf die konkrete Nutzung der Nachbargrundstücke (also im vorliegenden Fall die aktuelle forstwirtschaftliche Nutzung) ankommt. Dies wird durch den Verweis auf die baurechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den zitierten Gesetzesmaterialien nochmals verdeutlicht, stellte doch auch § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996 für den Schutz vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht auf die Nutzung oder Widmung des Nachbargrundstücks ab (vgl. etwa VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006). Daraus folgt aber, dass das „Verschneiden“ der Trefferwahrscheinlichkeit mit einer von der Nutzung abhängigen „Aufenthaltswahrscheinlichkeit“ zu einem konkreten Tötungs- oder Verletzungsrisiko, wie dies im Gutachten des Vereins F gemacht und vom Sachverständigen für Eisabfall für schlüssig befunden wurde, rechtlich nicht zulässig ist. Es kommt vielmehr alleine auf das abstrakte (dh vom Aufenthalt eines Menschen unabhängige) Risiko eines verletzenden oder tödlichen Treffers an, das im vorliegenden Fall über der durch § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005 bestimmten Grenze liegt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es weder nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, noch nach jenem des Paragraph 11, Absatz 2, oder des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 auf die konkrete Nutzung der Nachbargrundstücke (also im vorliegenden Fall die aktuelle forstwirtschaftliche Nutzung) ankommt. Dies wird durch den Verweis auf die baurechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den zitierten Gesetzesmaterialien nochmals verdeutlicht, stellte doch auch Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996 für den Schutz vor Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht auf die Nutzung oder Widmung des Nachbargrundstücks ab vergleiche etwa VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006). Daraus folgt aber, dass das „Verschneiden“ der Trefferwahrscheinlichkeit mit einer von der Nutzung abhängigen „Aufenthaltswahrscheinlichkeit“ zu einem konkreten Tötungs- oder Verletzungsrisiko, wie dies im Gutachten des Vereins F gemacht und vom Sachverständigen für Eisabfall für schlüssig befunden wurde, rechtlich nicht zulässig ist. Es kommt vielmehr alleine auf das abstrakte (dh vom Aufenthalt eines Menschen unabhängige) Risiko eines verletzenden oder tödlichen Treffers an, das im vorliegenden Fall über der durch Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005 bestimmten Grenze liegt. Da eine Vermeidung dieses Risikos durch Auflagen bei Eisabfall nicht in Betracht kommt, war somit der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 abzuweisen.Da eine Vermeidung dieses Risikos durch Auflagen bei Eisabfall nicht in Betracht kommt, war somit der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 abzuweisen.
- Die von der G GmbH als Dienstgeberin des nichtamtlichen Sachverständigen E geltend gemachten Gebühren begegnen im Hinblick auf die Zeitversäumnis (für die Hin- und Rückreisezeit, die nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls drei Stunden betragen hat), das Aktenstudium (das offenbar lediglich für einen Aktenband geltend gemacht wurde) und die Reisekosten (die unter den gewöhnlichen Bahntarifen für die Strecke von *** bei *** nach *** liegen) keinen Bedenken. Was allerdings die Gebühr für Mühewaltung betrifft, so sieht § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG dafür einen Höchstsatz von € 150,– pro Stunde vor. Hinzu kommt, dass diese Gebühr nach § 34 Abs. 1 GebAG für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zusteht. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige aber nur sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzt. Dafür steht nach § 35 Abs. 2 GebAG nur eine nach richterlichem Ermessen bestimmte Gebühr für Mühewaltung zu.Was allerdings die Gebühr für Mühewaltung betrifft, so sieht Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG dafür einen Höchstsatz von € 150,– pro Stunde vor. Hinzu kommt, dass diese Gebühr nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zusteht. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige aber nur sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzt. Dafür steht nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG nur eine nach richterlichem Ermessen bestimmte Gebühr für Mühewaltung zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bezweifelt nicht, dass das Fachgebiet des Sachverständigen ein äußerst spezielles ist, für das neben dem Abschluss eines Universitätsstudiums fachliche Kenntnisse im höchsten Ausmaß erforderlich sind, sodass bei der Bestimmung der Gebühr nach § 35 Abs. 2 GebAG vom Höchstsatz des § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG auszugehen ist, der jedoch im Hinblick auf die bloße Gutachtensergänzung um ein Drittel zu kürzen ist. Im vorliegenden Fall steht dem Sachverständigen für die drei Stunden der mündlichen Verhandlung (von denen die letzte nur angefangen war) somit eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von insgesamt € 