50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als im Spruch die Worte: „...die Unterbringung, Ernährung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt, dass das für die Tiere mit Leiden und Schäden verbunden war...“ entfallen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 600,- ( Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) wird auf € 150,-(Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden ) herabgesetzt. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat anstelle „§ 5 Abs.1 iVm § 5 Abs.2 Z 13 Tierschutzgesetz“ – „Anlage 4 Punkt 2.8 der
G) einen Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens in der Höhe von € 15,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens in der Höhe von € 15,-- zu leisten. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, 5 Ziegen durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt zu haben, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sei, da die 5 Ziegen, die im Garten gehalten würden, kein Unterstand oder sonstiger Witterungsschutz vorhanden gewesen sei und keine trockene saubere eingestreute Liegefläche vorhanden gewesen sei. Trotz amtstierärztlichem Verbesserungsauftrag sei die Ziegenhaltung nahezu unverändert vorgefunden worden. In seiner fristgerechten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF genannt) Folgendes vor: „ich erhebe Beschwerde gegen die Straferkenntnis v.13.11.2017 Begründung: 1.) Lt. Straferkenntnis sollte der mir angelastete Strafbestand im Zeitraum 6.April bis 25.Mai 2017 begangen worden sein. 2.) Wurden meine Einwände in keiner Weise berücksichtigt. Nun zu § 5 Abs.1 Tierschutzgesetz:Nun zu Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz: Ich habe den von mir gehaltenen Tieren niemals und in keiner wie immer gearteten Art und Weise auch nur die geringsten Schmerzen zugefügt und sie niemals in Angst versetzt. Es fehlen zu dieser Anschuldigen die Angaben über Art der Schmerzen und Art der Angst. 3.) Ich habe niemals ein Tier getötet l 4.) Ich haabe niemals einen Eingriff an einem Tier vorgenommen. Zusammenfassend darf ich nochmals auf meine in Ihrem Amt vorliegenden Stellungsnahmen meinerseits verweisen. 5.) Beantrage ich , daß zur Beurteilungen dieser mir angelasteten Vergehen, ein(
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Es ist
G verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).Es ist
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Anlage 4 der
G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der BF verfügt nach seinen eigenen Angaben über eine monatliche Nettopension von € 1.200,-. Er ist für ein Kind sorgepflichtig und hat kein Vermögen. Als mildernd konnte das Fehlen von aktenkundigen Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nunmehr über einen Strafrahmen bis zu 3750,- -also lediglich der Hälfte des zunächst angelasteten Deliktes
G, sodass die gegenständlich nunmehr herabgesetzte und im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesetzte Strafe schuld-und tatangemessen erscheint. Dies auch unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nunmehr über einen Strafrahmen bis zu 3750,- -also lediglich der Hälfte des zunächst angelasteten Deliktes
Paragraph 5, Absatz eins und 2 Zi 13 TSchG, sodass die gegenständlich nunmehr herabgesetzte und im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesetzte Strafe schuld-und tatangemessen erscheint. Dies auch unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2816.001.2017
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