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{'item': 'LVwG-S-2662/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2662/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8.11.2017, Zl. ***, mit dem der Antrag vom 6.11.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.10.2017, ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird Folge gegeben und die Wiedereinsetzung bewilligt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Strafbescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017, *** wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 4 Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, mit einer Geldstrafe von insgesamt € 720,00 (einschließlich Kosten) bestraft. Der Strafbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.10.2017 persönlich zugestellt, wobei die Zustellung durch eigenhändige Übernahme erfolgte. Am 11.10.2017 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und setzte sich dabei über das Zustelldatum in Kenntnis. Mit Schreiben vom 6.11.2017 stellte der Beschuldigte (auch) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.11.2017, Zl. ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführervertreter ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Anwalt des Beschwerdeführers selbst bei der Behörde Akteinsicht getätigt und dort das genaue Zustelldatum verifiziert habe. Er habe den Bescheid sodann an seine Kanzleileiterin weitergegeben und angeordnet, dass die Frist mit vier Wochen ab Zustelldatum eingetragen werde. Dieses Vorgehen sei in der Kanzlei des Einschreitervertreters üblich. Die für diese Tätigkeit zuständigen Mitarbeiter von Anwaltskanzleien würden diesbezüglich immer wieder zu entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen geschickt. Eine Überprüfung, ob die Eintragung richtig erfolgt ist, finde regelmäßig statt, wobei dafür alleine die Tatsache, dass die damit befasste Mitarbeiterin bei hunderten Fristeneinträgen bis dahin keinen einzigen Fehler begangen habe, Bestätigung genug sei. Der Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht sei daher jedenfalls eingehalten worden. Die seit 20 Jahren in der Kanzlei tätige Kanzleileiterin habe die Frist eingetragen und zwar genau so, wie es vom Einschreitervertreter angeordnet worden sei. Das Überblättern einer Woche im Kalender - wie es hier der Fall gewesen sei - sei somit ein Fehler der Kanzleileiterin, der jedenfalls nicht zu einem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden führe. Eine ständige Überwachung der Eintragung aller Fristen würde eine Arbeitsteilung in einer Kanzlei unmöglich machen, zumal ein Rechtsanwalt diese Tätigkeit nicht mehr an geschulte und erfahrene Mitarbeiter übertragen dürfte. Ein derartiges Vorgehen werde weder durch eine gesetzliche Bestimmung noch von der Judikatur gefordert. Ein Organisationsverschulden liege im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführervertreter habe bereits im Verfahren bei der belangten Behörde Angaben dazu gemacht, dass ein Kontrollsystem bestehe und Beweise dazu angeboten. Die Behörde habe ohne weitere Ermittlungen entschieden und sei das Verfahren daher auch mit einem Mangel behaftet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag des Einschreiters auf Widereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, die Einvernahme der Kanzleileiterin des Beschwerdeführervertreters als Zeugin sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Zeugin gab bei ihrer Einvernahme an: „Ich habe das Poststück von Herrn B übergeben bekommen mit dem Auftrag die Frist entsprechend vorzumerken. Dabei habe ich wie sonst auch immer meinen Tischkalender zur Hand genommen und zum Berechnen der Frist darin geblättert. Ich verwende immer den Tischkalender weil ich damit besser blättern kann und so die Fristen leichter bestimmen kann. Daraufhin habe ich die von mir berechnete Frist – wobei ich einen Tag früher als Ablaufdatum eingetragen habe – im „großen Kalender“ vermerkt. Mit großem Kalender meine ich den Kanzleikalender bzw. das Fristenbuch. Offenbar habe ich beim Berechnen der Frist in meinem Tischkalender einmal zu weit geblättert