300,– zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bezweifelt nicht, dass das Fachgebiet des Sachverständigen ein äußerst spezielles ist, für das neben dem Abschluss eines Universitätsstudiums fachliche Kenntnisse im höchsten Ausmaß erforderlich sind, sodass bei der Bestimmung der Gebühr nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG vom Höchstsatz des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG auszugehen ist, der jedoch im Hinblick auf die bloße Gutachtensergänzung um ein Drittel zu kürzen ist. Im vorliegenden Fall steht dem Sachverständigen für die drei Stunden der mündlichen Verhandlung (von denen die letzte nur angefangen war) somit eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von insgesamt € 300,– zu. Der Gesamtbetrag der dem Sachverständigen zuzuerkennenden Gebühr beträgt daher € 490,78, hinzu kommen noch 20 % Umsatzsteuer, dies ergibt € 588,
- Nach der Rundungsbestimmung des § 53 Abs. 2a AVG ist die Gebühr mit € 589,– zu bestimmen.Der Gesamtbetrag der dem Sachverständigen zuzuerkennenden Gebühr beträgt daher € 490,78, hinzu kommen noch 20 % Umsatzsteuer, dies ergibt € 588,
- Nach der Rundungsbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2 a, AVG ist die Gebühr mit € 589,– zu bestimmen. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 Abs. 8 NÖ ElWG 2005 konnte der Projektwerberin – abweichend von § 76 Abs. 1 iVm § 53a AVG – aufgetragen werden, die Sachverständigenkosten direkt an die G GmbH zu bezahlen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 8, NÖ ElWG 2005 konnte der Projektwerberin – abweichend von Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG – aufgetragen werden, die Sachverständigenkosten direkt an die G GmbH zu bezahlen. V.römisch fünf. Zulässigkeit der Revision
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 2017, Ro 2017/04/0020, klargestellt, dass im Falle rechtlich trennbarer Spruchpunkte eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses diese separat anfechtbar sind und hinsichtlich der Revisionszulässigkeit unterschiedlichen Schicksalen unterliegen können. Im vorliegenden Fall sind die Spruchpunkte
- und
- (Beschlüsse) sowohl voneinander als auch jeweils von Spruchpunkt
- (Sachentscheidung) iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG rechtlich trennbar, daher kommen auch unterschiedliche Aussprüche über die Revisionszulässigkeit gemäß § 25a Abs. 1 VwGG in Betracht.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 2017, Ro 2017/04/0020, klargestellt, dass im Falle rechtlich trennbarer Spruchpunkte eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses diese separat anfechtbar sind und hinsichtlich der Revisionszulässigkeit unterschiedlichen Schicksalen unterliegen können. Im vorliegenden Fall sind die Spruchpunkte
- und
- (Beschlüsse) sowohl voneinander als auch jeweils von Spruchpunkt
- (Sachentscheidung) iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG rechtlich trennbar, daher kommen auch unterschiedliche Aussprüche über die Revisionszulässigkeit gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Betracht.
- Hinsichtlich der in Beschlussform ausgesprochenen teilweisen Zurückweisung der Beschwerde sowie der Bestimmung und Vorschreibung der Sachverständigengebühr war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da insoweit die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 erster Satz NÖ Starkstromwegegesetz bzw. des § 53a AVG iVm §§ 24 ff GebAG iVm § 8 Abs. 8 NÖ ElWG
- Hinsichtlich der in Beschlussform ausgesprochenen teilweisen Zurückweisung der Beschwerde sowie der Bestimmung und Vorschreibung der Sachverständigengebühr war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da insoweit die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz NÖ Starkstromwegegesetz bzw. des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, ff GebAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 8, NÖ ElWG
- Hinsichtlich der Sachentscheidung liegt jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 130 Abs. 4 B-VG vor, die insoweit zur Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof führt. Die hier vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 2 erster Satz ElWG 2005, auf die sich die Abweisung des Bewilligungsantrages (iVm § 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005) stützt, ist nach dessen Wortlaut, wie die Ausführungen oben unter IV.2.
- zeigen, nicht die einzig denkmögliche. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehlt bisher.
- Hinsichtlich der Sachentscheidung liegt jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 130, Absatz 4, B-VG vor, die insoweit zur Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof führt. Die hier vorgenommene Auslegung des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ElWG 2005, auf die sich die Abweisung des Bewilligungsantrages in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005) stützt, ist nach dessen Wortlaut, wie die Ausführungen oben unter römisch vier.2.
- zeigen, nicht die einzig denkmögliche. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehlt bisher. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.73.001.2018