4 B VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Begründung: 1. Feststellungen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde über B als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH mit Sitz in ***, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.09.2017, Zl. ***, eine Verwaltungsstrafe verhängt. Das Straferkenntnis war an B gerichtet, wurde per RSb an ihn übermittelt und laut Zustellnachweis am 11.09.2017 von einem Mitbewohner übernommen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde über B als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH mit Sitz in ***, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.09.2017, Zl. ***, eine Verwaltungsstrafe verhängt. Das Straferkenntnis war an B gerichtet, wurde per RSb an ihn übermittelt und laut Zustellnachweis am 11.09.2017 von einem Mitbewohner übernommen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde ist die A GmbH, ***, ***, als Beschwerdeführerin angeführt. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält keinen Haftungsausspruch für die Beschwerdeführerin. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt in Zusammenschau mit der Beschwerde. Das Bestehen eines Haftungsausspruches ist aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Grundlagen:
G ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
G haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. 4. Würdigung: Beschuldigter ist
G jene Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).
G ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Partei. Dem Beschuldigten steht daher das Recht der Beschwerde zu. Einer Person, die nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Beschuldigte des Strafverfahrens ist, fehlt die Beschwerdelegitimation (VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902). Beschuldigter ist
Paragraph 32, Absatz eins, VStG jene Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).
Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Partei. Dem Beschuldigten steht daher das Recht der Beschwerde zu. Einer Person, die nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Beschuldigte des Strafverfahrens ist, fehlt die Beschwerdelegitimation (VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902). Zu § 9 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert (VwGH 19.12.2016, Ra 2015/08/0067). Zu Paragraph 9, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert (VwGH 19.12.2016, Ra 2015/08/0067). Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über eine Haftung der Beschwerdeführerin für die über den Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches auch nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen, weshalb der Beschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehlt (vgl. VwGH 24.09.2010, 2010/02/0160). Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über eine Haftung der Beschwerdeführerin für die über den Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches auch nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen, weshalb der Beschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehlt vergleiche VwGH 24.09.2010, 2010/02/0160). Die gegenständliche Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und war spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom , 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2377.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.