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{'item': 'LVwG-S-2816/001-2017'}

Obsah (6)§ 64§ 25a§ 50Art. 130§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2816/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als im Spruch die Worte: „...die Unterbringung, Ernährung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt, dass das für die Tiere mit Leiden und Schäden verbunden war...“ entfallen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 600,- ( Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) wird auf € 150,-(Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden ) herabgesetzt. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat anstelle „§ 5 Abs.1 iVm § 5 Abs.2 Z 13 Tierschutzgesetz“ – „Anlage 4 Punkt 2.8 der

  1. Tierhaltungsverordnung“ zu lauten. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat anstelle „§ 5 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz“ – „Anlage 4 Punkt 2.8 der
  2. Tierhaltungsverordnung“ zu lauten. Des Weiteren hat die anzuwendende Strafbestimmung anstelle „§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz“ nunmehr „§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz“ zu lauten.Des Weiteren hat die anzuwendende Strafbestimmung anstelle „§ 38 Absatz eins, Tierschutzgesetz“ nunmehr „§ 38 Absatz 3, Tierschutzgesetz“ zu lauten. II) römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat

§ 64Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) einen Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens in der Höhe von € 15,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens in der Höhe von € 15,-- zu leisten. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, 5 Ziegen durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt zu haben, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sei, da die 5 Ziegen, die im Garten gehalten würden, kein Unterstand oder sonstiger Witterungsschutz vorhanden gewesen sei und keine trockene saubere eingestreute Liegefläche vorhanden gewesen sei. Trotz amtstierärztlichem Verbesserungsauftrag sei die Ziegenhaltung nahezu unverändert vorgefunden worden. In seiner fristgerechten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF genannt) Folgendes vor: „ich erhebe Beschwerde gegen die Straferkenntnis v.13.11.2017 Begründung: 1.) Lt. Straferkenntnis sollte der mir angelastete Strafbestand im Zeitraum 6.April bis 25.Mai 2017 begangen worden sein. 2.) Wurden meine Einwände in keiner Weise berücksichtigt. Nun zu § 5 Abs.1 Tierschutzgesetz:Nun zu Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz: Ich habe den von mir gehaltenen Tieren niemals und in keiner wie immer gearteten Art und Weise auch nur die geringsten Schmerzen zugefügt und sie niemals in Angst versetzt. Es fehlen zu dieser Anschuldigen die Angaben über Art der Schmerzen und Art der Angst. 3.) Ich habe niemals ein Tier getötet l 4.) Ich haabe niemals einen Eingriff an einem Tier vorgenommen. Zusammenfassend darf ich nochmals auf meine in Ihrem Amt vorliegenden Stellungsnahmen meinerseits verweisen. 5.) Beantrage ich , daß zur Beurteilungen dieser mir angelasteten Vergehen, ein(

  1. e)qualifiziertem Sachverständige(
  2. r)zu Rate gezogen werden muss. Es zeigen diese mir angelasteten Vergehen klar und deutlich auf, daß diese Anschuldigungen darauf schließen lassen, daß hier keinerlei Fachwissen vorliegt. Zum Beispiel: lm Beobachtungszeitraum herrschten Temeraturen welche einem Tier in keiner Weise schaden ‚wenn es mit genügend Futter versorgt wird, welches die nötige Energie liefert. Das Futterangebot bestand 24 Stunden pro Tag in ausreichender Menge und Qualität. Ein felltragendes Tier friert nur dann,- wenn die nötige Energiezufuhr nicht vorhanden ist ! Die Ziegen wurden auf absolut ausreichender Fläche gehalten und dies in Form eines Rudels ! Also keine Einschränkung, keine Einsamkeit und kein Leid !!! Was den Regen anbetriffi: Der Understand war großzügig bemessen und die Tiere waren auch bei Schlagregen nicht dem Wasser ausgesetzt. 6.) Genügt es meiner Meinung nach nicht-nur stur Heil den Gesetzestext gebetsmühlenartig zu wiederholen‚- ohne nur das geringste praktische Wissen bezüglich Ziegenhaltung zu besitzen. Dank der BH Gänserndorf sind nun ALLE l! Ziegen geschlachtet und ich wette darauf, daß sie der BH Gänsemdorf diese Wohltat gedankt haben!!“ Daraufhin beraumte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung an, die wegen Auslandsaufenthaltes des BF vertagt werden musste und sodann für den 10.04.2018 anberaumt wurde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb der BF bei seiner bisherigen Verantwortung und führte zusätzlich aus, er habe genügend Futter zur Verfügung gestellt und der Unterstand sei an 3 Seiten geschlossen und somit wettergeschützt gewesen. Zeugin Frau B, Amtstierärztin der BH Gänserndorf, führte im Wesentlichen aus, dass trotz Verbesserungsauftragen diesen Anordnungen keine Folge geleistet worden sei und habe sie im Juli 2017 eine Kontrolle durchgeführt, bei der der BF aggressiv gewesen sei, weshalb sie nur kurz festgestellt habe, dass noch immer keine Verbesserung der Ziegenhaltung vorlag, zwar seien die Zaunspitzen nicht mehr weggestanden, doch sei der Unterstand nach wie vor nicht wettergeschützt und keine Einstreu vorhanden gewesen. Der veterinärmedizinische Sachverständige führte aus, dass im vorliegenden Fall nicht gesagt werden könne, ob durch diesen Umstand Schmerzen, Schäden oder schwere Angst bei den Tieren herbeigeführt worden sei. Allenfalls entspräche diese Haltung nicht den Vorschriften der 1. Tierhaltungsverordnung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Es ist

