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{'item': 'LVwG-S-2667/001-2017'}

Obsah (5)§ 52§ 28§ 73§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2667/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Am 11.05.2017 entschloss sich der Beschwerdeführer kurzfristig, auf die Jagd zu gehen. Bevor er in das etwa 60 km entfernte Jagdgebiet losfuhr, sah er in seinen Kalender, blickte dabei auf den 16.
  2. und nahm dieses Datum als aktuell an. Der Beschwerdeführer erlegte am 11.05.2017 gegen 20:00 Uhr dann im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen älteren Rehbock. Erst nachdem er den Abschuss getätigt hatte, blickte er auf sein Handy und fiel ihm auf, dass er sich zuhause im Kalender geirrt hatte und es erst der 11.
  3. war. Er verständigte daraufhin sofort den Jagdleiter.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers.
  5. Zur Beweiswürdigung: Der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, am besagten Tag das Tier erlegt zu haben. Seine Schilderung des Vorfalls in der Verhandlung war glaubwürdig.
  6. Rechtliche Bestimmungen:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 73NÖ Jagdgesetz i

Vm § 22 Abs 1 Ziffer 1a NÖ Jagdverordnung beginnt die gesetzliche Schusszeit für ältere Rehböcke mit 16. Mai.

Paragraph 73, NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 1a NÖ Jagdverordnung beginnt die gesetzliche Schusszeit für ältere Rehböcke mit

  1. Mai.
  2. Würdigung: 5.
  3. Objektiver Tatbestand Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, nämlich dass ein älterer Rehbock am 11.
  4. und damit vor Beginn der gesetzlichen Schusszeit am 16.
  5. erlegt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen und wurde nicht bestritten. 5.
  6. Subjektive Tatseite Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190).Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom
  8. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Jäger muss er die Schonzeiten kennen und sich daran halten. Dazu gehört auch, sich über das aktuelle Datum Gewissheit zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat zwar, bevor er zur Jagd losfuhr, einen Blick in den Kalender geworfen, sich aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vergewissert, dabei keinem Irrtum zu unterliegen. So konnte es geschehen, dass er von einem falschen Datum ausging. Er hat damit nicht die erforderliche und ihm auch zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 5.
  9. Strafbemessung

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zweck der Strafdrohung ist die Sicherstellung der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes in Sinnen des NÖ Jagdgesetzes. Im gegenständlichen Fall waren erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen, mildernd das Geständnis, die Schuldeinsicht und die Selbstanzeige. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 4.000,-, ist verheiratet und sorgepflichtig für einen Sohn. Er verfügt über kein besonderes Vermögen. Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bzw. der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu hoch bemessen. Die nunmehr verhänge Strafhöhe erscheint einerseits ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig davon abzuhalten, sich vor und bei der Jagdausübung nicht ausreichend über das Datum zu informieren und dadurch Schusszeiten nicht einzuhalten, andererseits aber notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten. Entscheidend ist auch, dass andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Einem Jäger muss ihm Rahmen der Jagd bewusst sein, in welcher Schusszeit er sich gerade befindet. Dies gehört zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten eines Waidmannes. Diese Sorgfaltspflicht wurde grob verletzt, weil sich der Beschuldigte nicht Gewissheit über das aktuelle Datum verschafft hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. Immerhin hatte er nicht nur den Kalender zuhause zur Verfügung, sondern auch (zumindest) sein Mobiltelefon, auf dem das aktuelle Datum angezeigt wird. Besondere Umstände, wie etwa eine Notlage, die die Tat rechtfertigen oder den Grad des Verschuldens mindern würden, waren nicht ersichtlich und wurden nicht vorgebracht. Da – neben dem Umstand, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes, nicht gering war – das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (geringes Verschulden), kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 6. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2667.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.