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{'item': 'LVwG-S-939/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-939/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.03.2018, Zl. ***, betreffend Strafverhängung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.03.2018, Zl. ***, betreffend Strafverhängung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:,

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.,
  2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20,-- zu leisten.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.12.2017, 16:38 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, weil Sie versuchten dem Beamten den Vorführungsauftrag aus der Hand zu reißen und die Wohnungstür zuzudrücken. Weiters schrien Sie lautstark und gestikulierten mit den Händen wild vor den Gesichtern der Beamten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 100,00 67 Stunden § 82 Abs.1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Ergebnis damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre, wobei die Höhe der Strafe dem Tatunwert und dem Verschulden bei Deliktsetzung angemessen erscheine und auch spezial- und generalpräventive Gründe ausreichend berücksichtige. Mittels der fristgerecht vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht er zusammengefasst geltend, dass er die ihm angelastete Übertretung nicht begangen habe, wie auch seine Tochter bestätigen könne, sowie er die Beweiswürdigung als unzutreffend erachte, zumal die Behörde einfach nur den Angaben der Polizeibeamten gefolgt sei. Er gehe jedenfalls davon aus, dass er für ein Verhalten, welches er nicht gesetzt habe, auch nicht bestraft werden dürfe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der geladene Beschwerdeführer zwar nicht teilgenommen hat, allerdings zwei der an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der geladene Beschwerdeführer zwar nicht teilgenommen hat, allerdings zwei der an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden. Ausgehend vom Ergebnis dieser Verhandlung, sowie der Einsichtnahme in die verlesene Verwaltungsstrafakte sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung, wobei die Beamten aufgrund der Nichtbezahlung einer Verwaltungsstrafakte einen Festnahmeauftrag hatten, welchen der Beschwerdeführer nur durch die unmittelbare Zahlung der Verwaltungsstrafe abwenden konnte, hat dieser sofort nachdem die Beamten an der Tür des von ihm bewohnten Zimmers geklopft und er diese geöffnet hatte, in der in der Anzeige angeführten unflätigen Form begonnen die Beamten lautstark zu beschimpfen, dabei auch wild mit den Händen gestikuliert, versucht, einem der Beamten den Festnahmeauftrag aus den Händen zu reißen und außerdem probiert die Tür von innen wiederum zuzudrücken. Diesbezüglich wurde er von dem die Anzeige legenden Beamten mehrfach ersucht und in der Folge abgemahnt, dieses aggressive Verhalten einzustellen und auch die Amtshandlung nicht weiter zu behindern. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, mit den Beamten im Polizeifahrzeug zu einer Bankfiliale mitzufahren, dies um dort bei einem Bankomaten einen Geldbetrag zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe zu beheben, wobei er selbst noch im Polizeifahrzeug lautstark seinen Unmut über die Amtshandlung äußerte, Worte wie „Scheißpolizei“ verwendete und sich erst nach Bezahlung der Strafe und Abschluss der Amtshandlung beruhigte. Diese Feststellungen betreffend des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und dessen Äußerungen im Zuge der Amtshandlung gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben der beiden befragten Polizeibeamten, welche anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen korrekten, aufrichtigen und zuverlässigen Eindruck erweckten. Sowie sich ebenfalls hinsichtlich des geschilderten Geschehensablaufes keinerlei Widersprüche ergaben, der Beschwerdeführer selbst an der Verhandlung nicht teilnahm und die von ihm als Zeugin angeführte Tochter, welche sich während der Amtshandlung in seinem Zimmer aufgehalten haben soll, von ihm weder hinsichtlich des Namens, noch einer ladungsfähigen Adresse näher konkretisiert wurde. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 82 Abs. 1 SPG mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Ein aggressives Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten, wobei der Umstand, dass jemand gewohnt ist, etwa seine Worte durch Handbewegungen zu begleiten, trotzdem ein ungestümes Benehmen und sohin aggressives Verhalten setzt. Störender Lärm wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen lässt, welches die Umwelt regelmäßig verlangen kann. Hier ist bereits die Lautstärke der Äußerungen maßgeblich, also kommt es auf den Inhalt der geschrienen Worte gar nicht an. Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist jedenfalls ungebührlich (vgl. VwGH am 22.02.1993, Zl. 92/10/0389). Ebenso stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllendes Verhalten dar (vgl. VwGH 29.05.2000, Zl. 2000/10/0038).Störender Lärm wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen lässt, welches die Umwelt regelmäßig verlangen kann. Hier ist bereits die Lautstärke der Äußerungen maßgeblich, also kommt es auf den Inhalt der geschrienen Worte gar nicht an. Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist jedenfalls ungebührlich vergleiche VwGH am 22.02.1993, Zl. 92/10/0389). Ebenso stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllendes Verhalten dar vergleiche VwGH 29.05.2000, Zl. 2000/10/0038). Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes hat jedenfalls der Beschwerdeführer – ohne inhaltlich auf seine Wortwahl einzugehen – bereits dadurch den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dass den Beschwerdeführer an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist nicht feststellbar. Selbst wenn er über den Zeitpunkt der Amtshandlung nach den Weihnachtsfeiertagen empört oder aufgeregt war, rechtfertigt dies weder sein lautes Herumschreien, die beleidigenden Äußerungen oder sein aggressives Verhalten. Da es sich bei der gesetzten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, war in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einem zumindest fahrlässigen und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen.Dass den Beschwerdeführer an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist nicht feststellbar. Selbst wenn er über den Zeitpunkt der Amtshandlung nach den Weihnachtsfeiertagen empört oder aufgeregt war, rechtfertigt dies weder sein lautes Herumschreien, die beleidigenden Äußerungen oder sein aggressives Verhalten. Da es sich bei der gesetzten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, war in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einem zumindest fahrlässigen und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen. Die Strafverhängung durch die belangte Behörde erfolgte deshalb zu Recht, wobei gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögenverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Die Strafverhängung durch die belangte Behörde erfolgte deshalb zu Recht, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögenverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gesetzte Übertretung hat der Beschwerdeführer das mit der übertretenen Norm geschützte öffentliche Interesse an der Wahrung elementarer zwischenmenschlicher Umgangsformen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung durch Exekutivorgane, der Vermeidung von ungebührlicherweise störendem Lärm, sowie auch der ungehinderten Durchführung der Amtshandlung nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Übertretung ist deshalb nicht als geringfügig einzustufen, sondern ausgehend von seiner Intensität als zumindest durchschnittlich anzusehen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift ihm eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers war deshalb nicht als geringfügig anzusehen. Betreffend der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände festzustellen, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben als unterdurchschnittlich anzusehen sind, das Bestehen etwaiger Sorgepflichten wurde von ihm nicht ins Treffen geführt. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien erweist sich jedenfalls die bereits im unteren Bereich über den Beschwerdeführer verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen, sowie auch erforderlich, um ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art wirksam abzuhalten. Ebenso haben gegen eine Strafherabsetzung auch generalpräventive Erwägungen gesprochen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.939.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.