und daher genau eine Woche zu spät (vermindert um einen Tag) die Frist vorgemerkt. Das ist meine übliche Vorgangsweise beim Berechnen und Eintragen von Fristen. Ich bin seit 01.04.1997 in der Kanzlei tätig. Seit Beginn meiner Tätigkeit bei B bin ich als Kanzleileiterin beschäftigt. Mein Aufgabengebiet umfasst unter anderem das Berechnen und Vermerken von Fristen. Dies mache ich bereits seitdem ich bei B zu arbeiten begonnen habe. Mir ist das vorher noch nie passiert, dass ich eine Frist falsch berechnet oder falsch eingetragen habe. An jedem Freitag suche ich alle Fristen für die kommende Woche heraus und lege sie B vor. Die vermerkten Fristen lege ich mitsamt den Akten der kommenden Woche vor. Dabei ist es bislang nie zu Problemen gekommen. Ich werde auch stichprobenartig beim Eintragen der Fristen kontrolliert. Die stichprobenartige Kontrolle schaut so aus, dass B manchmal persönlich beim Öffnen der Poststücke dabei ist und mir dabei „über die Schulter schaut“ wenn ich die Fristen eintrage im Fristenbuch. Die Frequenz der Kontrollen hängt vom allgemeinen Arbeitsanfall in der Kanzlei ab. Es gibt Wochen in denen diese Kontrolle einmal stattfindet, zu anderen Zeiten findet sie auch zwei Mal pro Woche statt. Für die komplette Post brauche ich pro Tag ca. eine Stunde. Für einen Akt dauert der Fristvormerkungsprozess ca. 5 bis 10 Minuten. Das hängt vom Akt ab, wie umfangreich dieser ist. Über Befragen durch den BV: Die Frist wird zusätzlich zum Fristenbuch auch im Akt vermerkt, konkret am jeweiligen Poststück. Wenn zum Beispiel ein Bescheid einer Behörde einlangt, wird auf diesem Bescheid ein Stempel angebracht und wenn die Frist eingetragen ist, wird ein Haken angebracht mit einer Paraphe. Zur Erläuterung wird vom BV der Strafbescheid vom 02.10.2017 betreffend Herrn A vorgelegt auf dem der Vermerk „zugestellt 05.10.2017“ vermerkt ist sowie ein mit rotem Stift gemachten Haken und einer Paraphe. Das Dokument wird dem Behördenvertreter zur Einsicht vorgelegt und im Anschluss an den BV zurückgegeben. Der BF erläutert dazu: Ich weise darauf hin, dass auf dem vorgelegten Bescheid hier auch im Fristenbuch derselbe Stift (Rotstift) verwendet wurde. Über weitere Befragung durch den BV: Die Länge der Frist weise ich entweder durch die Ausführungen im jeweiligen Bescheid oder von Herrn B. Ich habe bereits vor meiner Tätigkeit bei Herrn B mehrere Fachkurse absolviert, darunter z.B. BU-Kurs, das ist der Grundkurs für Kanzleikräfte im anwaltlichen Bereich, einen Fristenkurs und einen Exekutionskurs. Ich habe auch andere Kanzleimitarbeiter in meiner langjährigen Tätigkeit ausgebildet. Das waren etwa 10 Personen. Über Befragen durch den Vertreter der BH Krems: Mir werden keine datumsmäßigen Fristen von Herrn B vorgegeben. Ich frage allenfalls wenn ich die Frist nicht bereits aus dem Dokument herauslesen kann, nach, ob es sich beispielsweise um eine 2-wöchige, 4-wöchige oder ähnliche Frist handelt. Für den konkreten Fall weiß ich heute nicht mehr genau, wann ich die Fristeintragung durchgeführt habe.“
  6. Feststellungen: Mit Strafbescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 4 Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, mit einer Geldstrafe von insgesamt € 720,00 (einschließlich Kosten) bestraft. Der Strafbescheid wurde von ihm am 5.10.2017 persönlich übernommen. Am 11.10.2017 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und setzte sich dieser dabei über das Zustelldatum in Kenntnis. In weiterer Folge gab der Anwalt das Poststück an die Kanzleileiterin seiner Kanzlei mit dem Auftrag die Frist mit vier Wochen ab Zustelldatum einzutragen. Die Kanzleileiterin nahm ihren Tischkalender zur Hand blätterte darin um den letzten Tat der Frist zu ermitteln. Allerdings blätterte sie um einmal zu viel, weshalb sie sich bei der Bestimmung des letzten Tages bzw. des Tages davor um eine Woche irrte. Das Ablaufdatum wurde von ihr sohin um eine Woche zu spät im Kanzleikalender vermerkt. Die Kanzleileiterin ist seit 01.04.1997 in der Kanzlei tätig. Bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Kanzlei ist sie als Kanzleileiterin beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet umfasst unter anderem das Vermerken von Fristen. Dies macht sie bereits seitdem sie beim Anwalt zu arbeiten begonnen hat. Ihr ist es zum ersten Mal passiert, dass sie eine Frist falsch eingetragen hat. Sie hat diverse Fachkurse, darunter den Grundkurs für Kanzleikräfte im anwaltlichen Bereich, einen Fristenkurs und einen Exekutionskurs besucht. Generell sucht die Kanzleileiterin an jedem Freitag alle Fristen für die kommende Woche heraus und legt sie dem Anwalt mitsamt den Akten vor. Die Kanzleileiterin wird stichprobenartig beim Eintragen der Fristen kontrolliert. Die stichprobenartige Kontrolle sieht so aus, dass der Anwalt persönlich beim Öffnen der Poststücke dabei ist und ihr dabei über die Schulter schaut wenn sie die Fristen im Kanzleikalender einträgt. Diese Form der Kontrolle erfolgt ein bis zwei Mal pro Woche.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage der Kanzleileiterin des Vertreters des Beschwerdeführers und dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers. Zu den Abläufen in der Kanzlei, insbesondere die regelmäßigen Kontrollen, wirkte die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Sie konnte genaue Angaben zu den Abläufen machen und erweckte nicht den Eindruck zu versuchen, ihre Ausführungen an einen erfundenen Geschehensablauf anzupassen.
  8. Rechtslage: Gemäß § 50 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet:

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
  1. Erwägungen: Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde am 5.10.2017 vom Beschuldigten übernommen und ihm damit zugestellt. Die vierwöchige Frist (welche auch richtig in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses angeführt war) zur Erhebung einer Beschwerde begann damit zu laufen. Diese Rechtsmittelfrist endete mit 2.11.
  2. Binnen offener Frist wurde durch die Partei kein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben vom 6.11.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, gleichzeitig damit Beschwerde erhoben und per E-Mail am 7.11.2017 bei der Behörde eingebracht. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0050). In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellte allein verantwortlich, der den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 28.03.2001, 2001/04/0005). Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt (VwGH 30.01.1985, 83/03/0396). Im gegenständlichen Verfahren gab der Anwalt das Poststück, nachdem er persönlich Akteneinsicht bei der belangten Behörde genommen hatte, an die Kanzleileiterin seiner Kanzlei mit dem Auftrag, die Frist mit vier Wochen ab Zustelldatum einzutragen. Die Kanzleileiterin ist seit 01.04.1997 in der Kanzlei tätig. Bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Kanzlei ist sie als Kanzleileiterin beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet umfasst seit diesem Zeitpunkt unter anderem das Vermerken von Fristen. Bislang hat sie keine Frist falsch eingetragen. Generell sucht die Kanzleileiterin an jedem Freitag alle Fristen für die kommende Woche heraus und legt sie dem Anwalt mitsamt den Akten vor. Die Kanzleileiterin wird stichprobenartig beim Eintragen der Fristen kontrolliert. Die stichprobenartige Kontrolle sieht so aus, dass der Anwalt persönlich beim Öffnen der Poststücke dabei ist und ihr dabei über die Schulter schaut wenn sie die Fristen im Kanzleikalender einträgt. Diese Form der Kontrolle erfolgt ein bis zwei Mal pro Woche. Der Anwalt hat sich demnach für die Eintragung der Frist einer objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten bedient, die er auch regelmäßig beim Eintragen von Fristen kontrolliert. Die Vertreter des Beschwerdeführers konnte sohin glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis (Falscheintragung der Frist) verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn – da er sich einer objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten bediente und in seiner Kanzlei ein Kontrollsystem besteht – nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2662.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.