§ 5Abs. 1 TSch

G verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).Es ist

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Anlage 4 der

  1. Tierhaltungsverordnung regelt die Mindestanforderungen an die Haltung von Ziegen und lautet im Punkt 2.8: „Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehe, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.....“. Im konkreten Fall finden die im Spruch genannten Haltungsumstände zunächst Deckung in den Schilderungen der Zeugin B, in dem im Akt erliegenden Stellungnahmen und Lichtbildern vom Unterstand der Ziegen. Feststeht daher, dass dieser nicht witterungsgeschützte Unterstand ohne Einstreu jedenfalls nicht den Mindestanforderungen der oa Bestimmung entsprach. Der dem Verfahren beigezogene veterinärmedizinische Amtssachverständige konnte aber in dieser Haltung nicht notwendigerweise feststellen, dass durch diese Haltung den Tieren Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Soweit die belangte Behörde daher eine Übertretung des § 5 Abs.1 und 2 Z.13 TSchG anlastet, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Die weitere, im Spruch angelastete mangelhafte Ernährung wurde weder näher konkretisiert, noch konnte eine solche dem BF nachgewiesen werden, sodass auch diesfalls für die Tiere keine Leiden, Schmerzen oder Schäden zu gewärtigen waren, zumal auch der Ernährungszustand seitens der Zeugin als normal bezeichnet wurde. Soweit die belangte Behörde daher eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, TSchG anlastet, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Die weitere, im Spruch angelastete mangelhafte Ernährung wurde weder näher konkretisiert, noch konnte eine solche dem BF nachgewiesen werden, sodass auch diesfalls für die Tiere keine Leiden, Schmerzen oder Schäden zu gewärtigen waren, zumal auch der Ernährungszustand seitens der Zeugin als normal bezeichnet wurde. Insgesamt ist im Verfahren kein Verhalten des BF hervorgekommen, das den Tatbestand des § 5 des TSchG erfüllt hätte, wohl aber hat der BF zweifelsfrei durch den von ihm gebauten provisorischen nicht witterungsgeschützten Unterstand ohne jegliche Einstreu gegen die Mindesthaltungsvorschriften der Anlage 4 Punkt 2.8 der
  2. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Insgesamt ist im Verfahren kein Verhalten des BF hervorgekommen, das den Tatbestand des Paragraph 5, des TSchG erfüllt hätte, wohl aber hat der BF zweifelsfrei durch den von ihm gebauten provisorischen nicht witterungsgeschützten Unterstand ohne jegliche Einstreu gegen die Mindesthaltungsvorschriften der Anlage 4 Punkt 2.8 der
  3. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Es war daher davon auszugehen, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die im Spruch zur Last gelegten Haltungsumstände nicht notwendigerweise Leiden zugefügt wurden. Die diesbezüglichen Spruchbestandteile hatten daher zu entfallen und die Übertretungs-und Strafnorm waren auf die minderschweren Normen zu ändern. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der BF verfügt nach seinen eigenen Angaben über eine monatliche Nettopension von € 1.200,-. Er ist für ein Kind sorgepflichtig und hat kein Vermögen. Als mildernd konnte das Fehlen von aktenkundigen Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nunmehr über einen Strafrahmen bis zu 3750,- -also lediglich der Hälfte des zunächst angelasteten Deliktes

§ 5Abs.1 und 2 Zi 13 TSch

G, sodass die gegenständlich nunmehr herabgesetzte und im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesetzte Strafe schuld-und tatangemessen erscheint. Dies auch unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nunmehr über einen Strafrahmen bis zu 3750,- -also lediglich der Hälfte des zunächst angelasteten Deliktes

Paragraph 5, Absatz eins und 2 Zi 13 TSchG, sodass die gegenständlich nunmehr herabgesetzte und im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesetzte Strafe schuld-und tatangemessen erscheint. Dies auch unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2816.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.